364 Mutter, sowie die ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Bezug auf die Mutter angehalten werden, dem Hülfsbedürstigen nach Maßgabe ihrer gesehlichen Verpflichtung die erforderliche lausende Unterstützung zu gewähren. Die Beschlußfassung steht für die Ortschaften des platten Landes dem Landrathe desjenigen Bezirkes zu, in welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hülfs- bedürftigen seinen Wohnsitz hat, für die Städte dem Stadtgemeindevorstand. Hat der gedachte Angehörige im Fürstenthume keinen Wohnsit, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes. 8. 36. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§. 35) steht innerhalb zehn Tagen nach deren Zustellung sowohl dem in Anspruch genommenen Angehörigen, wie dem be- theiligten Armenverbande der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen zu, welche Lettere nach Anhörung der Gegenpartei im Verwaltungswege endgültig entschetdet. Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten. 8. 37. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (§§. 35. 36) sind vorläufig und so lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwallungswege oder mittelst rechts- kräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist. In leßterem Falle hat der Armenverband den in Anspruch genommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten; im Weigerungs- falle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten. Halte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht inner- halb sechs Monaten nach Zustellung deb von ihm angefochtenen Beschlusses der Ver- waltungsbehörde angebracht, so kann er nur Dassenige zurückfordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel gelelstet hat. S. 38. Die Erstattung bereits verausgabter Unterslützungskosten kann ein Armenverband in allen Fällen, sowelt nicht die 88. 17 sad., betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur Anwendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen. Schlußbestimmungen. 8. 39.