278 z. 3. Zu Art. 174 St.-P. O. Im Alinea 2 des Art. 174 der St.-P.-O. neten an die Stelle der Worte „nach Art. 131 Nr. 4 und 5 des St.-G.-B.“ folgende Worte: „nach §. 223 des St.-G.-B. für den Norddeutschen Bund.“ 8. 4. Als Zusatz und theilweise Abänderung zu Art. 370—377 St.-P.-O. bezüglich zu §5. 6—12 des Gesetzes vom 18. Juni 1868 gilt: Das in Art 371—377 St.-P.-O. bezüglich in 5. 6—12 des Geseyes vom 18. Junt 1868 geordnete Verfahren findet Statt bei allen im 2. Theile 14. Abschnitte St.-G.-B. bedrohten Beleidigungen, auher wenn sie 1) verläumderische Beleidtgungen sind und zugleich öffentlich, oder durch Ver- breitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen werden (. 187 St.-G.-B.) 2) zu den in §§. 196 und 197 St-G.-B. aufgeführten Beleidigungen gehören. 8. 5. Zu Art. 287 St.-P.-O. Im Falle des §. 20 St.-G.-B. ist den Geschwornen eine Frage dahin vorzulegen, ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei. Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen Straf- sapes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig macht, so ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft, oder des Angeschuldigten, eine darauf bezügliche Frage den Geschworenen bei Strafe der Nichtigkeit vorzulegen. Eine solche Frage kann den Geschworenen auch von Amtswegen vorgelegt werden. Steht ein Angeschuldigter vor dem Schwurgerichte, welcher zur Zeit der That das 12. Lebensjahr erreicht und das 18. noch nicht vollendet hatte, oder welcher taubstumm ist (vergl. §. 2 dleser Verordnung und §5. 56—58 St.-G.-B.), so ist den Geschworenen eine Frage dahin vorzulegen, ob der Angeschuldigte bei Begehung der That die zur Er- kenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe. 8. 6. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1871 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beifügung Unseres Fürst- lichen Insiegels. Schloß OÖsterstein, den 18. November 1870. (L. S) Heiurich XIV.