2 Gesetzsammlung far die Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 330. Ministerial-Versügung vom 22. Dezember 1870, die Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerel in sließenden Gewässern betr. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen wir zu Aus- führung des Gesetzes vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerel in fließenden Gewässern betr. 1. Zu kelner Zeit dürsen gefangen werden: achse von einem geringeren Gewichte als 2 Pfund, 1 Karpfen „ „ » » » » Alifische Aeschen « ½ « Barben Forellen Barsche Ü Schleien von elnem geringeren Gewichte als ¼ Pfund, nach Ein- Weißsische führung des neuen Gewichts (1. Januar 1872) 13 Neu-Loth. Rothaugen Karauschen Krebse unter 2 Lolh, nach Einführung des neuen Gewichts 3½ Neu-Loth. 2. Waͤhrend der belgesehten Zeiten duͤrfen folgende Fischgatlungen nicht gefangen werden: Ausgegeben den 28. Dezember 1870. 54