380 füllt gelassene Verpflichtung zur Unterstützung der hinterbliebenen Eltern oder Großeltern hatten, als der Verstorbene. In allen anderen Jällen können die hinterbliebenen hülfsbedürfilgen Eltern und Groheltern die Gewährung der gesetzlichen Staatsbeihülse brantragen, ohne zuvor ihre Alimentlrung von den sonst dazu verpflichteten Personen gefordert zu haben; nur wenn Lettere ihrer Unterstützungepflicht freiwillig und in dem Maße genügen, daß dadurch die Hülfsbedürstigkeit der Unterstützten in Wegfall kommt, kann dies auf die Gewährung der Staatsbeihülfe von Einfluß sein. 19) Die Zahlung der gesetzlichen Bewilligung an die Wittwen und Kinder der im Krlege Gebliebenen 2c. schließht die Zahlung der Beihülfen un die Eltern oder Groß- eltern derselben bei sonsiigem Vorhandenseiu der sub 18 gegebenen Voraussetzungen nicht aus. 20) Die Anträge auf Bewilligungen für Eltern oder Großeltern sind dem Mini- sterium von den Landrathsämtern in derselben Form vorzulegen, wie solche für die An- träge auf Bewilligung der Witiwen-Unterstützungen, nach Vorschrist der Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. üblich gewesen. Ueber die Bedürftigkeit, sowie darüber, daß der Verstorbene der einzige Ernährer dee Vaters 2c. gewesen, ist, unter Beachtung der sub 18 enthaltenen Bestimmungen, eine besondere Beschelnigung der Landrathsämter belzubringen. 21) Die Quinungen über die in allen hlerher gehörtgen Fällen gezahlten Bel- bülfen sind, wie für die Winwen aus den bisherigen Kriegen vorgeschrieben, mit dem entsprechenden Vermerk über die Fortdauer der Hülfobedürftigkell zu versehen. Gera, am 23. Oktober 1871. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel.