376 J. Bewilligungen für Wittwen: 1) Der Nachweis der Hülfsbedürftigkeit in Ansebung der Hinterbliebenen von Militatr-Personen der Unterklassen, welche im Kriege geblieben resp. gestorben sind, ist nicht erforderlich. In den Quinungen derselben bedarf es daher des hierauf bezüglichen Vermerks künftig nicht mehr. Anträge auf Anweisung der gesehlichen Bewilligung, welche wegen mangelnden Nachweises der Hülfsbedürftigkeit bisher haben zurückgewiesen werden müssen, werden jetzt die entsprechende Berücksichtigung finden können; es sind dieselben daher von den Landrathsämtern dem Ministerium zu weiterer Beförderung votzulegen. In Ansehung der Hinterbliebenen von Theilnehmern der vor dem Jahre 1870 ge- fübrten Kriege finden die vorstehenden Bestimmungen gemäß §. 112 des Reichsgesegtzes vom 27. Juni d. J. keine Anwendung. 2) Nach den bieherigen Bestimmungen fand ein Anspruch der Wilwen nur dann stan, wenn der Tod ihrer Ehegatten, sofern nicht Verwundung vor dem Feinde die Ver- anlassung desselben war, bis zum Tage der Demobilmachung erfolgte. Gemäß §. 91 des Reichsgesepes vom 27. Juni er. ist diese Bestimmung dahin erweitert worden, daß den Wuiwen aller derjenigen Militair- Personen der Feld Armee rc., welche im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt ünd, der Anspruch auf die gelepliche Bewilllgung zugesichert ist, wenn der Tod ihrte Ehegaten aun den beregten Ursachen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eintrin. Der Friede mit Frankreich ist am 20. Mar 1671 geschlossen, das dem Friedensschluß folgende Jahr läuft daber mit dem 20. Mai 1872 aüb. Sollten Anträge Hinterbliebener von Theilnehmern des Krieges von 1870/71 auf Anweisung der gesetzlichen Bewilligung bisher zurückgewiesen sein, weil der Tod der betreffenden Militallpersonen erst nach der Demobilmachung, beziebungsweise Auflösung der Krigs-Formation, oder nach der Entlassung aus dem Militairdienst eingetreten ist, so können diese Anträge nunmehr die entsprechende nachägliche Berücksichtigung finden. Dieselben sind daher von den Landrakhsämiern dem Ministerium zu weiterer Beförderung vorzulegen, bezüglich der Hinterbliebenen von Theilnehmern früherer Kriege bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 3) Die bisherigen Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Feldarmee (F. 45 des Reichsgesetzes vom 27. Juni cr. und §. 5 des Bd. XVI. S. 308 fl. der diesseitigen Gesetzsammlung abgedruckten Königlich Preußischen Gesehes vom 9. Februar 1867) ünd in der Hauptsache unverändert geblieben. Es bewendet daber auch sernerhin bei den bisherigen Vorschriften, wonach in allen bierher gehörigen Fällen die Todesursache als eine aus den Einwirkungen des Militair-