345 nur die Bestimmungen derselben Anwendung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs-Ansprüche die im §. 21 angeordneten Präklusivfristen. 8. 24. Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruktion sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beaustragt. Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- lichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851. (I. §.) Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Hepdt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. v. Raumer. v. Westphalen.