290 8. 32. Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungs-Verfahren. Die Zuständigkeit zur Untersuchung der der gegenwärtigen Verordnung unterliegen- den Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Strasprozeßordnung und der zu letzterer erlassenen Nachträge zu beurtheilen. Das Untersuchungs-Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Strasprozeß= ordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge. 8. 33. Schlußbestimmung. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. In Bezug auf ihre Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem. Tage begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß ihrer Vorschriften zu dem älteren Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß des neuen Bundesstrafgesehbuchs zu dem älteren Strafrechte in der Verordnung vom 18. No- vember 1870, enthaltend Uebergangsbestlmmungen bei Einführung des Strafgesetz- buchs für den Norddeutschen Bund, gegeben ünd. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürstlichen Jusiegel. Schloß Osterstein, den 27. Dezember 1870. (L. 8) Heinrich XIV. v. Harbon. Dr. E. v. Beulwip.