251 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 328. Volksschulgesetz vom 4. November 1870. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen über das Volksschulwesen mit Zustimmung des Landtages was folgt: I. Von den Schulgemeinden. 8. 1. Jede Gemeinde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Kinder eine öffentliche Schule benutzen können, welche in geeigneter Weise die religiöse und sittliche Erziehung fördert und die zur weitern Ausbildung für das Leben nothwendigen allgemeinen Kenninisse und Fertigkeiten gewährt. §. 2. Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu elner Schulgemeinde ist zulässig, wenn nicht die Länge oder Beschaffenheit des Weges den Schulbesuch zu sehr erschwert. Ausnahmsweise kann ein Theil eines Gemeindebezirks in eine andere Gemeinde eingeschult werden. 8. 3. Dem Antrag einer Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichtigen Kindern auf Einschulung in eine Nachbargemeinde ist, bei vorhandener Zulässigkeit nach §. 2, Statt zu geben. Ausgegeben den 9. Norember 1870. 50