383 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 343. 1) Gesetz vom 2. Dezember 1871, die Srelgebung von Abspaltungen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-. der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen unter Zustimmung des Landtags hlermit was folgt: 8. 1. Zur Abspaltung von Grundstücken ist künftig die Genehmigung des Bezirksaus- schusses in slädtischen Fluren gar nicht, in ländlichen Fluren nur dann erforderlich, wenn neue Feld- oder Wiesenparzellen von weniger als 12 Aren (en. ½ Morgen) oder neue Holz= oder Hutungsparzellen von weniger als 25 Aren (ca. 1 Morgen) Flächengehalt entstehen. Auf Antrag des Bezirksausschusses kann das Ministerium die Fluren einzelner ländlicher Industrieorte in Ansehung gänzlicher Frelgebung der Abspaltungen den städttschen Fluren gleichstellen. 8. 2. Zur Vornahme einer Abspaltung ist nur derjenige berechtigt, welcher sich im Grund- und Hypothekenbuche als Besiper der betreffenden Liegenschaft eingetragen sindet, aus- genommen in den, in den S§. 175 und 176 des Hypothekengesetzes vom 20. Novem- ber 1858 vorgesehenen Fällen. S. u. Die Abspaltung von Getäuden ist nur in der Weise gestanet, dah die einzelnen Spalttheile vertlkal von einander geschieden werden. Ausgegeben den 6. Dezember 1871. 7“