271 Gesetzsamm lung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 329. 1) Verordnung vom 18. November 1870, enthallend Uebergangsbeslimmungen bel Einführung des Steafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund. Wir Heinrich der Vierzehn te von Golkes Gnaden Jüngerer Linie regier ender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz, und Lobenstein u. s. w. verordnen mit Bezug auf §F. 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesehbuche für den Norddeutschen Bund mit Vorbehalt der Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Die Vorschriften des neuen Strasgesetz4buches sind auch auf die vor dem 1. Januar 1c71 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen, wenn dieselben nach dem früheren Rechte gar nicht, oder mit gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären. Bei Vergleichung des älteren Rechtes mit dem neuen gelten folgende Grundsähe: 1) Es soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, dah die nach dem Straf- gesehbuche eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älterem Rechte. 2) Die Zuchthausstrase des älteren Rechtes ist in gleicher Dauer der Zuchthaus- strafse des neuen Rechis, die Arbeitshausstrase des älteren Rechtes der Ge- fängnißstrafe des neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gesängnißstrafe des älteren Rechts den im Strafgesetzbuche vorkommenden Strafarten des Gefäng- nisses, der Festungshaft und der Haft in gleicher Dauer für gleichartig zu er- achten. Die Geldstrafen, der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zu- Ausgegeben den 23. November 1870. 53