253 8. 10. Mehrere zu einer Schule vertinigte Gemeinden haben ihre Leistungen fuͤr dieselbe entweder gemeinschaftlich nach den allgemeinen Normen, oder nach Quoten, die für jede der vereinigten Gemeinden in Gemähheit des §. 4 festzustellen sind, aufzubringen. 8. 11. An den in einigen Gemeinden bestehenden Verpflichtungen Dritter für Schulzwecke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. 8. 12 Stiftungen für Schulzwecke sollen stiftungsmäßig verwendet werden, insoweit nicht die Nothwendigkeit eintritt, die Bestimmungen der Stistung abzuändern (F. 105). 8. 13. Die in §. 1 erwähnte Verbindlichkeit der Gemeinden umfaßt namentlich die Auf- bringung der Kosten für v 1)die-DecstelltmgundEthalttmgdckSchulgebåude(§.14); 2) die Ausstaktung der Schule mit Inventar, Lehrmitteln und sonstigen Requt- siten (S. 15); 3) die Besoldung der Lehrer (88. 42 und 43). 8. 14. Jede Schule muß in der Regel ein lediglich für ihre Zwecke bestlmmtes Gebäude haben. Ausnahmen hlervon können nur mit Genchmigung des Fürstlichen Ministeriums statifinden. Die Schulgebäude müssen in ihrer Lage, Größe und Einrichtung den Bedürfnissen für Lehrer und Schulkinder genügen, namentlich auch den Rücksichten auf die Gesund- helt entsprechen. Die Kinder müssen soviel als möglich in der Nähe des Schulgebäudes binlänglichen Platz haben, sich im Freien zu bewegen. Das Schulgebäude darf weder mit Hypotheken belastet, noch zwangsweise verkauft werden. Eine frelwillige Veräußerung ist nicht ausgeschlossen. 8. 15. Das Schulinventar an Tischen und Bänken muß ebenfalls den Rücksichten auf die Gesundheit entsprechen. Die Lehrmittel müssen den Bedürfnissen des Unterrichts, auch in den Leibesübungen, genügen. Das für die Schulstuben erforderliche Heizungsmatertal ist rechtzeltig anzuschaffen und für den Gebrauch bereitet vorräthig zu halten. 5 50“