373 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 340. Nachtrag jur Candtshetrlichen Verordunng vom 25. Mai 1861, das ernenerte Meglemen! für die Klagdeborgische Candseuttsozittt belressend, vom 6. Oklobtr 1871. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jũngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. fügen hiermit zu wissen: Durch die Landesberrliche Verordnung vom 25. Mai 1664 ist in Folge der ver- änderten Bestimmungen des erneuerten Reglements für die Magdeburgische Landfeuer- sozietät der §. 14 der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juni 1844 dahin ab- geändert worden, daß in Zukunft innerhalb des diesseitigen Bereichs der Magdeburgischen Landfeuersozietät die Versicherung der Gebäude bis zur Höhe des gemeinen Werthes nachgelassen ist. Da hiermit das Motiv zu §. 15 der lepztgedachten Landesherrlichen Verordnung, wonach die Versicherung von Gebäuden in den Städten Gera und Lobenstein bei der Magdeburgischen Landseuersozietät ausgeschlossen war, gefallen ist, bestimmen Wir auf Antrag der Sozietät im Nachtrag zu der Landesherrlichen Verordnung vom 25. Mai 1864, dah fortan besagter §. 15 aufgehoben und der Magdeburgischen Landfeuersoziclät der unbeschränkte Geschäftsbetrieb auch in den Slädten Gera und Lobenstein nach Maßgabe ihres Reglements und der hierländischen Geseygebung, sowie unter Beobachtung der be- stehenden resp. noch zu erlassenden Lokal-Polizeivorschristen gestattet ist. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, am 6. Oktober 1871. (L. S.) Heinrich XIV. v. Harbou. Hr. E. v. Beulwih. Ausgegeben den 11. Oktober 1871. 71