Präklusioseist uͤr Susvension L Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt waren, ver- bleiben auch nach der Mobllmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen. Oifiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn sie an dem Orte des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Kasernen neben den gehörig auagestatteten Wohnräumen auch vollsländig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche Bedaif an Verpflegungsgegenständen aller Art nach den für mobile Truppen bestehenden Vorschristen denselben entweder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert werden kann. Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vor- handenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rückichten nicht eine Ausnabme hiervon gebieten. 8. 20. . Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militärbeamten nach §. 3. 1. verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobil- machung ab den Gemeinden aué der Slaatskasse nicht gewährt wird, können auch die Zorderungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Seivisregulativ vom 17. Marz 1810 gestattet; namentlich muß bei Durch- märschen, in engen Kantonnements und in belagerten Fesungen das Militär sich mit demjenigen begnügen, was nach Maaßgabe der Ous, und sonstigen Verhältnisse ange- wiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen. 8. 21. Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den noͤthigen Be- ur scheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden. Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonatlichem Präklusiv= termine öffentlich aufgerufen und nach Avlauf des lepteren, wenn sie auch bis dahin nicht augemeldet worden sind, von jeder Befriedlgung ansgeschlossen. 8. 22. · Dieses Geseß gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; es treten daher während dieser Zeit alle entgegenslehenden und namentlich die auf den Fricdens- zustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft. 8. 23. Gegenwärtiges Gesetz iritt an die Sielle der Verordnung vom 12. November 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch