348 „Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im Brutto- gewichte von 9/10 Pfund und weniger sind als zollfrel auch von jeder zoll- amtlichen Behandlung befreit.“ 5) In §. 7 wird der Absatz 2: „Die Abfertlgung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann ohne Zuzlehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden“ gestrichen. Gera, am 14. April 1871. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel.