353 Nachtrag vom 17. Juni 1871 zu der Verordnung zum Schuhe der Holzungen w. vom 27. Dezember 1870. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schlelz und Lobenstein u. s. w. verordnen im Nachtrage zu der Verordnung zum Schupße der Holzungen 2c. vom 27. De- zember 1870 nach erklärler Zustimmung beziehungsweise auf Antrag des Landtags was folgt: 1. Die Strafbestimmung am Ende des ersten Alinea des §. 9 der gedachten Verordnung wird dahin abgeändert, daß sie lautet: „—. — wird wegen Holz. (Forst.) Dicbstahls mit Geldstrafe bis zu Funßzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestrast.“ 2. Wer ein nach §. 9 oder §. 15 der gedachten Verordnung zu beurtheilendes Ver- geben gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Ein derartiges von Ver- wandten aussteigender Linte gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatlen gegen den andern begangenes Vergehen bleibt straflos. Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse siehen, keine Anwendung.