355 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 337. Ausführungs-Gesetz « vom 21. Juni 1871 zum Bundesgesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regieren. der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen zu Au-führung des Bundesgesetzes über den Unterstühungs-Wohnsip vom 6. Juni 1870 (Bundeggeseybl. S. 360 fl.) mit Zustimmung des Landtages, was folgt: Umfang der Unterstüttzungspflicht. 8. 1. Jedem hülfsbedürstigen Deutschen (5. 39) ist von dem zu seiner Unterstüpung ver- Pflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren. Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen= oder Krankenhause, sowie mittelst An- weisung der den Krästen des Hülfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden. Ausgegeben den 28. Juni 1871. 67