371 Gesetzsammlung ür die Fürstlich geußischen Lande jungerer Linic. 339. Ministertal-Bekanntmachung vom 17. August 1871, dle zwischen mehreren Thüriugschen Staaten wegen der Kompetenz zur Vornahme der Trauungen verelnbarten Bestlmmunzen betrefsend. Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen= Hildburghausen und Sachsen-Coburg. Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuh älterer Linie und Reuß jüngerer Linte sind, um die Unzuträglichkeiten, welche aus der Verschiedenheit der in den einzelnen Staaten geltenden Vorschristen in Betreff der Kompetenz zur Vornahme der Trauung entstehen, möglichst zu beseitigen, für die Fälle, wenn Bräuttgam oder Braut, oder beide Braut- leute des einen Staates von einem Pfarrer des anderen Staa- tes getraut werden sollen, über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen: 8. 1. Die Trauung gebührt in den erwähnten Fällen dem zuständigen Pfarrer im Wohn- orte der Braut; jedoch wird, wenn hlervon der Wohnort des Bräutigams oder der künstige Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol- gebühren sind in solchem Fallc immer nur einmal und zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht. Hlerbei ist nur der wesentliche Wohnort (domiciljum lirum), bei denen aber, welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der Eltern maßgebend. Doch soll für Schuhgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde anzugehören, in derselben einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbsiständigen Verhältnissen genommen haben, namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, für Personen, die in etwatdtent Ausgegeben den 22. August 1971.