310 der Anspruͤche der Witiwen und Kinder gestorbener Offiziere und oberen Militärbeamten (Gesetz vom 16. Oklober 1866). 8. 6. Dies Geseh wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche Marine und auf die bereits pensionirten Militärinvaliden und unteren Mililärbeamten sowie auch auf die Winwen und Waisen der in den bisberigen Kriegen Gebliebenen und Gestorbenen (§§. 1—5) in Anwendung gebracht. 8. 7. Durch die Bestimmungen der §§. 3 und 4 wird an der Vorschrift des S. 12 des Gesetzes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unteistütung der bedüftigen Familien zum Dienste einberufener Resewe= und Landwehrmannschaften, nichts geändert. §. 8. Mit der Ausführung des Gesetzes ist der Kriegs= und Marineminister beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchskeigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- lichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867. (L. 8.) Wilbelm. Gr. u. Bismarch-Schönhausen. Ffrh. v. d. Heydl. v. Noon. Gr. v. Ihenplitz. v. Mähler. Gr. zur Lippr. v. Selchom. Gr. zu Gulenburg.