309 c. die Wittwen der uͤbrigen Soldaten (8. 6. Pos. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) 50 Thaler jährlich. Denselben Anspruch haben die Wittwen der unteren Militärbeamten. War den Männern ein bestimmter Militärrang nicht beigelegt, so entscheidet für die Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen, dergestalt, daß 1) die Winwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jähr- lich auf die Beihülfe (ad c.) von 50 Thalern, 2) die Winwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 Thalern bis zu 215 Thalern jährlich auf die Beihülfe (al b.) von 75 Thalern, und 3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und darüber jährlich auf die Beihülfe (al u.) von 100 Thalern jährlich Anspruch haben sollen. Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen bekleidete Militärrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen zuletzt gewährte Beamten-Dienst- einkommen, so wird den Willwen die höhere Beihülfe gewährt. 8. 4. Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militärpersonen wird im Falle des Be- dürfnisses bis zum vollendeten 15en Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe, für jedes Kind im Betrage von 30 Thalern jährlich, gewährt. Insofern diese Beihülfe nicht aus den Einkünften des Potsdamer großen Militär-Waisenhauses geleistet werden sollte, erfolnt dieselbe aus den allgemeinen Staatemitteln. S. 5. Die nach §F. 3 erforderliche Zugehörigkeit zur Felrarmee wohnt allen zur unmittel- baren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppenkorps bei. Bei allen anderen Truppenkorps und Militärbehörden sind der Kategorie des §. 3 gleichzuachten: Diejenigen, vom Tage der Mobilmachung resp. der Kriegssormalion ab im Dienste befindlich gewesenen resp. dazu eingezogenen Militärpersonen, vom Oberfeuer- werker 2c. abwärks, und die unteren Militärbeamten, denen in Folge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben und der Gesundheit gefäbrlichen Einflüssen ausgesehzt werden mußten. Die Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall gewesen, wird sowohl für ganze Tuppentheile, als auch für einzelne Personen durch das Kriegsministerium erfolgen. Für die Begrenzung des Anspruches gilt auch hier, daß der Tod bis zum Tage der Demobilmachung resp Auflösung der Kriegsformation eingetreten ist. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche Anwendung bei Beurtheilung