367 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 338. 1) Ministerial-Verfügung vom 5. Juli 1871, die Beschaffenheit der Schankgesäße bekreffend. Auf Grund des Art. 21 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 und in Berücksichtigung der von der Bundesnormaleichungskommission gemachten Vor- schläge wird über die Beschaffenheit der Schankgefäße hlerdurch Folgendes für das Hürstenthum angeordnet: 8. 1. Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten Gefäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschlissenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich versehen seln, welcher bel der Ausstellung des Gesäßes auf elner horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt. Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gesäße, deren Soll.Inhalt einer der von der Maaß, und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Maahgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) entspricht. Schankgesäße von ½, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres Inhalts. · AndereImchdethaßsnadGewichwokdmmgzulässigeGrößensinddtnchElns schleisen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich- ordnung vorgeschrirbenen Weise besonders zu bezeichnen. S. 2. Der Srich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß a) bei Schankgesähen für Wein wenigstens ½ Centimeter, b) bei Schankgefäßen für Bier wenigsiens 1 Cenkimeter, ) bei Flaschen wenigstens 2 Cenrimeter unter dem oberen Rande liegen. Auogegeben den 12. Jull 1871. 60