Gesetssammlung
für die
Fürstlich Reußischen Tande
Jüngerer Linie.
Sechszehnter Band.
1868—1871.
Nr. 298—344.
Gera,
Dnick der Hosbuchdruckerei: Ißlelb u. Riebßschel.
Inhalts-Verzeichniß
zu bem
sechszehnten BHande der Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß j. L.
a. Shronologisches Register.
Datum
des
Fgeberee° Gersetzes. #
*n Jon. 18. Jon.
10. Febr. 4. Febr.
17. 8.
3. Maͤrz. 26..
31. 21. Märg.
21. April.19. April.
l
28. 20.
. ZJul 5 Juli.
Nummer
Inhal.
Ministerial-Belanntmachung, die Benachrichligung ber Sehur= 1
den von dem Ausgange gerichtlicher Untersuchungen b
Landesherrliche Verordnung 1½n die strafrechtliche Setlg n,
der Gorgshraff achen durch die Slaatsanwalisn
Mie e Mineraloͤle, lherischen Oele und den
lo .
eonbehrrlche Verochuung, einen Zusat zu dem sacbnon
für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät b
Minist.= Bek., die Uebereinkunft mit der Königlich Vheniten
legieriig w wegen Aufhebung des Kostenersatzes bei Er-
led edigun von civil, und strasrechtlichen MNeguisilionen beir.
Geset, eine Erläuierung von 8. 5, Ni. 1 des Gesetzes über
menstener vom 22. Juni
dgl., die g geneliige Veae von Beamten der u#m vBe-
zuk des hemeinschasftlichen Arstionegerichts ! in Eisinoch
gebörlgen Staaten in Strassachen betr.
dal., auie authenthische Inlerprelation von §. 12 Geseec
t die Einsührung freier Gerschistage vom 4 April
0 und §. 10 des Gesetzes über Gnichtung von
Frledensgerichten von demselben Tage enthalt
dal., die Aersgurnen für die Zulässigkeit der Aun.
von diensllichen Eiden bir.
i die Bei reibung S#keus#, Abgaben und- Gefaͤllen beir
hendem Gesetze
* das Verfahren 2 Auserigung von Eeburlé, und
bie Einfühmung einer bersen 8 tlasũfizirten Einkom
b 3
es
Sicks.
Todtenscheinen sowie von Eheteuguisen k Anzeharge
anderer Staaten beir.
Nummer
es
Slücks.
Dalum
Inhallt. Selte.
der
Ausgabe. eke:.
e —....
1869.
14. Juli. B Juli. Minist.-Bek., die n für die Elchungestellen im
Norddeulschen Bunde betr. 305. 35.
21.. 5. dal., die Anwelsung P645 Fegin' des Vundetgesetze
ber dle — des el
28.. 8.. dal., den Erlaß d Lat wegen Mizwochs ] 1
anderer Miincesäae 5 Ö
,. 17. Minist.-Versügung, die hekkpesen für golle, Salisei.i
und Branntweinstenern betr. 1
.- 19.. dqldtesitsisndtqleuzak Vom-hat von Trauuugen bten. C 9 81.
8. Septb. 31. Aug. Minist.-Bek., beir. Anweisung zur Ausführung des Gesetes 1
beieeffend die Besteuerung des Zuckers 3098. 83.
29. 24. Sept. banee Verordnung zu as e der Eewerbe=
Ordnung für den Norddeulschen Bunk 309. 91.
„ „ „ Minist. „Lesgung, dle Wosührung brd * | .
fürdenNoIddrutIcheuB T. 95.
6. Ollob. 29.. del,, die Umänderung der Heaa- und Katastr- in #%% *
zug auf "E asen Flächenmaße b 310. 97.
10. Norbr. 2. Novbr.Gesetz, die Belzlehung von Beamten zu- Semeinder 1
abgaben Puit 311. 90.
17. !1. Minsst.-Versügung, die Ginreichng von Tmihen uund
Jahrebtabellen über Kollaleralerbschaftoföll 3s 1oi.
. „ 15. uaneshernihe Verordnung, einen Nachtrag c Vetmäi II
loDesenieklschle pilosliechlliche Stel-
lung der Ende-ho-undWitthfcheflssseuojfenfchesieui t to.
8. Dezmbr.30. Mini Bel., , die vthhin ur Poßsendungen bei den
Staalsbehörden nach Wegsall der Portofreilhümer betr. 319. 103.
20. 23. Dezbr.] Minist.-Verfügung, die *2 wegen Hintetgtehung
des Wechselstempels beir. 314. 105.
1870. 1
19. Jan. 4.. Minist.-Bek., die Michergitung inr den in das 6 ugland 1.
veriundien Tabak bek. 319 .
1870. *êv
23. Febr. 12. Jon. dal., in Denaturirung des Vieh-, Dünge= und Gewerb 6 1
salzes, sowie die, Verabfolgung von Salgabsällen ber. 16) 145.
„ „ 10. Febr ig, den Gewerbebelsleb im Unshmsehen durch 1.
Angehêrige nenSlanenkerglenden schen Bundes bekr. · 146.
27. Apiil. 5.. Dal. zu Audfuͤhrung Na aß - und Oewichtrrdnung suͤr
— Norddeutschen .T. 147.
*t 24. AprilLandroh. Verordnung, l — Sabung der Jag b .. , 149.
18. Mai. 14. Mai. Minist.Verfuͤgung, den Handel mit Spiellarien * . 18.U15
22. Juni.1 3 Juni. Minist.-Bek., die Denaturallon des Wiehsalzes ber. 319. 157.
„ „ 15. . Dgal., die Portoauslagen der Sh und * nech be-
stehenden releldelten, ens. „ „
„.11...Dol., die Flößerei auf der Saale bekr. . 159.
6. Jull. 27. bie . E“*# icmmenden # 220 ibi
l ....
-· 4. Jull. del hren neuer zm f ben. ..... , 162.
Dalum Nuninei
Inbalt. des Etite.
der des eStücke.
„Auegabe. Gesetze. I »t-
170 1870.
6. Jull. 4. Juli. h * " n 103 des Oppelhetenatse des vom 20.)
103.
„: „ — — v* Sase der Denunglanzenanthelle von- SCilbe
sira 9 Konflekalen bei Verwaliung der inbirellen
Stenern bekr. l 163.
20. 15. Dal., ## rr ber Hicnt in sließenden Gewässenn belr. 106.
27. 268. Minis.= Bek., dle Forkführung der Grundsteuerkalaster sowie
der Grund= und Enpeigchene “m betr. s 173.
14. Seplbr. 1. Aug. Dal., das Bahn wiilsst= Meglement für die Gicnbahnen im
Notdanchen Bunde b 175.
19. Oliob. 6. Oli. Dol. die Kontrolt bel itien sõuessuna von Wieles zur
ena oen betr. r 197.
20. . Berggeset für das Fürstenthum 1. v « 199.
2. Novbr. 24. Gesetz, die Kompetenz bei —n der Gvtrisuigen in!
Erpropriationsangelegenbeiten beir. 230.
„ „ 25. Dgl., eine Abänderung von § 4 Nr. 1 des Gesebes wegen
Einführung einer Klassen- n lassi firien Einkommen=
euer vom 22. 240.
26. Minist.-Bek., die Einmal-man des Bundesgesepes vom
13. Mai auf die Veraneu zur Klassen= und
kasslfizirten Blsdie Ver
9. 27. „ Gesetz, die Ausführung der o . jut ben Norb.
deutschen Bund bekr. 243.
. . . vandteh Verordnung zu Aneführung des 6 15 uk al. 2 tei
Bundes-Gewerbe-Ordnun . 245.
„ „ · ,Sess,dteSpoIlelnlndennach der Gewerbtordnung für
" den Norddeulschen Bund behandelnden Angelegen- 2
eiten beir. 247.
„ 4. Novbr. Dot dle Dlsspo stredung im Wechfelprozeh belr. 248.
* 9 . Volisschucg Gßses. 251.
2J9. 18. , Landeb. Verordunng, enthaltend Uebergangsbestimmungen
. . Ginsühung des Strasgesetzbuchs für den Nord= 2
I 271.
„ „ IIN dahhnvg zur en#ofprozeßordnung 274.
28. Dezbr. 22. Dezbr. Minist.= Verfügung, dle Ausführung des Sesehen vom 15.
"1 Juli 1870, die sühung der Fischerei in sliehenden
Gewässern betr. 279.
.. 27. Landesh. Verordnung zm Echub- der Holzungen 2981.
1871. 1871.
I11. Jan. 2. Jan. Minist.-Bek., die Gewährung von Unterslutungen an die
Wiltwen der im Kriege gefallenen oder in Folge erll#t-
tener Venwundungen 2c. —ie Milllalrpersonen vom
, I deoeelhmänuquhlunqoon liestehnngsi
belhülfen für die inder derselben best. . 291.
25. 17. #nden Wbebl geset 311.
I „ 20. l Reglement, die Uusführung des bandtogs, Wahlgesees ber. 317.
VI
Nummer
in.= erf.
e zu ten. .
Atmenoekbsndef llnlekiiüpungswohnflp
Dalum
Inhalt. des Selie.
der des Stücke.
Auegabe. Gesehes. #“
19871. 871. —
22. Febr. 4. Febr. Minist.-Bek., das Königlich Preußische Gesetz wegen der
TBeepoleisungen und deren Vergülung vom 11. Mal
335.
26. April. 14. Aprll. #mnSs Fuee des Negufanos über bie #ollamtücke
Shamlun der mit den Posten aiugeenhn ausgehen- -
den oder durchgehenden Gegenstände belr. 347.
21. Junkl. 14. Junl. Landlagsabschied für den am 24. November 1868 i*'
gelrekenen Londtag 349.
„ „ 17. Nech g zu r zm Schute der Holzungen 1#.
vom 18 353.
28. 21. nt Fns haundes über den uͤnlersͤbungs.
vom 6. 355.
12. Juli. 5. Juli. W 70 sihing. die shent der - belr. 367.
9 6. . Dgl. das der Mau- d Dachziegel beir 369.
23. August 17. Aug. Mi " Piote zuischent mrchreren Thüringischen Stoaten
wegen *. Kompelenz zur Vornahme der Trauungen
misnberi Seimmmgen r. . 471.
11. Ollob.6. Ok.. Nchen zur Landesherllichen Verorbmung vom 25. Mal
1864, das Puna, Realemeni für die Magdedurolsche
Landfcuersozietaͤt . 373.
1. Novbr. 17. . Minif.Vel. einen Na ag zur DVersügung vom 5. Februat
1870 wegen Zusammensezung des Eichamis in Gera belr. 375.
23. I., die Bewinigungen für die Hinterdliebenen der Mililair=
person -
20. 21. Novbr. Geset, des ——m—m— von Zvonghreiseizerinsen ii
dem platlen Laude beir. . 581.
6. Dezbr. 2. Dezbr.] Dal., di Freigebung von zuwrnd belr. 383.
„ „ 4. M- ——– lr. 381.
. ., g die Beiiilaansschiise 385.
5. Miniß.-Be nslaigen und Widlbariei iun den
Gh. Bere Wia beir. 386.
1872.
18. Jau.26. Dgl., die Minimal-Größen der Mobilmachungspserde bekr. a88.
b) Sachregister.
A.
A#seten--Beitreiung s. Steuern
A#ftan aigen, ihre Pin Ges. v. 2. Dez. 1871 383.
Mistaan es Aufbewahrung s. Oele.
Allersgränze für die Samiesteun der Ableisung von dienlichen Ciden. Gei. vom)
10. April 1869 20.
Aboe baden sich bei Sain ze Si 5 Arzieien * der be rrn 50.
–. — —— — —
Bahnpolizei-Reglement für die Elsenbahnen im Norddeulschen Bunde. Min.-Bek.
vom 31. Aug. 70 OV V V VV TàI
Lebern s. Requisitionen.
mie der zum Bezirk des gemeinsch. Appellatlonsgerchis in Eisenach gehörigen
n% n r Erledlgung von Srassachen aegensellls verwendel werden.
er K%% vr mtia,. !*) * * sbenbich Wohnsihe *Pi
Beamte, ihre # 1o“ l buuio Gesl v. 2. zn 1860 "
v. cibr. 1870
Bergg .
cslakksqnofchühy ihre Zusammensetzung von 182 — Se. * 2. Dez. 1871.
e Wahlberechtigung und * zu denselben. Min.-Vers. v. 5. Dez. 1671.
Branntweinbereitung s.
Branntweinsteuern, F#iangcast- für dieselben. Min.-Verf. v. 17. Juli 1869
Bundes-Obligationen, die ihnen zukommenden Begünstigungen. Ges. v. 27 Juni 1870.
C.
Caulionen landesherrlicher Diener können in Bundesodligalionen bestellt werden
Competente Behörden zur Sutscheihung von n Oewerbtangelege nheilen. edeb. Vtrorbn.
Ges. v. 27. Lamd
Competenzverhältnisse, der Geschwornengerichle, Sren und -eineischur
Nachtr., Verordn. zur Strasprozeßordnung v. 18. No
« D.
Dachziegel s. Ziegel
tin des t Dünge= und Gewerbesalzes. Min.-Bek. v. 12. Jon. und
13. Jun
e von Ocidsirasen und * bei de der in
n Sieuern werden ausgehoben. Ges. v. 4. Juli 1870
##e,eee Klassensteuer. Ges. v. 19. April 1869 ...
IIIIdMiaJBth26.Ott·1870..........
E.
Ehezeugnisse, das Versahren bta „iuesenkiguno derselben für Ange horige anderer
Staalen. Min.-Verf. v. 5. 6—
i 16869 ....
Clchnaq, Anweisung fuͤr die unssi im Norddeutschen Gunde. Min.-Bek.
ö. gui It
Vers zu Aussatz-ans ber Ließ- und Cruchtsordnung für den Nord -
dlhn n 5. Feb
a zu dise 2 wegen Zusammensehung des icos Gera.
in 17. Oct.
Eire henit, die nse#, iu die k öuimitel a ãblisiina 2
1869
Nummer
des
Stücks.
323.
161.
di.
243.
274.
115.
157.
163.
210.
VIII
Nummer
de
Sue.
Eisenbahnpolizei Bahnpolizei.
S-provrialfenangelegenhehtn, die homeen bei ulichtung der erbtungen s
in denselben. Ges. v. 24. Oct. 1870 .
ru — dan
Flößerei, die, auf 2
Flu —i*. ihre E in k4% eit bie iu Mlia. mab Ni. ## 1
v.
Herpiebiohle ". *
Borshrafsachen, lrr ibn, Verfolgung durch die Staatsanwalischaft. Loh.
Verordn. v. ebr.
— die eu biat Interpretalson von z. 10 ded Srtt über un ·
chtanqdeqelbeaoWAplSCsOfttistpultstt
Eischeret. ihre Ansübung in fließenden S- ##%% v. 15. Iuli 1870
Ausfü *ä
I
Selittrtdicheine, des-S Verfahren tiei ihrer I.«titsfterttqitiiq für Angeherige anderer Staa-
len. Verf. d. t
Gefåttef Steuetbettcetb
Gemeinbeabgaben, * der Beamten zu denselben. Ges. v. 2. Nov. 1869
Genossenschaften, (Erwerds, und Wirkbschafts,) ihre rrcht Stellung.
Nachtrag zu der Verordn. vom 15. Dzb. 1868. Lvoh. Verordn. v. 15. Nov
Gerichtelage, freic, die uhens Interpretolion von * 1. des Gesetzes über #
Einführung vom 28. April 1863. en 55 * April 1869
Gesindemäkler. in. Verf. v. 24
Gewerbebetrieb im Umherhent Mir 6 100 v. 2 !. Sert. 1660
und 10. .
Gewerbe-Ordnung * den iordenln Bund. #1% ***“ u.
zu ln- vore,ben v. Septbr. 1869
l. Gese . 870 .
ii Ldsb Verordn zu Ansführung des — 155 ai 2 ? FSete e
(Behörden zur Entscheidung von Gewerbeangelegenheiten. S. 9 5.)
Sporteln in erenwaloeaiu . Spvortein.
Gewichte s. Eichung und Mah= und Gewichtoordnung.
Gifie, Handel mun #ensebeen. Min.,Vers. vom 24. Sep#
Grundsteuer-Kataster und Geund, 9 m“* die Fortführung der-
selben. Min.-Bek. v. 28. Juli
lzungen Let Verordn. zum Schutze wuselten v. 27. Dcezbr. 1870
achtrag dazu v. 17. Jun
o% votbeken-heho v. 20. Nov. 1858. Nachlrag zu 3. 10 3 desselben. Gej. v. 4. Julül 1870
Das 4 Opobelemreth. auf Verslcherungegelder.)
Hopotheken bücher s. Grundstenerkatasker.
3.
Jagd, 246b. Verordnung wegen Ausübung derselden v. 24. Ap#l 1870
163.
149.
Nummer
des
e
Stuͤcks.
K.
Kassenscheine, die Ausgabe neuer; S v. 4. Juli 1870
Kataster (Grundslener-). Min.= „ Unbl. # 29. Sept. 1869 wegen Umanderung der
Kotasc u Ilutbuchet in Bezug aus die künstigen Flächenmaße.
. v. 28. Juli 1870 wegen ihrer Forlführung
Tlallen un hse v te GEinkommensteuer, Htteren von 8. 5 I bes
bes über ibre Einführung. vom 22. Juni 1 Ges. «
(Die Besteuerung der in einem andern 43 bonernd sich “
blesseiligen —1|# rigen.)
t. 1870, eine Abänderung von §. 4 Nr. 1 des oblgen Sesen 1n
bie in 2*8 belr. die Ginwirklungen des Bndegesedes vom 13. Mai 1
ie Veranlagung zu dieser Siener v. 26. Oct.
utn ee. die Einreichung von eng und Jahreslabellen
ergleichen Fälle. Min.-Verf. v. 11.
Kee Ueberelnkunft mit Bayern wegen rs3 * bri etdhina
von elvil= und Krasrechklichen Requtsstionen. Min.-Bek. . Mätg 1869
Krebit fristen, die, für Zölle, Salz u. Branntweinsteuemn. M — 5 1 Znt 1864,
Kriegsleistungen und deren Vergütung. Min. #en v. 1.. Fedr. 1
(Königl. Preuß. Gesetz v. 11. Mai 1 ·.
L.
Londrathsamisbezirke, die. Ges. vom 4. 1871
bandtags-Abschied fürden am 24.Nov. kier 14. 5 %i87
Landtags-Wahlgeset v. 17. Jannar
Reglement wegen dessen — vom 20. Jan. ismi
M.
Magdeburgische Lanbseuersorte Ledah. Verordn. vom 26. Febr. 1869, einen
Zusatz zu §. 41 des Reglements für dieselbe, wonach die Verpflichtung, ein
volles Triennium inch der Soclelät zu bleiben, auch auf Beslter abgebrann
ler #n ausgedehnt wird
Nachtrag zur sernes h r1 25. Vial 1864, bao erneuerle
ment für die Magdeb. Landf.-Soc. betr., v. C. Oklbr. 1871, nach welchem der-
Eelten der 2 " auch in Gera und“ Gtengen ’i-
Maße —il s. öldücher; ber 2 3 i s. giegei.
Maße und Gewschie, deren Elchung s. E
Melasse, die Konkrole bei zoilteh Wchilie l Mse zur Branniweinbereilung.
Min.-Bek. v. 31. Aug. 1860 und vom 6. Okt.
miliäreenn die Unterstützung der Wiltwen P Vnber im Lriege gefallenen
oder l elzee crlillener esnen ic. gesiorbener Militärpersonen. Min.=
b*m*s2 und 23. Okt. 1871
Milltasanlin den Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts,
63 o v. 6. Juli 1865 und 9. Febr. 1867, deren Versorgung beilr.
18 ie s. O
Mnkallese eleg°,§ ihre Mlnlmalgreßen. Ges. v. 28. Dez. 1871.
320.
. —
291.
476.
300.
308.
388
Hummer
des Seile.
Stücks.
N.
O.
Srleine und Wrisct Oele, ingl. Alkohol, lhre Ausbewahrung u. kLegtrung
k. v. 66 ... 7.
Offiziere, wegen Seenn erselten. s. Min. Gei. v. 20. Ol. 1870 .... 240.
P.
Pensionen, lhre Besteurrung. Min.-Bek. v. 26. Okt. 1870 ogl. Klassensteuer 240.
Pentphl. s. Min.Verf. v. 21. Sept. 1869 ogl. Gewerbe Ordnunngag 95.
Pferde s. Mobilmachungspferde.
Voßsendungen die Behandlung der E□—** ba den Staatsbehörden nach
e gsall der Porlofreithümer. Min.,-Bek. v. 30. 1 103.
Die r—e der *e und die doch echegender Portofteigelten.
Min.-Bek. . Juni 1870 157.
en 16 Megukatios über dle lollamliiche vehandiung der mil
den Posten ugehenen auegehenden ober duichgehenden Oegensinde. 5
Bek. v. 14. April 1871 .. Zin.
O.
R.
Rechte, staalsbürgerliche. Das Sles v. 10. Juni 1864 über den Verlus derselben
wird ausgehoben . Swahees 273.
Requisitionen, eivil= und stra — nebereinkunst mii Vadern wegen Auf
hebung des Kostenersotzes bei Exledigung derselben. Min.-Bek. v. 24. Matz 1869 15.
S.
Salz, die Denalurlrung des Vieh-, Dünge= und Gewerbesalzes, fes % Verab=
solgung von Salzabsällen. Min.-Bek. v. 12. Jan. und 13. Juni 1 145.
157.
S#ztber,r Kreditfristen für dleselben. Mi#.-Vers. v. 17. Juli 1860. 80.
Schankgefäße, ihre Beschaffenhelt. Min.-Verf. v. 5. 367.
Shuepeläte s. Min.-Verf. v. 21. * 1869 weden Abciidrin “ Giwabe 5
ordnung -
SchlthefcsI Volcdfchsthqeh
SpiellatikmdrahonhelmndraselbenMut-vallM 155.
Sporteln, die Beitreibung derselben. #ei- v. 20. Aprin 150“ u. W amr den ven
demselben Tagg · 21.
20
Sporteln, die in den nach der Serrn für den Nordd. Bund zu behan- .
ePun Angelegenheiten. Ges. kl. 1870 277.
Stenein, iechung derselben. Ges. v. April 1969 und Miu. · Verf. ⁊ v. denf. Tage 21.
auperdem s. Klassensteuer 26.
rr— ..
Stroftgeseeuch, s1sunbe bei Einführung desselben. ar. Vereꝛd.
enhn ent NochtragsVerordn. dazu v. i8. Nod. 181 ".
Strassachen, die gegensellige Venwendung von Beamten der zum 1r% des wenn
pp#ellatlonsgerichts gehsrigen Staaten in Strafsachen. Ges. v. 19. Ap#il 1
T.
Tabak, ares zu Auefühmns des Bunde daesc des Üüber die Besteuerung des
Tabaks. ailde k
Den ves vo 5 wegen * oder enderer unglä#s=
sälle. Min.ers rn * Juli
Die Rückoer h für 2 das Ausland versandien Tabal und —
fabrikate. aen „Bek. v. 4. Dez. o
Todtenscheine, M *“ wegen des Verfahrens bel. ihrer Auoseriziis für z
börige anderer Cisatet. v. 5. Jull 1
Tranngen de Zustaͤndlglelt zur Vornahme derselben. Min, Veis. r. is. Zuli l 09
Min. v. 17. Aug. 1871, betr. die zwischen mehreren Thüring'schen
Staalen wegen der Seh zut * der gen verinbarten Be-
stimmungen v. 17. Augu
Trauzenugnssse (. Etheugunte.
Trödler s. Pfandlelher.
Unterstützungen der Hinterlassenen von Millirpersonen. s. unter M.
Unterang-Wri. rW#n rungsgeseh v. 21. Juni 1871 burn Bundetgeieb
ũber denselben v. 6. Junl 1870
untersucungen Iuchusr, i ewocheten — ter 2 von dem —ie
derselben. Min.-Bek. v. 18. Jan.
V.
Vertze r 6 ble Velanntnachungen derselten auf dem vtten kantt.
viehh un ar ¾ Snetninc
Volksschulgesetz v. 4. Nov.
W.
Wahlen sur den Landtag f. Landtags-Wahlgesetz.
Wartegeld s. Penslo
Deelzeoneß,. die ihsegenn in swent# be v. 1. Nov. 16870
Min.-Werf. v. 23 Dez 1509
d
3
Ziegel, das Moß der Mauer= und Dachziegel. n- Ven. v. 6. Juli 1871
Zoll= und Steuervergütung für Tabak s. Tab#
ölle, Kreduftisten für dieselben s. Kreditftisten.
Zwongeverstelgerungen s. Vorsleigerungen.
uder, Anweisung zur Ausfübeng des. Oeichee wegen Beneneiung des 8 Zudkre.
Min.-Bek. v. 31. August 1809
218.
105.
a69.
1
Gesetzsammlung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 298.
Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Januar 1869, die Benachrichtigung der Behörden von
dem Ausgange gerichtlicher Untersuchungen betreffend.
Zu Beseitigung der Verschiedenheit des Verfahrens in Bezug auf die Benachrich-
tigung betheiligter Behörden von dem Ausgange gerichtlicher Untersuchungen bestimmen
wir im Anschluß an die in mehreren Nachbarstaaten geltenden Vorschristen und mit
Rücksicht auf §. 77 der Miliair= Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund mit
Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes:
1.
Wenn von einer inländischen oder ausländischen Behörde ein Verbrechen, Vergehen
oder eine Uebertretung zur Anzeige gebracht worden ist, so hat das Untersuchungsgericht
(Kreisgericht oder Einzelrichter) der anzeigenden Behörde von dem Endergebnisse des
strafrechtlichen Verfahrens, bestehe dieses in der Einstellung der Untersuchung, oder in
der Freisprechung des Angeschuldigten, oder in dessen Verurtheilung zu einer Strafe,
alsbald nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden gerichtlichen Dekrets oder Ur-
theils Nachricht zu geben.
Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt durch die Beamten der Staatsanwaltschaft
in den Fällen, in welchen die Ablehnung der Untersuchung, die Sistirung derselben,
oder die Abgabe der Sache an eine andere Behörde, von ihnen beschlossen und verfügt
worden ist.
2.
Ist ein Angehöriger der zum gemeinschaftlichen Appellationsgericht zu Eisenach
verbundenen Länder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung von
einem Gerichte des Fürstenthums zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden, so hat
das Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, demjenigen Kreisgericht und Einzel-
Uusgegeben am 27. Jannar 1889. 1
2
richter, dessen Jurisdiction der Verurtheilte vermöge seines Wohnorkes unterworfen ist,
von der erfolgten Verurtheilung unter thunlichst genauer Bezeichnung der Person des
Verurtheilten nach Stand, Vornamen und Zunamen, Alter, Heimathsort und Wohnort,
ingleichen des Verbrechens, wegen dessen die Veruxtheilung erfolgt ist, und der erkannten
Strafe nach Art und Maß, alobald nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses
Mittheilung zu machen.
Eine derartige Mittheilung soll nur dann unterbleiben, wenn die Strafe lediglich
u. wegen polizeilicher Uebertrelungen, soweit nicht für den Rückfall höhere Strafe
festgesezt ist, wie z. B. bei der Bestrafung der Bektler u. s. w. nach dem
Gesetz vom 30. April 1866,
b. wegen Zoll= und Stener-Defraudationen, oder wegen Hinterziehung anderer
öffentlicher Abgaben, oder wegen Beeinträchtigung der Regalien,
c. wegen Disziplinarvergehen und bloßer Ordnungswidrigkeiten,
4. wegen aller im Wege der Privatanklage verfolgten Ehrenkränkungen
erkannt worden ist.
3.
Elne Mittheilung gleichen Inhaltes, wie unter 2 vorgeschrieben, ist nach rechtskräf.
tiger Verurtheilung eines Angehörigen der zum gemeinschaftlichen Appellationsgericht zu
Eisenach verbundenen Länder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Ueber-
tretung Seitens desjenigen Gerichtes, welches die Untersuchung geführt hat, an die
Kreis-Polizelbehörde, deren Verwaltungsbezirk der Verurtheilte angehört, und auherdem,
wenn es sich um einen Angehörigen des Fürstenthums haudelt, an den Gemeindevorstand
derjenigen Gemeinde zu machen, der der Verurtheilte angehört.
Von dem Inhalte eines jeden rechtskräftigen Erkenntnisses, welches wider ein dem
Norddeutschen Bunde angehöriges, in das militairpflichtige Alter noch nicht eingetretenes,
Individiuum angeht, sofern darin wegen eines Verbrechens, Vergehens, oder einer Ueber-
tretung, bei der zugleich auf Verlust der siaatsbürgerlichen Rechte erkannt ist, eine Strafe
ausgesprochen isi, hat das Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, auch dem Ge-
meindevorstand der nicht zum Fürstenthum gehörlgen Gemeinde, deren Glied der Ver-
urtheilte ist, Mittheilung zu machen.
d.
In Ansehung der in das militairpflichtige Alter eingetretenen Angehörigen des
Norddeutschen Bundes liegt es dem Gericht, welches die Untersuchung führt, ob, von
der Einleitung ciner jeden Untersuchung wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung, bei der zugleich auf Verlust der staatsbürgerlichen Nechte angetragen ist,
3
und von dem Inhalt des rechtskräsilgen Erkenntnisses, nicht minder von der erfolgten
Einstellung der Untersuchung, dem Civil-Vorsiyenden derjenigen Kreis-Ersay-Kommission,
deren Bezirk der in Untersuchung Genommene angehört, direkt Kenntniß zu geben.
6.
Ist gegen ein Individuum auf strafgesetzliche Answeisung rechtskräftig erkannt wor-
den, so ergeht die desfallsige Bekanntmachung durch Einrücken in das Amts- und Ver-
ordnungsblalt und geeignete auswärkige polizeiliche Blätter, zur Zeit in die zu Coburg
und Dresden erscheinenden Polizei-Anzeiger, deren Benugung übrigens den Untersuchungs-
behörden auch zu anderen Bekanntmachungen in geeigneten Fällen, wie bisher, über-
lassen bleibt.
7.
Ist außer den Fällen unter 4 und 5 ein Ausländer zu einer Strafe verurhheilt
worden, so hat dasjenige Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, der ausländischen
Justiz= oder auch Polizei-Behörde, der der Verurtheilte vermöge seines Wohnortes unter-
worfen ist, von dem Straffall dann Kenntniß zu geben, wenn es eine solche Benach-
richtigung mit Rücksicht auf bisher geübte Reciprocität, oder wegen der Persönlichkeit
des Verurtheilten, oder der Beschaffenheit des begangenen Verbrechens, oder aus sonstigen
Gründen, für angemessen erachtet.
B.
Wenn Seiten einer auswärtigen Behörde an einen Gemeindevorstand oder eine
sonstige Polizeibehörde des Fürstenthums über eine, einen Angehörigen des Fürsienthums
betroffene, Bestrafung Mlttheilung ergeht, so ist hiervon dem Kreisgericht, dessen Bezirk
der Bestraste angehört, Nachricht zu geben, welches sodann in Bezug auf die weiter
ergehenden Benachrichtigungen so zu verfahren hat, als wenn es selbst die Untersuchung
geführt hätte.
Gera, den 18. Januar 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linit.
No. 299.
Landesherrliche Verorbdnung über die sirasrechtliche Verfolgung der Forsistrassachen durch die Staals-
auwaltschaft, vom J. Februar 1860.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plouen, Herr zu. Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit, was folgt:
8. 1.
Die gerichtliche Verfolgung der innerhalb eines Uns gehörenden Forstreviers be-
gangenen Uebertretungen gegen das Gese zum Schuy der Holzungen rc. vom 14. April
1852 liegt künfilg den Fürstlichen Staatsanwälten, bezlehungsweise den für einzelne
Amtsbezirke bestellten ständigen Staatsanwaltsvertretern ob.
8. 2.
Die Bestimmung in §. 1, Ziff. 3 der Verordnung vom 20. Juni 1863, betreffend
die Vertretung der Staaksanwaltschaft vor den Einzelrichtern, wonach Unsere Forst-
beamten in Ansehung der vorgedachten Uebertretungen als Staatsanwaltsvertreter zu
sungiren hatten, wird hiermit aufgehoben.
8. 3.
Unsere Forübeamten sind gehalten, die an sie gelangenden Anzelgen wegen aller
Forsivergehen ungesäumt an die zuständigen Staatsanwälte, beziehungsweise Staats-
anwaltsvertreter gelangen zu lassen.
Ausgegeben am 10. Februar 1867. 2
6
Es bleibt jedoch Unseren Forstbeamten, wie bisher, so auch künftig überlassen, in
Gemäßheit der Bestimmungen in §. 3 des Einführungsgesetzes zur Strafprozehordnung
vom 28. April 1863 und in §. 2 des Gesetzes über den Strafgelderbezug vom 2. August
1866 die wegen begangener Forstfrevel verwirkte Strase zunächst dem Denunciaten an-
zufordern.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Inkiegel.
Schloß Osterstein, am 4. Februar 1869.
(L. S) einrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwip.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reufischen Lande in jüngerer Linie.
No. 0#.
minihertaltetanntmechung, l Mineralöle, **“ Oele und den Mate betressend,
om 8. Februar 1869.
Auf Grund §. 25 der crurenwennn vom 11. April 1863 verordnen wir mit
Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten über die Lagerung und Auf-
bewahrung von Mincralölen, ätherischen Oelen und Alkohol, den Verkehr damit und die
Falrikation derselben hierdurch Folgendes:
8. 1.
Die unter verschledenen Namen, z. B. Aether, Benzin, Burning-Fluid,
Coal-oil, Erdöl, Gadäther, Gasoline, Kerosin, Kolzarin, Clgroin,
Culricatinöl, Naphta, Paraffinöl, raffin irtes Petroleum, Petroleum-
äther, Petroleumnaphta, Petroleumsprit, Petroleumterpentin, Pho-
logen, Rigolene, Rock. oil, Schieseröl, Solaröl, Stelnöl, Schwefel.
kohlenstoff, künstliches Terpentinöl und dergleichen vorkommenden Mineralöle
und Milschungen derselten unter sich und mit anderen Stoffen gehören zu den in §. 24
der Gewerbcordnung aufgeführten gefährlichen Stossen und sind daher Niederlagen der-
selben au das §. 26 sqd. des gedachten Gesees vorgeschriebene Genchmigungsoerfahren
gebunden.
Als Niederlage im Sinne von §. 24 der Gewerbeordnung wird ein Lagerraum
angesehen, in welchem eine Quantität von über Fünf Hundert Pfund lagert.
Die Lagerung dieser Stoffe in größeren Quantitäten als Fünf Hundert Pfund ist
nur in unheigbaren seuerfesten unterirdischen Gewölben oder massiven gewölbten Speicher-
räumen gestallet, welche sich in einzelnstehenden mindestens zehn Ruthen von anderen
Baulichkeiten entfernten unbewohnten und höchstens aus einem Keller nebst Erdgeschoß
Ausgegeben den 17. Februar 1869. 3
6
bestehenden Gebäuden befinden, keine Abflüsse oder Abzüge nach außerhalb haben und
weder selbst zur Aufbewahrung anderer leicht entzündlicher, oder große Wärme entwickeln-
der, Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derarkige
Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind, oder Licht oder Gas ge-
brannt wird.
In diesen Räumen dürfen weder Holz. noch Eisenkonstruktionen (insbesondere keine
bölzernen oder eisernen Säulen oder Träger) zur Anwendung gebracht sein. Der Fuß-
boden muß ungepflastert und mit einer mindestens drei Zoll hohen Sandschicht bedeckt
sein, es sei denn, daß in dem Lagerraume eine ungepflasterte Senkgrube von ausreichen-
den Dimensionen sich befindet, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein an-
gemessenes Gefälle hat. Sowohl die Auheneingänge als die inneren Verbindungsthüren
der Lagerräume dürfen erst in ein Fuß Höhe über dem Fußboden eingerichtet und müssen
mit einer bis zu dieser Höhe reichenden, ein und einen halben Fuß starken, massiven
Schwellmauer versehen sein. Die Einrichtung der Fenster muß von der Art sein, dah
ron Außen in dieselben nichts hineingeworfen werden kann. Fenster= und Thüröffnungen
müssen mit eisernen oder auf beiden Seiten mit starkem Eisenblech beschlagenen Läden
versehen seln, welche sich von Außen öffnen und schließen lassen.
8. 2.
Durch geelgnete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fort-
während eine starke Veutilation Stakt findet. Diese wird am Zweckmähigsten erreicht
durch Anlage von sechs Zoll im lichten Querschnitt weiten, mit der äußeren Lust in
Verbindung stehenden Ventilations-Schornsteinröhren.
8. 3.
Licht darf in den Lagerräumen nicht anders als in Davys'schen Sicherheitslampen
neuester Konstruktion und immer nur auf kurze Zelt gebrannt werden.
Soll eine dauernde künstliche Beleuchtung der Räume erzlelt werden, so müssen die
mit Laternen fest umschlossenen Flammen außerhalb angebracht und muß das Licht durch
Oeffnungen eingeführt werden, welche mit mindestens einem halben Zoll starken, fest ein-
gelassenen, Glasplatten geschlossen sind. Gas= und Wasserröhren in oder durch die
Lagerräume zu leiten, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Tabakrauchen in denselben
untersagt.
S. 4.
Für den Prlvatgebrauch oder Detatlhandel bestimmtes Mineralöl, dessen Quantltät
Fünf Hundert Pfund nicht überstelgen darf, muß in kühlen, seuerlicheren, unheizbaren,
unter stetigem, von Außen durch mit Blech beschlagene Läden und Thüren zu bewirken-
9
den, Verschluß zu haltenden, vom Tageslicht erhellten, oder von Außen durch vollständlg
starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchleten, gut ventilirten (s. 2) Räumen auf-
bewahrt werden, welche allseitig von massiven Wänden umgeben und in dem Falle über-
wölbt sind, wenn sich über denselben bewohnbare Räume befinden, keine Ausflüsse oder
Abzuge nach Stahen, Canälen oder Hofräumen haben und zur Aufbewahrung anderer,
leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände nicht benußt werden.
Das Lagern derartiger Vorräthe im Freien oder unter offenen Schuhdächern ist
nur gestattet, wenn der betreffende hlaum angemessen groß und gegen jede gefahrbringende
Einwirkung von Auhen geschütt ist und unterliegt in jedem einzelnen Falle der besonderen
ortspolizeilichen Genehmigung.
8. 5.
Die Lagerräume (5. 4) dürfen nicht mit Licht betreten werden. Das Umfuͤllen von
Mineralöl darf nicht bei Licht geschehen. Vergossenes Mineralöl, sowie Sand oder Erde,
welche von solchen durchsogen sind, müssen sofort entsernt werden. Das Tabakrauchen
in dem Lagerraume Ist untersagt.
8. 6.
In dem Verkaufslokale darf Mineralöl nur in getrennt von elnander stehenden,
luftdicht verschlessenen, metallnen Gesähen von nicht mehr als je zehn Pfund Inhalt
oder in starken, fest verkorkten, höchstens ein Quart fassenden Glasflaschen aufbewahrt
werden. Die Gesäße und Flaschen müssen an Orten stehen, welche der Erwärmung durch
Sonne oder Oefen am wenigsten ausgesetzt sind.
8. 7.
Bei Niederlagen (8. 1), welche in so beträchtlicher Entfernung von anderen Baulich-
keiten liegen, daß im Fall einer Entzündung eine Weiterverbreitung des Feuers nicht
zu befürchten steht, kann das Fürstliche Landrathsamt, und hinsichtlich der übrigen An-
stalten zu Aufbewahrung von Mineralölen, welche, obwohl von den in vorstehenden
Paragraphen vorgeschriebenen mehr oder weniger abweichend, doch zu Erreichung der
bezweckten Feuersicherhelt geeignet erschelnen, der Gemeindevorstand auf besonderen schrift-
lichen Antrag der Betheiligten von der Veobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ganz oder theilweise entbinden.
In allen Fällen muß aber eine Niederlage von Mineralölen schon des Geruchs
wegen bei Vorhandensein der im F. 2 als die zweckmäßigste bezelchneten Ventilation
mindestens zwei Ruthen, in Ermangelung einer solchen Ventilation dagegen mindestens
vier Ruthen von jeder Nachbargrenze entfernt sein.
10
8. B.
Das Bebauen eines Grundstuͤcks kann durch das Vochandensein einer Niederlage
von Mineralölen auf dem Nachbargrundstück weder verhindert, noch beschränkt werden,
es hat vielmehr in einem solchen Falle der Besiper der Niederlage für Mineralöle nach
Anordnung des Fürsilichen Landralhsamles, welches, dasern es nicht zugleich die Bau-
polizeibehörde ist, sich mit Letterer in Einvernehmen zu seten hat, ohne Anspruch auf
Entschädigung bezüglich des Lagerraumes dle auf Grund dieser Verordnung (§. 1) er-
sorderlichen Veränderungen vorzunehmen, da nölhig die fernere Benuhung desselben zur
Lagerung von Mineralölen gänzlich zu unterlassen.
8. 9.
Kleinere Quantitäten von Mineralöl für Hanshaliungen können unker Beobachtung
der erforderlichen Vonsicht in starken, gut verkorkten Gefäßen von Metall, Steingut oder
Glas aufbewahrt werden, ohne daß es der in den §5§. 4, 5 und 6 aufgeführten Sicher-
beltsmaßregeln bedarf.
8. 10.
Wagen mit Mineralölen dürfen brennende Laternen nicht führen, unter bedecklen
Räumen nicht siehen blelben, und müssen unter steter Aussicht gehalten werden. Die
Führer der Wagen und das sonstige Begleitungspersonal dürfen in der Nähe derselben
nicht Tabak rauchen.
Diese Besiimmungen gelten auch für die sogenannten Rollwagen.
811.
Die Fabriken für Darsiellung und Nafsfiniren von Mineralöl gehören zu den unter
G. 24 der Gewerbeordnung aufgeführten Anlagen.
In denselben müssen die Lekale, die zum Condensiren destillirter Oele bestimmt
sind, von solchen Lokalen, in welchen sich Feuerungen besinden, durch undurchbrochene
Mauern geschieden, alle Apparate, in denen sich leicht entzündliche Dämpfe befinden,
gegen das Austreten derselben möglichst geschüyt, übrigens aber alle Räume, in welche
brennbare Dämpfe treien können, genügend ventilirt sein (§. 2), auch dürfen die letzteren
künstlich nur von außen durch vollständig abschließende starke Glasscheiben hindurch er-
leuchtet werden.
Die Vorrathsräume für ferlige Produkte müssen den im § 4 angegebenen allgemeinen
Sicherheitsbedingungen entsprechen, wobel die Aufbewahrung leicht entzündlicher Oele in
allseitig mit Wasser umschlossenen Behältern (Dingler's polytechnisches Journal Bd 179
pag. 275) empfohlen wünd.
11
Für alle Räume dieser Fabriken, in denen leicht entzündliche Dämpfe vorhanden
sein können, sowie für die Vorrathsräume gelten die Vorschriften des 8. 3.
8. 12.
Niederlagsräume (§. 1) dürfen zu diesem Zweck nicht eher in Benutzung genommen
werden, als bis auf den schriftlichen Antrag der Betheiligten in Uebereinstimmung mit
den Genehmigungs-Bedingungen des Fürstlichen Landrathsamtes die ortspolizeiliche Er-
laubniß dazu ertheilt worden ist. Hinsichtlich solcher Räume, in denen Quantitälen unter
Fünf Hundert Pfund behuks des Detailverkaufs (§. 4) vorräthig gehalten werden sollen,
bedarf es nur einer vorherigen schriftlichen Anzeige an den Gemeindevorstand. Lepterer
ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen sich davon zu über-
zeugen, daß den Vorschristen dieser Verordnung allseitlg nachgegangen wird.
8. 13.
Hinsichtlich der zulässigen Gewichtsmenge macht es keinen Unterschied, ob das be-
treffende Lager einen oder mehrere der unter §. 1 aufgeführten Stoffe enthält.
8. 14.
Alles, was in dieser Bekanntmachung wegen der Mineraloͤle vorgeschrieben, gilt
nicht nur von den §. 1 angegebenen Mischungen derselben, sondern auch von älherischen
Oelen und Alkohol und Mischungen derselben unter sich und mit anderen Stoffen.
8. 15.
Rohes Petroleum, auch wenn dessen Quantität Fünf Hundert Pfund nicht über-
steigt, darf nur in Niederlagen, welche die §. 1 vorgeschriebenen Erfordernisse besiten
(siehe auch §. 7), im Bereiche von Fabrikanlagen aber entweder in Fässern, welche in
die Erde eingegraben und mit einer fußhohen Erdschicht bedeckt werden, oder in voll-
ständig abgeschlossenen Behältern, welche nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes im
Falle eines entstehenden Brandes genügend geschüßt sind, und aus denen ein der Um-
Vebung schädliches Ausfließen nicht stattfinden kann, aufbewahrt werden. Auch bezüglich
der Aufbewahrung von rohem Petroleum in- und außerhalb von Niederlagen gelten die
Bestimmungen in §. 7 alin. 2 und §F. 8.
Solange sich rohes Petroleum beim Transport auf der Achse befindet, müssen die
dasselbe entbaltenden Wagen auf beiden Seiten mit rothen Zetteln, welche die deuktliche
Aufschrift „Feuergefährlich“ enthalten, versehen sein und leiden im Uebrigen auf diese
Wagen die Bestimmungen des §. 10 Anwendung.
Anmerkung. Das rohe Petroleum ist undurchsichtig, von giünlicher oder
bräunlicher Farbe und hat in Folge der Beimischung von konsistenten bituminösen
4
12
Bestandthellen meist die Beschaffenheit eines dünnflussigen Theers. Das ge-
reinigte Petrolcum ist meistens vollkommen durchsichtig und sehr dünnflüsssg und
zeigt als besonderes charafteristisches Merkmal eine schwach bläuliche Opalisirung
(Schillerung), welche bei der Betrachtung gegen einen weihen Hintergrund be-
sonders deutlich hervortritt.
8. 16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieser Bekanntmachung sind nach Maß-
gabe der Größe der Gefährdung und der Beschaffenheit des Falles, insoweit nicht straf-
rechtliche Verfolgung eintritt, mit Geldstrafen von zwei bis zu Funfzig Thalern oder
entsprechender Gesängnißstrase zu ahnden.
S. 17.
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt mit ihrer Publikation in Krast und wird durch
dieselbe unfre Bekanntmachung, die Aufbewahrung leicht entzündbarer Leuchtmatertalien
betr. vom 3. Februar 1863 (Gesetzsammlung Bd. XIV. S. 267) aufgehoben, zur vor-
schriftsmäßigen Herstellung der Lagerräume sind jedoch von den Gemeindevorständen ent-
sprechende Fristen zu sehen, ehe eine Bestrafung einzutreten hat.
Gera, den 8. Februar 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
13
Gesetzsammlung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 301.
Landesherrliche Verordnung, einen Zusatz zu dem Reglemenk sür die Magdeburyische
Land-Feuer-Sozietät belr., vom 26. Februar 1869.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
fügen hiermit zu wissen:
Zu 8. 41 des Reglements für die Magdeburgische Landfeuer-Sozielät, wie solches
für Unser Fürstenthum durch Verordnung vom 25. Mai 186.1 (Gesetzsammlung Bd.
14, S. 173 sud.) vublizirt worden, hat die Deputation der Magdeburgischen Land-
Feuer-Sozierät nachsolgenden Zusaßz:
„Der im §. 41 ausgesprochenen Verpflichtung, wenigstens ein volles
Triennium hindurch noch Mitglied der Sozictät zu bleiben, unterliegt auch
dasjenige Mitglied, dessen Gebände ganz oder theilweise abgebrannt sind,
und welches verbunden ist, diese Gebäude demnächst wiederherzustellen oder
neu aufzuführen,"
beschlossen und wollen Wir diesem Zusaß hierdurch Unsere Genchmigung ertheilen.
Schloß Osterstein, den 26. Februar 1869.
(L. S) HDeinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
Drucksehlerberichligung.
In Nr. 300 Seite 7 S. 1 Zeile 2 resp. 3 muß es anstalt Eigroin und Cubricatinsl
Ligroin und Lubricatinol
heißen.
Ausgegeben den 3. März 1869. 5
15
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 302.
Ministerialbekanntmachung vom 24. März 1869, die Uebereinkunst mit der Käniglich Boyerischen
Reglerung wegen Anfhebung des Kostenersates bei Erledigung von civil= und slrasrechtlichen Requi-
sitionen betrefsend.
Nachdem unter höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsien mit dem
Königlich Bayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aufhebung des Kostenersaßes in civil= und straf-
kechtlichen Requisitionsfällen abgeschlossen worden ist und die Auswecholung der hierüber
ausgefertigten Ministerialerklärungen u. d. München, den 23. März 1869 und Gera,
den 24. März 1869 stattgefunden hat, wird diese Uebereinkunft nachstehend zu öffentlicher
Kenntniß gebracht.
Gera, am 24. März 1869.
Fürstliches Ministerlum.
v. Harbon.
Semmel.
Ministerial-Erklärung.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reußische jüngerer Linie Regierung
sind in der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, über
kolgende Bestimmungen übereingekommen.
1.
Die beiden hohen Reglerungen verzichten auf den Rückersatz der in strafrechtlichen
Ausgegeben den 31. März 1869. 6
16
und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen durch Requisitionen der
Behörden des einen an die Behoͤrden des andern Staats erwachsenden baaren Aus-
lagen, Kosten und Gebühren aller Art, soweit solche der Staatskasse zur Last fallen.
Zu solchen baaren Auslagen und Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auf-
wendungen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne,
Protokolls-, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie die an Gerlchtspersonen, Zeugen und
Sachverständige oder an die Kassen der Behörden sonst zu entrichtende Gebühren und
andere Kosten dieser Art.
2.
Wegen des Ansatzes und der Verrechnung beziehentlich Caducirung der in dieser
Weise erwachsenden Kosten ist von der requirirten Behörde nach denjeulgen Normen zu
verfahren, welche im Inlande bezüglich der für andere der Staatskasse zur Last fallende
Kosten bestehen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunst die Verbindlichkeit derjenigen Privaten,
welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die
requirirte Behörde ein Verzeichniß der zur Erledigung der Regquisition entstandenen
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten geeigneten
Falls zu vereinnahmen und die erhobenen Beträge der ersteren Behörde zu ersetzen hat.
3.
Strafsrechtliche polizeiliche und civilrechtliche Requisitionen aller Art, sowie die
hierauf erfolgenden Erledigungen sollen jederzeit entweder auf der Adresse mit der ent-
sprechenden Osfiztalrubrik bezeichnet oder soweit dies nach den bestehenden Postverträgen
nicht statthaft ist, von der absendenden Behörde frankirt werden.
4.
Vorsiehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug
gesetzt werden und vorläufig bis zum 31. Dezember 1873, dann aber so lange gültig
sein, bis einer der beiden contrahirenden Theile durch vorgängige einjährige Kündigung
dem andern Theile seine Absicht mitgetheilt baben wird, gegenwärtige Vereinbarung
außer Vollzug zu sehen.
Gera, am 24. März 1869.
Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium.
(I. S.) v. Harbou.
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 303.
1) Gesetz vom 19. April 1869, eine Erläuterung von §. 5., Nr. 1 des Geselzes Über die Einführung
einer Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 betreffend.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen zur Erläuterung von §. 5, Nr. 1 des Gesehes über Einführung einer Klassen-
und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 hiermit unter Zustimmung des
Landtags,
daß die in einem andern Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats-
angehörigen nicht unbedingt von der Klassensteuer befreit sind, sondern der-
selben insoweit unterliegen, als sie im Fürstenthume Grundvermögen, welches
mit mindestens 20 Steuereinhetten behaftet ist, gewerbliche oder Handelsanlagen
besipen oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Landes-
fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz.
Ausgegeben den 21. April 1869. 7
18
2) Gesetz vom 19. April 1869,, die gegenseitige Verwendung von Beamten der zum Bezirk des ge ·
meinschaftlichen Appellationsgerichis in Eisenach gehörigen Staaten in Straffachen betresffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen, mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
erden einem nicht im Staatsdienste des Fürstenthums, wohl aber im
Dienste eines der nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 17. Juli 1868.
mit dem Fürstenthume zu einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten an-
gestellten uud verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71
und 72 der Strafprozeßordnung vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen
Behörde oder auch zur Stellvertretung für einen Staatsdiener des Fürsten-
thums von der zuständigen Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es
einer besonderen Verpflichtung des betreffenden Beamten auf diese Obliegen-
beiten nicht, sondern seine desfallsigen dienstlichen Verrichtungen geschehen mit
derselben Wirkung und Verantwortlichkelt, als wenn er für sie besonders in
Pflicht genommen worden wäre.
Werden einem Fürstlichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen
strasprozessualischen Bestimmungen vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen
Behörde oder zur Stellvertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des
Staatsvertages vom 17. Juli 1868 mit dem Fürstenthume zu einer Justiz=
gemeinschaft vereinigten Staaten von der zuständigen Behörde Obliegenheiten
übertragen, so bedarf es für dieselben einer besonderen Verpflichtung nicht,
sondern der betreffende Beamte hat auf Grund seiner Anstellung und Ver-
pflichtung als Fürstlicher Staatsdiener die ihm übertragenen Geschäfte geseh-
mähig mit derselben Treue und Verantworklichkeit zu verwalten, als wenn er
für sie besonders in Pflicht genommen worden wäre.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landes-
fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
3) Gesetz vom 19. April 1869, die authentische Interpretation von §. 1 des Gesetzes über die Ein-
führung freier Gerichtstage vom 28. April 1863, und §. 10 des Gesetzes Über Errichtung von Frie-
densgerichten von demselben Tage enthaltend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die in §. 1 des Gesetzes über die Einführung freier Gerichtstage vom 28. April
1863 und §. 10 des Gesetes über die Errichtung von Friedensgerichten von demselben
Tage enthaltenen Bestimmungen, daß auf Grund der bei freien Gerichtstagen oder vor
den Friedensrichtern aufgenommenen Vergleichsprotokolle Execution nachgesucht werden
könne, sind dahin zu verstehen, daß in allen auf den frelen Gerichtstagen oder vor den
Friedensgerichten verhandelten und erledigten Rechtssachen, ganz abgesehen von der Natur
und dem Werthe des Streikobjects, das gesammte Hülfsverfahren ausschließlich bei dem
betreffenden Justizamte stattzufinden hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landes-
fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869.
(L. 8) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.
20
4) Gesetz vom 19. April 1869, die Altersgrenze für die Zulässigkeit der Ableistung von dienftlichen
Eiden betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotkes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Heir von Plauen, Heir zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hlermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Fähigkeit zur Ableistung eines Eldes, durch welchen der Schwörende sich zu
treulicher Erfüllung dlenstlicher Obliegenhelten verpflichtet, tritt mit dem zurückgelegten
sechzehnten Lebensjahre ein.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landes-
sürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
21
Gesetzsammlinng
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Geseßz vom 20. April 1869, die Beitreibung von Sleuern, Abgaben und Gesällen bekr.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen in Bezug auf die Beitreibung von Steuern, Abgaben und Gesällen hiermit
unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
8. 1.
Die Ortssteuereinnehmer sind verpflichtet, darcuf hinzuwirken, daß die von ihnen
einzuhebenden direkten Staatsabgaben (Grundsteuern sowohl wie Klassensteuern) läng-
stens binnen acht Tagen nach jedem Verfalltermine entrichtet werden. Nach Ablauf
dieser Frist haben sie die Säumigen unverzüglich durch den Gemeindediener, welchem
hierfür von jedem Restanten eine Mahngebühr nach dem angehängten Tarife zu be-
jahlen ist, mittelst Mahnzettels unter Exekutlonsandrohung für den Fall, daß die
Zahlung innerhalb acht Tagen nicht erfolgt, zu erinnern.
Besitzt ein Ort keinen Gemeindediener, so haben die Gemeindebehörden dafür
Sorge zu tragen, daß dem Ortseinnehmer behufs der Einmahnung eine andere zu-
verlässige Person zur Verfügung gestellt wird. Die an lehztern zu gewährende Vergü-
lung fällt der Gemeindekasse zur Last, soweit die Mahngebühren zur Deckung nicht
binreichen.
8. 2.
Nach Ablauf der durch die Mahnung bestimmten Zahlungsfristen sind die einge-
hobenen Beträge zugleich mit einem Perzeichn isse der Reste, welches jebesmal in doppelten
Exemplaren auszuferligen ist, an die Bezirkssteuereinnahme abguliefern.
Ausgegeben den 28. April 1869. 8
22
Die Bezirkssteuereinnahme giebt das Resiverzeichniß nach vorgäugiger Pruͤfung an
die kompetente Justizbehörde ab, welche alsbald die Exekution zu verfuͤgen hat.
8. 3.
Bei der Anspfändung ist dem Debenten zu eröffnen, daß ihm binnen 14 Tagen
die Einlösung der Pfandobjekte freistehe, wenn er den schuldigen Steuerbetrag sammt
Mahngebühren und Kosten bei dem Gerichte erlege.
Die Pfandstücke selbst sind dem Amtsrichter (am Sigze des Gerichts dem betceffenden
Justizamte) zu übergeben und von demselben nach Ablauf der vierzehntägigen Frist
alsbald unter Zuziehung von zwei Zeugen öffentlich zu versteigern.
Der Versteigerungstermin ist acht Tage vorher durch gerichtlichen Anschlag bekannt
zu machen.
Erfolgt innerhalb der nachgelassenen Frist die Bezahlung der Steuern sammt
Mahngebühren und Kosten, so ist dem Debenten vem Gerichte eine deßfallsige Be-
scheinigung auszustellen, gegen deren Abgabe ihm die abgepfändeten Mobilien von dem
Amtsrichter wieder auszuhändigen sind.
8. 4.
Die Gerichtsbehörden sind dafür verantwortlich, daß das Exekutionsverfahren nicht
verzögert wird. Sie haben die eingehobenen Steuerbeträge und die Gebühren für die
der Exekution vorausgegangene Einmabnung sammt einem Exemplare des Restverzeich-
nisses an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben.
g. 5.
Sollte das den Justizämtern zugewiesene Dienerpersonal zur Bewältigung der
Exekurionsgeschäfte nicht hinreichen, so ist das Fürstliche Ministerium ermächtigt, den-
selben auf Antrag die zeitweilige Annahme von Hülfsdienern zu gestatten.
8. 6.
Die Exekutoren müssen mit Instruktion versehen und eidlich verpflichtet sein, bei
ihren amtlichen Verrichtungen den empfangenen schristlichen Auftrag mit sich führen
und dem Schuldner auf Verlangen vorzeigen.
8. 7.
Am Jahresschlusse haben die Bezirkssteuereinnahmen die sämmtlichen unerledigten
Beträge, dasern deren Erhebung und Ablieferung bis dahin der Justizbehörde nicht
möglich gewesen ist, aus den von den Justizämtern an sie zurückgelangten Restverzeich-
23
nissen der Ortssteuereinnehmer in einem neuen Verzeichnisse zusammenzustellen und
lehieres an die Justizbehörde zur Fortsehung des Executionsverfahrens zu übermitteln.
g. B.
Die Fürstlichen Bezirkssteuereinnahmen versehen zugleich die Funktionen von Spezial-
hebestellen, an welche die Grund= und Klassensteuerpslichtigen ihres Sites und die Ein-
kommensteuerpflichtigen des ganzen Bezikes gewiesen sind. In dieser Eigenschaft haben
sie alle Obliegenheiten der Ortssteuereinnehmer; namentlich sind von ihnen die Reste
nach Ablauf eines jeden Termins mit Hülfe einco besondern Offizialen oder einer andern,
von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die Finanzen zu bezeichnenden Person
einzumahnen und terminliche Restverzeichnisse nach dem oben Bemerkten an die Instig=
behörde abzugeben.
8. 9.
Das vorslehende Verfahren leidet auch auf die Einziehung anderer Steuern, sowie
der nachbenannten Abgaben und Gesälle mit folgenden Modisikationen Anwendung:
a. Die vorgeschriebene Einmahnung hat bei Sporteln und Geldstrafen von der Be-
hörde, welche dieselben liquidirt bezüglich erkannt hat, bei Kommunalabgaben (einschließlich
der Parochialanlagen und Schulgelder) und Hundesteuern von den Gemeindevorständen
bei fesistehenden Abentrichtungen an Kirchen., Pfarr-, Schul= und Stiftungskassen von
den betreffenden Kassenverwaltern auszugehen. Der an das Justizamt zu richtende Exe-
kutionsantrag muß jedeemal die ausdrückliche Angabe enthalten, daß und in welcher
Weise die Einmahnung erfolgt ist. Hinsichtlich der Spoitein der Ministerialburcaux
bleibt vorbehalten, auch die Einmahnung den Justizämtern zu übertragen.
b. In den Slärten Gera und Schleiz haben die Gemeindevorstände im Betreff der
anfallenden Sporteln, Strafgelder, Kommunalabgaben (einschließlich der Parochialanlagen
und Schulgelder), Hundesteuern (einschließlich des fiskalischen Antheils) nicht blos die
Einmahnung zu besorgen, sondern auch ohne Konkurrenz des Gerichtes unter Beobachlung
der in §. 5. ff. des Gesehes vom 31. Dezember 1835 gegebenen Normen die Exekution in
Tas Mobillar des Schuldners zu vollziehen.
Wenn jedoch die Betheiligten ihre Verbindlichkeit zur Leistung überhaupt in Abrede
stellen oder wenn Interventionsansprüche Drikter geltend gemacht werden, oder wenn
Einwendungen gegen das Exekutionsverfahren seltst erheben werken, diese Einwendungen
mögen die Form der Anoidnung oder die der Ausführung oder die Frage, ob die ab-
gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, betreffen: so ist die Sache zur recht-
lichen Erörterung und Entscheidung an die zuständige Justizbehörde abzugeben, welche
zugleich über Einstellung der Exekurion zu befinden hat.
24
8. 10.
Für das Mahn= und Exekutionsverfahren auf Grund des gegenwärtigen Gesehes
werden Gebühren nach dem beigefügten Tarife erhoben, jedoch ohne den durch das Geset
vom 28. Dezember 1868 geordneten Zuschlag.
8. 11.
Gegenwaärtiges Geseß tritt mit dem Tage der Publikation in Krast, die alsdann
noch nicht erledigten Beitreibungssachen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort-
zuführen, beziehentlich an die Gemeindevorstände der Städte Gera und Schleiz zur
Weiterführung abzugeben.
Die Bestimmungen in §. 30 des Gesehes vom 22. Juni 1868, sowie in den
Ministerialverordnungen vom 13. November 1855 und 8. Juni 1859 werden, soweit
sie mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehen, hiermit außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres landes-
fürstlichen Insiegels.
Schloß Etersdorf, am 20. April 1869.
(L. S) Heiurich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
1) Für Aussüllung des Mahnzellels
2) Dem Gemeindediener oder sonstigen Ofägealen
für die Einmahnung
3) Dem Gerichle (Stoigemelndevorstont ) sur ben-
Erekutlonsaustrag einschließlich des Mundums.
4) Dem Erekulor für dle Auspfändung 1—
5) Dem Amtsrichker oder der sonstigen ie
person für die ehwa nölhige Asststenz bei derselben
6) Dem Gerlchte (Skadlgemeindevorstande) für den
öffentlichen Anschlag einschlleßlich des Mundums:
7) Dem Amt#erlchler (bez. Justiamie oder Stadt,
—“i für Ausdewahrunzt der *
sücke
8) Tnsin l#r die Verheigerung.
Gebührentarif.
Bel einem — Rückstonde
bis 1 von 1— 20 K. über 20
etnlchlleßlich elnschlleßch Fiannns ?*?0
4 — .. .,,, — —
I
5—. —. 6.] —. —. 6.—. 1. —.—. 1. —.
—. —. 6.[—. 1. —.—. 1. 6. —. 2. —
—. 1. 6.—. 2. —.—. 3. —.—. 1. 6.
2. 6.—. 4. —.—. 5. —.]—. 7. 6.
—. 1. —.—. 1. 6.—. 2. —.—. 3. —
—. 1. —.—. 1. 6.—. 2. —.—. 3. —.
—. 1. —.— 2. —.—. 5. —.—. 7. 6.
1. —.—. 2. —.— —.—. 7. 6.
—. 1. —.—. 2. —.]—. 4. —.—. 6. —
9) Den belden Zeugen für ilen bei ber —
steigerung zusammen
N. Die unler Nr. 3 und 6 aufgeführten Gebühren sind zur Sportelkasse des Gerichles bezüglich
Stadlgemeindevorstandes zu vemechnen; ebenso die Ansätze unter 7 und 8, wenn die betreffenden Hand=
lungen am Site des Gerichtes bez. vom Skadtgemeindevorstande vorgenommen werden.
Ministerialverfügung
vom 20. April 1869, das Gesetz über Beitreibung von Steuern, Abgaben und Gefällen
betressend.
Zu Ausführung des Gesetzes vom beutigen Tage, die Beitreibung von Steuern,
Abgaben und Gesällen betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
1.
(Zu §. 1 des Gesepes.)
Die Landrathsämter haben darüber zu wachen, daß in jeder Gemeinde dem Orts.
einnehmer behufs Einmahnung der Steuerreste entweder der Gemeindediener oder eine
andere zuverlässige Person zur Verfügung gestellt wird.
2.
(Zu §. 1 und 2 des Gesetzes.)
Das Mahnverfahren ist von den Ortssteuer= Einnehmern das eiste Mal auf die
Steuerreste aus den Monaten Januar bis Mai dss. Is. zu erstrecken, künftig aber in
Betreff jedes einzelnen Steuertermines einzuleiten und in der Weise thunlichst zu be-
schleunigen, daß die Austragung und Behändigung der Mahnzettel in der zweiten Woche,
die Ablieserung der eingehobenen Beträge dagegen drei Wochen nach Ankunft des
Steuertermines erfolgt.
3.
(Gu 8. 1 und 2 des Geseges.)
Die Bezirkosteuer-Einnahmen werden vermitteln, daß von den Ortseinnehmern für
die Mahnzenel und Restverzeichnisse, welche nach den angesütten Schema's auszufertigen
sind, gedruckte Formulare zu mäßigen Preisen bezogen werden können.
4.
(Zu §. 4 des Gesepes.)
Den Jusiizbehönden wird zur Pflicht gemacht, die Ablieferung der beigetriebenen
Steuern und Mahnkosten in der Regel längsteus binnen drei Monaten nach Verlauf
des Stenertermines zu bewirken. Sollte die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise
nicht möglich sein, so ist sofort nach Ablaus verselben berichtliche Anzeige zu erstatten.
In dem an die Bezirksstener, Einnahme gurückgehenden Exemplare des Restver-
27
zeichnisses sind vorher die Spalten 6 bis 9 gehörig auszufüllen und bez. aufzusummiren.
In die Spalle für Bemerkungen gehört bei den abzuschreibenden Beträgen der Grund
der Abschrelbung, z. B. erfolglos versuchte Auspfündung, bei den unerledigten Posten
dagegen kürzliche Angabe des Anstandes, z. B. schwebender Konkurs oder tempo-
räre Abwesenheit des Steuerpflichtigen. Die Erledigung dleser Anstände und die Ab-
lieferung der eingehenden Beträge hat das Gericht sich sortdauernd angelegen sein
zu lassen.
5.
(Zu § 6 des Gesetzes.)
Wenn Steuerreste unmittelbar an den Exekutor berichtigt werden, so ist von letterm
sofort im Beisein des Zahlenden ein desfallsiger Vermerk in Sp. 9 des Restverzeichnisses
einzuschreiben. Die Verletzung dieser Vorschrift wird unnachsichtlich mit Disciplinar-
strafen, nach Besinden mit Entlassung geahndet werden.
Im Uebrigen liegt den Gerlchtsbehörden bez. den Stadtgemeindevorständen von
Gera und Schleiz (§. 9 des Gesehes sub b.) ob, die Executoren mit der erforderlichen
Instruktien zu versehen.
Gera, am 20. April 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Mahnzettel
steuern auf den Monat
D. . . ..
wird hierdurch erinnert,
Thlr. Sgr. Pf. .
» für Ausfertigung des Mahnzettels,
ehrgt tiht des Dieners,
*
7.
Thlr. Szgr. Pf.
binnen längstens acht Tagen, von Se dieses angerechnet, an den unterzeichneten
Steuer-Einnehmer zu berichtigen, indem nach Ablauf dieser Frist die gerichtliche Bei-
treibung erfolgen wird.
— .
Der Ortssteuer-Einnehmer
29
Verzeichniß
Grund (Klassen) seerreste
in der Gemeinde
auf den Temmm
Gegenwärliges Verzeichniß wird andurch an die Fürstliche ——zgerm' mit uo emerten
abgegeben, daß die vorgeschriebene erste Erinnerung der Debenten in der Zeil ?
dieses Monats durch den (Gemeinbedlener) erfolgt ist.
., am ..
Der Orlssteuereinnehmer.
Das Verzeichniß wird andurch an das Fürstliche Justittant nu weiterer Ver-
sügung abgegeben.
.„am ....
die Fürftliche Bezirkssleuereinnahme.
Der Gerichtsdiener rnrd andurch befehligt, die Debenten nochmals zur Zahlung
auszufordern, bei nicht sesort rrsolgender Sezinng aber die Auspfändung in das bereileste Mobiliar zu
vollstrecken.
Vei der letziern sind die Bethellligten auf die ihnen durch das Geseh nachgelassene vierzehnlägige
Einlssungssrist ausdrücklich aufmerlsam zu machen.
.., am .....
Fürflliches Hustizaml.
Gegenwäriiges Perzeichniß wird mit
Thlr. Sg Pf. m Sleuern,
77 7 77 lm
Sot. Pf.
anbei ber viesi — wieder zugeslelll.
. ..„am ...
Fürflliches Hufligamk.
r
PBetrag
Conte-Hous-
Nr. s Ar.
der Steuer
der
Mahnkosten.
— FP J—–— 5 1
1 7
l .
«
6. 7. 8. *
Eingegangen Ibeuschreiben Anerleaigt
Vemerkungen.
Steuer Mahnkosten Steuer Mahnkosten Steuer Mahnkosten
“ NN 3
33
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 305.
1) Ministerialversügung vom 5. Juli 1869, das Verfahren bei Ausserligung von Geburis= und
Todlenscheinen sowie von Chezeugnissen für Angehörige anderer Staaten betr.
Zur Abkürzung des Verfahrens bei Ausfertigung der Geburts- und Todtenscheine
sowie der Ehezeugnisse für Angehörige anderer Staaten wird hierdurch Folgendes verfügt:
8. 1.
Vom 15. Juli d. J. ab sind die pfarramtlichen Geburtsscheine, wenn Angehörige
des Großherzogthums Sachsen.Weimar, Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Mciningen,
Sachsen. Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg= Sondershausen und Reuß ä. L. in Frage kommen, nicht mehr an die
Landrathsämter oder Stadtgemeindevorstände abzugeben, sondern von dem betreffenden
Pfarramte unmittelbar an die zuständige Behörde des andern Staates zu übersenden.
8. 2.
Das gleiche Verfahren ist bei den pfarramtlichen Nachrichten über Trauungen,
welche nicht am künftigen Wohnorte der Brautleute stangefunden haben (den sog.
Ehezeugnissen) in Anwendung zu bringen, wenn selbige auf Angehörige der gedachten
Staaten sich beziehen.
8. 3.
Hinsichtlich der Todtenscheine bewendet es bei der Ministerialverordnung vom
9. Dezember 1857, jedoch mit der Modifikation, daß Zeugnisse uͤber das Ableben von
Angehörigen eines der in §. 1 genannten Staaten keiner besondern Legalisation be-
dürfen, sondern von den Jusiizämtern unmittelbar an die auswärtige Behörde abzu-
geben sind.
Ausgegeben den 14. Juli 1869. 10
34
8. 4.
Als die für Empfangnahme der Zeugnisse zuständigen Behörden gelten
a. im Großherzogthume Sachsen-Weimar= Eisenach: die Bezirksdirektoren zu
Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a.O.;
im Herzogthume Sachsen-Meiningen: die Verwaltungsämter zu Salzungen,
Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Sonneberg, Saalfeld und Camburg.
bezüglich der Residenzstadt Meiningen deren Polizeidirection;
im Herzogthume Sachsen-Altenburg: die untern Gerichtsbehörden, und zwar
das Stadtgericht zu Altenburg, die Gerichtsämter I. und lII. daselbst, die Ge-
richtsämter zu Lucka, Gößniy, Schmöfln, Nonneburg, Eisenberg, Roda und
Kahla, das Gericht zu Meuselwitz;
im Herzogthume Sachsen-Coburg: das Landrathsamt zu Coburg, das Justig=
amt Königsberg und bezüglich der Städte Coburg, Neustadt und Rodach die
Magistrate daselbst;
im Herzogkhume Sachsen-Gotha: die Londrathsämter zu Gotha, Ohrdruf und
Waltershausen, die Justizämter zu Nazza und Volkenroda und bezüglich der
Städte Gotha, Ohrdruf und Waltershausen die Stadträthe daselbst;
im Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadt: die Landrathsämter zu Rudolstadt,
Königsee und Waltershausen;
im Fürsienthume Schwarzburg-Sondershausen: die Landräthe zu Sonders-
hausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren;
im Fürstenthume Reuß älterer Linie: für die Städte Greiz und Zeulenroda
die betreffenden Stadträthe, für die übrigen Ortschaften der Herrschaft Greiz
das Landrathsamt in Greiz und für die Ortschaften der Herrschaft Burgk
das Jusüizamt daselbst.
*s
*dv
S
*.
—
*W7W7
*
Im diesseitigen Fürstenthume sollen die drei Landrathsämter, die Stadträthe zu
Gera und Lobenstein, sowie der Stadtgemeindevorstand zu Schleiz beauftragt sein, die
sraglichen Scheine von den Pfarrämtern oder den sonstigen zu deren Ausfertigung be-
rufenen Stellen der übrigen Thüring'schen Staaten entgegenzunehmen und an das be-
theiligte Pfarramt abzugeben.
Die genannten Behörden sind verbunden, von eingehenden Todtenscheinen überdies
das betreffende Justizamt in Kenntniß zu seben.
Gera, am 5. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
35
2) Ministerial-Bekaunkmachung vom 6. Juli 1809, die Anweisung für die Eichungsstellen
im Norddeulschen Bunbe belresffend.
Die auf Grund der Bestimmung in Art. 18 der Maah= und Gewichtsordnung für
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Bundesgesehzblatt von 1868 S. 473)
von der Normal. Eichungs-Kommission erlassene Anweisung für die Eichungsstellen wird
nachstehend zur Kenntniß der diesseitigen Staalsangehörigen gebracht.
Gera, am 6. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Auweisung für die Eichungsstellen im Norddeutschen Bunde.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maah- und Gewichts-Ordnung
für den Norddeutschen Bund erläßt die Normal-Eichungs--Kommission die nachsiehenden
Vorschristen über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschaffen-
beit der vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits vom
1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maahe und Gewichte, sowie über
die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte inne-
zuhaltenden Fehlergrenzen.
I. Längenmaaße.
8. 1.
Zulässige Maaße und Bezeichnung.
Zur Eichung zuläsüg sind Maaße von folgenden Längen:
20 Meter,
10 Meter oder 1 Dekameter,
5 Meter,
2 Mecter,
1 Meter,
36
0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter,
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter,
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeker.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen in
den Zällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzuwenden
sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann
auch der volle Name „Keite“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben
zugelassenen Bielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ ausgetragen
werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen.
8. 2.
Material, Form und Strultur der Längenmaaße.
Sämmtliche eichfähige Maahe müssen von solchem Material, in solcher Form und
Sunktur auogeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden
kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= oder Endflächen- Maaßstäbe,
welche aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichern-
den Querschnitt massiv gearbeitet sind. Bei Endflächen-Maaßen von Holz bis zu
0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge
zu schüpzen. 6
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken beslechende Maaße, für deren
Zusammensügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die
normale bänge des ganzen Maahes ergiebt, eine genügende Stkabilität gesichert ist.
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer
Dehnbarkeit z. B. aus Metall-Blech hergestellt sind.
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben ausgestellten Anforderungen entsprechen,
auch dann, wenn dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in
dieser Zusammensehung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen
ausführbar sind.
8. 3.
Eichung und zulässige Abweichung der Läugenmaaße.
Die Eichungs.Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Justruktion
nähere Vorschristen ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die
Gesammtlänge, als auf die Eintheilung zu erstrecken.
37
Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den
Eichungsnormalen erwiesen hat, daß die Gesammt-Länge des Maaßes entweder im
Zuviel oder im Zuwenig eine groͤßere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter
A. bestimmt ist, und daß gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B. entspricht.
A. Die Abweichung in der Gesammt-Länge darf höchstens betragen:
1) bel metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung), deren Genauig-
keits-Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der Anwen-
dung ihre Grenze findet,
bei einer ränge von 1 Meter 0,1 Minimeter.
, „ „ 0,5 bis 0,1 Meter 0,05 „
2) bei hewöbniichen Maaßstäben aus Melall oder von 0,5 Meter ab aus Elfenbein,
hartem Holz 2c.
bel einer Länge von 2 Meter 0.75 llillimeter.
“ » « « 1 Meter 0.5 „
„ „ „ „ 0,5 bis 0,1 Meter 0,25
3) bei Werk-Maaßstäben aus Holz (die Enden durch Metall- -Desläge geschüßt)
bei einer Länge von 5 Meter 400 Dlillimeter.
„ „ „ „ eter. 1,5 „
„ „ « »IMctck-..0,75»
4)bciMaaßscåbe-1fütLaaquakea,sttslezmitMkmllsBeschlägnhnukin
Centimeter getheilt
bei einer Laͤnge von 1 Meter . . 100 Milimoeter.
« „ „ 0,5 Meter 0,75 „
5) bei zusammenlegbaren Maaßen
in einer Länge von 1 Meter 1,0 HMiliweter.
½ “ « „ 0, 5 Meter 0.75 „
6) bei Bundmaaßen aus Metall-Blech
bei einer Länge von 20 Meter 3,5 NMllimeter.
„ „ » ,,10Metek...2,25»
«» » ,,5Metck...l,75»
»,, « »2Mctek...1,25»
«« » ,,1Mctek...0,75»
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der ingenmaaße.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungs-Marke eines Maaßes von
38
dem nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälste der zulässigen
Abweichung der Gesammt-Länge desselben übersteigen.
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1 die Präcisions-Stäbe von 0,5 bis
0,1 Meter Länge, sowie die unter Nr. 4 erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehler-
grenze für den Abstand einer Eintheilungs-Marke von dem nächsten der beiden Enden
gleich der Fehlergrenze der Gesammt-Länge angenommen werden darf.
84.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßes. An den mit Metall-
Kappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz,
balb auf die Kappe und außerdem auf die Endfläche der Kappe zu sepen.
Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel auf die
am Gelenk. zusammenstohenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen als den
andern Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden der einzelnen
Theile.
Bel Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Etlchungsstelle noch ein
sechsstrahliger Stern ausgeschlagen.
II. Flüssigkeitsmaaße.
8. 5.
Zulässige Flüssigkeitsmaaße.
Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in solgenden Größen
zur Eichung und Stempelung zugelassen:
20 Liter oder Kannen,
2 r
1 Liter oder Kanne,
½ oder 0,5 Liter oder Kanne — 1 Schoppen.
1 . ½ « «
0,2 1 n 1
1½ » » «
0,1 « « «
39
1/16 Liter oder Kanne
,05 77 7# 77
½2 „ « »
002
Jedes zuzulassende Maaß nuß so bergesem sein, daß eine Abmessung von Flüsüg-
keiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe
sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Ein-
wirkungen genügenden Wlderstand leistet und absichtlich angebrachte Verlehungen leicht
erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung,
Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht.
8. 6.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der
Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Workes Liter
oder des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Buuchbezeichnungen sind hierbei für die deci-
malen Abstufungen Decimalbrüche, für die Absiufungen nach Halbirungen gewöbnliche
Brüche zu benupgen.
Es ist gestattet, dleser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen bei-
zufügen.
8. 7.
Material.
Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer
hergestellt, in den beiden lehteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und
gut verzinnt sein.
8. B.
Form.
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestusten
kleineren müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhälkniß
des Durchmessers zur Höhe für das 2 L, 1 L. und ½ L. Maaß wie 1:2
½ “ 7 “ 1: 1,9
½ -*-* 7 7°. 1: 1,8
1/16 » « » 1, 7
1/32 „ 1: 1,6
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei d#r ã estelin solcher Maaße
40
dieses Verhältniß genau inne zu halten, so sind in der Größe des Durchmessers Ab-
weichungen bis zu 5 pCt. im Mehr und Weniger nachgelassen.
Es ergeben sich hiernach für die Dimensionen dieser Flüssigkeitsmaaße folgende
Werthe in Millimetern:
Berechnete Dimenslonen
Größe des urch-
Maaßes. d
mm.
2 L. 108,1
1„% 86,0
½%„ 68.3
1/ « 55,1
/ « 44,6
½/16 7 36.0
½2 7 29,2
der Höhe.
mm.
216,7
172,
136.5
104,8
80,1
61.4
46.7
Der Durchmesser zulässlger
Maaße darf betragen:
hächstens mindestens
mm.
31
28
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02
Liter Inhalt müssen, um mit den ihnen nahe stehenden Maaßen nach der Halbirungs-
theilung nicht verwechselt werden zu können, in Form abgestutzter Kegel ausgeführt
werden, bei denen der obere Durchmesser der Abmessung entspricht, welche diese Maaße
nach den vorher für die Halbirungsreihe aufgestellten Bedingungen bei cylindrischer Ge-
stalt erhalten würden, und deren unterer Durchmesser das 1 1½pfache des oberen ist.
Die Dimensionen derselben und die nachgelassenen Abweichungen im oberen Durch-
messer gestalten sich daher in folgender Art:
Gräße Berechneler
des Durchmesser
Maaße oben unten
mm. mm.
0,2 L. 51,2 76,.8
01 „ 41.4 62,1
.0,05 „ 33,5 50,3
0,02 „ 25,2 37,8
Der obere Durchmesser
zulässiger Maaße darf
imm.
49
3N9
32
24
Berechuete tagen
Hoöhe höchstens mindestens
mm. mm.
61.4 54
46,9 43
35,8 35
25,3 26
Maaße von 5, 10 und 20 Liter Inhalt sind eylinder= oder tonnensörmig mit
engerem eylindrischem Halse von höchstens 10 Centimeter Weite, durch welchen der In-
halt des Maaßes genauer begrenzt wird, anzufertigen.
Für alle Größen sind Maaße gestattet, bei denen für die richtige Füllung der
41
Flüssigkeitsspi egel mit dem oberen Rande in einer Ebene, und auch solche, bei denen er
tlefer liegt.
In beiden Fällen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, deren Fassungsraum einen
Theil vom Fassungsraume des Maaßes bildet.
Im letzteren Falle kann der richtige Maahinhalt begrenzt werden:
entweder durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen,
oder durch eine solche Oeffnung und einen diametral gegenüberliegenden
Stift (Zäpschen), slatt dessen auch zwei Stifte, um ein Drittel des Um-
kreises von der Oeffnung abstehend, angebracht werden können,
oder durch zwei diametral gegenüberliegende, sowie auch durch drei gleichmäßig
auf dem Umfang vertheilte Sriste.
8. 9.
Sonstige Beschaffenheit.
Alle Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel in der Ebene des oberen Nandes
liegt, müssen an diesem äußerlich genügend verslärkt sein; dies erfolgt bei Blechmaahen
durch aufgelöthete Bunde, wobei für Weißblechmaaße auch ein Bund aus Zinkblech ge-
siattet ist, oder durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht.
Die Böden dürfen nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit einem
umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer kann entweder die cylindrische Wandfläche
nach oben gekehrt äußerlich umschließen, oder sich nach unten gekehrt an die eylindrische
Wandfsläche innerlich anschließen; in beiden Fällen ist er mit der Wandfläche zu verlöthen.
Die Böden sind in ebener Fläche herzustellen und bei größeren Maaßen durch
außerlich aufgelöhete Stege zu verstärken.
Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des richtigen Gefäß-
inhalts bildet, müssen bis zur vorderen Spipe in derselben Art wie die übrige Grenz-
fläche des Fassungsraumes verstärkt sein.
Stifte oder Zäpschen dürfen nicht eingelöthet, sondern müssen eingenietet und äußer-
lich mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein.
Die Bezeichnung ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen,
was bei Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheren Zinnstelle geschehen kann, oder auf
einem aufgelötheten Schilde anzubringen, welches leytere an einer Stelle durch einen zu
stempelnden Zinntropfen mit dem Maaße zu verbinden ist.
Bei Maaßen, welche aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehen,
sind die Lörhtellen mit Zinntropfen zur Ausschlagung des Stempels zu versehen, sofern
die Löchfuge eine unmittelbare Stempelung nicht gestattet.
42
8. 10.
Unzulässige Maaße.
Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen,
insbesondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodensläche; Maaße mit Blech-
ring statt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen der
Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Nand begrenzt werden soll, sofern die Grenzlinie
nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine Ebene füällt.
S. 11.
Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße.
Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruktion angegebenen Vorschriften
zu erfolgen, und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden, wenn eine
größere Abweichung von dem Eichungenormale oder von dem Sollinhalte im Mehr oder
Weniger nicht stattfindet, als die folgende:
bei Maaßen von 20 L. bis 1 L. höchstens ½200 des Sollinhaltes
0,5 '* 1 0,2 « » ½00
½ „:1 0,02 « „ ½/100
8. 12.
Eichung der Fässer.
Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen
werden, welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen Be-
schaffenheit untadelhaft sind.
Der Inhalt ist durch das in der Instruktion angeführte Verfahren zu bestimmen
und bis auf ½00 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters
anzugeben.
8. 13.
Stempelung der Flüssigkeits-Maaße und Fässer.
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitomaahe erfolgt durch
zrei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die der
Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder
solchen Oeffnung; die der Stistenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden Siift
vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße
sind die auf den Lölhfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der
Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.
43
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf
dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisehzung des
Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl der Eichung
sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen.
III. Hohlmaaße für trockene Gegenstände.
S. 14.
Zulässige Maaße.
Für den öffentlichen Verkehr bestimme Maaße werden nur in folgenden Größen
zur Eichung und Stempelung zugelassen:
1 Hektoliter oder 1 Faß
½ oder 0,5 Hekkoliter oder 1 Scheffel
/8 Hektoliter oder ½ Scheffel
20 Liter
10 „
5 „
2 77
1 14
½ oder 0,5 Liter
½1½ «
0-2«
½ «
0,1«
vlc «
0,05«
Bezuͤglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten
analog dieselben Beslimmungen, wie sie in 8. 5 fuͤr Fluͤssigkeitomaaße getroffen sind.
8. 15.
Bezeichnung.
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den 3 groͤßeren
Maaßen durch 1 II., 0,5 II. oder ½ II. und ½ lI., wobei auch dad volle Work zu-
lässig ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Scheffel, ½ Scheffel belgesetzt werden kann,
kür die kleineren Maahe durch die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen und
Brüche unter Zufügung von L. oder Liter zu erfolgen.
11“
44
Sosern die Bezeichnung bei hoͤlzernen Maaßen erst durch die Elchungsstelle erfolgen
soll, wird sie nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen Zahlen aus-
geführt.
8. 16.
Material.
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von
Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angefertigt sein.
S. 17.
Form.
Alle Maaße dieser Art bis zum ½ Liter herab und die nach der Halbtirungs-
lheilung abgesiuften kleineren müssen in Form eines Cpylinders ausgeführt seln, bei
welchem im Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhälmiß des Durchmessers zur Höhe zu
Grunde gelegt ist.
Da es aber bei der Herstellung solcher Maahe schwierig ist, dieses Verhältniß in
voller Schärfe inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von
1 U. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 péCt. für die kleineren Maaße in Mehr
oder Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen.
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maahgrößen folgende Durchmesser:
Größe des Berechneter Der Durchmesser darf
Maaßes Durchmesser
höchstens: mindeslens:
1 Hl. 575, 9 mm. 59 zmm. 559 mm.
0, „ 457. „ 471 „ 413 „
¼ „ 362,8 „ 374 „ 352 „
20 L. 336,8 „ 347 „ 327 „
10 „ 267,3 „ 275 „ 259 „
5 « 212,2,, 218 „ 206 „
2 « 156,3» 161 „ 152 „
1 « l2«l,l«. 128« 120 „
0.5 „ 98, „ 103 „ 94
¼ „ 78.1 „ 82 „ 74 „
½/ „ 62,0 „ 65 „ 59 „
½/16 „ 19, „ 52 „ 47 u
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Maahe von 0,2 L., 0,1 L. und 0,05 IL.
sind nur in der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8 vorgeschriebenen Form
aus dem daselbst angegebenen Grunde auch für trockene Körper zulässig.
45
Größere Maaße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen her-
gestellt, die kleinsten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden.
8. 18.
Sonstige Beschaffenheit.
Bel allen Maaßen muß der Boden mit der eplindrischen Wandfläche dicht und
dauerhaft verbunden sein.
Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt
mit elnem ebenen, entsprechend breiten Rande versehen sein.
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein.
Bei Spanmaaßen von 1 II. und ½ lI. muß — zur Sicherung der Verbindung
des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur
Leitung des Streichholzes — ein mit Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag
aus Bandeisen und ein oberhalb dliametral liegender Steg angebracht sein.
Die Spanmaaße von ¼ II, 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürfen des Steges
nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen.
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten
Eisenringen zu verbinden.
Ueber die zweckmähigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Be-
festigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen.
8. 19.
Unzulässige Maaße.
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vor-
schristen nicht enisprechenden Maahße. Dekail-Bestimmungen hierüber enthält die In-
struktion.
8. 20.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Elchen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit
dem Eichungsnormale entweder im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von
demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als:
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall bei Maaßen aus Holz
II. bis ½ II. u1½/%0°0 des Sollinhaltes ½860 des Sollinhaltes
20 L. bis 1 L. ½900 « « ½00 7. «
0,5Lbi60,2!«.1qu0» » »san« »
VS L. bis 0,05 L. 1/100 « « ½0 « «
46
8. 21.
Stempelung.
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dieß für die Flüssigkeitsmaaße
gleicher Herstellungsart in §. 13 vorgeschrieben itt. Sind Handhaben vorbhanden, so
ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher
Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann.
Alle hölzernen Hohlmaahe für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu siempeln. Hierzu ist, wenn der volle
Stempel der Eichungssielle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist,
der das allgemeine Eichzcichen enthaltende Stempel zu benuzen.
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß
mit dem vollen Stempel zu versehen.
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen
Spanmaaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so auszusehen, daß jeder auf
belde zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der
vorstehenden Daubenenden zu sepen, daß sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen.
IV. Gewichte.
8. 22.
Zulässige Gewichte.
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung
und Stempelung zugelassen:
50 Kilogramm oder 1 Centner.
50 Pfund oder ½ Cenkner.
20 Kilogramm
10
5 «
2 7“
1 7
500 Gramm oder 1 Pfund.
½ Pfund.
200 Gramm
100
10 „ dder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth.
Gramm
Decigranim.
77
5
2
1
5
2
1 77
5 Centigramm.
2 «
1 *-i
5 Milligramm.
2
1 »
Jedes zuzulassende Gewichtsstück muß mit einer regelmäßig verlaufenden Oberfläche,
an welcher eine absichtlich angebrachte Verletzung lelcht erkennbar ist, versehen sein, den
nachfolgenden Vorschristen in Bezug auf Bezeichnung, Form. Material und sonstige
Beschaffenheit entsprechen und übrigens so hergestellt sein, daß der Stempel der Eichungs-
behörde leicht angebracht und nebst der Bezeichnung in der normalen Stellung des
Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann.
8. 23.
Bezeichnung.
Jedes Gewichtsstuͤck muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere
enthalten.
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichtssystems darstellenden
Stücken sind hierzu als Einheiten zulässig:
das Kilogramm von 50 E. bis 0,001 K,
das Gramm von 500 C. bis 0,01 C.,
das « .
dza Zeiss-In fükdie1-,2-und5-fachcndcksobenannten
das Milligramm Gewichtsstücke,
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 C. bis 5 C.
Die Namen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben
k., C., D., C., M. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe D
bereils für dos Decigramm oben beslimmt und bei den Medicinalgewichten bereits ein-
geführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind nur Decimalbrüche anzu-
wenden. —
48
Die aus der decimalen Abstufung der Kilogramm-Reihe heraustretenden Stuͤcke
von 50 Pfund und ½ Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pl. oder # und
½ PE oder i zu versehen.
Bei allen Stücken der Kilogramm-Reihe von 50 k. bis 0,5 K. wird auch die
alleinige Bezeichnung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen.
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Centnern und Neu-Lothen, wobei
die Abkürzungen Cir. und NI. anwendbar sind, den im Obigen zugelassenen Bezeich-
nungen hinzuzusügen.
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeichnungen
nach Maaßgabe der vorstehenden Besiimmungen:
40
Hezeichunng der Gewichtostücke.
tn
Eentanssrs
Houptbezelchnungen,
von denen je eine auf dem belreffenden Gewichts=
stücke nothwendig und hinreichend ist.
NKobenbezeichnung,
die außerdem noch
vorhanden seln kann.
50 Kllogramm
50 Pfund
20 Kllogramm
10 7.
5 7.
2 77
1 11
500 Gramm
½ Pfund
200 Gramm
100 „
Declgramm
77
Centigramm
Milligramm
77
StS————————————
50 K. 100 4 oder Pl.
50 ¼ „
20 K 40 4∆ „
10 K. 20 J „
5 K. 10 c „
2 K. .... 4sa»
Ili. .... 2 4 „
0,5 K. 500 C. 1 K „
.. ... Vssc »
0,2K 2006.....
0,1 K. 100 6
0,05 K. 50 0.
0,02 K. 20 6.
0,01 K. 10 6
0,005 K. 5 6.
0,002 K. 2 C.
0,001 K. 1 C.
0.5 60 5 D.
0,2 C. 2D.
0,1 C 1D
0,05 6 5C.
0,02 6 20
0,016 L
5 M
2 M.
1 M
Die vollständige Angabe der verschledenen Einhelts-
namen I#l nicht ausgeschlossen.
1 Cir.
0,5 Cir.
0,2 Cir.
0,1 Crr.
50
Obgleich die dectmale Abstufung des Gewichts die Herstellung eines besonderen
Proportionalgewichtes für Decimal- und Centesimalwaagen als minder erforder-
lich erscheinen läßt, so sollen doch Gemlchtsstücke, welche hinter der, ihre eigene Schwere
bestimmenden, Hauptbezeichnung in Klammern das 10- oder 100.fache derselben an-
gegeben enthalten, und die sich dadurch als für Decimal= oder Centesimalwaagen be-
stimmt kennzeichnen, deshalb nicht von der Eichung und Stempelung ausgeschlossen
werden.
8. 24.
Material.
Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in Bezug
auf Härte und Oxpdirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können für Gewichts-
stücke aller Größen, Gußelsen bis einschließlich zum 50 Grammstäck herab, Aluminlum
für Centigramm= und Milligrammstücke Verwendung finden.
8. 25.
Form.
Für den Verkehr bestimmte Gewichtsstücke von 50 K. können entweder in Cplinder-
sorm mit Knopf oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, auch in Bomben=
form mit Handhabe ausgeführt werden. Für das 50 Cl Stück ist nur die leßtere, für
das 20 K. Stück nur die erstere Form zulässig.
Gewichtsstücke vom 10 k. Stück bio zum ½ 4 Stück incl. herab erhalten eine
Cplinderform, deren Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopk.
Eine Ausnahme hiervon bildet das 2 K. Stück, bei welchem die Cylinderform zur
deutlicheren Unterscheldung von den noch im Verkehr befindlichen 5 Pfund-Stücken eine
gedrücktere sein muß, d. h. die Höhe den Durchmesser nicht erreichen darf.
Die Gewichts-Stücke von 200 C. bis 1 C. erhalten die Form von Scheiben,
welche nur bei den gußeisernen Gewichten von 200 C., 100 C. und 50 C. ohne Knopf
herzustellen sind. Bei der Scheiben-Form darf die Höhe des Cylinders die Hälste des
Durchmessers nicht übersteigen.
Deeigrammstücke erhalten die Form rechtwinkeliger Blechplältchen mit aufgebogenem
Rande, Centigrammstücke eine gleiche Form mit aufgebogener Ecke.
Auherdem sind Einsapzgewichte zulässig, bei denen die einzelnen Gewichtsstlücke
mit Ausnahme des kleinsten, massiv ausgeführten, die Form in einander zu sehender
Schalen haben, deren äußerste mit einem Charnierdeckel versehen ist und das Gehäuse
bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsstücke von gleicher Schwere müssen eine solche
Fomm haben, dah sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren Gewichtsstücke ulcht
51
verwechselt werden können. Das Kilogrammgewicht dieser Art besieht aus 12 Stücken
von 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, das Pfundgewicht
aus 11 Stücken von ½ Pfd., 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm,
und das Zweihundert Grammgewicht aus 9 Stücken von 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2,
2 und 1 Gramm. Jedes dieser Snücke ist vorschriftsmäßig zu bezelchnen.
8. 26.
Sonstige Beschaffenheit.
Die bei größeren gußeisernen Gewichten elwa vorhandenen Handhaben müssen aus
Schmiedeeisen und direkt d. h. ohne fremdes Zwischenmittel, als Blei und dergleichen,
eingegossen sein.
Gußeiserne Gewichte in Bomben= oder Cylinderform müssen oberhalb mit einem
runden Justirloch versehen sein, das nach einer Höhlung führt. Dileses Justirloch muß
über der Höhlung ekwas enger sein, als an der Oberfläche des Gewichtes und sich
zwischen beiden Stellen etwas erweitern, damit der Eichpfropf sich unten aufsetzen und
beim Ausstauchen in der Erweiterung ausbreiten kann, dadurch aber festgehalten wird.
Ueber die Größe der tiefer liegenden Höhlung läßt sich zwar eine bestimmte Vor-
schrist nicht geben, es ist aber mit Rücksicht auf die nachträgliche Ausfüllung derselben
mit Justirmaterial das rohe Gewichtsstück — bei wesentlich gleicher Größe mit einem
massiven vollwichtigen Stücke — im Gusse leichter zu halten:
beim 50 K. Stück um höchstens 300 C. mindestens 100 C.
„ 50 Pll. „ „ « 250 „ « 90 „
77 20 K. 77 7 77 200 77 7 60 *?
77 10 77 7 7 1 175 14 14 70 1
7 5 “ « » « 150 « « 60 7
„ 2 K. „ „ « 100 „ „ 40 %
77 1 7 77 11 77 80 14 14 30 77
7 0,5 R. 11 2 11 60 7 2 25 1
7 ½ Psd. % « « 45 7“ u 20 7.
Bei gußelsernen Gewichten in Schelbensorm ist auf der oberen Fläche ein rundes
genügend tiefes Loch zum Einsehen des Elchpfropfs so anzubringen, daß derselbe darin
sicheren Halt finden kann.
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußelserner Gewichte elwa beigegebene
Pfropf soll aus Blel mit ungefähr 10 pCt. Zinnzusatzz, aus Kupfer oder aus Messing
(vergl. §. 28) bestehen, eine dem Justtrloche entsprechende Gestalt haben und so vorbe-
52
reltet seln, daß nach dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst in die Fläche
des Gewichtes sällt.
Die Bezeichnung ist bel gußeisernen Gewichten außzugießen.
Gewichte aus anderen Metallen find in der Regel massiv aus elnem Stücke her-
zustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugleßen oder einzuschlagen oder
einzugraviren.
8. 27.
Unzulässige Gewichte.
Von der Elchung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in
tihrer Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink 2c. und
aähnlich beschaffenen Metallmischungen;
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte;
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind;
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines
solchen ausgedrehte;
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene;
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezelchnung
trägt.
8. 26.
Eichung und Fehlergrenze.
Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der In-
struktion angegebenen Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu be-
glaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Größe entweder im
Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht:
Größe des Gewichte= geslatlete Abweichung
süückes. #a) bel Präcislons= b) bel gewöhnlichen Handels=
gewichten. gewichlen.
50 K. 25 D. 5 C.
50 Pll. 20 „ 4.
20 K. 20 „ 4 „
10 K. 125 C. 25 D.
5 K. 625 . 125 C.
2 K. 300 „ 60 C.
1 K. 200 „ 40 „
53
Größe des Gewichio- gestattele Abweichung
süuckes. #a) bei Präcislons= b) bel gewöhnlichen Handels=
gewichlen. ·
5000. 125 M. 25 C.
1/5 Psd. 62.5 „ 12,5
200 6. 50 „ 10 „
100 „ 30 „ 6 „
50 „ 25 „ 5 „
20 „ 15 „ 3 „
10 „ 10 „ 2 „
2 „ 6 *.
2 „ 3 „
1 „ 2 „
5 D. 1 M.
2 11 1 11
1 1
Bei Präctsionsgewichten von 5 C. bis 1 M., die einzeln moͤglichst genau herzustellen
find, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine
Abweichung bis zu ½100 der Sollschwere dieser Einheit gestattet.
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das eln 5 C., zwei 2 C. und ein 1 C.
Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, elne größere Abwelchung
als 5 C. nicht stattfinden.
Der Eichpfropf besteht bel den Präcisionsgewichten aus Messing, bel den ge-
wöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blel mit etwa 10 pCt.
Zlnnzusatz.
8. 29.
Stempelung.
Mit Elchpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Elchungsstelle
auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in
Cplinder= oder Schelbenform auf der in der normalen Stellung des Gewichtes nach
oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, dergleichen Stücke in Form
von Blechpläucchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Einsahgewichte
werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt.
So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle
Stempel der Elchungsstelle, bei den kleinsten Gewlchtsstücken der Stempel verwendet
welcher das allen Eichungsstellen gemelnschaftliche Zeichen enthält.
54
Präclsionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen Stempel
in Form elnes sechsstrahligen Sternes.
Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überbaupt geschehen kann, nach
der ersten Eichung und bei den späleren Revisionen neben dem Beglaubigungsstempel.
auch die Jahreszahl aufzuschlagen.
30.
In Beziehung auf die Medieinal-Gewichte bleibt weitere Anweisung vorbehalten.
Am 17. Mat 1869.
Die Normal-Eichungs Kommission des Norddeutschen Bundes.
Foerster.
IL
Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. v06.
Niutsertolbetanntmachun? vom 5. Juli 1869, die Anweisung zu anssiüteun: des Bundesgesehes
t die Besleuerung des Tabacks belreiffend.
Unter Bezugnahme un §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besleuerung
des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesepblatis vom Jahre 1868), welches an
die Stelle des Gesees über die Wein- und Tabacks= Steuer vom 17. Dezember 1833
(Gesepsammlung Bd. 2. S. 133), soweit sich dasselbe auf die Tabacks- Steuer bezieht,
getreten ist, wird nachstehende von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellte
„Anweisung
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks
betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des
Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschristen ertheilt:
8. 1.
Wer eine Grundfläche von 6 Quadrat-Ruthen Preußisch oder mehr mit
Taback bepflanzk, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuethebe-
stelle die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landes-
maß (in Morgen und Quadral-Ruthen) nach Anleikung des beiliegenden Musters v. a#
genau und wahrhaft schriftlich anzugeben.
Das Musler, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in hin-
länglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgelilich verabfolgt
wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag von einem Andern,
jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder dessen Stell-
vertreters, ausgefüllt werden.
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b.
Ausgegeben den 21. Juli 1869. 14
56
8. 2.
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschleht
in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Musler un- c.
ter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer. —
Für jeden tabackbauenden Ort wird eiln besonderes Heft dleses Reglsters
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das
vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammen-
gebunden und mit einer Generol-Rekapitulation versehen, welche ergibt, wie viel
Tabacke-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen Bezirk der Hebestelle
zur Stener gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur prüft und visirt diese
Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Register-Revision.
8. 3.
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Reglsters
sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu übergeben.
Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeil der Tabacks-Pflanzung
zu verschern, ob und wo Tadack gepflanzt worden ist, oder den Bezirko-Steuer-
ausseher für einzelne Tbeile seines Bezirks mit dieser Bereisung zu beauftagen.
Die darüber eingesammelten Notizen hat der Ober-Kontroleur zur Prüsung zu
benuyzen, ob die Tabacks. Pflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche
gebracht worden, und demnächst dem General- Juspector des Thüringischen Zoll-
und Handels-Aereins vorzulegen, damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu
demselben Zweck gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde.
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom Ober-
Kontrolcur und, wenn tbunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuer-Beamten
vorzunehmen ist, wind von dem erstern für seden einzelnen Ort der Zeitpunkt
bestimmt, wann solche gescheben soll. Derselbe veranlaßt die Steuenstelle, in deren
Bezik die Tabacks, Pflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeindevorsteher
des Orts und durch diesen die Inhaber des Tabacks-Landes von dem angesetzten
Termin zeitig vorher benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung bei-
zuwobnen.
Leisten leptere dieser Aufforderung keine Genüge, so braucht deshalb die
Nevision nicht ausgeschoben zu werden. Wird dabel in Ansehung der Fehlenden
eiwas Anderes, als sie angegeben haben, ermitrelt, so ist solches einstweilen, mit
Zuzichung des Gemeindevorslebers oder dessen Stellvertreters, festzustellen und der
Feblende nöthigenfolls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen
vernehmen zu lassen.
57
8. 4.
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Tabacks-Pflanzungen
festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitlgen, rechiwinkligen Boden-
flächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen,
nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreltenden zum Landes-
maaße verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhalts
einer Fläche denselben zu ermitteln.
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitreln und die Ein- und
Ausspringe besonders ab. oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die Meßkette
anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten ein sach-
verständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung.
des betreffenden Grundstücks stattgesunden oder wird die schriftliche Angabe eincs
vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt,
so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig läßt, ohne
Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, so
Vdenügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der ein-
zelnen Angaben genau genug übereinstimmt.
8. 5.
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz
unterlassen worden ist (S. 10. Zif#. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte
Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (K. 10. Ziff. 2) Be-
strafung nach sich ziehen, ist ein sorklanfendes Protokoll aufzunehmen und von
dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu
unterschreiben, welches demnächst an die Steuerstelle des Bezirks zur Einleitung
des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs
Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunziation ist ein beglaubigter Auszug
aus diesem Protokoll beizufügen.
s
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen
Steuerbeamten (§F. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich,
die nöthige sachverständige Hilfe zu geben. Die Steuerbeamten werden sich indeß
besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener
geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Mehkette binlänglich bekannt zu
werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spal-=
58.
ten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7 und 8 mit kurzer
Bemerkung, durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gesunden
worden, bescheinlgt. Der General- Inspektor des Thüringischen Joll. und Handels-
Vereins hat probeweise Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß
die Angabe auf Grund vorschriftsmähiger Revision (88. 3, 4) bestängt ist und
dle gesundenen Abweichungen gehörig begründet sind.
8. 7.
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur Hebe-
stelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Anmelde-Registers ausfüllt,
die Steuerschuld jedes einzelnen festseyzt und ihn hiervon nach Muster d. in J.
Kenntnih seht. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem Hebe= Registr
(Muster c.) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) zu quintiren.“ FP#.
bierdurch zur Nachachlung bekannt gemacht. —
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesehes in dem Fürstenthum
weiter zur öffentlichen Kenntnib gebracht, daß die in Artikel 17 des Vertrags wegen
Errichtung des Thüringischen Zoll- und Handels Vereins vom 10. Mai 1833 (Geset-
sammlung Bd. 1. S. 239 bestimmte Kompetenz des General-Inspektors des Thüringischen
Zoll- und Handels-Vereins auch auf die gemeinschaftliche Tabacks= Steuer in gleicher
Weise Anwendung findet, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Abgaben
— mit Ausnahme zur Zeit noch der Biersteucr — bereitks der Fall ist.
Gera, am 5. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
59
Muster a. Sleuer-Hebebezirk N. N.
(6. 1.)
Anmeldung
der Grundstücke, welche mit Taback bepflanzt sind.
Angabe. Revision.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
Jubabeti ·
, c Angemeldete Vei Elgenhaͤndige
EREIIIXI Got- ei Namensunlerschrift des
besjenigen, e der be Tas EEIIIII
welcher den Tabock 9 Grund- Grunb- ber beiundene ssnNnN“—N—23
baul. reteoags bunc.b Mison..Ge6 Grundslückt Ueber-
getaul zeugung genonimen hal.
wird. Mar. O.,N. Mra. O.,R
P*) In dessen Austrage
angegeben von
# welches bescheinigt
ber Gemeindevorsteher:
Abgegeben, den len 18
In das Hebe-Reglsler eingetragen unter V9r.
(Benennung der Amtsstelle und Unlerschtit.)
*) Diese Worie nd zu durchstreichen, wenn der, welcher den Taback baut, selbst dle schrinliche Anmeldung macht.
Muster b.
E. 1.
Bescheinigung.
Anmelde-Register VK.
Der
zu
bat heute angemeldet
–4 Noorgen Q.-R. Land mit Taback bepflanzt
zu haben.
den len 18
(Benennung der Amtsstelle und Unterschrist.)
61
Muster e.
Anmelde-Register
für die
Tabacks-Steuer des Erntejahres 18.
Hebestelle ......
und zwar für die Ortschaften:
Geführt von N. N.
(Amts,Charakter.)
Mit . . . Hesten Belaͤge.
Geprüst den #i1eee 18
Der Ober-Kontroleur
J. JN.
Vorschriften für den Gebrauch.
1) Nachdem dle einzelnen Helsle des Anmelte Regihers nach §. 2 der Auweisung in einen Vand zu-
sommengebunden und mit einer GeneralRekapi#ulalion versehen sind, ist dos Register mit einer von
dem Ober-Konkroleur zu besiegelnden Schnur zu durchzichen.
Das Anmelde-Register muß zu jeder Zeit in Belreff der Ist, Einnabme mit den Anschreibungen im
Einnabme,Journal übereinstimmen, auch ist darüber zu wachen, daß die zum Soll gesiellten Belräge
echtgeitig zur Einzahlung gelangen.
#
r□—d —
rechnung der elngezahlten Belräge zu bewirken und nach Uebertracung der Summen in die General-
Rekapi#ulotion der an Tabackssteuer ausgrkommene Gesammibetrag zu ermilteln.
—
Zu Ende Juni des ouf die Einie folgenden Jahres ist dos Anmelde-Megister abzuschließen, dle Auf-
Nach dem Abschlusse und spälestens bis zum 10. Juli ist das Aumeldungs-Reglster unker Belsügung
der Anmeldungen, der Slurbegebungs, Protokolle und des Einnahme-Journals an den General,Insvektor
Jtur Kalkulatur-Revisson einzurelchen.
62
Vor- und Zuname
Der Grundslücke Gräße ist:
Lau- er ·
Eigenthüsnek,·Pöchtet Die
fende dder sonstigen bei der Reoist Steuer belrägt
Inhater ei der Revision ·.
N der Grundstücke, angemeldet zu besunden zu nienerpflichtig zu bemnach
t. auf welchen
der Taback gepflanzt
wird. Morgen.O., Nush. Morgen.O--Rusb.Morgen..Nust. Thlr. Gr.
1. 2. 3. 4. 5. 6.
63
Davon gehen
Bleibt Die Steuer ist eingezahll:
b an ei
Remisslonen wirllicher
1 Sieuer- noch im Laufe des Ernlejahres im darauf solgenden Jahre
Niederschla cuer ——— . — —— Bemerkungen.
gungen: betrag: unter drs unter des
mGinnoh, mit ani innah- mili
— me-Jour- dD. me-Jour-
Tblr. Or. O.(Dalun) (Daun)
hlr. t. bir. t. nals Nr. Ton. Or. nals Nr. —i
7. 8. 9. 10. II. 12. 13. 14. 15.
Muster d.
Die von dem zu angemeldete Bläche Tabacks-Land
(Anmelde-Register 98r. ) ist festgestellt zur Groͤße von Morgen
Q.-Ruthen und trägt demnach Steuer
Thaler Silbergroschen
Diese Steuer ist gezahlt:
« Namens-Unterschrift
am mit d
ts
Hebungsbeamien als Empsangsschein.
Tolr. Sgr.
Muster e. „Amt zu —
(§·7.)
Einnahme-Journal
Steuern vom inländischen Tabacks-Bau
für
das Erntejahr 18.
(III. und IV. Quartal 18 und l. und ll. Quartal 18—)
(Wegen der Vorschriften für den Gebrauch
s. die ledte Selle.)
Dieses Journal enthält .Blälter, mit
elner Schnur durchzogen, welche mit dem Siegel
des Unterzeichneten angesiegelt sind.
Geführt von
den.. len 18.
Name:
Name:
Charaller:
Charakler:
66
Der Steuernden
Am Schlusse des Erntejahres
Der Des Belrag sind ruckständig geblieben:
Lau¼¼ s—.n.. der. 4 —
Einiragung Anmelte, ·
fen Monat iinbeeb Angeschrieben
Registers - l l
Nr. und L Name. *- Vetrog. im Mannat
% m —*i
Fr F ol. r.
ol. " Tolt.SEgr. Pf. Tdr. 1 Sar. 1 Pf.
1) Das Einnahme-Journal umfaßt den Zeitraum des Erniejahres.
#
Vorschristen für den Gebrauch.
Bis zu seinem, Ende Juni des auf
die Einle solgenden Jahres staltsindenden Abschlusse sind die elngehenden Steuerzahlungen der Reihe
nach, wie sie erfolgen, unter sorklanfender, von Eins ansangender Nummer anguschreiben.
Die Einnahmen am Schlusse jeden Tages werden mit den übrigen Einnahmen an indirekten Ab-
gaben in die Kassenbücher übernommen und es wird demnächst das Einnahme-Journal monailich
abgeschlossen, aber sorklaufend bis zum Quartal-Schlusse summirt.
werden beim Abschluß des EGinnahme-Journals wiederholt und ausgercchnel.
dargestellte Einnahme des Erntejahres muß mit dei
General-Rekapitulation für das abgeschlossene Anmelde,Register übereinstimmen.
Die Summen aller 4 Quartale
Die in dieser Weise
Belrage in den Spalten 11 und 14 der
67
Geſetzſammlung
für die
Füurstlich Reußischen Lande jungerer Kinie.
307.
1) Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1860, den Erlaß der Tabakssteuer wegen Mi߬
es oder anberer Unglückssälle bekreffend.
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetes vom 26. Mat 1868, die Besteuerung
des Tabaks bekreffend, (S. 319 des Bundesgesetzblattes von 18668) werden die nach¬
stehenden, von dem Bundcesrathe des Zollvereins festgestellten „Bestimmungen über Erlaß
der Tabakssiener wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle“ andurch zu öffentlicher
Kenntnih gebracht.
Gera, am 8. Jull 1869.
Fürstliches Ministerium.
rbou.
Semmel.
Bestiumungen
über Erlaß der Tabakssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle.
In dem Geseh vom 26. Mal 1868, die Steuer vom inländischen Tabak betreffend,
ist im F. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlah an der Steuer eintreten soll, wenn durch
Mißwachs oder andere Unglücköfälle, welche auherhalb des gewöhnlichen Wütterungs¬
Wechsels liegen, die Einte ganz oder zu einem gröhern Theil verdorben wird.
Zur Ausführung dieser Vorschrist werden nachslehende Bestimmungen erlassen:
8. 1.
Wird mit Tabak bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabaks-Blätter
stalgefunden hat, wegen Mihwachses oder Beschädigung des Tabaks, nach vorgängiger
Anzeige bei der Sirner=Hebesielle unter Aussicht eines Steuer=Beamten umgepflügt, so
wird dem Tabaks=Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der
erfolgten Umpflügung hat der Ober=-Kontwoleur Ueberzeugung zu nehmen und solche zu
bescheinigen.
Ausgegeben den 28. Juli 1869. 16
68
8. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabaks-Ernte der sechsie Theil oder darüber der gesammten von einem Tabaks-Pflanzer
in einer Fclflur mit Tabak beslellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der Ab-
schägung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder
nicht die Hälste des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich
der Unfall nicht ereignet bätte, dann wird von diesem beschädigten Theil die Steuer im
ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Dritteln crlassen.
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch
Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jedenfalls
aber späler als die erfolgte Anmeldung der Tabaks-. Pflanzung eingetreien sind.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog. Geiz
(den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabaks-Stande) ergeben, begründen keinen An-
spruch auf Steuererlaß.
8. 3.
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Gauzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabaks-Gewinn bei dem Tabaks--Pflanzer vor dem
1. Febrnar des dem Erntejahr folgenden Jahres erwelslich die Hälste oder drei Vier-
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Driuheilen, im
letztern Fall ganz erlassen. z7
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1 gedachten Fall, keinen An-
spruch auf Steucrerlaß.
8. 5.
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen
a. wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der
Tabaks-Stauden oder der Gewinnung des sog. Obergutes ereignen, von dem
Beschädigten spätestens am folgenden Tag der Obrigkeit oder dem Ortsvorsteher
sowie der Stkeuer-Hebesielle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche,
wenn die weitere Fortsezung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden
kann, vorläufig den Schaden möglichst zu konstatiren und dafür zu sorgen haben,
kaß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa ab-
genommenen Sand= oder andere brauchbare Tabaks-Blätter gehören, nichts ab-
handen gebracht werde.
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die
Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nach-
69
gelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen
Blältern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schäßzen ist.
b. Wenn die Ernte noch nicht begounen hat, oder doch jedwedes Abblauen bis zur
Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung läng-
siens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und
der Stener-Hebestelle erfolgen, damit die erforderliche Ermin#elung angestellt werde.
. Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige in
eben der Art und in derselben Frist, wie unter b. geschehen.
In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts- als an die
Steuer-Behörde und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden Musier,
wenn die Beschädigung durch Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegenden Muster,
wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich,
so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muüer
aufgenommen und bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach mündlicher Angabe des N.“.
Ist sie länger als drei Tage nach entandener Beschädigung unterlassen worden, so
findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt.
i
Die Hebestelle muß sofort dem Ober-Kontroleur des Bezirks von der angemeldeten
Beschädigung Kennmiß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten
den Schaden in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder einem Abgeordneten der Obrigkeit
und in Gegenwank des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung
des Schadens muß in dem §. 5 n. gedachten Fall so schleunig wie möglich, in anderen
Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen.
Die Festsetung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuer-
erlaß nicht über 20 Thaler anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die oben
genannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung und sind andre
Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es
auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursocht werden, verlangt.
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaks-Land in einer
ganzen Feldmark oder einem großen Theil derselben betroffen, so wählt der Ober-Kontroleur
und die Obrigkeit zwei verpflichtete Taxatoren oder sonstige vereidete oder zu dem Ende
zu vereldende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aussicht des
nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Ober-Kontroleurs an Ort und Strlle,
unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten, ermit#eln, ob der
Schaden von der im §. 2 oder §. 3 angegebenen Art und Größe ist, und dem Ober-
Kontreleur ihr Gutachten darüber zu Vrotokoll geben.
70
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabaks-Pflanzung in der Folge
wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, und liehe sich mithin vor der
Erntezeit nicht besttmmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der bedingungmäßigen
Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole
dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der Steuerbehörde nichts verschwiegen
werde.
8. 7.
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, doß das über die örkliche Untersuchung
aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßtzt und alle diejenigen Umstände, welche zur
Bestimmung über die Zuläsügkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach
faktischer Ausmittelung, Schäpung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen
Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätungs-
Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen,
als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Ober-
Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die Spalten 4 b. c. und 5 bis #
der Nachweisung c. (§F. 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll
verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätungs-Ergebnissen unter
10 Prozen, so genügt die protokollarische Einigung des Ober-Konmoleurs mit der
Ortsbehörde zur Feststellung des Sleuererlasses.
8. 8.
Auf den Grund der Abschäyungs-Protokolle und übrigen Ausmitlelungs-Verhand=
lungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig vor-
. gekommenen Beschädigungen an Tabaks- Feldern eine Nachweisung nach dem anliegenden
—Muster c. und bei Brandschäden nach dem Musier dl. zusammengestellt und mit sämmtlichen
Belagsiücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese prüst die Sache und berichtet,
wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen Veranlassung findet, unter Bei-
fügung der Verhandlungen an den General= Inspector des Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festseyung des Erlasses nichts zu erinnern
bat, solche genehmigt und die Bezirks-Steuerstelle anweist, die nachgelassenen Steuer-
beträge in dem Tabaks-Steuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes
einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absepxen zu lassen.
Muster u.
(§. v.)
Nachweisung
über
Steuerilelle N. N.
dic in der Gemeinde N. N. im Amie N. N. durch Nakurereignisse entstandenen
Beschädigungen an Tabals-Feldern.
Der Verlust an der
Des Die Gräß . 2 7
brschüdlgten Tabate, mmiücher,Der teschetgten Ermte berkägt. unsache
Lau · Pflanzers on dem - Grundstuͤcke nach elgener Angabe
#ben mit des Beschäriglen, und —e
* aba J Tas der
# . Vor· Zu= bepflanzten · mehr als mebr als Beschi- kungen.
in #n Grundnücke Gräöße. die Hälste drei Vier-
melde - Lage. "*l · Nun
M· Namen. trägt von theile von gung.
—i——.— m—mnim–k*è-3
Atzgegeben, d
#
1
Unt#sschrist des Auaslellers.
72
Muster b.
C. 5.) N ch
über
in der Gemeinde N. N. durch Feuersbrunst
r Die Größe sämmtlicher Beseichnung
t Vor. und Zunamen von demselben des
sende s des An · Orts, wo dle gelrec Tes
meldt- mii Tabal bepflanzten der Feuerobrunsi
Nr. » Tabals · Pflanzers. Grundsücke. neten Tahaks,Blätter
Rezisters. aufbewahrt werden.
Morgen. O.-Rutben.
Sieuerüiclle N. N.
weisung
entstandenen Verlust an Dabaks-Gewinn.
Durch den Brand ist der Tabaks-
Gewimn zerstörr
Bemerkungen.
bis auf JZustand der uͤbrig
gebliebenen Blälter.
Muster e.
(. 8.)
des für die Einwohner der Gemeinde N. N. im Amte N. N. ermittelten
1. 2 * 3. 4.
Des beschaͤdlgien Tabals · Die Groͤßt Davon * elu an
-——»f—fåmmtlichek a. b.
Vor Zu eni #un, nach elgener Angabe des nach Schätzung der zugezozenen
- 4 Zu- *- ·-
Totat er- Beschärigten Sachrenhänbisen
8 pflanzien mehr als mebr als mebr aols mebr als
&Namen Grundstuͤce die —.— dle rel 52
. beträgt Hälste Vierihelle Säissste Vienheile
Sæ von von von * ã
r ran.O.-N.]ran..,-R.]Mran..-K.
On unm Dainm.
Unteischrift des
Ober-Komtoleurs
oder Sieuer-
einnehmers.
Migrn. O.-R.Mran..-R.
-
St#uerslelle N. N.
weisung
Tabaks- Steuer-Nachlasses wegen erlittener Beschädigung durch Naturereignisse.
5
5. f ·7. s. o
Dispos-Davonsallenausfükdlebes
««"·"fchsväksmslåchmstate-Au-
der Ernie:
¾ —————————
nach dem Gutachten des en unter
ui*s und und a3/Rutruk 310. 4FKKabt
der Obrlgkelt der Hbemerkten an Steuer Bemerkungen.
VBeschädlGrund-zu zwel
zu
mehr als mehr als stücken zur «
dle scsllllssaschdm Driml ganzen srgahlen.
Hässte Wlerthelle tmelre.p#r Steuer. sammen.
von von Negistern Steuer.
Mign.Q. A. Nirgn. Q. N. F-I TISITINIE
Muster d. Steuerstelle N. N.
C. 8.)
Nachweisung
für die Einwohner der Gemeinde N. N. im Amte N. N. ermittelten Tabals-Steuer-
Nachlasses wegen erlittener Beschädigung durch Feuersbrunst.
78
Laufende Nr.
Oes beschärlgten Tabaks-
Pflanzers
Nr. Im Anmelde--
Reglster.
Vor- Zu-
Namen.
Die Größe
sämmtlicher
von demselben
mit Tabak
bepflanzten
Grunsstücke
beträgt
Morgen.O.-K.
Tag
der
HFeuers-
brunst.
Nach der Angabe des Beschädlgten
ist der
Gewinn an
Tabaks-
Blällern ver-
branm bis auf
Cir. Pfd.
Zustand
übrig gebliebenen
Blätter.
Nr. der Beläge.
On und Datum.
Unierschrift des Ober,
Kontroleurs oder Steuer-
elnne
—
—
1
zufam.
men.
Nach der Ermlitelung —— Daren sallen aus
den unter —
ist der Rubrik 3
—'ie bemerkten zu
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F derübrig kabers, bücken k., zwel s
·«Mmqebllkbe-Blätlttn thäslnach Dkum CMIM
übrig zersör zuss #vem Au- der Steuer.
—— ) Smnelde Steuer.
Iläler.ertseuipe
an I . ) 2
□
Miihin
bleibt an
Steuer
zu
bezahlen.
Bemer-=
kungen.
1
—
1
1
D
l
LIES-
80
2) Ministerial-Versügung vom 17. Juli 1869, die Kredilfristen für Zölle, Salzstenern und
Branniweinsteuern betressend.
In Bezug auf die Kreditfristen für Zölle, Salzüeuern und Branntweinsteuern wird
aus Anlaß der debfalls vom Bundesrathe des Zollvereins bez. des Norddeutschen Bundes
gefaßten Beschlüsse hierdurch Folgendes angeordnet:
8. 1.
Die vom 1. September 1869 ab zur Stundung kommenden Zollbeträge sind, in-
soweit für deren Einzahlung nicht schon eine kürzere Frist bestimmt ist, spätestens nach
Ablauf von sechs Monaten zu berichtigen.
Für die Zeit vom l. October 1870 ab wird die längste Frist, welche Kaufleuten und
Fabrikanten zur Berichtigung gestundeter Zollgefälle bewilligt werden darf, auf drei
Monate festgesetzt. Die Kreditfrif für die einzelnen Gefällebeträge beginnt mit dem An-
fange desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gesälle.
betrag nach dem Gesetze fällig geworden ist, und die Abtragung hat nach Atlauf der
bewilligten Frisi von Monat zu Monat ohne Rücksicht auf den in dieselbe etwa fallenden
Jahres- oder Kassenschluß zu erfolgen. Jedenfalls müssen alle vor dem 1. October 1870
kreditirten Beträge bis zum 1. Januar 1871 baar eingezahlt werden.
8. 3.
Die Kreditirung der Salzsteuern wird vom 1. October 1870 ab gleichfalls auf
einen dreimonatlichen Zeitraum beschränkt.
8. 4.
Die laͤngste Frisi, welche zur Berichtigung gestundeter Branntweinsteuern den Brennerei·
treibenden bewilligt werden darf, wird vom 1. September 1869 an auf sechs Monate
bis auf Weiteres festgesetzt, dergestalt, daß der Beginn und Lauf der Kreditfrist für die
einzelnen Steuerbeträge auf die in §. 2 bezeichnete Weise zu bemessen ist. Hinsichelich
derjenigen Kreditbeträge, welche nach den zeitherigen Bestimmungen vor Ablauf von sechs
Monaten zu berichtigen waren, hat es bei den kürzeren Fristen sein Verbleiben.
Gera, am 17. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
81
3) Minist erial-Verfügung vom 19. Juli 1869, die Zuständigkeit zur Vornahme der Tranungen bekr.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche binsichtlich der Zuständigkeit zur Vornahme
der Trauungen und hinsichtlich der Berechtigung auf die Trauungsgebühren entsianden
sind, wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch
Folgendes angeordnet und bekannt gemacht.
1.
Die Tranung gebührt dem zusländigen Pfarrer im Wohnorte der Braut. Unter
letzterm ist weder der Ort der Geburt, noch der Unterstützungsberechtigung, noch eines
bloß vorübergehenden Aufenthalts, sondern der Ort des letzten wesentlichen Aufenthalts
zu verstehen.
2.
Wollen die Brautleute von einem andern Pfarrer sich trauen lassen, so soll dies
gestattet sein, wenn sie ein amtliches Zeugnih von dem zuständigen Pfarrer im Wohn-
orte der Braut beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, bez. wegen
des Aufgebots Dispensation erlangt haben, daß kein Ehehinderniß vorliegt und die
Entrichtung der Trauungsgebühren an diesen Pfarrer erfolgt ist.
3.
Ist die Braut eine Angehörige des Großherzogthums Sachsen-Weimar, so bleibt
in Folge- einer mit der Großherzoglich Sächsischen Regicrung getroffenen Ucbereinkunft
den Vramtleuten freigesielll, am Wohnorte des Bräutigams oder am künfügen Wohn-
orle der Brautleute von dem zuständigen Pfarrer sich trauen zu lassen. Die Trauungs=
gebühren sind in solchem Falle nur einmal und zwar von demjenigen Pfarramte zu
erheben, welches die Trauung vollzieht.
Umgekehrt kann die Trauung im Großherzogthume Sachsen erfolgen, wenn der
Wohnort des Brämigams oder der künstige Wohnort der Brautleute in dessen Gebiele
sich besindet. Der Pfarrer im Wohnorte der Braut hat, wenn die Bramleute von
dieser Wahl Gebrauch machen, auf Trauungsgebühren keinen Anspruch.
4.
Im Beireff des Aufgebotes verbleibt es bei den zeitherigen Besiimmungen.
Gera, am 19. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Druckfehlerberichtigung.
Seile 34 bieses Bandes sub f. muß es heißen
„Frankenhausen“
anstatt Waltershausen
und
Seite 37 daselbst eub 0.
„Bandmaaßen“
statt Bundmaaßen.
83
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 308.
Miulsterialbekanntmachung vom 31. August 1869 belr. Anweisung zur Aussührung des Gesetzes
betreffend die Bestenerung des Zuckers.
Unter Bezugnahme auf 8. 5 des Bundesgesees vom 26. Juni d. J., die Be-
steuerung des Zuckers betreffend (Bundes= Geseyblatt Bd. IUI Nr. 26) werden folgende
Bestimmungen elner von dem Ausschusse des Bundesraths des Zollvereins für Zoll-
und Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundesrathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur
Ausführung jenes Gesehes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht:
Auweisung
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Zuckers.
1.
Zu 8. 2. des Gesehes.
Rohzucker, fuͤr welchen der Zollsaß von 5 Thalern fuͤr den Zentner durch Zusaͤtze
zur Angabe der Waarengattung, wie „Nr. 19 oder darüber“ oder auch „über Nr. 19“,
sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag, in der Eingangs-Deklaration
ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Zollstellen, nach Maßgabe der denselben all-
gemein beigelegten Hebebefugniß eingeführt werden.
Wird aber für Rohzucker dle Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn. für
den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung des Bun-
Ausgegeben den 8. September 1869. 18
desrathes
84
des Zollvereins nur über die nachstehend bezeichneten, öffentlich bekann zu
machenden Aemter, bei welchen Muster niedergelegt worden sind, erfolgen:
außerdem:
A. Preußen.
Haupt-Steueramt Königsberg, Haupt-Zollamt Danzig, Haupt. Steueramt Siettin,
Haupt-Zollamt Stralsund, Haupt.S# t Breslau, Haupt-S Magde-
burg, Haupt-Steueramt für auoländische Gegenstände Berlin, Haupt-Steuer-
amt Potsdam, Vereinsländisches Haupt-Zollamt Hamburg, Vereinländisches
Haupt-Zollamt Lübeck, Haupt-Zollamt Iyehoe, Haupt-Zollamt Flensburg, Haupt-
Zollamt Ottensen, Haupt= Zollamt Kiel, Vereinsländisches Haupt-Zollamt
Bremen, Haupt--Zollamt Harburg, Haupt-Zollamt Emden, Haupt-Zollamt Leer,
Neben-Zollamt lI. Bentheim, Neben-Zollamt I. Neuhaus a. d. Oste, Haupt-
Steueramt Hannover, Haupt= Steueramt für ausländische Gegenstände Cöln,
Haupt-Steueramt Uerdingen, Haupt-- Steueramt Wesel, Haupt-Steueramt
Duisburg,
im Großherzogthum Luxemburg:
das Haupt-Zollamt Luxemburg.
D. Bayern.
Haupt-Zollamt Furih a. W., Haupt-Zollamt Passau, Neben-Zollamt L. a. B.
Salzburg, Neben-Zollamt I. a. B. Kufstein, Haupt-Zollamt Lindau, Neben-
Zollamt I. Schaidt, Haupt-Zollamt München, Haupt-Zollamt Nürnberg.
C. Sachsen.
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt-Zollamt Leipzig, Haupt. Steueramt Dresden.
D. Württemberg.
Haupt-Zollamt Stuttgart.
E. Baden.
Haupt-Zollamt Mannheim, Haupt-Zollamt Kehl, Haupt-Zollamt Schusterinfel,
Haupt-Zollamt Carlsruhe.
F. Großherzogthum Hessen.
Haupt-Zollamt Mainz, Haupt-Zollamt Bingen.
6. Mecklenburg-Schwerin.
Haupt--Steueramt Schwerin, Haupt- Steueramt Rostock, Neben-Zollamtl. Wismar.
85
II. Oldenburg.
Haupt-Zollamt Varel, Haupt-Zellamt Brake, Haupt-Zollamt Delmenhorst,
Haupt-Steueramt Oldenburg.
I. Braunschweig.
Haupt-Steueramt Braunschweig, Steueramt Wolfenbüttel, Steueramt Holz-
minden.
k. Thüringische Staater.
Haupt-Steueramt Coburg.
L. Anhalt.
Haupt-Steueramt Dessau, Zollabfertigungsstelle Wallwithafen bei Dessau.
Geht Rohzucker, für welchen der Zollpflichtige den Zollsat von 5 Thlrn. für den
Zen#tner nicht entrichten will, bel einer andern Zollstelle, als den oben bezeichneten ein,
so ist, salls die Absertlgung unter Begleitschein-Kontrole auf eine kompetente Zollstelle
nicht beantragt wird, oder dem Eingangsamt die Befugniß zur Begleitschein-Ausfertigung
mangelt, der eingeführte Zucker auf dem kürzesten Wege unter Zoll- Kontrole in das
Ausland zurückzuschaffen.
In Betreff der Kontrole der Verwendung zollfrei einzulassender Melasse zur Brannt-
welnbereitung kommen die in der Anlage A. enthaltenen Bestimmung zur Anwendung.
2.
Zu §. 3. des Gesehes.
Die Ausfuhr von Zucker, mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung kann,
bis auf weittre Bestimmung des Bundesraths des Zollvereins, über die nachstehend be-
zeichneten Aemter erfolgen:
A. Preußen.
Haupt-Steueramt Stektin, Haupt-Zollamt Stralsund, Haupt--Steueramt Breslau,
Haupt-Steueramt Görlitz, Haupt-Steueramt Halle, Haupt. Steueramt Magde-
burg, Haupt-Steueramt für die auoländischen Gegenstände Berlin, Vereins-
ländisches Haupt--Zollamt Hamburg, Haupt-Zollamt Kiel, Haupt-Zollamt
Flensburg, Vereinsländisches Haupt. Zollamt Bremen, Haupt-Steueramt für
ausländische Gegenstände Cöln.
D. Bayern.
Haupt-Zollamt Regensburg, Haupt-Zollamt Ludwigshafen a. Rh.
4.
86
C. Sachsen.
Haupt-Zollamt Zittau, Haupt--Zollamt Leipzig, Haupt-Steueramt Dresden.
D. Württemberg.
Haupt-Zollamt Friedrichshafen.
E. Baden.
Haupt-Zollamt Mannheim.
F. Großherzogthum Hessen.
Haupt-Zollamt Mainz.
C. Mecklenburg-Schwerin.
Haupt-Steueramt Rostock, Nebenzollamt I. Wismar.
II. Anhalt.
Haupt-. Steueramt Dessau, Zollabfertigungsstelle Wallwitzhasen bei Dessau.
Der mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung auszuführende Zucker ist
B.mittelst einer, nach beiliegendem Schema in einfacher Aussertigung abzugebenden Dekla-
ratlon anzumelden, Iin welcher in Betreff des nicht als Kandis, oder in weißen, harten,
vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers der Gehalt an reinem Zucker in
Prozenten anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit zu entnehmen ist, für welche
Klasse die Vergütung in Anspruch genommen wird, also z. B.
„weißer Stampfmelis über 98 Prozent Zuckergehalt",
oder
„blonder Rohzucker über 88 Prozent“,
oder
„Rohzucker unter 98 Prozent und über 88 Prozent Zuckergehalt.“
Gera, den 31. August 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
87
Anlage 4.
Bestimmungen
uͤber
die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei
n
2%
r #
zuzulassen ist.
Wer Melasse zur Branntwelnbereltung zollfrel elnführen will, hat, unler An-
habe der zu bezlehenden Menge, bel der Zollderektiv-Behörde die Ertheilung
eines Erlaubnißschein zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die
Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
Die zollfreie Ablassung der zur Branntweinbereltung eingehenden Melasse
erfolgt nach vorheriger Denaturtrung Seltens des Abfertigungsamtes durch
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der
drel- bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist.
Die zur Denaturitung erforderliche Schwefelsäure haben die Bethelligten
zu liefern.
Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage-
verfahren oder mit Beglettschein I. abzulassen ist.
Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Daslelbe
bat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnihschein zu vermerken.
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der
Melasse zur Branntwelnbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
spezielle Ueberwachung des Brennereibetriebes, Ueberzeugung zu nehmen.
88
Anlage B.
nterzeichnete Zuckersiederei - Compagnie meldet hiermit dem Königlichen Ilaupt-
EEEIIIIIIIILIIIIIIEIEIIEII
, . uͤber das
Menge und Kollizahl nachstehend deklarirten Zucker 2 Amt zu . . ...
be
· . .. auszufuͤhren ·
mittelstclckBerlin-HamburgerLisettbalmnachllnmbukg L—, und trägt darauf
niederzulegen
oör noch erlolgter Assuhr— und auf Grund der desfaligen Besteinigung de
an, ihr nach erfolgter — un n e
1 folg Nerderiegung rund der desfallsige escheinigung die
angeordnete Steuervergütung zu gewähren.
Angabe der Versender. Reoisions-B fu d des Absertigungs-Amt 4.
« Der einzelnen Kolli Galtung Der einzelnen Kolli Vemerkungen,
5 des Galtung namentiich übet.“
# g3ahl Gewich! Zuckers, 1 Gewicht. I. die Aumenrung
aund Marke brsehen L des4 t-
2 i ·
E Rklbekuiidskukk»«9k·»,« Ins-» uankuuo.Nelto. Zuders se-szrikee
3 Ver- Nummer. gehalt Art. 2. Ansezung des
padung · ##4 pesseiden. # 1| . (4 Terllusfe.
1. Beisplel.
1.4 Fösfer 1114 12 4Suder in 2 Fasser 14 . 12. 3Znder ins 1. Dix Juctr in den
8 2 1) 50011 · i weißen 13 50 11 68 weißen wissern zu 1. bo-
#oollen So. —.. ————
#ne) barten (cbn%%) harten,la
2318| Broden 23/8 Broden serer.
##e- · 2. Der Güterwagen
21 te CE echtoene1 Site12 50 11 .ganzvarschloffen.
Ueber., —Sd(5) drel ueberhaupIlrcckener,
haupt Me i Kolll zr 400, gam
Pt. - .. weißer ge-
Polarl- Vierundbreißig Er]toßener
solion acht 1/10 Pfünd.) *
. upo-
2. Belspiel. lansstr.
1.]100 RAV 100
Säcke 1/100 1ü12 32 „Rüben-Säckel? „ Fellelon-
2. ?! 2 . poohzucker 2. 2 so, ber Ruͤ-
it. unter 98 it. bentoh-
u. über 8 nicker
pCi. Po- nicht po-
larisation larisirt.
Die Richtigkeit vorstehender Ermiktelungen be igen
Berlin, ben 18. Februar 1870. Berlin, den 18. Fobruor 1870. a scheinls
Die Reolsions-Beamten.
Dio Zuekersiodorei-Compagnio. (Unterschriften.)
(Unierschrift des Ausstellers.) Die Ausbegleitung über dle Grenze bescheinigen.
.a...
6 *41- #z “333 »
89
Oder:
Die umstehend bezeichneten Vier und dreissig Cir. nell r####VPfd. Zucker in zbei
Fässern und einer Kiste sind in den Güterwagen Nr. 811 der Berlin-llamburger Eisen-
bahn verladen, welcher heut Nachmittag fünk Ulr mit zwei Schlössern Ser. lünl und neun-
zig verschlossen, der Eisenbahn-Verwaltung zur Vorführung bei dem TZollrereinsländischen
Hlaupt-Zollamt zu I#amburg übergeben worden ist.
Berlin, den 18. Februar 1870.
Königliches Haupt-Steuer - Amt.
(Stempel.) (Unterschriften.)
Der oben bezeichnete Güterwagen ist am neunzehmen Feb#ruar 1870, Nachmittags
ein Uhr, hier eingetroffen und nach Abnahme des unverletzten Verschlusses gleichzeilig
über die Grenze ausgegangen.
IIamburg, den 19. Februar 1870.
Zollvereinsländisches Haupt-Zollemt.
(Stempel.) (Unterschriften.)
Auf Grund vorstehenden Ausgangs-Attestes wird nunmehr bescheinlgt, daß dio
umstehend bezeichneten Vier und dreissig Ctr. acht ### fd. Zucker über die Grenze in
das Ausland geführt worden sind.
Berlin, den 23. Febmar 1870.
Königliches Haupt-Steuer-Amt.
(Stempel.) (Unterschriften.)
(Die Bescheinlgungen über die Ausfuhr und Niederlegung sind nach den Umständen
zu ertheilen und nur für einzelne Fälle beispielsweise vorstehend angedeutet.)
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 309.
1. Laondesherrliche Verordnung zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen
Bund vom 24. September 1869.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen, da die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund hinsichtlich der Be-
stimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Til. Il am 1. Januar 1870
hinsichtlich aller übrigen Besiimmungen am 1. October 1869 in Kraft tritt, bezüglich
der, der Regelung der einzelnen Bundesstaaten überlassenen Competenzverhältnisse mit
Vorbehalt der Zusilmmung des Landtags Folgendes:
Zu den §5§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 al. 2.
Art. J.
1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para-
graphen des Bundesgesehes erwähnten Angelegenheiten sind:
für die erste Instanz die Bezirksausschüsse,
für die zweite Instanz Unser Minisierium, Abtheilung für das Innerc.
2) Die Enischeidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Sitzung
nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betr., vom
30. April 1866, oder durch eine, vom Bezirksausschusse im Voraus gewählte, durch
dessen Vorsipenden einzuberufende, Deputation aus seiner Mitte für den Fall, daß bei
Ansgegeben den 29. September 1869. 19
92
vorliegender Spruchreife der Sache eine volle Siyung des Bezirksausschusses innerhalb
der nächsten 14 Tage nicht in Aussicht steht.
3) Die Deputation besteht mit Einschluß des Vorsihenden oder selnes gesehlichen
Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung gültiger Beschlüsse genügt indeß die
Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es entscheidet die Majorität und
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsigenden oder dessen Stellvertreters den
Ausschlag.
4) Der, die Errlchtung einer Anlage oder die Ertheilung einer Genehmigung zum
Geschäftsbetriebe beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus die Entschcidung
durch die Deputation des Bezirksausschusses abzulehnen und die des vollen Bezirké-
ausschusses zu beanspruchen.
5) Die Mitglieder der Deputation sind künftig in der ersten Sihung des Bezirks-
ausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für diehmal in der nächsten Sipung für
das laufende Jahr zu wählen.
Art. II.
Zur Erläuterung und Ergänzung der für das Verfahren im Allgemeinen maß-
gebenden Bestimmungen des Bundesgesehes, gelten die nachslehenden Vorschriften:
1) Der Vorsipende des Bezirksausschusses bereitet die Entscheidung selbstständig
unter Benuhung aller zulässigen Beweismittel und mit geeigneter Berücksichtigung der
Anmäge der Partelen vor. Nach dem Schlusse der Instruction macht er die Partelen
mit dem Stande der Sache bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf Ver-
vollständigung binnen einer ausschlleßlichen achtiägigen Frist zu stellen.
2) Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, erfolgt in
öffentlicher Sipung nach Anhörung der vorgeladenen Parteien, jedoch auch in Abwesen-
heit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung ungeachtet nicht erschienen sind.
3) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Recurs eingewendet (§F. 20 des
Bundeögesetzes), so ist der Gegenthell unter Zufertigung einer, von dem Rercurrenten
mit zu überreichenden, Abschrift der Recursschrist und der etwaigen Rechtfertigungsschrift
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einreichung einer Gegenschrift binnen einer
ausschließlichen Frist von 14 Tagen zu überlassen.
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Acten unverwellt an Unser Ministerlum ein-
zusenden, dessen Abtheilung für das Innere nach ekwaiger Vervollständigung der In-
struction ihre, mit Gründen versehene, Enischeidung an den Vorsipenden des Bezirks-
ausschusses zur Eröffnung an die Parteien gelangen läßt.
5) Der Vorsipende des Bezirksausschusses hat die ordnungsmäßige Ausführung der
Vegebenen Entscheidungen wahrzunehmen.
93.
Zu den §§. 15 Abs. 2, 35, 37, 43, 58 Al. 1.
Art. III.
Die Untersagung des in den angezogenen Paragraphen des Bundesgesehes ge-
dachten Gewerbebetriebs geschieht durch den Gemeindevorstand und ein etwaiger Recurs
dagegen geht an den Bezirksausschuß.
Die Exrörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behörden
Amtohalber. Für das Verfahren und die Enischeidung gelten neben den Bestimmungen
in den §§. 20 und 21 des Bundesgesehes in der Recursinstanz die unter Art. U dieser
Verordnung für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften.
Zu §. 155.
Art. WV.
Unter den in der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund erttähnten
„Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizebbehörden, Ortspolizelbehörden“
ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen.
Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höheren Verwaltungsbehörde“ die Rede
ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden. Indeß ist der
Vorsipende des Lehtern befugt, im Austrage desselben selbsiständig nicht nur alle dle
Entschließungen des Bezirksausschusse# vorbereitenden und ausführenden Versügungen
zu treffen, sondern auch die Enischlithung. in solchen Fällen zu fassen, wo die nach-
gesuchte Genehmlgung im Mangel eines Widerspruchs und sonstigen Bedenkens erthellt
werden kann und in dem Bundesgesehze die Beobachtung des in den 85. 20 und 21
geordneten Verfahrens nicht unter allen Umständen vorgeschrieben ist. In den Fällen
der §§. 28, 94, 99, 140, 142 ist jedoch Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere
zuständig.
Im Uebrigen ist die zuständige Behörde für die Fälle in den
SS. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 61, 106
der Gemeindevorstand,
in den
SSl 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungsbehörde), 147 a. E.
der Bezirksausschuß,
8. 30 a. E.
das Phyficat,
94
in den
§§. 39 (Aufhebung von Kehxbezirken, Aenderung gemischter) 65, 70
Unser Ministerium, Abthellung für das Innere,
§. 128 al. 2
Unser Minislerium, Abthellung für Kirchen= und Schul-Sachen,
in den
8. 38, 80, 128 al. 3, 133 al. 1
Unser Ministerium.
Art. V.
Auch in denjenigen Gewerbe-Angelegenheiten, in denen dieß nicht bereits durch
Art. 1 und II dieser Verordnung bestimmt ist, kann von den Entscheidungen der Ge-
meindebehörden an den Bezirksausschuß, bezüglich von den Entscheidungen des Bezirks-
ausschusses an Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere recurrirt werden. Es
findet dabei das zeitherige Verfahren statt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigesügten Fürst-
lichen Insiegel.
Heinrichsruh, den 24. Septbr. 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
2. Ministertal-Verfügung vom 24. September 1869 die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den
Norddeulschen Bund betreffend.
Zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni
d. J. wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hierdurch Folgendes
bestimmt:
Zu §. 1 des Bundeögesehzes.
Von dem Tage ab, mit welchem die Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit tritt, werden
die Bestimmungen derselben für die Ordnung des Gewerbewesens in erster Reihe maß-
gebend; soweit die Vorschriften des bestehenden Rechtes damit nicht vereinbar sind, ver-
lieren sie ihre Kraft; nur soweit, als sie neben der Gewerbe-Ordnung bestehen können,
bleiben sie in Geltung. v
Dagegen beabsichtigt die Gewerbe-Ordnung, indem sie die Berechtigung zum Ge-
werbebetrieb grundsäßylich keinen anderen, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen
Beschränkungen unterwirft, nicht, die Gewerbetreibenden von der Beachtung derjenigen
Beschränkungen zu entbinden, welche sich aus allgemeinen polizeilichen, theils in Gesetzen,
theils in Verordnungen der Behörden enthaltenen Vorschriften ergeben und die für
Jedermann, er mag ein Gewerbe betreiben oder nicht, Anwendung finden.
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften
sind daher bei dem Bekrlebe eines Gewerbes auch ferner noch zu beachten.
Zu §. 34 des Bundesgesetzes.
Zum Handel mit Gisten ist mit. Ausnahme der approbirten Inhaber von Apo-
theken die Genehmigung erforderlich. Der Verkauf von Gisten ohne Genehmigung ist
bel Vermeidung einer Strafe von Fünf bis zu Funfzig Thalern oder verhältnißmäßiger
Gesängnißstrafe untersagt und haben diejeulgen Gewerbetreibenden, welche gistiger Sub-
stanzen zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen, bei derselben Strafe für deren sichere und
jeden Mißbrauch verhütende Verwahrung Sorge zu tragen.
Zu §. 38 des Bundesgesehzes.
Bis zum Erlaß desfallsiger anderweiter Vorschristen bewendet es bezüglich der von
den Trödlern und Pfandleihern zu führenden Bücher bei den Bestimmungen in §. 16
der Ausführungsverordnung vom 8. Juni 1863 zur Gewerbe-Ordnung vom 11. April
1863 und für den Landestheil Gera rücksichtlich der Gesindeanmiether bei den Be-
stimmungen des §. 8 der Instruction vom 20. October 1841 (Amts- und Verordnungs-
blatt von 1841, S. 188). 10
Zu §. 39 des Bundesgesetzes.
Bei der dermallgen Einrichtung von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger hat es
auch fernerhin sein Bewenden. Die Erlaubniß zu Betreibung des Geschäftes, die Ab-
änderung der bestehenden Kehrbezirke, sowie die Feststellung der Taxe (§F. 77) innerhalb
eines einzelnen Bezirks steht dem Bezirksausschuß, die Abänderung von Kehrbezirken,
welche mehrere Verwaltungsbezirke berühren, sowie die etwaige Aufhebung der Kehr-
bezirke steht dem Fürstlichen Ministerium Abtheilung für das Innere zu.
Zu §. 63 des Bundesgesetzes.
Ein Legitimationsschein zum Gewerbebetriebe im Umherziehen ist nicht erforderlich
zum Verkaufe oder Ankaufe roher Erzeugnisse der Landwirthschaft und Forstwirthschaft,
des Garten= und Obstbaues, zum Verkaufe von Victuallen und Brennmaterialien, sowie
der in §. 19 der Ausführungsverordnung vom 8. Juni 1863 zur Gewerbe-Ordnung
vom 11. April 1863 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs.
Zu 8. 80 des Bundesgesehzes. 6
Vorerst bewendet es bei der Vorschrift der Reglerungsbekanntmachung vom 20. Januar
1854, nach welcher die Apotheker verpflichtet sind, sich bei der Bestimmung des Preises
der in ihren Offieinen bereitet und ausgegeben werdenden Axzneimittel nach der König-
lich Preußischen Taxe zu richten.
Gera, den 24. September 1869.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.
97
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 310.
Ministerial-Verfügung vom 20. Seplember 1860, die Umänderung der Flurbücher und Kataster
in Bezug auf die künsligen Flächenmaße betresfend.
In Bezug auf die Umänderung der Flurbücher und Katasler, welche nach der
Mahß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 ge-
boten erscheint, wird hierdurch Folgendes angeorduet:
1) Die Flächen der Grundstücke sind künftig in Hektaren und Aren auszudrücken.
Bei Ortsparzellen und kleineren, unter drei Aren betragenden Flurparzellen hat die
Flächenangabe bis auf Hunderttheile des Ars (zwei Dezimalen), bei gröhern Flur=
parzellen bloß bis auf Zehntheile des Ars (eine Dezimale) sich zu erslrecken.
2) Die Umrechnung hat mil Zugrundelegung der in unserer Bekanntmachung vom
20. März d. J. (A.= und V.-Bl. S. 90) unter B. angegebenen Verhältnißzgahlen zu
ersfolgen; die von den Resultaten abzuschneidenden Dezimalen sind für ein volles
Zehntel bez. Hundertel zu rechnen, falls sie 5 Hunderttheile bez. 5 Tausendtheile oder
darüber ausmachen.
3) Die Sieuereinheiten bleiben vorläufig unverändert. Wenn aber einzelne Par-
zellen später wegen Abspaltungen, Konsolidationen, Bau= und Kulturveränderungen eine
neue Feststellung der Steuereinheiten erfordern, so ist dabei in der Weise zu verfahren,
daß das Hektar mit dem vierfachen Steuersaye des zeither in der betressenden Vonitäts=
klasse befindlich gewesenen Preußischen Morgens belegt und der Steuerbetrag bis zu
Zehntheilen des Ars ausgeworfen wird.
4) Die Flurbücher werden völlig umgeschrleben und neu aufgestellt. Dagegen sind
Ausgegeben den 6. Ollober 1869. 21
98
in den Katastern und Beützstandsverzeichuissen, nach Abänderung des Kopfes für die
Flächenrubriken, blos die zeitherigen Flächen bel jeder einzelnen Parzelle zu durch-
streichen und die neuen Flächen mit rother Tinte darüber oder darunter zu setzen.
5) Sobald für eine Flur die Umarbeitung beider Katasterexemplare erfolgt ist,
sind in amtlichen Urkunden Flächenangaben über die dieser Flur angehörigen Grund-
stücke stets nach dem neuen Maße zu bewirken.
6) Die Ausführung der die Flurbücher und Kataster betressenden Arbeiten liegt
dem Katasterbureau ob. Die Berichtigung der Besitzstandsverzeichnisse soll vorgenommen
werden, wenn selbige aus irgend einem Grunde an die Katasterbehörde gelangen; doch
steht den Grundbesigern auch frei, lhre Besigstandsverzeichnisse behufs der Konformirung
mit dem Kataster, für welche Kosten nicht in Ansatz zu bringen sind, dem zuständigen
Justizamte vorzulegen.
Gera, am 29. September 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
99
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 311.
Gesetz vom 2. November 1869, die Beiziehung der Beamsen k. zu Gemeindeabgaben bekreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plaucn, Heir zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen unter Zustimmung des Landtags:
Die Bestimmungen des Geseyes vom 10. Dezember 1857 in dem zweiten und
dritten Absape zu Art. 147 der Gemeinde-Ordnung, betreffend die theilweise Befreiung
der landesherrlichen 2c. Beamten von Gemeindeabgaben, werden hiermit aufgehoben.
Gegenwärtiges Geseh tritt mit Anfang des Jahres 1870 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer beigefügten Unterschrift und Beidruckung Unsers Fürstlichen
Insiegels.
Schloß Ostersteln, den 2. November 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
Ausgegeben den 10. November 1869. 22
Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Jo. 312.
1) Minlstertal-Derfützung vom 11. November 1869, die Elnrelchung von Todesanzelgen und
Jahreotabellen über Kollaleralerbschaftosälle betreffend.
Zu F. 1 der Ministerlalverordnung vom 10. April 1860 wird mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch zulägylich bestimmt, daß eine
Todesanzeige auch dann von dem Ortsgeistlichen an die Gerichtsbehörde zu erstatten
ist, wenn der Verstorbene zwar Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Geschwister
oder Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister hinterläßt.
Gera, am 11. November 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Ausgegeben den 17. November 1869. 23
102
2) Landesherrliche Verordnung vom 15. Norember 1809, einen Nachnag zu der Vererdnung
vom 15. Dezember 1868, dle privatrechiliche Siellung der Erwerbs, und Wirtbschaftegenossenschasten betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen im Nachtrag zu der zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868,
bekreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
unter dem 15. Dezember 1868 erlassenen Verordnung Folgendes:
Die für „eingetragene Genossenschasten“ anzulegenden Folien in dem
Handels- (Genossenschafts.) Register erhalten von jetzt an nur zwei Rubriken.
In die erste, die Ueberschrist „Firma“ führende Rubrik werden die in
K#3 der Ausführungs-Verordnung vom 15. Dezember 1868, in die zweite
Rubrik, welche die Ueberschrift „Vertreter“ erhält, werden die in F. 5 der
bezeichneten Ausführungs-Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen bewirkt.
Der §. 4 sowie sonstige mit obiger Vorschrift in Widerspruch stehende
Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember 1868 sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 15. November 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
103
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 313.
Ministerlalbekanntmachung vom 30. Rovember 1869, die Behandlung der Postsendungen bel den
Staatsbehörden nach Wegfall der Ponosreithümer betreffend.
In Berücksichtigung, daß nach §. 6 und 14 des Bundesgesetzes vom 5. Juni
1669 die Mehrzahl der bestehenden Porkofreiheiten und Portocimäßigungen mit Anfang
des nächsten Jahres in Wegfall kommt, wird für die künftige Behandlung der Post-
sendungen bei den Staatsbehörden Folgendes hierdurch angeordnet:
8. 1.
Die Staatsbehoͤrden haben ihre an inländische Behörden gerichteten portopflichtigen
Postsendungen jederzeit zu frankiren. Unfrankirte portopflichtige Sendungen inländischer
Behoͤrden sind von den adressatischen Behörden ebenso zurückzuweisen, wie unfrankirte
Sendungen, welche von Privalpersonen ausgehen.
8. 2.
Die Vorkozahlungen für unfrankirte Sendungen auswärtiger Behörden sind von
der empfangenden Behörde, wie zeither, unter dem Verwaltungsaufwande beziehungs-
weise unter den Verlägen zu verrechnen.
8. 3.
Die Portobeträge für alle obgehenden Sendungen der Staatsbehörden sind bis
auf Weiteres bei den Postanstalten zu kontiren. Ueber die näheren geschäftlichen For-
men im Betreff der Einrichtung und Benupung der Kontobücher und die Anweisung
der von den Postansialten creditirten Beträge bleibt besondere Insiruktion vorbehalten.
Gera, am 30. November 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou. .
Semmel.
Ausgegeben den 8. Dezember 1869. 24
105
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 311.
Ministerlalverfügung vom 23. Dezember 1869, die Untersuchungen wegen Hinterzlehung des
Wechselstempels betreffend.
Unter Hinweisung auf das in Nr. 21 des Bundes. Geseyblattes des Norddeutschen
Bundes von diesem Jahre bekannt gemachte Geseh vom 10. Juni 1869, bektreffend die
Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, welches vom l. Januar 1870 an
in Kraft tritt, und auf die in Nr. 39 desselben Blates erschienenen Bekannt-
machungen des Kanzlers des Norddeuischen Bundes vem 13. Dezember 1869 zur Aus-
lührung des gedachten Gesetzes und betreffend den Debit der Bundesstempelmaken und
gestempelten Blanquets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer u. s. w., wird andurch
weiter zur Nachachtung bekannt gemacht:
Da nach §F. 18 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1669 in Vetreff der Fesistellung,
Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung
der Strasen u. s. w. die Vorschristen zur Anwendung kommen, nach welchen sich das
Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für
das Fürstenthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838
8. 35 fl. (Gesehsammlung Bd. III S. 328 ff.) die Untersuchung wegen Wechselstempel.
binterziehungen, soweit und solange sie nicht nach den Bestimmungen in §. 34 desselven
Gesepes vor die Gerichte gehört, im Verwaltungswege von dem betreffenden Steueramte
gekührt, während die Emscheidung in der ersten Instanz dem Generalinspektor des Thn-
ringen'schen Zoll= und Handelsvereins zusleht.
Die nach F. 21 des Bundesgesehes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung der
Wechselstempelhinterzlehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben daher die zu
ihrer Kennmiß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Gesey bel dem
Sieueramte des betrefsenden Bezirks zur Anzelge zu bringen.
Gera, am 23. Dezember 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
107
Gesetzsamminng
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Jo. 315.
Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1869, die Rückvergülung für den in das Aus¬
land versandten Taback betressend.
Unter Bezugnahme auf § 13 des Gesepes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung
des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesepblaties v. J. 1868) wird das nach¬
stehende, von dem Bundesrath des Zollvereins fesigestellte „Regulativ, betreffend
die Gewährung der Zoll, und Steuer= Vergütung für in das Ausland
versandten Taback“ andurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, am 4. Dezember 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Regulativ,
betreffend
die Gewährung der Zoll. und Steuer=Vergütung für in das Ausland versandten Taback.
In Betreff der Gewährung der Zollvergülung beim Wiederausgang fremden Tabacks,
sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 des Geseges, be¬
treffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S. 319 des Bundes-Gesegt=
blattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet.
Auegegeben den 19. Januar 1870. 26
108
8. 1.
Für Tabacks-Fabrikate, die im Inland aus ausländischem (außervereinsländischem)
oder thellweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback, Blättern,
Stengeln, Karotten oder Nollentaback bereitet, nach dem Ausland (d. i. nach anderen,
nicht zum Zollvereins-Geblet gehörigen Ländern) ausgeführt werden, soll in den nach
den folgenden Vorschriften hierzu geelgneten Fällen bezüglich des außervereinsländischen
Tabacks eine Zoll-Rückvergütung geleistet werden.
Dieselbe beträgt zur Zelt vom Zollzeniner zurlo Gme
für Schnupstaback und Kautaback . 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.),
für Nauchtaback (dem verensländische Bläl-
ler zugemischt sind) . 3 „ 18 Sgr. (6 Fl. 18 Kr.),
für Nauchtaback nur aus ausländischen
Blaͤtiern.. 3 „ 24 „ (6 „ 39 „),
für Cigarrren 3 „ 24 „ (6 „ 39 „).
S. 2.
Diese Zoll-Rückvergümung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in Be-
ziehung auf die Beobachtung der Zollgesehe unbescholten sind, deren Lager an Roh- und
sabrizirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zeutner betägt und deren Fabrik, und
Waaren-Lager sich an einem Ort befinden, in welchem ein Haupt-Zoll= oder Haupt-
Steuer= Amt oder doch ein zu den nöthigen Absertigungen ermächtigtes, mit wenigstens
zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll, oder Steuer-Amt) vorhanden ist. Inhabern von
Tabacks-Fabriken, welchen bereits ein Anspruch auf Gewährung dieser Zoll-Rückvergütung
zugestanden ist, wird solche deshaib, weil sie sich nicht an einem Ort befinden, an welchem
eine solche Steuerstelle besteht, nicht entzogen.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfang fortdauernd unterhalten
werde, hat sich die Zoll, oder Steuer-Stelle am Fabrik-Ort von Zeit zu Zeit Ueber-
zeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten Jahr, und ein-
gebende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den Lagerbestand von
1500 Zeninein nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom Genuß der Vergütung
nicht auszuschließen. Auch ist die letptere nach Befinden nicht zu entziehen, wenn wegen
besonderer Konjunkturen der Lagerbestand eines Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen
Betrag herabsinken sollte. !
Die Begünstigung wird ertheilt:
1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback ver-
arbeiten, als
109
2) denjenigen, welche
a) neben Tabacks.Fabrikaten aus bloß ausländischem zugleich solche von in-
ländischem Taback,
h) oder auch Fabrikate, gemischt aus in= und ausländischem Taback,
beretten.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus bloß inländischem Taback findet nur die im
§. 20 vorgesehene Steuer-Rückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2 b bezeich-
neten gemischten Fabrikate wird die §. 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich des Ge-
wichts des in den gemischten Tabacken befindlichen ausländischen Materials gewährt und
für das Gewicht des in denselben befindlichen inländischen Materials die iuländische
Tabackssteuer gemäß §. 20 vergütet.
Jeder Tabacks-Fabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, muß
an die Zoll= oder Stener-Stelle des Fabrik= Sipes schristlich oder zu Protokoll eine Er-
klärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außervereinsländischer)
oder auch inländischer (vereinsländischer) Taback verarbeitet werden soll, und leßteren
Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2 ) oder ob auch gemischte Fabrlkate (Nr. 2b)
sollen hergestellt werden.
Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der einen
Art des Betriebes auf eine andere überzugehen wünscht.
8. 4.
Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmlttelbar aus dem Ausland oder
aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern beziehen.
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Bezlehung von Proben, wenn sie nicht
in größeren Posten als 1 Zentner geschieht und der Nachweis geführt wird, dah die
Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen.
8. 5.
Befindet sich das Grenz-Zollamt oder das Niederlageamt, über welches der aus-
ländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrik-Ort, so darf die Verzollung nicht
bel jenem Amte, sondern nur bei der Zoll= oder Steuer-Stelle im Ort des Fabrik-
Sihes erfolgen.
Der Taback ist daher in solchen Fällen unter Begleltschein-Kontrole dorthin zur
vorschristsmäßlgen Revision und Verzollung zu überweisen.
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrik-
Räume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Verzollung nach-
weisenden Belägen amtlich bescheinigt.
110
8. 6.
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruch auf Joll-Rückvergütung
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig.
S. 7.
Die in das Ausland besitmmten Tabacks-Fabrikate, für welche Zollrückvergütung in
Anspruch genommen wird, müssen dem Amt des Versendungsortes angemeldet, zur Re-
vision und Netto-Verwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bindfaden rc. zu er-
mitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokal verpackt und verbleiet und sodann mit
Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes Grenz-Zollamt versehen
werden. Bei dlesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände allgemeine oder spezielle Re-
vtsion. Durch den zurückgekommenen, mit der Bescheinigung des wirklich erfolgten Aus-
gangs versehenen Begleitschein wird der Anspruch auf Rückvergütung begründet.
8. 8.
Der Fabrikant erhält die Zoll. Ruͤckvergütung fuͤr die ausgeführten Tabacks-Fabrikate
in vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Zoll= oder Steuer-Stelle siellt die Berechnung über die hiernach zu gewährende
Zoll-Rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik geführten Konto's
über An- und Abschreibung (C. 15) und unter Beifügung der Begleitscheine auf. Die
Berechnung wird dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins
zur Prüfung und Amweisung vorgelegt. Hat der Fabrikant auf den zu entrichtenden
Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrechnung gepflogen.
KC. 9.
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback verarbeiten
(5. 3. Nr. 2), so darf er letztern nur in Mengen von mindestens fünf Zeuinern in
einem Transport beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem Taback alsbald
der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen.
Dasselbe gill, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen sollen.
Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der Tabacks-Fabrik
bestimmte Blälter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden.
S. 10.
Werden bei der Bereitung beide Tabacksarten nicht vermischt, sondern bloß Fabri-
kate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Taback dar-
gestellt, so hat der Fabrikam bei der Aussuhr der erstgenannten Fabrikate, unker der
111
ausdrucklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter Beachtung
der Bestimmung im 8. 5, bezogenem Taback bestehen, solche anzumelden. Ruͤcksichtlich
der weitern Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften des 8. 7, sowie
hinsichtlich der Zoll-Rückvergütung die Vorschriften des §S. 8 zur Anwendung.
8. 11.
Werden ausländische und inländische Tabacke bei der Fabrikation vermischt, so find
alle Auefuhren, welche bei der Zoll= Rückvergütungs-Berechnung berücksichtigt werden
sollen, der Zoll- oder Steuer-Sielle anzumelden und es tritt je nach der Wahl des
Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartalo geändert werden darf,
die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des §. 12 oder nach jenen
des §. 13 ein.
8. 12.
Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto- und Netto-
Gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und Schnupf-
Taback zusammen verpackt sind) anzugeben und dabei zu bemerken, ob das Fabrikat aus
in= und ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer dieser Tabacksarten ge-
fertigt worden ist. Hiernächst milt die weitere Behandlung nach §. 7 ein.
Zur Feüsiellung des in diesen Versenkungen enthaltenen Netto-Gewichts sowohl an
ausländischem als inländischem Taback hat der Fabrikank ein Notizbuch nach dem unter
I. angeschlossenen Muster zu führen, welches amtlich zu foliiren und mit einer mittelst
des Amt,siegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. In dasselbe werden sämmt-
liche nach dem Ausland unter Begleitschein= Kontrole versendete Tabacks-Fabrikate ohne
Säumniß nach ihrer Benennung und Zusammensetung eingetragen.
Am Schluß des Vierteljahres werden die in diesem Buch beündlichen Eintragungen
durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Oberbeamten, unter Zu-
bülsenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikations-Bücher, welche letztere die Namen
und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den bezüglichen Gewichtsverhälmissen
der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den
bekreffenden Begleitscheinen verglichen.
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten
Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Das daraus sich ergebende
Gewicht des aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche in dem §. 15
bezeichneten Konto in Abschreibung zu bringen ist.
Auf den Antbeil an ausländischem Taback wird die nach den Bestimmungen im
6. zu berechnende Zollvergülng, auf den Aniheil an inländischem Taback die Steuer-
vergütung nach Maßgabe des §. 20 gewährt.
112
Die Richtigkeit des erfolgien Abschlusses ist durch den betreffenden Oberbe amten
sowohl in dem Notizbuch, als auch in einem daraus zu fertigenden Auszug zu be-
scheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Roh-Materials, welches in dem
ausgesübrten Taback enthalten gewesen ist, in der Haupisumme (nicht auch für die ein-
zelnen Tabackssorten) ersichtlich zu machen und ist dem Tabacks-Konto beizufügen.
8. 13.
Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungs-Verhältnisses von ausländ ischem
und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (F. 12) zu vermeiden, so wird auf
seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung des General--Inspektors des Thüringi-
schen Zoll- und Handels-Vereins, nach vorgängiger mit Beachtung des bisberigen Ab-
saßes nach dem Ausland gepflogener Erörterung, das Fürüliche Ministerium, Abtheilung
für die Finanzen, die dem durchschninlichen Mischungs-Verhältniß angemessene Menge
Fabrikate bestimmen, welche nur gegen Vergütung der Steuer (S. 20) auszuführen ist.
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften des
§. 7 zu behandeln. Von dem Neltlo-Gewicht der hiernach im Lauf eines Vierteljahres
angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacks-Fabrikate wird die
der eben erwähnten Bestimmung des Fürsilichen Ministeriums, Abtbeilung für dle
Finanzen, entsprechende, gegen Steuer-Räckvergütung (5. 20) auszuführende Menge in
Abzug gebracht und nur von dem Rest die Zoll-Rückvergütung nach den Bestimmungen
des §. 8 berechnet.
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben forklaufend einen tabellarischen.
Auszug aus ihrem Versendungsbuch zu dem Zweck zu führen, daß daraus jeder Zeit
von jeder bereiteten Tabackssorte die Netto-Gewichts-Menge, welche unter Einhaltung
der Vorschriften des §. 7 in's Ausland gesendet worden ist, entnommen und hiernächst
mit Zuhülfenahme des Fabrikations-Buchs berechnet werden kann, welcher Theil in in-
ländischem Taback besteht.
Die Auszüge sind vierteljährlich abzuschließen.
S. 14.
Jeder Fabrikant, welcher für seinen Absatz in's Ausland Zollvergütung anspricht,
ist verbunden, jährlich an einen bestimmten, im Voraus zu verabredenden Zeilpunkt eine
Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an rohen
Tobacksblättern und Stiengeln, an Karotten= und Rollen-Taback, sowie selner Vorräthe
an Fabrlkaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem damit begonnen
wird, jedesmal zum Voraus der Zoll. und Steuer-Stielle anzuzeigen, welche einen Be-
amten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während eines-Theils desselben
113
abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der Fabrikant der Zoll- oder Steuer-
Stelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vorgefundenen Vorrath an inländischen
und an ausländischen rohen und an rergleichen in der Fabrikation begriffenen Tabacken,
den Vorralh an Fabrikaten, aus rein ausländischem und an solchen aus rein inländischem
Taback, endlich an gemischten Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe,
welcher Theil derselben aus ausländischem und welcher Theil aus inländischem Taback
bestehe, enthalten muß.
8. 15.
Die Zoll= oder Stener-Stelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruch auf
Zoll-Rückvergürung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen
an dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten nachgewiesen,
am Schluß jedes Vierteljahres der Lagerbestand (auf rohe Blälter und Stengel reduzirt)
dargestellt und die Berechnung der Nückvergütung angefertigt wird. Die Führung dieses
Kontos geschieht nach dem unter II. beigefügten Muster.
Hierzu wird erläuternd bemerkt:
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet,
können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine Fabik,
in welcher ansländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt, verarbeitet
wird (F. 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen.
Im Zugang erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungsweise
Verzollungen die Anschreibung des Neto. Gewichts (bel ausländischen Vlättern
u. f. w. die Anschreibung des der Verzollung zu Grund gelegten Netlo-
Gewichts).
In Abgang werden
zunächst die nach den Vorschriften der §§. 7 und 20 abgefertigten Fabri-
kale abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §F. 12 zeigt der Musier=
eintrag in Beilage II. Blatt 3 und für Fälle des §. 13 jener in Beilage
II. Blatt 7;
am Schluß jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fabri-
kanten der Absaß innerhalb des Vereinsgebietes, sowie der etwa ohne
Beachlung der Vorschriften der S§. 7 und 20 staltgehabte Absatz nach dem
Ausland vorgetragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate be-
reilen, erfolgt die Auoscheidung des Antheils, welcher auf die ausländischen
und welcher auf die inländischen Blätter fällt, auf Grund der Bücher des
Fabrikanten und, soweit sich Anstände ergeben, mit amtlicher Einsicht dieser
Bücher.
Der Lagerbestand wird am Schluß jedes Quartals in der Weise ermineelt,
daß der Summe des Zugangs (vorstehend zu 2.) der zu Anfang des Ouar-
□
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111
tals vorhanden gewesene Lagervorrath beigeschlagen und von der so gebildeten
Summe diesenige Blättermenge abgesetzt wird, welche der Menge der in Ab-
gang geschriebenen Fabrikate (vorüehend zu 3. a. und b.) entspricht.
Die Verhällnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf rohe Blätter
werden nach vorgängiger genauer Ermittelung der einschlagenden Verhälmisse
von dem General-Juspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins für
jede Fabrik festgesegzt.
Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, welcher
sich nach der Berechnung am Schluß des Kontos des vorhergehenden Quar-
tals ergeben hat. Hat jedoch im Lauf oder am Schlusse eines Quartals
eine Besiandesaufnahme (5. 14) stangefunden, so wird im nächsten Quartal
bei der Berechnung des Lagerbestandes von demjenigen Lagervorrath ausge-
gangen, welchen die Bestandesaufnabme, seweit erforderlich, nach vorher ge-
pflogenen Erörterungen, als wirklich vorhanden herausgestellt hat.
Bei Gelegenheit der Bestandesaufnahme (F. 14) ist jedesmal der büchermäßige
Lagerbestand nach der vorüchend zu 4 ertheilten Vorschrift zu ermitteln und
mit dem durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch bei diesem
die Fabrikate auf Bläuter reduzirt) zu vergleichen. Zeigt sich hierbel, gleich-
viel ob bei den aus- oder inländischen Tabacken, ein Unterschied, welcher in
Fabriken, welche keinen Schnupflaback bereilen, 2½ Prozent, in Fabriken
aber, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupftaback beschäftigen,
3 Prozent des seit der lepten Bestandesaufnahme auf Lager gewesenen (ein-
schließlich des aus der frühern Zeit übernommenen) Vorraths nicht übersteigt,
so bewendet es bei der Berichtigung des Komos. Entgegengesetzten Falles
sind über die Usachen des Unterschieds genaue und möglichst erschöpfende
Erörterungen zu pflegen und deren Ergebniß ist dem General. Juspektor des
Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins anzuzeigen. Bei der von dieser
Behörde zu fassenden Enreschliehung ist insonderheit in Erwägung zu ziehen,
ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem Fabrikan=
ten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu ent-
ziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an
ausländischem Taback zur Rückzablung bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei.
Für die sormelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie für
die Aufstellung der Räckverg#rungs= Berechnung ist der Mustereintrag in Bei-
lage II. mahgebend.
115
8. 16.
Die Fabrikanten muͤssen uͤber den Ankauf, die Versendung und den ganzen Fabrik-
Betrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von dem General-In-
spektor des Thüringischen Joll- und Handels-Vereins beauftragten Beamten vorzulegen
haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Lehtern auf Verlangen jede auf das Fabrik-
Geschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen.
8. 17.
Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoir-Bedienten und Fabrik-Arbeiter, sowie
die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll= oder Steuer-Stelle
anzuzeigen.
Der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels. Vereins bestimmt,
welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften verpflichtet
werden, inglelchen, welche von denselben die in Gemäßheit der übrigen Besltimmungen
abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Richtigkeit dei Buchführung mit
bescheinigen sollen.
8. 18.
Die vorstehend in den §§. 10 bis 17 angeordneten Kontrol-Bestimmungen finden
keine Anwendung
4) wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrik-Räumen ganz getreuntes
Lokal nach den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur aus-
ländische Blätter unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 4 und 5 ge-
langen und darin unter steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt werden,
so daß Zugang und Abgang behufs der Verpackung im Amts-Lokal slets unter
stenerlicher Aufsicht erfolgt;
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet:
2) die Kosten der Beaussichtigung und des Verschlusses zu kragen;
3) den Oberbeamien den Besuch aller ihrer Vetriebsräume und die Einsicht aller
ihrer Fabrik= und Handels-Bücher zu gestatten.
g. 19.
Die Vergünstigung einer Joll-Rückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen
oder an veränderte Bedingungen geknüpst werden. Die Zurücknahme soll dann immer
erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesehliche Strafe erlitten
hat, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen Ver-
gehungen, dle er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist.
27
III.
.
116
8. 20.
Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Mohtaback (mit Ausnahme
von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacksabfällen)
oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Jollvereins-Aus-
lande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vor-
stehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung in §. 8
des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zeutner Netto-Gewicht auf 17 Sgr. 6 Pf.
für den Rohtaback, Schnupftaback und Kautaback, auf 22 Sgr. 6 Pf. für entrippie
Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergülung in Anspruch nehmen. Der-
selbe fertigt zu diesem Ende die Deklaratlon nach dem unter Ill. beiliegenden Musler in
zwei Exemplaren an, siellt den auszuführenden Taback unter Vorlage der Deklaratlon
nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung
nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-Atteste versehenen Deklaral#on.
Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem
Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach dem
unter IV. auliegenden Muster zu führen, wogegen die Eiledigungsämter die Begleitschein-
Einppfangs. Negister auch für diesen Verkehr zu benupen haben. Die Duplikate der ab-
gegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten Registers.
8. 21.
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.
Beilage I.
(S. 12.)
Notizbuch
über
dlejenigen Tabacks-Fabrikate,
welche
aus der Fabril des N. N. zu N. N. gegen Zoll-Rückoergülung unter Sgleicchtpr Kontote nach dem Ausland
abgeserilgt worden sind für das le Qua
Dieses Buch enthält ... Bläiter, welche
mil einer Schnur durchzogen, deren Enden
mil dem Dienptsiegel des Unterzelchnelen an-
gessegelt sind.
Der Büreau-Vorsteher der
General-Inspektlon.
z Sorte, Mischungsverhältulß und-
2 2 Name Nouchtaback
2 des Orlsé,
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Daumm. - über (äudischem Beimischung von Beimischung von
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chmaicsiis
garren 120
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Februar 1D
22 F#llj Vasel "„ -
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n.f.to.
Mai
142 20 385|112 Emmerich Nosarita .
Londres, Ei-
garren 174
u. j. w.
Samma . 410 . ·. . 120
119
Netto · Gewicht der exportirten Tabacks · Fabrikatt.
inel. Eigarren.
Mit einer Mit einer Mit einer Mit einer Mit einer
Beimischung von Beimischung von Beimischung von Beimischung von] Beimischung von
.. Prozent aus65 Prozent aus- Prozent aus,2 Prozent aus- .. Prozent aus-
ländischen Rob- ländischen Roh- ländischen Rob- ländischen Rob- ländischen Roh-
Maler#als. Malerials. Matert Materials. Materials.
Gr#icht Crr#chr Welschr „Grol Wolchi
Sorit n Sorte Eert O Manst -- r*Emu Sei#. W
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grünem Etikellt 150 )
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Nr. 4 320 1
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ZX 150 320
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120
Sorte, Mischungsverhältniß und
Schuupf-Taback
Aus rein aus- Mit einer 6 eine 59
Beimischung von Beimischung von 75 Pro-
ländischem d ... Prozent anolini zent ausländischen dooh Prozent.
estehend. schen Noh-Malerial Materials
Sortc. 1 Sorte. *nPpr Sone. n Sorte. . 6*8
Macuba 48
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Pariser Nr. 2 84
. 48 84
121
Netto · Gewicht der erportirten Tabacks · Fabrikate.
mit Karotten.
it einer
Beimischung von 75
Mit einer
Beimischung von 6 Pro-
gent auolaͤndlschen Neb, sr** Prozent. zent ausländischen Roh= . Prozent.
Malerials. Materialé.
Sent. " os Sorte. t Sorte. r n Sorte. #u
’
TZ
St. Vincent Nr. 1. 160
II
VüalicchmsscollmlAs
420
160
122
Zusammenstellung.
Darunter
aus-
Ueberhaupt
cderbaupt nbise
Mater#al
Pfo Pir.
I. Rauchlaback.
I. Sorten lediglich aus inlaͤndischem Material.. 410 410
2. Sorten mit einer Beimischung von 80 Prozent ausländischen Malerials 120 96
3. Sorlen mit einer Beimischung von 65 Prozent onsländischen Materials 150 97,
u. s. w.
123
Bellage 11. Amt.
C. 15.)
Konto
über
den Zugong an in- und ausländischen Tabacken und über die Versendungen an
Tabacks-Fabrikaten
Fabrik on in
für
Das Konto enthält.. Bläiter, welche
mit einer Schnur durchzogen, deren Enden mit
dem Diensistegel des Unterzeichneken angesiegelt
sind.
Der Büreau-Vorsteher der
General-Juspektlon.
1. Zu
1. 2.
Des Be
Ord-
nungs= Datum.
zahl. Bezeich
1. 4. April 18... . . Beilagt
2. 4. - Dellaralions-Register ..
3.11 " Beilage
4.15. " - . 2
5. - Dellaralions- Regifer
6. 30. J 2 -
u. s. w.
19. 14. Juni 18... .. Dellatationd-Register.
gang.
3. 4. | 6.
lages. RNohraback.
nung. Nr. Ausländisch. Jnländisch.
Cuxur Asd. Cu. #t.
1 23 10
. 20 33 55,
2 32
. . 3 22
84 155 .%
. . 95 99 74,«
. 329 so 7:z,«
sumqusssugsngs«». 782 75% 332 45
126
2. Ab
1. 6 9. 10.
Or- Begleit-
nungs= Datum. Auelrittsort. schein-
zahl. Nummer.
A. Versendung unter Kontrole.
1 7. April 18. Blumberg 7
2 : „ " - ......... 10
3 22 - .bei Schusterinsel 11
4 12."n - .. - 2 17
5 - Brerien 18
6 *- 2 SGEöln 20
7 14. " bei Schusterinsel 25
u. s. f.
50 30. Juni 18 Celn 70
Summa A.
Unter den gemischten Fabrikaten sallen nach dem anliegenden Auszug aus
dem Nolizbuch und nach den Büchern des bobeisenten auf auelandisde und in-
ländische Blätter
Hiernach sallen von der Oetsammleutsuhr auf die auolantisten und in-
ländischen Bläller .
Latus
gang.
II. —7 14. 15. 16.
Fabrizirier Tadack
Rauchlaback. Schnupftaback.
. Rein Rein Rein
Vemisch. ousländisch. inlaͤndisch. Vermlscht. audlaͤndisch. inlandisch.
Etr. Vst. Cir. D# Cir. Vit. Ctr. DPh. Ctr. # Cir. Psd.
i
245 .
7,26 . 260
749 1144 121 63 .
45 0 28 . 27 .
560 stor- . . .
234 4841 2 25 58 1 83 ·
16 26 3 75
1* 2 20 81 2%% 77
. ,
99 30 4 8 91 5 25 15 .
6862 3044 . 30 54 6001
499 2 96 55 00 60 51
499 28 9 . 5599 0051
128
Noch 2.
7. 2. 6 *5 9 io
Ord- Begleit-
nungs= Datum. Austrittsort. schein-
zahl. Nummer.
Transporit
B. Versendung gegen Erstattung der Produktions-Steuer.
1 5. Mai 18.. . . Bremen .. 43
212 " Gb5nnnn 47
u. s. w.
6G21. Juni bei Schusterinfelll 62
Somma B.
C. Versendungen nach dem Vereinsgebiet und ohne Komrole nach
dem Ausland.
Solche haben nach der Anzeige des Fabrikanten im 2. Quartal 18. über-
haupt betragen . . .
Summa B. und C.
Von den unier B. und C. nachgewiesenen Versendungen haben nach den Büchern
der Fabrikanlen:
die Rauchtabackc 31,/5 Proen#t ..
dicechmspmbweäh auslaͤndische Blätter enthalten.
Hicrnach verlheilen die Versendunggen
Summo A., B. und C.
129
Abgang.
II. 1. 12. | i3 1 1uu. 15. 606.
Fabriziriter Tavdack.
Rauchtatback. Schnupftaback.
.. Rein Rein .. Rein Rein
Vermisch. udiandisch. iulandisch. Vermischt. ußländish.nändic.
Cir. id. Cir. Psd. Cir. Pid. Cit. Pso. Ctr. Pst. Cit. Psbd.
109 8 " . . 5599 6051
1624 132
111 . 21 14 . · .
is . 19 .
24215 . 7110 .
300 6 . 100 15
JN—m 1
1600 39% 2722 . . 100:t7 maß
6084550178 . .150:mts-1:1T
130
3. Nachweisung des
I1. Einlagerung.
Stand am 1. April d. J. laut Konto-Abschluß vom 1. Quartal
Zugang im 2. Quartal laut Abschnist 1. dieses Kontos
Zusammen.
Davon sind als Nohlaback aus der Fabrik versandt
Blelben
2. Abgang von Fabrikaten.
a. Beim Rauchtoback.
Nach Versügung des General-Inspeklors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins vom . ten
........ 18..Ivtcdenqmchaet:
most-IRauchlabackangestellt-bischenBlättemOZPfandFabrikat-loonaadBlöltey
b. vom Nauchtaback aus inländischen fermenlirten Blättern 05 Pfund Fabrikat — 100 Pfund
Blänter,
c. vom Nauchlaback aus inländischen unsermenlirten Blältern 68 Pfund Fabrikat — 100 Pfund
und es wird angenommen, daß zu ½ des Fabrikals aus inländischen Blällern sermentirle, zu / bin-
hegen unsermentirte Blälker verwendet werden. Hiernach werden berechnet:
a. aus überhaupt 668 Ceniuer 45 Pfund Nauchlaback aus inländischen Blättern 100 Pfund für 95
G. aus überhaupt 501 Centner 78 Psund Rauchlaback aus inländischen Blättern
½ — 167 Ceniner 26 Pfund zu 100 für 95
58 — 334 „ 52 „ „ 100 „ 88
Latus
131
Lagerbestandes.
Robtaback.
Im Einzelnen. Im Ganzen.
Ausländisch. Inländisch. Ausländisch. Inländisch.
Ctr. Pld. Ehr. Pfo. Elt. Mo. Ctr. Pd.
1,247 36 7,023 59,
782 75. 332 45
. . 2,030 11 7,356 454
. . . 100
2,030 11. 7,256 4
703 63
176 6
380 14
703 63 556 20 2,030 110 7,250 4%
132
Noch 3. Machweisung
Tianspon
b. Beim Schnupftaback.
Nach Versügung des En Inshestere des Thüringischen Joll- und Handels= Vereins vom
1 werden vom Schnupftaback ohne Unterschied 80 Plund Blälter für
en
100 Pfund Fabrikat gerechnet. Hierzu kommen
e. aus überhaupt 156 Ctr. 36 Dsb. Schmupslaback aus ausländischen Blällern zu 8/10
b. „ « 13,,J9» « ,,nlönblfchea ,,',,S,10
Summa des Abgangs
Stand am 1. Juli 18..
4. Berechnung
Von den unler Konlrole auogtgangenen Fabrikalen beiraͤgl die Ruͤckvergülung für die
a. Beim Rauchtaback.
Von # Cir. Pd Fabrikat aus rein ausländischen Blälten à 3 Thlr. 24 Sgr.
gemischten Blällern
7° 77 7 77 77
worunter 68 Eir. 62 Pfd. ausländische Bläller à 3 Thlr. 18 Sor.
und 30 „ 44 „ mländische à — „ 22½ „
„ 98 „ 52 „ Fabrikat aus rein inländischen Blältern à— „ 22½ „
b. Beim Schnupftaback.
Ven 55 Cir. » * i aus zuie Blätlen . # 3 Thlr. — Sgr.
60 ndischen „ 3— „ 17½ „
Zwelkausend elnhundert zwei und achtzig Thaler zwanzlg Silbergroschen neun Plennige.
den #e. 18..
des Lagerbestandes.
Rohtaback.
Im Einzelnen. Im Ganzen.
Ausländisch. Inländisch. Ausländisch. Inländisch.
Ctr. Pio. Cir. Pfo. Eir Po. Cu. Pf.
703 63 556 20 2/030 115 J7.206 4%
T I
l
126 9 . .
107 51
828 72 663 71
. 1,201 — 39, 6,502 33,
der Rückvergütung.
darin begriffenen ausländischen und inländischen Bläller:
. .toshThI-.2t)Sg-.2Ps.
2-I7» l«-«
22 „ 21 „ 11 „
" 73 « 26 « 8 «
167 „ 20 „ 1 „
. 35 „ 8s „ 11 „
Zusammen: 2182 Thlr. 20 Sgr. 9 .
Alsxrichlig anerkannt.
Der Fabrikant.
134
2. Ab-
J. 8. 9. 10.
Ord. Begleit-
nungs-= Datum. Austrittsort. schein-
zahl. Nummer.
A. Versendung unter Kontrole.
1 7. April 18.. Blumberg ..........· 7
2««« « . 10
3 „ „ „ bei Schusterinkeei .. 11
4 12. 7 7“ 7“ 7“ " " 17
5 „ „ „ Bremen 18
6 EIIIIIE . 20
7 4. „ „ bei Schuslerinsel 25
u. . f.
50 30. Juni 18. Cöln . 70
Zusammen
Nach Mign % Fürglichen Ministeriums, Abthellung für die Iinanten,
............. angenommen werden, daß die nach dem Auslond unter
Kontvole gehenden
t
Zuuchaures, Suhe Miuten inländische Blälter enkhalten, daher
Lalue
— —
14.
Fabrizirter Taback.
Rauchtaback. Schnupftaback.
. Rein Rein . Rein Nein
Vermischt. aueländisch. inländisch. Vermischi. eussänbisch. inlandisch.
Cixr. Pst. Etr. Pfd. Cicr. Psd. / Gir. gPsd. Cn. Pso. Chn. Isp.
2 45 . .
720 · 260
1923 . 184 . .
2 . 27 ·
5756 . . .
53 3 . 772 . . .
20 . 10
30 73 . . 475
626 2 110 50
499 6 1286096 . 5599 6051
499 6 128 896 . 5599 0051
Noch 2.
7. s. — — 0. 6 "6 10.
Ord- Begleit ·
nungs · Daium. Austrittsort. schein-
zahl. Nummer.
Tinnsport
B. Versendung gegen Erstattung der Produktions-Steuer.
1 5. Mai 18.. . . Bremen 43
2 12. „ „ Qöln 47
u. s. w.
6 21. Jui 18. Abei Schusterinsel. 62
Summa B.
C. Versendungen nach dem Vereinsgebiet oder ohne Kontrole nach dem Ausland.
Solche haben nach der Anzeige des Fabrikanten im 2. Quartal 18.. überhaupt
betragen . -———.
Summa B und C.
Von den unter B. und C. nachgewiesenen Versendungen haben nach den Büchern
der Fabrikanken:
bie Rauchtabacke 31// Prozent ausländische Blätter enthalten, daher
die Schuupstabacke 576 %
Summa A, B und C.
Abgang.
11. 12. . 113. 1. 165. 16.
Fabrizirter Taodack.
Nauchtaback. Schnupftaback.
. Rein Rein . Rein Rein
Vermischt. usländis. iländst. Vermishhcusländisch.445ndiss.
u#n. Pn. Cir. Psb. Ctr. Pf. Cit. Pst. Cir. Pso. Ctr. Psd.
i ..
M uneins . 550,.00%% 51
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1624 13 12
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242 15 71 10
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100 6% 682 100 97 --
cos 45% Sol 78 « 150.36mag
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139
Beilage III. Nr. (des Abferligungs-Registers).
(§. 20.
Aumeldung
zur Ausfuhr von Taback, für welchen Steuervergümug in Anspruch
genommen wird.
Der unterzeichuete Tabackepflanzer (Tabackshändler, Tabacks-Fabrikant) erklärt hiermil, die nach-
üüehend verzeichunelen Mengen an Nohlaback (fabrizirtem Taback) nach dem Ausland über das Haupt-
Jollamt .. .. . . . . . ... versenden zu wollen, und nimmt fürt dieselben die gesetzmäßige Steuer-
vergülung in Auspruch.
Aumeldung, des Versenders. Reoisions-Befund und Abferligung.
6
Bezeich=
Gal. 6 Gat, nung des
: walten-
DekapuctmmkaichkLDkkaanWGewicht»Es-L
M *8
Ta- Ta- und sonstige
Vezelch,back Biulto“ Nelto Vezelch baco BruttoNetlo *
Hoebl. Arl. nung. Cir. Pit. Gu. Vst. Jabl. Aln. ning □GI□IN##
1 l
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N.den..teu...·..ls.. « Die NRevi lond· Beanien
N. N.
Vorstehende Anmeldung ist heule der Dle vorstehend senn Kolll mit Taback find,
unlerzeichnelen Amitosielle eCcoeben worden. fem nicht der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhr-
N —— 18. hü verloren gehen soll, dem Haupt-Zollamt zu
„Amt. ... . . .. bis zum .... ... nilt unverlehlem Verschluß
Unierschristen. m Ausgangsabsertigung. sh
Die Reoision übernehmen len . . ..
N. N. ........ Amt.
Der Amtsvorsleher. k Unssceilen.
N. n (L. S.)
30
140
Ausgangs · Hescheinigungen.
Die umseilig aufgeführten Kolli siud heute mit unverletztem Verschluß mit dieser Anmeldung uns
vorgeführt und, nachdem sich bei der vorgenommenen speziellen (probewelsen) Revisson keine Abweichungen
ergeben, dem Grenzausseher N. Nachmitltags ... Uhr zur Ausbegleitung über die Grenze übergeben
worden. "
N.dm...len.......... 18..
Haupt--Zollamt.
Unterschtisten.
Die mir übergebenen .. .. Kolli sind am ... ien
.......... ls...nnletmeinen-Augen
über die Grenze ausgegangen.
X.
Grenzanfseher.
Die erfolgte Ausfuhr der ... Kolli mit Rohtaback (fabrizirtem Taback), im Biutto= Gewicht von
btr. so. über die Grenze wird hierdurch bescheinigl.
N. den.. l1en . .. 168
Haupt-ZSollamt.
Unterschriften.
(I. S.)
Diese Anmeldung ist heule an das unkerzeichuete Hauplamt zurückgelangt und wird die zu 9#,
währende Aussuhrvergülung auf Grund der vorstehenden Revisions= und Ausgongs-Bescheinigungen nach
dem Sat von ... Thlru. pro Eir. auf
...... Thit.....Sqt.....Pf.(iaB-Ichs·lsbea)
festgestellt «
N. d
Haupt-Steuetamt.
Unterschristen.
Der vorstehend begzeichneie Betrag ist mir heute von dem Haupt= Stencramt zu N. richlig gezahlt
worben.
X. ben ... ien ... .. . . . .. 18...
N.
141
Beilage IV.
(5. 20.)
Register
des Anmtes zu
über
die Abfertigungen von inländischem Taback und Tabacksfabrikaten, für welche die Aus-
fubrvergütung der Tabackssteuer in Anspruch genommen wird,
für 168
(Bei den Ausgongsämiern werden die eingehenden
Anmeldungen in den Begleitschein Empfangs, be-
Fziehungsweise Niederlage-Registern nachgewiesen.
Wenn das abfertigende Amt zugleich das Ausgangs-
amt ist, bedars es einer Buchung der Anmeldung
im Behleitschein Empfongs-Register nicht.)
Dieses Register enthält .... Blätter, welche mit
iner von mir angeslegellen Schnur burchzogen
nd.
— 2
142
I. Anmelunc. II. Nevi
97 Summarische Angabe Der einzel
Des Versenders bes zur Ausfuhr angemeldeten her eimzelnen
2 im Zag Koni
*
2 Zahl und der Zahl und Morse
2 l Stand. Wohn: der Vrutko, Nelto- Gattung##n der nd
2 anit. and. Ver,Gerwicht. Genicht. % Neoisson. Ver, Num,
r voung. au. #ie.. mir abado. pacung. mei.
1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
143
slone-Befun d. III. Verbleib des Unikals der Anmeldung.
in i Die
Des in jebem Kolli be- Be- Nome Tag der
besindlichen Tabacko mierkungen ber Der Jb Nück swereitn
über die Reoisions,mit der Anmeldung stidung
Bruilo- Netlo- Anlegung und zum Ausgang scheinigen im unter
Gewicht. Gewicht. Gallun]] des Begleilungs= abgelassen. E.h
Monal..
a#n . Gir. Ast. Verschlusses. beamten. nach en meldung.
13 14 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 316.
—
1) Ministerlalbekanntmachung vom 12. Jonnar 1870, kie Denaturlrung des Bleh-, Dünge-- und
Gewerbe= Salzes, sowie die Verabsolgung von Salzabfällen betreffend.
In Gemähheit eines vom Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses wird
bierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
I. Unter gänzlichem Ausschlusse anderer in der Bekanntmachung vom 18. Juni 1868
(Gesetsammlung Bd. XV. S. 216) bezeichneter Denaturirungsmittel sind fortan bis
auf Weiteres nur zu verwenden:
1) zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes,
aus Siedesalz bereitet: ½ Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Pulver von
unvermischtem Wermuthskraut, aus Steinsalz bereitet: 3/8 Prozent Eisenoxyd
und 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut,
2) zur Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken beslimmten, auf Vorrath für
Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des Weilerverkaufo an Gewerb-
treibende bereiteten Salzes:
entweder 1 Prozent Thran neben ½ Prozent Ultramarin,
oder ½ Prozent Thran neben 1 Prozent sein gemahlenem Braunslein.
II. Salzabfälle (Zif. 1 Al. 4 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867,
Gesezsammlung Bd. XV. S. 173) dürfen nur dann abgabefrei verabsolgt werden,
wenn dieselben, und zwar:
Pfannensteln in fein gemahlenem Zustande wie das aus Steinsalz bereikete Vieh-
salz, Schmutz= und Fegesalz je nach seiner Galtung wie das aus Steinsalz oder
das aus Siedesalz berettete Mehsalz im Falle einer Mischung aus beiden Gattungen
aber wie das aus Steinsalz bereitete Viehsalz,
Ausgegeben am 23. Februar 1870. 31
146
Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie das aus Siedesalz
bereitete Viehsalz
denaturirt worden sind.
Gera, am 12. Jannar 1870.
Fürstliches Ministerinm.
Semmel.
2) Ministerlalversügung vem 10. Bebmar 1870, den Gewerbebetrieb im Umherzlehen durch Angehörige
anderer Staaten des Nordreutschen Bundes belreffend.
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird Folgendes
bestimmt:
Angehörige anderer Staaten des Norddeutschen Bundes, welche ein Gewerbe im
Umherziehen auf Grund eines von der Behörde eines Bundesstaats für das Bundes=
gdebiet ausgestellten Legitimationsscheines im diesseitigen Fürstenthume betreiben, oder die
Ausdehnung eines von einer solchen Behörde nur für ihren Bezirk augestellten Le-
gitimationsscheins auf einen Bezirk des Fürstenthums beantragen wollen, haben gedachten
Schein bel demjenigen Fürstlichen Landrathsamte vorzuzeigen, in dessen Bezirke sie das
diesseitige Fürstenthum betreten oder ihr Gewerbe zu beginnen beabsichtigen. Das Land-
rathsamt hat von dem Gewerblreitenden, sofern er der diesseitigen Klassen= oder Ein-
kommensteuer nicht schon unterliegt, eine solche nach dem muthmaßlichen Umfange seines
Gewerbebetriebes und der Länge seines Aufenthalts für die Staatskasse zu erheben und
über die erfolgte Erhebung bezüglich Ausdehnung des Gewerbebekriebes eine Bescheinigung
zu ertheilen.
Der Gewerbtreibende darf, bevor die Bescheinigung ihm ertheilt ist, den Gewerbe-
betrieb im diesseitigen Fürstenthume bei Vermeidung der in §. 148 Nr. 7 der Bundes-
gewerbeordnung angedrohten Strafe nicht beginnen und hat die erstere slets bei sich zu führen.
Die Landrathsämter haben die anfallenden Steuerbeträge am Schlusse eines jeden
Monats mit einem summarischen, gehörig attestirten Lieferscheine an die betreffende Bezirks-
sieuereinnahme abzugeben.
Gera, am 10. Februar 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
147
Geſetzſammlung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 317.
1) Minlstertalverfügung vom 5. Februar 1870 zu Ausführung der Maab= und Geulchtsorduung
für den Norddeutschen Bund.
In Gemähheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur
Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17.
August 1868, insbesondere der Artikel 15 bis 17 hlermit verordnet was folgt:
8. 1.
Dem Eichamte Gera verblelbt nicht blos die Eichung der Gewichte, Waagen und
Bierseldel nach dem zeltherlgen, bis Ende 1871 gültigen System, sondern es wird dem¬
selben in Gemäßheit des in §. 5 der Mintsterlalbekanntmachung vom 10. Mai 1858
ausgesprochenen Vorbehaltes fortan auch die Eichung der Längen= und übrigen Hohl¬
maaße des zeitherigen Systems, sowie der für den gewöhnlichen Handels= und sonfligen
Gemelnverkehr bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen des durch die Maaß- und
Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund eingeführten metrischen Systems übertragen.
Die Eichung der Präzisions= und Medizinal=Gewichte und Waagen, sowie der
Gasmesser und Alkoholometer ist demnach von der Kompetenz des hlesigen Eichamtes
vorläufig ansgeschlossen; indeß ist dasselbe verbunden, dem Publikum auf Verlangen und
gegen Ersat der erwachsenden Kosten die Elchung dieser Gegenstände durch eine zu¬
ständige Behörde zu vermitteln.
–¬
Die Eichämter zu Schleiz und Lobenstein behalten bis Ende 1871 die Befugniß
zu Eichung von Waagen und Gewichten des zeitherigen Systems. Ob dieselben später
Ausgegeben am 27. Apnl 1870. 32
148
zur Vornahme von Eichungen nach dem neuen Systeme ermächtigt werden sollen, bleibt
nach Erörkerung des ekwalgen Bedürfnisses von besonderer Entschließung abhängig.
G. 3.
Die für die Stadt Gera dem Stadtrath, bezüglich bestimmten Gewerken zugestan-
dene Besugniß, Längen= und Hohlmaaße des zeitherigen Systems zu eichen, kommt von
dem in §F. 6 erwähnten Zeilpunkt ab in Wegfall.
8. 4.
Es bewendet bel dem, was in der Instruktlon für die Elchämter vom 10. Mat
1858 hinsichtlich der Zusammensetzung des Eichamtes Gera und der Funktionen selner
Mitglieder bestimmt ist, mit der Modifikation, daß der Vorstand des Hauptsteucramtes in
Behinderungsfällen duuch den Rendanten zu vertreten ist.
Für die Eichung von Maaßen, Waagen und Gewichten nach dem neuen Systeme
gelten die Vorschriften der Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869,
ingleichen die von der Normaleichungskommisston des Bundes erlassenen oder noch zu
erlassenden Taxen und Instruktionen.
8. 5.
Als Aussichtsbehörde über das Eichamt Gera, soweit die Eichungen nach dem neuen
Systeme in Frage kommen, wird zufolge eines mit der Grohherzoglich Sächsischen
Regierung getroffenen Uebereinkommens das Großherzogliche Obereichamt in Weimar fun-
giren. Dasselbe ist rücksichtlich der das Technische des Eichungswesens, sowie die Tax-
ordnung berreffenden Vorschristen unmittelbar der Normaleichungskommission des Nord-
deutschen Bundes, in andern das Eichamt Gera angehenden Beziehungen dagegen dem
Fürstlichen Ministerium Abtheilung für das Innere untergeordnet. Der Verkehr zwischen
dem Obereichamt und dem Eichamt erfolgt in der Regel unmittelbar, doch bleibt es bei-
den Behörden unbenommen, sich in einzelnen Fällen an das Fürstliche Ministerium, Abthei-
lung für das Innerc, zu wenden.
Die hauplsächlichsten Obliegenheiten des Obereichamtes bestehen in Folgendem:
dafür, und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß bei
dem Eichamte die von der Normaleichungskommission erlassenen Vorschriften zur
Ausführung kommen,
die gehörige Ausstattung des Eichamtes mit den zu dessen Geschäftsvetrlebe
ersorderlichen Normalen, Apparaten und Hilfsmitteln zu kontroliren,
3) die Qualisikation des bei dem Eichamte anzustellenden Eichmeisters zu prüfen,
4) das Eichamt von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Abstellung vorgefundener
Mängel herbeizuführen,
–
—
*n
149
5) der Normaleichungskommission unter Zugrundelegung der von dem Eichamte
einzuziehenden Nachweisungen alljährlich Geschäftsuͤbersichten vorzulegen.
g. 6.
In Bezug auf den Zeilpunkt, mit welchem die erweiterten Besugnisse des Eichamles
Gera in Wirksamkeit treten, sowie die Geschäftsstunden und das Geschaͤstslokal desselben
wird demnächst eine Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung fuͤr
das Innere erfolgen.
Gera, am 5. Februar 1870.
Fürstliches Minislerium.
von Harboun.
Semmel.
2) Verordnung, die Ausübung der Jagd beir., vom 24. April 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen was folgt:
I. Ueber die Lösung von Jagdkarten.
8. 1.
Außer den Jagdkarten, die auf ein Jahr auogestellt werden, können künftig Jagd-
karten auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden Tag von den
Landrathsämtern ausgestellt werden.
8. 2.
Für sede auf einen Tag auszustellende Jagdkarte ist vor der Aushändigung der
32“
150
Betrag von einem Thaler zu entrichten, welcher an die Kasse des betreffenden Bezirks-
ausschusses (vgl. Verordnung vom 28. Dezember 1868) abzugeben ift.
II. Ueber die Verpachtung von Jagden.
8. 3.
Die Bestimmungen der Jagdpolizel-Verordnung vom 5. Jull 1856 unter 1, alin.
1 und 2, wonach die Verpachtung der einer Bezirksgenossenschaft zustehenden Jagd
durch das Landrathsamt geschehen soll, ist aufgehoben.
8. 4.
Wenn die Genossenschaft der Grundbesitzer eines Jagdbezirks die Ausübung der
Jagd verpachten will, so hat sie durch einen von ihr mit Stimmenmehrheit, welche nach
der Größe der jagdbaren Grundfläche berechnet wird (vgl. §5. 5 und 6 der Ministerlal-
Verordnung vom 18. November 1849) zu wählenden Bevollmächtigten eine öffentliche
Bekanntmachung der bevorstehenden Verpachtung wenigstens 14 Tage vorher im Amts-
und Verordnungsblatte und durch Anschlag an den für obrigkeitliche Veröffentlichungen
im Orte bestimmten Stellen ergehen zu lassen.
8. 5. .
Nur auf Antrag des Bevollmächtigten, oder von Mitgliedern der Genossenschaft,
welche wenigstens ein Viertheil aller Stimmen vertreten, hat sich das Landrathsamt,
bez. der Stadtgemelndevorstand, der Leitung der Verhandlungen der Jagdgenossenschaft
und der Verpachtung der Jagd zu unterziehen.
8. 6.
Die Verpachtung kann entweder öffentlich im Wege des Melstgebots, oder aus
freier Hand erfolgen. ·
Bei einer oͤffentlichen Verpachtung kann sowohl die Auswahl unter den Bletenden,
wie die Ablehnung sämmtlicher Gebote vorbehalten werden.
Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf kuͤrzere Zeit als auf
sechs Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender Pachtwerträge sind an diese
Zeitbesiimmung nicht gebunden.
Asterverpachtungen sind nicht gestattet.
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pachters; jedoch soll den
Erben des Lehteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft die Jagd
durch eine geeignete Person bis zum Ablaufe der Pachtzeit ausüben zu lassen.
Pachwerträge, die diesen Bestimmungen (§§8. 4 und 6) zuwiderlaufen, sind un-
gültig.
151
K. 7.
Die von der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung der Jagd gefaßten Beschlüsse,
sowie das Ergebniß der Verpachtung, find dem Landrathsamte, bez. dem Stadtge-
meindevorstande, mit Beifügung der hierüber geschehenen Nlederschriften anzuzelgen.
Findet die Behörde, daß ordnungswidrig verfahren worden ist, oder geht ihr gegen
die Person des Pachters ein erhebliches Bedenken bei, so hat sie unter Aufhebung des
betreffenden Beschlusses die Jagdgenossenschaft zu einer anderwelten Beschlußfassung zu
veranlassen.
III. Ueber die Schonzeiten des Wildes.
K. 8.
Mit der Jagd zu verschonen find:
)
2)
3)
9
5)
6)
)
8)
9)
10)
1
12)
Hirsche in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni;
weibliches Rothwild und Weldkälber in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Oktbr.;
der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April;
weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Oktober;
Rehkälber das ganze Jahr hindurch;
Auer-, Birk. und Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Junt bis Ende August;
Auer-, Birk. und Fasanenhennen in der Zelt vom 1. Februar bis Ende
August;
Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni;
alles andere Sumpf= und Wassergeslügel, mit Ausnahme der wilden Gänse
und der Fischreiher, in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Junt;
Rebhühner und Wachteln in der Zeit vom 1. Februar bis Ende August;
Hasen in der Zelt vom 1. Februar bis Ende September;
für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hasen und
Rehe in Schlingen zu fangen.
Alle übrigen Wildarten dürsen das ganze Jahr hindurch gejagt werden.
Beim Roth= und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage
des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.
8. 9.
Unser Ministerium ist befugt, für Rebhühner und Wachteln den Anfang und
Schluß der Schonzeit in einzelnen Jahren durch besondere Verordnung anderweit fest.
zuseyen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder
nach den
in §. 8, Nr. 10 bestimmten Zeitwunkten festgesetzt werden darf.
152
8. 10.
Soweit es wegen überhand nehmenden Wildschadens erforderlich, behalten Wir
Uns vor, für einzelne Bezirke das Erlegen von Wild auch während der Schonzeit zu
gestatten, bez, zu verfügen.
8. 11.
Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet diese Verordnung
keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten
erlegten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 14 untersagt.
8. 12.
Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen Schon-
zelten, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen (§F. 8, Nr. 12) kreien folgende
Geldbußen ein:
1) für ein Stück Rothwid 30 Tblr.
2) für ein Stück Rehwildd 10 „
3) für elnen Auer- Hahn oder Henne 10 „
4) für einen Birk. Hahn oder Henne 3„
5) fur einen Fasan.. 8⅝⅝⅜¾·⅝·%' '’.
6) fuͤr einen Hasen . ....4»
7) fuͤr ein Rebhuhn ie eine Wochtel ... 2»
8) für ein Stück jagdbares im · und T
geflügeel 2 „
Wenn mildernde Umstände vorhanden n nd, taan ver Nacheer bei Festsetzung der
Geldbuße bis auf ein Strafmaaß von einem Thaler herabgehen.
An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurthheilten nicht bei-
getrieben werden kann, tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
8. 13.
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist bei Geld-
buße bis zu 10 Thlrn. oder entsprechender Gefängnißstrafe, und zwar auch für die zur
Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind Leptere befugt, die Eier, welche im
Frelen gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Das Ausnehmen von Kibipeiern ist bis Ende April gestattet.
8. 14.
Wer nach Verlauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit während derselben
153
Wild, ruͤcksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stuͤcken oder
zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, oder
zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, wenn
er nicht nachweist, daß das Wild außerhalb des Fürstenthums in dort unverbotener
Zeit erlegt ist, zum Besten der Kasse derjenlgen Gemeinde, in welcher die Uebertretung
stannfindet, neben der Konsiskation des Wildes, in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn.
Ist das Wild in den im §. 10 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Ver-
käufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Aueest der betreffen-
den Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, widrigenfalls
derselbe in eine Geldbuhe bis zu 5 Thlru. verfällt.
8. 15.
Die landesherrliche Verordnung vom 24. April 1857 über die Schon= und Hege-
zeit ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und Unserem beigedtuckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 24. April 1870.
Heinrich XIV.
v. Harbon. hr. E. v. Beulwiß#
155
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 318.
Ministerialverfügung vom 14. Mai 1870, den Handel mit Splelkarten bekreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Bezug auf
den Handel mit Spielkarten hierdurch Folgendes angeordnet:
1.
Der Vertrieb gestempelter Spielkarten bedarf künftig kelner besonderen Konzession.
Die Bestimmungen des Regulativs vom 25. September 1854, soweit sie hiermit im
Widerspruche stehen, kreten für die Folge außer Krast.
2.
Das Pollzel- und Steueraufsichtspersonal hat in Gasthäusern und andern öffentlichen
Orten, wo gespielt wird, östers nachzusehen, ob die in Gebrauch genommenen Spiel.
karten gehörig abgestempelt sind.
3.
Die Kartenhändler sind verpflichtet, ihre Kartenvorräthe den Steueraussichtsbeamten
auf Verlangen zur Revision vorzuzeigen.
4.
Hinsichtlich der Einfuhr und der Lagerung ungestempelter Splelkarten bewendet
es bel den bisherigen Vorschriften.
Gera, am 14. Mat 1870.
Fürstliches Ministerinm.
von Harbon.
Semmel.
Husgegeben am 18. Mal 1870. 33
157.
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Kinie.
No. 319.
1) Ministerialbekanntmachung vom 13. Junl 1870, die Denaturation des Viehsolzes belreffend.
Andurch bringen wir zu öffentlicher Kennniß, daß nach einem Beschlusse des
Zollvereins. Bundesraths von jetzt ab bis auf Weiteres die Denaturation
a. des losen Viehsalzes
bei Herstellung aus Siedesalz mit ½% Eisenoxyd und ½2% Pulver von
unvermischtem Wermuthkraute, bei Heiüellung aus Steinsalz mit 5%%
Eisenoxyd und ½% Pulver von unvermischtem Wermuthkraute;
b. der sogenannten Viehsalzlecksteine
bei Herstellung aus Siedesalz mit /½% Eisenoxyd und ½% Holzkohlen=
pulver, bel Herstellung aus Steinsalz mit 3/6% Eisenoxyd und ½%
Holzkohlenpulver
zu bewirken ist.
Gera, am 13. Junl 1870.
Fürstliches Ministerium.
von Harbou.
Semmel.
2) Ministertalbekanntmachung vom 15. Junl 1870, die Porkoauslagen der Behörden und die noch
bestehenden Porlosrelheilen belreffend.
In Bezug auf die Porloauslagen der Behörden und die noch bestehenden Porko-
frelbeiten wird im Nachtrage zu unserer Bekanntmachung vom 30. November 1869
(Gesetzsammlung Band XVI. S. 103) hierdurch angeordnet was folgt:
Ausgegeben am 22. Junl 1870. 34
158
8. 1.
Wenn in Privatangelegenheiten eine Korrespondenz zwischen mehreren Behörden
nöthig wird, haben diejenigen Behörden, bei denen die einzelne Sache nicht anhänglg
ist, salls sie hierin selbst liquidiren, das erwachsende Porko in ihrer Liquldation mit
aufzunehmen, andernfalls dagegen ihre Portoauslagen derjenigen Stelle, bei welcher
die Sache anhängig ist, kürzlich mitzutheilen. Leptere hat sodann die Portoauslagen
miteinzuziehen und unter ihren eigenen Sporteln zu verrechnen, ohne daß eine Nück-
erstattung an die übrigen Behörden eintritt.
S. 2.
Wenn eine Posisendung irrthümlich an eine inkompetente Stelle gelangt und
die zuständige Behörde an elnem andern Orte ihren Wohnsip hat, ist die Abgabe dorthin
portofrei zu bewirken. Auch hierbei bleibt die Restitution des Porkoverlags ausgeschlossen.
8. 3.
Wenn ein bereits abgewiesenes Straf-., Kosten= oder Steuererlaßgesuch erneuert
wird und einc anderweite abschlägliche Resolution erfolgt, so sind nicht bloß in Gemähßbeit
der Sporteltaxe vom 31. Dezember 1854, Nr. 36 (Geseysammlung Band X. S. 353)
Gebühren anzuseyen, sondern auch ctwaige Portoverläge von dem Bittsteller wieder
einzuziehen.
8. 4.
Verlügungen, durch welche eine Bebörde an die Erstattung eines von ihr er-
forderten und bereils erinnerten Berichtes anderweit erinnert wird, können nach dem
Ermessen der versügenden Behörde an den Vorstand der erstern addressirt und unfrankirt
abgesendet werden. Das Portko dafür hat der Beamte, durch dessen Säumigkeit die Ver-
sügung veranlaßt worden ist, aus eigenen Mitteln zu tragen.
8. 5.
Die Sendungen in gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten sind bloß dann als
porkofrei zu bezeichnen, wenn sie nicht an Behörden oder Beamte des diesseitigen Fürsten-
thums gerichtet sind.
8. 6.
Hinsichtlich der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behoͤrden verschiedener
Staaten des Norddeutschen Bundes haben sich sämmtliche Bundesregierungen dahin ver-
ständigt, daß stets die absendende Stelle die Sendungen zu frankiren habe. Insbesondere
hat bei der Korrespondenz in Privat= und Parteisachen die absendende Stelle das Porto-
franko auch in solchen Fällen zu entrichten, in denen die Pflicht zur Portozahlung einer
159
im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. Die empfangende Stelle
ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partel einzuziehen, jedoch soll von einer Er-
stalung desselben an die absendende Behörde des andern Staats zur Vermeidung un-
verhalinißmäßiger Weitläuftigkeiten und in der Voraussehung gegenseitiger Kompensatlouen
bis auf Weiteres Abstand genommen werden.
Gera, am 15. Juni 1870.
Fürstliches Ministerium.
von Harbon.
Engelhardt.
3) Ministerialbekanntmachung vom 17. Junl 1870, die Fläßerel auf der Saale belreffend.
In Uebereinstimmung mit den diesfalls vom Bundesrathe des Norddeutschen
Bundes gefaßten Beschlüssen wird für die Flöherei auf der Saale Folgendes zur Nach-
achtung andurch bekannt gemacht:
1.
Die Konstruktion der Flöße bleibt dem Ermessen der Flößer überlassen. Aus-
genommen ist jedoch die Breite der Flöße, welche nach der Breite der Brücken-, Wehr-
und Schleusenöffnungen zu bemessen ist.
2
Das Umbinden der Floße ist stalthaft.
3.
Es genügt, die Bemannung der Flöße mit je einem Flößer, falls Flöße von
Jager= (Schneideholz) und Schwankholz nicht mehr als 2 Gelenke, ferner Flöße von
Schachtholz und Hängelbäumen nicht mehr als 3 Gelenke, endlich Flöße von Mlöck-
hölzern, Brettern und Latten nicht mehr als 6 Gelenke enthalten.
4.
Vom 1. Juli dieses Jahres ab kommen die Staatsabgaben in Wegfall, welche
zeither an den Brücken zu Gottliebsthal und Saalburg von den Flößern zu entrichten
waren.
5.
Für die Wehrbesitzer wird, soweit das diesseitige Staalsgebiet in Frage steht,
vom 1. Juli dieses Jahres ab eine Abgabe an der Brücke zu Saalburg erhoben.
160
Diese Wehrabgabe wird für jedes bethelllgte Wehr vorläufig auf 5 Sgr. — If.
von jedem vorbeipastrenden Floße festgestellt. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ein
Wegnehmen der Aussatzbrekter, Oeffnen der Schleusen r2c. slattindet oder nicht. Wenn
jedoch zur Ermöglichung des Fontkommens eln Mühlgraben zugesetzt werden muß, so ist
auher der bei der Saalburger Brücke zu erlegenden regelmäßigen Abgabe noch eine
Vergilung von 15 Sgr. — Tf. von jedem Floße direkt an den betreffenden Wehrbesitzer
zu entrichten.
Nehmen die Flößer um deßwillen, weil die Flöße nicht sämmtliche Wehre auf
der im diesseillgen Gebiete liegenden Strecke des Flusses passirt haben, eine entsprechende
Freilassung von der Wehrabgabe in Anspruch, so haben sie eine Bescheinigung über die
Stelle, an welcher die Einlegung der Flöße stallgesunden hat, von der betreffenden Forstel
oder Gemeindebehörde sich ausstellen zu lassen und bei der Saalburger Brücke abzugeben;
andernfalls sind sie verbunden, die Abgabe für sämmtliche Wehre zu erlegen.
Gera, den 17. Juni 1870.
Fürstliches Ministerium.
Engelhardt.
161
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 20.
1) Gesetz vom 27. Juni 1870, die den Bundesobligationen zukommenden Begünstigungen betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
haben unter Zustimmung des Landtags beschlossen, die in §. 11 der Verordnung vom
27. Dezember 1856 in Betreff der Staatsschuldscheine des Fürstenthums enthaltenen Be-
stimmungen auf die Obligatlonen über Anleihen des Norddeutschen Bundes zu erslrecken.
Demnach sollen Vormünder, Ingleichen die Verwalter des Vermögens von Kirchen, Schu-
len und milden Stiftungen ermächtigt seln, die von ihnen verwalteten Gelder in Bundes-
obligationen anzulegen, ohne daß es hierzu einer besondern Genehmigung bedarf. Ebenso
können Kautlonen landesherrlicher Diener künftig in Bundesobligatlonen bestellt werden.
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigesügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 27. Juni 1870.
(L. S. Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiz.
Ausgegeben om 6. Juli 1870. 35
162
2) Geset vom 4. Juli 1870, die Ausgabe neuer Kaslsenschelne betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
1.
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1860 ausgegebenen Kassenscheine des
Fürstenthums Reuß j. L. sollen eingezogen und durch neue Kassenscheine in gleichem
Betrage ersetzt werden, die, wie die bisherigen, bei der Hauptstaatskasse auf Präsentation
gegen Zahlung des vollen Rennwerths in gesehlich zulässigen Silbercourantmünzen um-
getauscht werden können.
8. 2.
Die 98. 3, 6, 7, 8 und 9 des Gesehes vom 27. März 1849, die Krelrung von
Papiergeld betr., leiden auf die neuen Kassenscheine Anwendung.
8. 3.
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die Anfertigung, Voll-
ziehung und Ausgabe der neuen, sowie die Einzlehung und Vernichtung der bisherigen
Kassenscheine zu bewirken, auch darüber das Nöthige zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dieselbe ist dafür verantwortlich, daß dle Ausgabe der neuen Kassenanweisungen nur in
dem Betrage erfolgt, bis zu welchem die bisherigen eingezogen worden sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 4. Juli 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwih.
163
3) Nachtragsgesetz vom 4. Juli 1870 zu §. 103 des Hypothekengesetzes vom 20. November 1858.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen im Nachtrage zu §. 103 des Gesehes vom 20. November 1858, die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
8. 1.
Wird ein verpfändetes Gebäude durch Brand oder bei Gelegenheit eines Brandes
zerstört oder beschädigt, so erstreckt sich das Hypothekenrecht auch auf die aus der Brand-
versicherungskasse dafür zu zahlende Entschädigung, insowelt solche nicht statutenmäßig
zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werden muß.
S. 2.
Unter den Voraussehungen, unter welchen das Hypothekenrecht auch die Früchte
eines verpfändeten Grundstücks ergreift, erstreckt sich dasselbe auch auf die für dergleichen
Früchte zu zahlenden Versicherungsgelder.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 4. Juli 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwiß.
4) Gesetz vom 4. Juli 10%o, i Aufhebung der dreiuslankenosie den n Geldsttasen und Konfiskaten
el Verwaltung der indirelten Steuern
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Die Antheile, welche nach den bestehenden Vorschristen für die Entdeckung, Fest-
stellung oder Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen Gesetze über Zölle und indirekte
164
Steuern von den in Folge davon verhängten Geldstrasen oder von dem Werthe kon-
fiscirter Gegenstände gewährt werden, kommen künftig in Verfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 4. Juli 1870.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linit.
No. 321.
Gesetz vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern bekreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera.
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen, unter Aufhebung der älteren gesetzlichen Bestimmungen über die Betreibung
der Flscherei mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
Die Fischerel (das Fangen von Fischen in fllehenden Gewässern) steht den Eigen-
thümern des Fischwassers resp. denjenigen zu, welche in Folge landesherrlicher Ver-
leihungen oder von Privatrechtstiteln hierzu berechtigt find.
8. 2.
Die bisherigen Fischereiberechtigungen bleiben unbexührt.
g. 3.
Wo besondere Berechtigungen nicht vorhanden sind, steht das Recht zu Ausübung
der Fischerei der politischen Gemeinde zu.
8. 4.
Auf geschlossene Gewässer und bloße Abzugs= und Verbindungsgräben solcher leiden
gegenwärtige Bestimmungen mit Ausnahme der im Verordnungswege wegen des Ver-
kaufs von Fischen zu erlassenden Bestim mungen keine Anwendung.
Ausgegeben am 20. Juli 1870. 36
166
2
8. 5.
Das Recht zum Fischen für die Fischereiberechtigten beschränkt sich auf das Fisch-
wasser innerhalb der beiden Ufer.
Wenn das Wasser über das Ufer auswitt, so gehören dle auf den Ufergrund-
stücken zurückgebliebenen Fische den betreffenden Grundbesigern, welche jedoch nicht berechiigt
sfind, das Wiederabsließen des Wassers oder das Zurückweichen der Fische in das nor-
male Fischwasser durch Vorrichtungen zu hindern.
. 6.
Wo
1) die einzelnen Flurbezirke zu selbsiständiger Ausübung der Fischerei zu klein
sind (5. 7) oder
2) neben der polltischen Gemeinde andere Ftschereiberechtigte innerhalb des Flur-
bezirks vorhanden sind,
3) in einer Flur mehr als zwel Fischereiberechtigte vorhanden sind,
können verschiedenen Berechtigten zustehende, zusammenhängende Fischwasser zum Behuf
einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Nutzung nach Vernehmung der Berechtigten
r- den Bezirksausschuß im Interesse der Fischerei zu einem Fischereibezirk vereinigt
werden.
Die innerhalb eines Fischereibezirks vorhandenen Fischeretberechilgten bilden eine
Genossenschaft.
Der Sib und die Verfassung der Genossenschaft, die Rechte und Pfllchten derselben,
ihrer Mitglieder und Organe, die Art und Welse der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung
werden durch Satungen geregelt, welche durch Mehrheitsbeschluh der Betheiligten (§. 10)
festzustellen und vom Bezirksausschuß zu bestätigen sind.
C. 7.
Bei Bildung der Fischereibezirke in Gemäßheit des §. 6 sub 1 ist darauf zu sehen,
daß soweit thunlich die Wasserstrecken für jeden Bezirk nicht unter 2000 Meter Längen-
maß haben und daß die Zahl der hierfür Fischereiberechtigten sich mindestens auf 3
beläuft, während bei geringerer Zahl die einzelnen Fischerelberechtlgten für sich die
Fischerei ausüben können.
à
8. B.
Das Gewerbe der Fischerei kann Seilen der politischen Gemeinden oder in Fischerti-
bezirken nur durch Verpachtung oder durch einen angenommenen Fischer ausgeübt werden.
Asterpachtungen find nicht zulässig.
167
8. 9.
Die Fischereigenossenschaft hat sich zu dem Zwecke der Verpachtung an den zustän-
digen Gemeindevorstand zu wenden, welcher die Verpachtung bel Vermeidung der Richtig-
keit wenigstens vierzehn Tage vorher im Amts= und Verordnungsblatt und durch Anschlag
an den für obrigkeitliche Bekanntmachungen im Orte bestimmten Stellen ausschreibt
und leitet.
Für Fischereibezirke, welche in mehreren Flurbezirken liegen, ist hierbel derjenige
Gemeindevorstand competent, in dessen Bezirk sich die gröhere Wasserstrecke befindet.
8. 10.
Die Fischereigenossenschaft faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und es wird
der ganze Bezirk nach dem geringsten Antheil, den ein Fischereiberechtigter an dem
Fischwasser hat, in so viel Stimmen getheilt, als die änge des Fischwassers ergiebt,
dergestall, dah jedem Fischereiberechtigten die hiernach entsprechende Stimmenzahl zufäll.
8. 11.
Die erzielten Pachigelder werden unter die Fischereiverechtigten nach Maßgabe ihrer
Summenzahl vertheilt.
8. 12.
Wer fischen will, ohne an der Stelle, wo er dies thut, als Fischereiberechtigter, oder
als Pachter, oder als angenommener Fischer berechtigt zu sein, muß mit einer Fisch-
karte versehen sein und hat dieselbe bei Ausübuug der Fischerei stets mit sich zu führen.
Die Fischkarten lamen auf die Person, auf die Dauer höchstens eines Jahres und
auf ein bestimmt zu bezeichnendes Fischwasser.
Sie werden von den einzelnen Fischerelberechtigten, Pachter oder angenommenen
Fischer ausgestellt und sind von dem Gemeindevorstande des Ortes, in dessen Flurbezirke
das Fischwasser liegt, zu beglaubigen.
Wenn das Fischwasser sich auf mehrere Flurbezirke erstreckt, genügt die Beglaubigung
der Karte durch einen der Gemeindevorstände.
Das bei dem Fischen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines Stell-
vertreters beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten.
Für Erlangung einer Fischkarte ist eine Abgabe von 5 Sgr. au die Kasse der-
jenigen Gemeinde, in welcher das Fischwasser liegt, zu entrichten. Erstreckt sich das
Fischwasser auf mehrere Gemeindebezirke, so ist der Bettag nach gleichen Theilen unter
die bekheiligten Gemeindekassen zu theilen.
Außerdem ist für die Beglaubigung eine Gebühr von 2 Sgr. 6 M. zu enrrichten.
36-
168
8. 13.
Die Fischkarten sind nach dem unter O beigedruckten Formulare auszusiellen und
mit dem (Privat= beziehendlich Official.) Siegel oder Farbendruckstempel des Ausstellers
bezlehendlich des sie Beglaubigenden, zu bedrucken.
Die Person dessen, dem die Fischkarte ausgestellt worden ist, muß auf der letzteren,
dem vollen Namen, Wohnorte und Stande nach, genau bezeichnet sein. Auch sind auf
den Fischkarten die Grenzen derjenigen Gewässer, auf deren Befischung sie lauten, genau
anzugeben.
Der Aussieller einer Fischkarte ist für die Identität der auf derselben bezeichneten
Person und des Inhabers der Karte verantworklich.
Auf mehr als ein Fischwasser darf eine Fischkarte in der Regel nicht und aus-
nahmsweise nur dann lauten, wenn die mehreren Fischwässer, auf welche die Karte aus-
gestellt ist, unter sich unmittelbar zusammenhängen und der Aussteller der Karte in allen
betreffenden Gewässern fischereiberechtigt ist.
Die Ertheilung der Fischkarten hängt unter genauer Beobachtung der gesetzlichen
Beschränkungen allein von dem freien Willen dessen ab, der zu ihrer Ausstellung befugt ist.
814.
Armenhausbewohnern und Almosenpercipienten, ingleichen solchen Personen, welche
innerhalb der letzivergangenen suͤnf Jahre wegen Jagdfrevels, Felddiebstahls oder Zuwider-
handlungen gegen fischereipolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind, dürfen keine Fisch-
karten ausgestellt werden.
8. 15.
Die eigenmächtige Anlage von sländigen Vorrichtungen, welche den Zug der
Fische sperren, ist Jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt.
Der Besitzer eines zu irgend welchem Zwecke in fliehendem Wasser hergestellten
Wehres ist verpflichtet, die Anlage von Leitern und Sliegen für den freien Zug der
Fische zu dulden, sobald dieselben entweder im öffentlichen Interesse für wünschenswerth
erachtet oder von oberhalb belegenen Fischereiberechtigten beansprucht werden.
8 16.
Lachswehre, Aalfänge, Vorrichtungen zu Absperrung von Laichstellen, Archenschläge,
Reußennede, Stellnepe, Körbe u. s. w. dürfen nur so angebracht werden, daß in der
Mitte mindestens ein Drittheil der Breite des Wasserlaufs, und zwar bis auf den
Grund hinab, frei und offen bleibt.
Bereiks besleh nde Vorrichtungen dieser Art, welche obiger Bestimmung nicht ent-
sprechen, sind innerhalb elnes Jahres nach Erlaß dieses Gesehes entsprechend abzuändern.
169
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerel hinderlich oder Wasser= und Ufer-
banten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädigung beseltigt
werden.
8. 17.
Den zur Ausübung der Fischerei Berechtigten ist gestattet, Flschottern und Fisch-
reiher zu fangen oder zu tödten. Es sind jedoch diese Thiere binnen 24 Stunden an
den Jagdberechtigten abguliefern.
8. 18.
Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder künstlicher Wasser-
läufe behufs der Flscherei ist verboten.
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 Stunden vorher
erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten svollständig abgeschlagen werden.
Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße, aber sofort zu bewirkende An-
meldung.
8. 19.
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie an Sonn= und
Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen verboten. Jedoch dürfen die aus-
gelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Sehnehe liegen bleiben.
8. 20.
Bei Ausübung der Fischerei ist verboten:
die Anwendung betäubender oder giftiger nodvo 3. B. Krähenaugen, Kockels-
körner, Hanf= und Mohnsaamen, Kalk u. s. w
sowie
das Betäuben der Flsche durch Schläge unter dem Eise.
8. 21.
Im Wege der Verordnung wird festgestellt:
1) welche Fische mit Rücksicht auf deren Maß oder Gewicht nicht gefangen werden
dürfen,
2) zu welchen Jahreszeiten der Fang der verschiedenen Fischgattungen verboten ist,
3) welche Arten von Neten, Geräthen und sonstigen Vorrichtungen zum Fisch-
fange untersagt sind.
Gelangen Fische, deren Fang mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt,
und Fische, deren Fang zu einer gewissen Zeit verboten ist, in die Gewalt des Fischers,
so find dieselben sofort wieder ins Wasser zu sehen.
170
8. 22.
Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Sioffe von solcher
Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen,
daß dadurch die Fische beschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das
Einwensen oder Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anordnung der geeigneten
Maßregeln, welche den möglichen Schaden für Fische auf das hhunlich kleinste Maß
beschränken, von dem Fürstlichen Landrathsamte gestattet werden.
8. 23.
Der Aufkauf und Verkauf von selbstgewonnenen Erzeugnissen des Fischfanges im
Umherziehen ist nur solchen Personen gestattet, welche sich im Besitze eines Legitimations.
scheines besinden (S. 58 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund).
8. 24.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§. 12 und 19 und die nach
§. 21 erlassenen Vorschriften sind mit Geld bis zu 5 Thlr. —. —. oder entsprechendem
Gefängniß, sowie mit Confiscation der feilgebotenen oder verkauften Fische,
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §#§. 15, 16, 18, 20 und 22
mit Geld bis zu 50 Thlr. —. —. oder entsprechendem Gefängniß zu bestrafen.
In Wiederholungsfällen und beim Rückfall kann das Strafmaß bis auf das Dop-
pelte des angegebenen Maximums erhöht werden.
Diese Strafen sind in jedem Falle neben den sonst nach den bestehenden Straf-
gesehen verwirkten Strafen zu verhängen.
8. 25.
Personen, welche, ohne zum Fischen berechkigt zu sein oder von dem Berechtigten
dazu Erlaubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischereigeräthschaften betroffen werden,
sind neben der Confiscation der Fischereigeräthschaften mit Geld bis zu 5 Thlr. —. —.
oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen.
26.
Confiscirte Fische (F. 24) sind:
a. wenn sie noch leben, in das nächste fließende Wasser zu werfen, oder
b. wenn dies unausführbar, beziehendlich wenn die Fische todt, ater noch genieß-
bar sind, zur Armenspeisung zu verwenden, bezlehendlich im Interesse der
Gemeindekasse zu verwerthen,
c. wenn sie nicht mehr geniehbar sind, zu verscharren.
Nee und Fischgeräthe von Fischereiberechtigten, welche gegen die zu erlassenden
Vorschristen gefertigt sind, werden unbrauchbar gemacht.
Das Fangen der Krebse unterliegt den gleichen Bestimmungen wie der Fischfang.
8. 28.
In Bezug auf alle, auf Grund dieses Gesetzes erkannten Strasen leiden die gesetz-
lichen Bestimmungen bezüglich der Polizeistrafen Anwendung. Im Uebrigen erfolgt die
Durchfübrung dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um
jusilzmäßig zu erörtende Eigenthumsrechte handelt.
8. 20.
Unser Ministertum hat die zu Ausführung des Gesetzes erforderlich werdenden
Verfügungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigesügtem Fürstlichen
Inliegel.
Schloß Ebersdorf, am 15. Juli 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwitz.
O
Fischkarte
hültig auf die Zeit vom 1. Juni 1870 bis mit 31. Mai 1871.
Inhaber:
Slond und Wohnork defselben:
Fischwasser:
Gebühr: 5 Sgr. (bezahlt).
(Ort und Tag der Ausstellung.)
(I. 8.) (Name des Ausstellers.)
Beglaubigt
(L. 8.) N. N.
Gemeindevorstand zu N. N.
173
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No.: 222.
Ministerlal-Bekannlmachung vom 29. Jull 1870, dlie Forlführung der Grundsteuerkalaster.
sowle der Grund= und Hypothekenbücher betreffend.
Zur Erledlgung einiger Zweifel, welche binsichtlich des Verfahrens bei Eigenthums-
veränderungen an Immobillen hervorgetreten sind, wird im Anschlusse an das Regulativ
vom 13. November 1855 (Gesehsammlung Bd. X S. 429 ff.) und die Ministerial-
bekanntmachung vom 26. September 1859 (Geseysammlung Bd. XII S. 319) zur
Nachachtung für die Grund= und Hypothekenbehörden sowie für das Katasterbureau
Folgendes hierdurch angeordnet:
1) Wenn der Erwerber eines Grundstücks auf Ausferligung eines Rekognitions.
scheins verzichtet, so ist der Katasterbehörde entweder die geschehene Besitzveränderung
durch besondere Zuschrift mitzutheilen oder das auf Berichtigung des Besiptitels sich
beziehende Protokoll mittelst Begleitbogens vorzulegen.
2) Wenn Grundsiücke von Ehefrauen erworben werden, ist jedesmal der voll-
ständige Name des Ehemannes, jalls selbiger nicht schon aus dem Rekognitionoscheine
oder dem Besitzstandsverzeichnisse sich ergiebt, der Katasterbehörde auf dem Begleitbogen
kürzlich anzuzeigen.
3) Sowol bei Konsolidationen wie bei Zerspaltungen ist, wenn dem nicht besondere
Gründe entgegenstehen, diesenige Realität, bei welcher ein Haus oder eine Hofraithe sich
befindet, als Hauptrealität anzusehen, mit welcher die übrigen Parzellen zu konsolldiren
sind, beziehungsweise welche bei eintretender Zerspaltung im Grund= und Hypotheken-
buche wie im Kataster auf dem ursprünglichen Folium zu belassen ist.
Ausgegeben am 27. Juli 1870. 37
174
4) Die bei Bau- und Kulturveränderungen, I#ngleichen bei Geradelegung von
Grenzen, bei Anlegung oder Verlegung von Wegen vorkbmnienden Slächen und Besiß«
veraͤnderungen duͤrfen, wenn sie im Orte nicht über 5 □y#hn. oder 0,7 Ar, in der
Flur nicht über 15 □Mhn. oder 2 Ar betragen, ohne vorgängige gerichtliche Verhand-
lung im Kataster nachgetragen werden. Das Katasterbureau hat jedoch bei Abgabe
der Besipstandsverzeichnisse die Gerichtsbehörde davon in Kenntniß zu sehen. Sollte
bei der nachfolgenden geiichtlichen Verhandlung ein anderer Sachverhalt sich heraus-
stellen, so ist eine entsprechende Berichtigung des Katasters vorzunehmen. Ein Eintrag
in das Grund= und Hypothekenbuch kann bei den gedachten geringsügigen Flächenab-
tretungen unterbleiben, dafern nicht ein solcher von den Betheiligten ausdrücklich ver-
langt wird.
5) Die Bestimmung in §. 44 Abs. 3 des Regulativs vom 13. November 1855,
wonach ein erloschenes Folium im Kataster später beim Entstehen einer neuen Realitär
wieder benutzt werden darf, ist mit Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher in
Wegfall gekommen.
Gera, am 28. Jull 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
175
Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 323.
Ministerial-Bekanntmachung, das Bahnpolizel, Reglemenk für die Elseudahe im Norddeulschen
Bunde bekreffend, vom 31. Augut 1870
Das in Nr. 24 des Bundegesehblattes durch Bekanntmachung vom J. Juni 1870
veröffentlichte Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde wird
in Gemäßheit Al. 2 der Schlußbestimmung desselben andurch noch besonders für das
Fürstenthum Neuß j. L. publicirt, mit dem Bemerken, daß mit dem Inkrafttreten dieses
Reglements am 1. Januar 1871 das mittelst Bekanntmachung vom 3. Oktober 1863
veröffentlichte Bahnpolizeireglement für die Gera.-Weißenfelser Eisenbahn, welches durch
Bekanmmachung vom 25. Juli 1866 auf die im diesseitigen Staatsgebiet gelegene
Strecke der Gößnih-Geraer Eisenbahn ausgedehnt worden, aufgehoben ist.
Gera, am 31. August 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Fischer.
Ausgegeben am 14. Seplember 1670. 38
-
176
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen im Norddentschen Bunde.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
8. 1.
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden,
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der im §. 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkelt befahren werden kann.
Diejenigen Strecken, welche nicht mlt der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren
werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu
bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter
Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbar-
keit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden.
8. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in solcher
Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Nor-
mal.Profil des lichten Raumes für die freie Bahn, bezlehungsweise für die Bahnhose,
vorhanden ist.
S. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Welchen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen sst.
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht
bewacht sind, verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung
der im §S. 1 gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge find Diehscheiben und Schiebebühnen
mit versenkten Geleisen unzulässig.
8. 4.
Einfriedlgungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
177
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutwehren erforderlich. Als solche werden auch Grä-
ben mit Seitenaufwurf angesehen.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren
Barriè#ren in angemessener Entfernung von der Milte des nächsten Bahngeleises zu
versehen.
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die Be-
stimmungen des §. 2 zu beachten.
Zugbanièren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter
von der Barridre enlfernt sein darf, übersehen werden können.
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrikren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem
Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
8. 5.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven
zu erwarten stehen.
Die Uebergangs-Barridren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen.
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise Aussichtsbehörde,
besonders festgestellt.
ie Varrièren von Privalwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter
Verschluß zu halten (cir. §. 56)
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Uebergänge von
Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zug-
barrièren.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, be-
zlehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und An-
fahrten zu erleuchten.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge
revidirt werden.
Bel der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Welchen zu achten.
8. 6.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind, und Entsernungen von ganzen und ½100 Meilen angeben.
178
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen die
Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden
Strecken anzugeben sind.
Zwischen zusammenlaufenden Schlenensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches die Grenze angilebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben
werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem andern zu hindern.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der
Bahn sind Warnungstafeln auszustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen,
wo Fuhrwerke, Reiter und Biehheerden anhalten müssen, wenn die Barrièren geschlossen sind.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
S. 7.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkelt (§. 25) ohne Gefahr statt-
finden können.
8. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesehzt werden, nachdem sie einer technisch-polizel-
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als
zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der
Name des Fabrikanken, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt. Reparaturwerkstatt ist eln offenes QuecksilberManometer
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansaprohr
damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicher-
heitsventile, resp. die lichtigkeit der Federwagen und Manometer an den Lokomotiven
zu prüfen.
8. 9.
Ueber die von den Lokomotiven zuruͤckgelegten Wege sind Register zu fuͤhren.
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000
Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat,
niemals später jedoch als nach 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur.
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu
probiren.
179
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt,
daß die Prüfung für eine Dompfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueber-
druck mit dem zweisachen Betrage der zuläsiigen Maximal-Dampfspannung, bei einer
Dampfspannung von mehr als fünf Almosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll.
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrasttreten dieser Bestimmungen
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bel der ersten Prüfung
Anwendung gefunden hat.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande
nicht wieder in Dienst genommen werden.
Höchsiens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Nevision
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entsernen sind. Nach
mindestens je 6 Jahren is. diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er-
gebnisse zu veszeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels,
welche unabhängig von einander in Bekrieb gesetzt werden können, und von
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf
der normalen Höhe zu erhalten;
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser
Vorrichtungen muh die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne
besondere Proben sortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke
des Normalwasserstandes angebracht seln;
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belaslung desselben nicht über das be-
stimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile
ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Milll-
metern möglich ist;
mit einer Vorrichtung (Manomeker), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben sortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5) mit einer Dampfpfeife.
8
—
180
8. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an den
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.
8. 11.
Tender- Lokomotiven und Tender muͤssen mit krästigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.
8. 12.
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Die Stärke schmiedeiserner und stählener Nadreisen muß bei Lokomotiven und
Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Nadreifen
bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenupt werden.
Sicherheitskerten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und fo be-
fesilgt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen
noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schtenen entfernt bleiben.
*Ww’
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Stelgungen der Bahn
bel Personenzügen, bel Güterzügen,
bis einschließlich ½/800 der 8. Theil, der 12. Theil,
1 6 10.
« » soo« - « « «
» « l, 200 „ 5. l. « 8. u
7. “ 1/ 100 1 4 “ -* 7 . «
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v 40 « 2. 7 4. 11
der Näderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1/20 find für das Bremsen der
Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind nur
181
auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Deffnen zu versehen, und zwar haben
diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit ange-
messen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahrung
3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.
Die Personen= und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vorrichtungen
zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.
8. 15.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.
8. 16
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meillen durchlaufen haben,
resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je zwei Jahren
elner periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn
abgenemmen werden müssen.
8. 17.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
##. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;
c. das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Näder;
d. das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
c. das Datum der letten Nevision.
8. 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschasten vorhanden sein, vermirtelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst beseltigt
und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
8. 19.
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der miltleren Zeit des Ortes
gestellt ist. Auf größeren Vahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange
zu denselben, als von den Zügen bel Tage wic auch im Dunkeln erkennbar sein.
182
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst be-
ständig eine richtlg gehende Uhr bet sich tragen.
8. 20.
Auf doppelgeleisigen ——r sollen die Züge immer das in ihrer Richtung.
rechts liegende Geleise befahren
Ausnahmen von dieser Hegel sind nur bei Gelelssperrungen nach vorgängiger
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet.
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Bestimmung
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zuläsüg.-
§S. 21.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht eine
arbeitende Maschine an der Spipe des Zuges befindet. Für langsame Rückwärts-
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfsen und bei Arbeitszügen
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten dle
Melle nicht übersteigt.
Bel Zügen mit Lokomotlven an der Spipze ist das Nachschleben zulässig:
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
8. 22.
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in
welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein.
8. 23.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zuͤgen
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszuͤgen und bei Guͤterzuͤgen zwischen den Stationen
und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann gestattet, wenn
die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die Meile beträgt.
8. 24.
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station
abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen snd und das
für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomoliven zu rechnen, dürfen einander nur in
Stationsdistanz solgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal Zwischenstationen
anzulegen.
183
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dles zu
signalisiren.
8. 25.
Die größte Fahrgeschwindigkelt, welche auf kelner Strecke der Bahn überschritten
werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von nicht
wenigerkals 1000 Meter Radius:
für Schnellzüge auf 5 Minuten,
„ Personenzüge „ 6 „
„ Güterziuge „ 10 „
poro Meile festgesetzt; auf stärker geneitzten oder mehr gekrümmten Suecken muh dilese
Geschwindigkeit angemessen verringert werden.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) belm Uebergang über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
8. 26.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden,
daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
8. 27.
Bel Kourier-, Schnell- und Extrazügen, bel denen die in 8. 25 angegebene höchste
Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmitlel in einem
vorzugsweise tüchligen Zustande besinden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß
lämmtliche Zug= und Pufferfedern etwas angespannt sind;
4) die im §. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein;
I) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden.
8. 28.
Die Kurler und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor
den anderen Zügen.
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etva in die Schnellzüge eingestellt werden
möchten, dürfen höchstens mit 2/2 der normalmäßigen Ladungsfähigkelt belastet werden.
39
184
8. 29.
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedin-
gungen zulässig:
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts
auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann,
daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festge-
sehten Geschwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden
wird;
b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
. die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung voß Gütern
in keiner Weise belästigt werden.
S. 30.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den
Güterzügen auch Personenbesörderung staufinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung
der Güterzüge eintreten.
8. 31.
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Abgangs= und
Ankunstszelten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeichnen sind.
8. 32.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die
im 8. 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und daß letztere
im Wesenilichen gleichmäßig vertheilt sind. Vei stärkeren Steigungen als 1 zu 200
soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen
sest verkuppell, die Sicherheitskeiten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffner-
sitzen und der Dampfpfeife hergesiellt, die einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig be-
lastet, die nörthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die Bremsen vorschrifts-
mäßig vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bel jeder Veränderung in der Zu-
sammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so welt zusammen gezogen sein, daß
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten Zügen
185
sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmtttelbar hinter
die Personenwagen zu stellen.
( 33.
In jedem zur Besörderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens Ein
Wagen ohne Passaglere zunächst auf den Tender folgen.
Bei der den Postwagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des Post-
dienstes möglichste Rücksicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als Schup-
wagen ist thunlichst zu vermelden.
8. 34.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs-
mähig gemeldet ist.
8. 35.
Arbeitszüge dürsen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Be-
triebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in fest
abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher
Züge Kenntniß erhalten. Lepteres gilt auch von einzelnen Materialien.Transportwagen
und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem
verantwortlichen Beamten begleitet sein.
Mindestens ½¼ Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das be-
treffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geräumt sein.
Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle stalthaft, daß
diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. Arbeits-
züge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt.
8. 36.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises duͤrfen nicht vor die
Lokomotiven fahrplanmähiger Züge gestellt werden. Wo das Beduͤrfniß eintritt, werden
diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in enisprechendem Abstande mit besonderen
Maschinen vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Nädern gehen, sind zulässig.
8. 37.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive milfahren.
7
186
8. 38.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe
stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe geseht und die Tenderbremse
angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Vremsen 2c. so
festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können.
8. 39.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede elnzeln fahrende Lokomotlve muß
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit
mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem eln dem
Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes
Laternenfignal anzubringen.
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender.
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (F. 35) auf freier Bahn müssen
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
g. 40.
Auf der Vahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1) die Bahn ist fahrbar,
2) der Zug soll langsam fahren,
3) der Zug soll still halten,
und zwar soll im Dunkeln das Signal
ad 1. durch weißes Licht,
u#l 2. durch grünes Licht,
ald 3. durch rothes Licht
gegeben werden.
F. 41.
Die Zugsührer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den
Lokomotivführer geben können.
8. 42.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
) Achtung geben,
2) Bremsen anziehen,
3) Bremsen loslassen.
187
8. 43.
Der Dienst mit dem eleltromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der
Eisenbahnverwaltung resp. Aussichtsbehorde erlassenen Justruktion gehandhabt; es muͤssen
durch denselben Depeschen von Statlon zu Statlon gegeben und sämmtliche Wärter
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Die Signale
1) der Zug geht nicht ab,
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülsslokomotlven müssen die Züge mit portatlven Apparaten
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
8. 44.
Nicht sahrplanmäßlge Züge oder einzelne Lokomotlven müssen in der Regel durch
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge
den Bahnwärkern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach-
achtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständi-
gung der belden betreffenden Stationen stattgesunden hat, und die Wärter vorher von
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
8. 45.
Die jedesmalige Stellung der Weichen der Bahnhöse muß, mindestens in den
Hauptgeleisen, dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Vor der Ankunst und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die
Bahnstränge, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
geslellt sind.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren, resp. benutzt werden.
8. 46.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kennilich
gemacht sein.
188
8. 47.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten untergeordnet
sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges
stets derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale er-
kennen und mit dem Lokomolivoführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt be-
züglich der Plactrung auch von den Schaffnern und Bremsern, sowelt diesen die Be-
aussichtigung des Zuges resp. die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung
zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampspfeife
der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine resp.
geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bel Personenzügen über den ganzen
Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle Personenwagen und bei Güterzügen
mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
8. 48.
Bei Unfaͤllen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen häueen,
müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten,
sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte,
wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.
* 49.
Jede Weiche, gegen deren Spizze fahrplanmäßige Züge fabren, muß während des
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichen-
steller bedient sein.
Den Weichensiellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der
Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche
die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht auf-
getragen oder gestattet werden.
8. 50.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche
wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach
mindesiens einjähriger Lehrzelt durch eine, von dem Maschinenmeister und einem technischen
Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Befähigung nach-
gewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut
sein, um dieselbe erjorderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können.
189
IV. Bestimmungen für das Publilum.
8. 51.
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche
von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transpork der
Personen und Essekten getrossen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der
mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden
Bahnpolizei-Beamten (. 72) unweigerlich Folge zu lelsten.
8. 52.
Das Planum der Bahn, die dazu gehörlgen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken
und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Forsischuz-, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der Staats
anwaltschasten betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an
den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Siellen gestattet, so lange die letzteren
nicht durch Barrikren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige
Verzug zu vermeiden.
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrièren oder sonstigen Ein-
friedigungen ist untersagt. «
§.53.
Mit Ausnahme des Cbefs der Milltair= und Polizeibehörden, die am Orte des
Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staaksanwälte, der exekutiven Polizei= und der in der
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen., Forsischug= und Zoll= und
Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen
Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume beireten, welche ihrer Bestimmung
nach dem Publikum geöffnet sind.
Die Feüungöôkommandanten, Fortifikations-Offiziere und Fortisikations-Beamten,
welche durch ihre Unisorm als solche kenntlich sind, stehen den Militair= und Polizeichefs
insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb
des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf
den Vorplätgen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Siellen auffahren.
Die Ueberwochung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorpläßen,
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei=
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen.
190
8. 54.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum-
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 55.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist der-
jentge verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe vernachlässigt.
Das Uebertreiben von größeren Piehheerden über die Bahnübergänge darf zehn
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr statifinden.
8. 56.
Privat. Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisenbahn-
verwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benußt werden.
8. 57.
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, muͤssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehherden bei den ausfgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt für den Fal,
daß die Glocken an den mit Zugbarridren versehenen Uebergängen ertönen. JFußgänger
dürfen sich den rerschlessenen Barrlèren nähern, dieselben aber nicht öffnen.
§S. 58.
Alle Beschädlgungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonsiiger Fahrhindernisse sind verboten,
ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung
von Ausweiche-Vorrichtungen und übeihaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden
Handlungen.
8. 59.
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport-
Gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen-
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden.
Rücksichtlich der Versendung von Chemikallen und feuergefährlichen Gegenständen
verbleidt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebs-Reglements.
S. 60.
Geladene Gewehre dürsen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das Zug-
personal ist besugt, vor dem Einsteigen die von den Relsenden geführten Schießgewehre.
191
g. 61.
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse jedoch
nur unter Zustlmmung aller in denselben Coupés Mltreisenden. In den Wagen der
zweiten und wo thunlich auch der driten Klasse müssen Coupês für Nichtraucher vor-
handen sein.
8. 62.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht
mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mltreisenden
belästigt werden können.
S. 63.
Trunkene Personen dürsen zum Mltfahren ulcht zugelassen werden. Sind solche
bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; eln Gleiches findet
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnh#öfen und Haliestellen betroffen
werden. Dergleichen Personen haben keinen Auspruch auf den Ersah des etwa gezahlten
Versonengeldes.
8. 64.
Wer die vorgeschrlebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-
polizei.Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen
und ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Personengeldes von der Mit= und
Weiterreise ausgeschlossen.
S. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit-
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Milfahrt zugelassen
werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls wird beim Aus-
schluß von der Fahrt eiwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
8. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus-
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
KS. 67.
Wer im Eisenbahnzuge ohne giltiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft
nachgewiesen wird, für die ganze, von Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des ge-
40
192
wöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten. Der-
jenige Relsende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Ein-
steigen unaufgesordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein
Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird,
worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gerichtliche Ein-
ziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.
8. 66.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den 88. 51—60 und 66 enthaltenen
Bestimmungen wird mit einer, von den zusländigen Behörden festzusehenden Geldstrafe
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahnder,
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe ver-
wirkt ist.
S. 69.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten
§S. 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschristen, welcher unbekannt ist,
und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falls nicht eine der
angedrohten Strafen entsprechende augemessene Kaution erlegt, deren Höhe jedoch das
Magimum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der
strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu
ergreisen und fesizunehmen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der
Schuldige durch eine Kautionobestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht
entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächsie Polizeibehörde resp. an den
Staats= oder Polizei. Anwalt abzuliefern.
8. 70.
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gesiattet, die festgenommenen
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale
in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der BahnpolizeiBeamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität
bezeichnete Fesinehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden
Kontraventions-Verhandlung vermin, welche in der Regel an demselben Tage, an dem
die Kontravention constatirt wurde, spätesiens aber am Vormittage des folgenden Tages
an die Polizeibehörde oder den kompetenten Staats= oder Polizei-= Anwalt eingesendet
193
8. 71.
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Reglements muß in jedem Passagierzimmer
ausgehängt und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde-
buch ausgelegt seln.
V. Bahnpolizei-Beamte.
S. 72.
Zur Ausübung der Bahnpolizei nnd zunächst berufen und verpflichtet folgende
Eisenbahnbeamte:
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur,
2) der Ober-Betriebs-Inspektor,
3) die Betriebs-Inspektoren und die Betriebs-Kontroleure,
4) die Eisenbahn = Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs = Baumelster und
Ingenteure,
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn= und Hülfsbahnwärter,
7) der Bahnkontroleur,
8) die Statlonsvorsteher, beztehungsweise Bahnhofs-Iuspektoren,
9) die Stations-Ausseher,
10) die Stations-Asssienten,
11) die Welchensteller,
12) die Zugsührer, Packmeister und Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei. Beamten müssen bei Ausübung ihres Diensies die vorgeschriebene
Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation
versehen sein.
8. 73.
Allen im 8. 72 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angesiellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwal-
tung über ihre Diensiverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder
gedruckte Insiruktionen zu ertheilen.
8. 74.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berusenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besipen.
194
8. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behoͤrde vereidet. Sie
treten alsdann in Bezichung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi-
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
8g. 76.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän-
diges und soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich Ansbesondere jedes herrischen und un-
freundlichen Austretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihrem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Dlejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un-
geelgnet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.
8. 77.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizel- Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und
sferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den
Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
g. 78.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn-
polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpoligei zu unterstüten. Ebenso
find die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Assistenz
zu leisten, sowelt es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaussichtigung.
S. 79.
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndircktionen,
b) bei den unter Privatwerwaltung stehenden Privat= Eisenbahnen dem oberslen
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den
195
VII. Schlußbestimmung.
Vorstehendes Reglement trikt mit dem 1. Jannar 1871 auf allen im Norddeutschen
Bunde belegenen Bahnen in Kraft.
Dasselbe wird durch das Bundes. Gesetzblatt und außerdem durch die Bundes-
regierungen, unter Aufhebung aller gegenwärtig bestehenden Special-Reglements in ge-
eigneter Weise publizirt.
Die von den Bundesregierungen beziehungsweise Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Bundeskanzler-Amt mitzutheilen.
—
Normalprofil des lichten Raumes
196
Anlage zum Bahnpolizei-Neglement.
die freie Lahn.
für
die Lahnhöfe.
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––3¼
E
Gesetzsamm lung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 324.
Minkstertal-Bekanntmachung vom 6. Ocloter 1870, die Konmole bel zollsreler Zulassung von Melasse
zur Branniwelnbereltung betreffend.
Die nachsiehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen Abänderungen
der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwelnbereitung
gollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu der Bekanntmachung vom 31. August 1869, Gesep-
sammlung Bd. XVI. S. 87), werden hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht:
1) Für die Denaturirung der Melasse (Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künftighin
ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genügen.
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung:
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung
der Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch
specielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen und
kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die Verwendung in anderer
Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denakurtrung der Melasse
Abstand genommen werden.
Gera, am 6. October 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Ausgegeben den 19. Ortober 1870. 42
199
esetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 325.
ggesetz
für das vuens n Reuß j. L.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
Erster Titel.
Allgemeine Leslimmungen.
8. 1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grund-
eigenthümers ausgeschlossen.
Die Aussuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes.
Diese Mineralien sind:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Nasenelsenerze, Blei,
Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon
und Schwefel, gediegen und als Erze;
Alaun, und Viriolerze; Steinkohle, Biaunkohle und Graphit;
Steinsalz nebsi den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vor-
kommenden Salzen und die Soolquellen;
Dach- und Tafelschiefer, sowie Farben= Erden.
Ausgegeben den 26. Oclober 1870. 43
200
Zweiter Titel.
Von der Erwerbung des Bergwerks- Eigenthums.
Erster Abschnitt
Vom Schürsen.
5. 2.
Die Aussuchung der im S. I bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab-
lagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachslehenden Vorschristen
einem Jeden gestattet.
S. 3.
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das
Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entschei-
dung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu zweihundert Fuß, in
Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sel denn, daß
der Grundbesiper seine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheilt hat.
8. 4.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benupen
will, hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachgusuchen.
Mit Ausnahme der in §. 3 bezeichneten Fälle muß der Grundbesiper, er sei Ei-
genthümer oder Nupzungoberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden
gestaten.
8. 5.
Der Schürker ist verrflichtet, dem Grundbesiper für die entzogene Nuhung jährlich
im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Beuutung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutung eine Werthsver-
minderung des Grundsüücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth zu erseben.
Für die Ersüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei
der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Caution von dem
Schürfer verlangen.
8. 6.
Die dem Grundeigenthümer in den 88. 91, 92, 93, 94, 95 dieses Gesetzes ein.
geräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.
201
S. 7.
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesiper über die Gestattung der Schürf-
arbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Bergamt durch einen Beschluß darüber
ob, unter welchen Bedingungen, auf welche Zeltdauer und in welcher räumlichen Aus-
dehnung die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
Die Schurffrist darf die Dauer eines Jahres, das Schurffeld die Ausdehnung von
5000 Quadratlachtern = 20,000 Meter nicht überschreiten.
Das Vergamt darf die Ermächtigung nur in den ZFällen des §. 3 und nur den-
jenigen Personen versagen, welche wegen Diebslabls an Erzeugnissen des Bergbaues,
des Waldbaues und des Feldbaues — someit deiselbe primär mit Gefängnißstrase be-
droht ist — bestraft worden sind, und wenn seit Beendigung der Strafzeit ein Zeit-
raum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist.
Das Vergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die Ent-
schädigung und die Caution (5. 5) in Geld fest. Gegen diese Festsepung findet der
Recurs nicht statt.
Wegen der Kosten kommt der §. 101 zur Anwendung.
8. B.
Durch Beschreitung des Rechtswegs, welcher jedoch im Falle des 8. 3 Alin. 2
ausgeschlossen ist, wird, wenn dieselbe nur wegen der Festseyung der Entschädigung oder
der Caution erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß
die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gericht-
lich deponirt, desgleichen die gerichtliche Deposition der Caurion gescheben ist.
8. 9.
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft wer-
den, auf welcht der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat.
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten
Betrieb des Bergwerks, so hat die Bergbehörde dieselben zu untersagen.
Der Bergwerksbesiter kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürf-
arbeiten eine angemessene Caution für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt.
Auf diese Cantion finden die §S. 7 und 8 Anwendung.
8. 10.
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien
(5. 1) zu versügen, Insofern nicht bereits Drite Rechte auf dieselben erworben haben.
13
202
Hinsichtlich der Entrichtung der Bergwerksabgaben kommen die für die Bergwerke
maßgebenden Vorschriften zur Anwendung.
Zweiter Abschnilt.
Vom Mulhen.
8. 11.
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkoelgenthums in einem gewissen Felde
— die Muthung — muß bei dem Bergamte angebracht werden.
8. 12.
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Präsentatlon versehen und sodann
ein Exemplar dem Muther zurückgegeben.
E ist stakthaft, die Muthung bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zu
Protokoll zu erklären.
8. 13.
Jede Muthung muß enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Muthers;
2) die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerks-
eigenthums verlangt wird;
3) die Bezeichnung des Fundpunkies;
4) den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks ein-
gelegl, so muß dieselbe stan des Erfordernisses unter 3 eine Angabe über die Lage dieses
Bergwerks enthalten. «
Fehli der Muthung die eine oder die andere dieser Angaben, so hat der Muther
dem Mangel auf die Aufforderung der Vergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen.
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig.
S. 14.
Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in derselben bezeichnete
Mineral an dem angegebenen Fundpuncte (5. 13) auf seiner nakürlichen Ablagerung
vor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung
nachgewiesen wird, und daß auherdem nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund ent-
gegensteben.
203
8 15.
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkonnnen eines verlassenen Bergweild ein-
gelegt (8. 13), so bedarj es zur Guͤltigkeit derselben, wenn das Mineralvorkommen ander-
wellig nachgewiesen werden kann, keiner vorherigen neuen Ausschlüsse.
War sedoch das Mineral erwiesenermaßen bereits bei dem Verlassen des Bergwerks
hänzlich abgebam, so ist eine solche Mubung von Anfang an ungültig.
S. 16.
Der Muther hat die Lage und Größe des begebrten Feldes (§F. 26), leßztere nach
Quadratlachtern und Quadratmetern anzugeben und einen von einem geprüsten Mark-
scheider oder Feldmesser gefertigten Sitnuationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf
welchem der Funrpunct, die Feldesgrenzen, die zur Orientirung erforderlichen Tages-
hegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.
Der bei Anfertigung dieses Situatlonorisses anzuwendende Maßstab wird durch das
Bergamt feslgesetzt und durch dav Amts= und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
S. I7.
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung des Silmations-
risses (§. 16) müssen binnen 6 Wochen nach Präsentation der Muthung bei der zur
Annahme der lehteren befugten Bergbehörde erfolgen.
Geschieht dies nicht, se ist die Muthung von Anfang an ungültig.
Unterläßt der Murber die Einreichung eines zweiten Exemplares des Situatlons.
nisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muthers anfertigen lassen.
8. 18.
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem
Sitmationsrisse (5. 16) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Gegen Muthung Dritter ist das gesehlich begehrte, auf dem Silatlonsrisse ange-
gebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen. «
Diese Wirkung tritt mit dem Zeltpunkte der Präsentation der Muthung ein und
wird auf dlesen Zeilpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Sitnationsrih später in-
nerhalb der in S. 17 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.
8. 19.
Das Zeld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des Situationorisses
(5. 16) von der Bergbebörde auf die Muthungsübersichtskarte aufgetragen.
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet.
201
8. 20.
Versuchsarbeiten, welche der Muther elwa noch vor der Verleihung ausführt, unter.
liegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers (§5. 2 bis 10
Drikter Abschnitt.
Vom Werleihen.
8. 21.
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen Anspruch
auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem im §. 26 bestimmten Felde.
8. 22.
Dieser Anspruch auf Verleihung kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die
verleihende Bergbehörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, welche
dem Muther die Behauptung eines besseren Rechtes entgegensetzen.
8. 23.
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder
durch Schuͤrfarbeiten, welche nach Vorschrift der 88. 2 bis 9 unternommen worden sind,
ein Mineral (8. 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vor-
recht vor anderen, nach dem Zeilpuncte seines Fundes eingelegten Muthungen.
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tags der Ent-
deckung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
8. 24.
In allen übrigen Fällen geht die ältere Muthung der jüngeren vor. Das Alter
wird durch das Präsentatum der zur Annahme befugten Vehörde (§. 11) bestimmt.
g. 25.
Das Bergwonkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, sowelt die Oertlichkeit
es gestaitet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die
ewige Teufe begrenzt werden.
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Prejection in Quadrat-
lachtern und Quadratmetern festzustellen.
8. 26.
Der Muther hat das Recht,
1) bei Farbenerden ein Feld bis zu 10,000 Quadratlachtern — 10,000 Meter;
205
2) bei Dach- und Tafelschiefer ein Feld bis zu 25,000 Quadratlachtein —
100,000 Meier;
3) bei allen uͤbrigen Mineralien ein Feld bis zu 250,000 Quadratlachtern —
1,000,000 Meter
zu verlangen.
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des §. 25
entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunct, bezüglich der frühere
Ausschluß des Mineralvorkommens eines verlassenen Bergwerks stets in dieses Feld ein-
geschlossen sein. Auch dürfen je zwei Puncte der Begrenzung bei 10,000 und bei
25,000 Quadratlachtern Nr. 1 und 2 nicht über 1000 Lachter —= 2000 Meter und
bei 250,000 Qnadraklachtern nicht über 2000 Lachter = 4000 Meter von einander
entfernt liegen.
8. 27.
Ebe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der Muther in einem
vor der Bergbehörde anzusehenden, ihm mindestens 14 Tage vorher bekanmt zu machen-
den Termine seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes, sowie
über etwaige Einsprüche und collidirende Ansprüche Dritter abzugeben.
Auf Antrag des Muthers kann der Teimin verlegt, auch kann zur Fortsetzung des
erfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden.
Erscheint der Muther im Termin nicht, so wird angenommen, derselbe beharre bei
seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem auf dem Situations-
risse (§. 16) angegebenen Felde und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde über
seinen Anspruch, sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritler.
8g. 28.
Zu dem Termine (5. 27) werden
1) diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder
Felder mit dem begehrten Felde bereits collidiren oder doch in Collission ge-
rathen können,
2) die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise überdeckten und
benachbarten Vergwerke
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus-
bleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde.
8. 29.
Liegen Einsprüche und Collissionen mit den Rechten Driner nicht vor und findet
sich auch sonst gegen die Anträge des Mutbers geseplich nichto zu erinnern, so fertigt
das Vergamt ohne Weilmes die Verleihungsurkunde aus.
206
8. 30.
Liegen Einsprüche oder Collissionen mit den Rechten Dritter, welche auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen, vor, oder kann aus andern geseplichen Gründen den An-
trägen des Muthers gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden,
so entscheidet das Bergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch
einen Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten Drikken in Ausfertigung zu-
gestellt wird.
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Bergamtes abgewiesen
werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zuläsüg ist, blunen drel Monaten
vom A blauf des Tages an, an welchem der Beschluß, beziehungsweise der Recursbescheid
(5. 120), zugestellt ist, durch gerichtliche Klage verfolgt werden.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines elwaigen Rechtes verlustig.
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten
hat der Widersprechende zu tragen.
31.
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§. 30) durch die Ent-
scheidung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Bergamt die
Verleihungsurkunde aus.
8. 32.
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des Situations.
risses (S. 16) von dem Bergamte beglaubigt, erforderlichenfalls aber vorher berichtigt und
vervollständigt.
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere wird
bei der Bergbehörde aufbewahrk.
8. 33.
Verleihungsurkunde muh enthalten:
1) den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten;
2) den Namen des Bergwerks;
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verwelsung auf den
Silnationsriß (5. 32);
den Namen der Gemeinde, in deren Bezirk das Feld liegt, oder wenn dasselbe
nicht in einen Gemeindebezirk fällt, des Gutes oder des Forstes, innerbalb
dessen es gelegen ist;
dle Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Vergwerks-
eigenihum verliehen wird.
5
—
-
207
6) Datum der Urkunde;
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Berganites.
8. 31.
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das
Amts= und Verordnungsblatt unter Verweisung auf diesen und den folgenden Para-
graphen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Muther, welche auf das in der Bekannimachung bezeichnete Feld oder auf Theile
desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, insofern über das-
selbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Veschlusse des
Bergamts (F. 30) ensschieden worden ist, noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des
Tages an, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amts= und Verordnungs-
blatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer
verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugsrechts
verlustig.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Rchterspruch anerkannt, so hat
das Bergamt die Verleihungsurkunde je nach der Lage des Falles gänzlich aufzuheben
oder abzuändern.
8. 35.
Der §F. 34 findet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, welche nach
8. 49 ein Vorzugorecht auf die in der publicirten Verleihungsurkunde bezeichneten Mi-
neralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach 8. 49 nicht schon erloschen, auch
über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse
des Bergamtes (5. 30) entschieden worden ist.
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums durch die
Aussorderung und Präclusion des §. 34 nicht betroffen.
8. 36.
Während der dreimonatlichen Frist des 8. 34 ist die Einsicht des Siluationertsses
(5. 32) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet.
S. 37.
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete
Einsprüche entstandenen (C. 30) der Muther zu tragen.
206
Vierter Abschnitt.
VBom Vermessen.
S. 38.
Der Bergwerkorigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsleinung.
des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen.
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke zu.
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen geprüsten Mark.
scheider oder Feldmesser ausgeführ.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
8. 39.
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden auher dem Bergwerkseigenthümer
die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besiper derjenigen Grundstücke, auf
welchen Lochsleine zu seten sind, zugezogen.
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Sepen
der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
Fünster Abschnitt.
Von der Vonsolidalion.
, §.4o.
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu elnem einheitlichen Ganzen
— Consolidation — unterliegt der Bestätigung des Bergamtes (8. 43).
8. 41.
Zur Consolidation ist erforderlich:
4) ein notariell oder gerichtlich beglaubigter Consolidationsach — je nach Be-
schaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mittbetheiligten oder
eine Erklärung des Alleineigenthümers —,
2) ein von einem geprüsten Markscheider oder Feldmesser in zwei Exemplaren
angesertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
3) die Angabe des dem consolidirten Bergwerke beigelegten Namens.
5S. 42.
Für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Real-
rechte hasten, muß außer dem Consolidationsacte eine mit dem Berechtigten vereinbarte
Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte
derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen.
209
8. 43.
Sind Hypothekengläubiger oder andere Realberechtige nicht vorhanden, oder ist
die §. 42 bezeichnete Vereinbarung beigebracht, so entscheidet das Bergamt über die
Bestätlgung der Consolidation.
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Berg-
werke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke
beigefügt.
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden
die Bestimmungen des 8. 33 Anwendung.
Dritter Titel.
Von dem Bergwertkseigenthum.
Erster Abschnitt.
Von dem Bergwerkseigenlhum im Dellgemeinen.
20
Das durch die Verleihungsurkunde begründete Beigwerkseigenthum gehört zu den
unbeweglichen Sachen.
8. 45.
Das Bergwerkseigenkhum ist in einem besonders von den Bergämtern zu haltenden
Grund= und Hypothekenbuche einzutragen und unterliegt den Bestimmungen des Gesehes
über die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen vom 20. Nov. 1858,
sowie überhaupt den Gesetzen und Verordnungen nber Immobilien, außer insoweit in
gegenwärtigem Gesete besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
8. 46.
Die reale Theilung des Feldes eines Vergwerks in selbstständige Felder sowie der
Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken ist von der Zustimmung
und Bestätigung der Bergbehörden abhängig.
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen
Interesses entgegenstehen.
Sie wird unter den Formen ertheilt, welche sich aus der Anwendung des §. 41
und 43 auf die vorstehenden Fälle ergeben.
210
8. 47.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verlehung über die Hälfte
können Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Bergwerksantheilen nicht an-
gefochten werden.
8. 48.
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen
des gegenwärligen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Material in seinem
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter
und über Tage zu kreffen.
Diese Besugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden
eines früheren Bergbaues.
8. 49.
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß
dieselben nach der Entscheidung des Bergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen
Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer
in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Bergwerks-
eigenthümer mitgetheilt.
Lehtere muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des Tages dieser Mintheilung
Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
Auf andere Mlneralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vor-
kommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
8. 50.
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes-
grenzen verschiedenen Bergwerkselgenthümern zu, so hat jeder Theil das hlecht, bel einer
planmäßigen Gewinnung seine# Minerals, auch dasjenige des anderen Theils insoweit
mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach Entscheidung des Bergamtes aus den in
6. 49 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
Dic mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem
Lehteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten
herausgegeben werden.
8. 51.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks ge-
wonnenen, nicht unter den §. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne
Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
211
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer verpflichtet,
die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen gegen Erstattung
der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben.
8. 52.
Dem Bergwerkdeigenthuͤmer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereltung seiner Berg-
werksgerzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.
8. 53.
Die zum Betrlebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten (6. 52) dienenden
Dämpfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften des Gewerbegesehes ctr. §. 16 sad.
der Norddeutschen Gewerbeordnung und des Gesetes über die Benuhung des Wassers.
Die zur Verhandlung, Erörterung und Entscheidung in einem solchen Falle zuständige
Behörde ist das Bergamt, insowelt nicht durch bestehende Gesete und Verordnungen andere
Behörden competent sind.
*'
Der Bergwerkseigenthumer ist befugt, im sreien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Dieselbe Besugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkselgenthümer zu, sofern die
Hilfsbaue die Wasser= oder Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des Berg-
werks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau
des Andern dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Der Hilfbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks, beziehungsweise der berechtigten
Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Bergwerke lich zur gemeinschaft-
lichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweite Vereinbarung getroffen
haben.
8. 55.
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden
soll, seine Verpflichtung zur Gestaktung desselben, so entscheidet hierüber das Vergamt
mit Ausschluß des Rechtswegs.
G. 56.
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines andern Verzwerkseigenthümers angelegt,
so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke
durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.
8. 57.
Die bei Aussührung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien
212
(5. 1) werden als Theil der Förderung des durch den Hilfsbau zu loͤsenden Bergwerks
behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hilfsbanes im Felde eines andern Bergwerks-
eigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der Lehtere berechtigt ist, so müssen
diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeldlich herausgegeben werden.
8. 58.
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, die Abtretung des zu seinen berg-
baulichen Zwecken (§§. 48 bis 54) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer
Vorschrist des fünften Titels zu verlangen.
Zweiler Abschuitt.
B#n dem Belriebe und der Verwallung.
8. 59.
Der Bergwerksbesiter ist verpflichtet, das Bergwerk mit der entsprechenden Mann-
schaft zu betreiben, wenn der theilweisen oder vollständigen Unterlassung oder Einstellung
des Betriebes nach der Entscheidung des Bergamtes überwiegende Gründe des öffent-
lichen Interesses entgegenstehen.
Das Bergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer nach Ver-
nehmung desselben zur theilweisen oder vollständigen Inbetriebseyung des Bergwerks oder
Fortsepung des unterbrochenen Bewmiebes binnen einer Frist von sechs Monaten auf-
zusordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des
Bergwerkseigenthums nach Maßgabe des sechsten Titels anzudrohen.
8. 60.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten In-
betriebsetzung des Bergwerke mindestens 11 Tage vorher Anzeige zu machen.
8. 61.
Der Betrieb darf, sofern das Bergamt es für erforderlich erachtet, nur auf Grund
eines Betriebsplaues geführt werden.
Derselbe unterliegt solchenfalls der Prüfung durch die Bergbehörde und muß der
Lehzteren zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
Die Prüfung hat sich auf die im §F. 132 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte
zu beschränken.
213
8. 62.
Erhebt die Bergbehörde nicht binnen 14 Tagen nach Vorlegung des Betriebsplans
Einspruch gegen deufelben, so ist der Bergbesitzer zur Ausführung befugt.
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so ist
der Bergwerksbesiper gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen
zu einem Termine vorzuladen.
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat das Bergamt die-
jenigen Abänderungen des Betriebsplanes, ohne welche derselbe nicht zur Ausführung
gebracht werden dart, durch einen Beschluß festzusetzen.
8. 63.
Die 88. 61 und 62 finden auch auf die spaäteren Abaänderungen der Vertriebsplaͤne
Anwendung.
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen des
Betriebsplanes erforderlich, so denügt es, wenn dieselben binnen der nächsten 14 Tage
der Bergbehörde durch den Betriebsführer angezeigt werden.
8. 64.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der 88. 61 bis 63 zuwider gefuͤhrt, so ist die
Bergbthoͤrde befugt, noͤthigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen.
8. 65.
Will der Bergwerksbesißer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat derselbe
der Bergbehoͤrde hiervon mindestens 14 Tage vorher Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder
lofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längsteus 14 Tagen nach erfolgter
Betriebseinstellung nachzuholen.
8. 66.
Der Bergwerksbesier hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren
durch einen geprüsten Markscheider oder Geometer anfertigen und regelmäßig nachtragen
zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch die Berg-
behörde bestimmt.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde zum Gebrauche der-
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem ge-
eigneten Orte fehlt, bei dem Betriebsführer, Eigenthümer oder dem Vertreter desselben
aufzubewahren.
211
8. 67.
Der Betrieb darf, sofern das Bergamt solches für erforderlich hält, nur unter
Leitung, Aussicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung
hierzu anerkannt ist.
8. 68.
Der Bergwerksbesiher hat solchen Falles die zur Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes erforderlichen Personen, wie Bekrieboführer, Steiger, technische Aufseher 2c.
anzunehmen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden
Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch
die Bergbehörde zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen
die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
8. 69.
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaussichtigt, welche das erforder-
liche Anerkenniniß ihrer Befähigung (5F. 68) nicht besitzt, oder welche diese Befähigung
wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Entfernung derselben zu
verlangen und nöthigenfalls den in Betracht kommenden Betrieb so lange eingustellen,
bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.
8. 70.
Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes übernommen
haben, sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie aller im Gesehe enthaltenen
oder auf Grund desselben ergangenen Vorschristen und Anordnungen verantwortlich.
8. 71.
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk be-
fahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb zu geben.
8 72.
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Bergamts versehenen Per-
sonen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Auobildung die
Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.
8. 73.
Der Bergwerkobesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetztten Zeiträumen und
Formen der Bergbehörde die verlangten statistischen Nachrichten einzureichen.
215
Dritter Abschnitt.
Bon den Bergleulen.
S. 74.
Das Vertragsverhälmiß zwischen den Bergwerksbesiyern und den Bergleuten wird
nach den allgemein gesetlichen Vorschristen beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas
Anderes bestimmt ist.
Erlassen die Bergwerköbesiper Arbeitsordnungen für ihre Werke, so müssen dieselben
gleichzeltig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur Kenntniß der Bergbehörde ge-
bracht werden.
§. 75.
Das Vertragsverhälmiß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine,
jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Kündigung aufgelöst
werden.
S. 76.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf-
kündigung können Bergleute sofort entlassen werden:
a) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, elnes llederlichen Lebens-
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit üich schuldig
machen;
b) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strasvorschrift bei der Bergarbeit über-
trelen;
D) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Bergwerksbesiper,
dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben;
4) wenn sie zur Forlsehung der Arbeit unfähig geworden oder mit ciner ekel-
basten Krankheit behaftet sind.
§. 77.
Der Arbeiter ist berechtigt, die Arbeit ohne Kündigung zu verlassen:
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsittliche Handlungen
zugemuthet werden;
b) wenn er vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten thätlich oder sonst schwer
beleidlgt, oder in einer unzulässigen Weise gestrast wird;
216
c) wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht in der vorschristsmäßigen
Welse erhält;
4) wenn er zur Fortseßung der Arbeit unfähig wird;
e) wenn bei Fortsepung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundhelt einer er-
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt sein würde.
8. 78.
Der Arbeitgeber darf gegen den Arbeiter nur das Mittel der Entlassung als Strafe
in Anwendung bringen.
8. 79.
Für jedes Bergwerk ist über die daselbst beschäftigten Arbeiker eine Liste zu führen,
welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienst-
antrikts und der Enllassung enthält.
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
8. 80.
Im Uebrigen sind auf die Verhältnisse der Bergleute die Bestimmungen §S§. 128
bis 139 in Verbindung mit §§. 152—154 der Norddeutschen Gewerbeordnung allent-
halben analog anzuwenden.
Vierter Titel.
Von den Rechtoverhältnisen der Mitbetheiligten eines Bergwerbs.
8. 81.
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks sind befugt, durch Vertrag jede
nach den allgemelnen Gesetzen zulässige Gesellschaftsform anzunehmen. Solche Verträge
sind gerichtlich oder notariell aufzunehmen und bei der Bergbehörde einzurelchen.
C. 82.
Besteht ein gültiger Vertrag zwischen den Betheiligten nicht, so ist das Rechts.
verhälmiß der Mitbetheiligten nach den Grundsätzen über Miteigenthum und nach den
Grundsätzen des Gesellschaftsvertrags zu beurtheilen.
83.
Die Mitbetheiligten eines Bergwerks sind, soweit die Vertretung gewisser Gesell-
schasten nicht bereits durch die allgemeinen Gesetze angrordnet ist, verpflichtet, einen im
Inlande wobnenden Vertreker zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
217
Dieselbe Verpflichtung liegt dem Alleineigenthuͤmer eines Bergwerks ob, wenn er
außerhalb des Fürstenthums wohnt.
Kommen die Mitbetheiligten eines Bergwerks oder der außerbalb des Fürsienthums
wohnende Alleinelgenthümer eines Bergwerks binnen drelmonatlicher Frist der Aufforde-
rung des Bergamtes zur Beslellung eines Repräsentanten nicht nach, so kann doas Berg-
amt bis dahin, wo dies geschieht, einen Vertreter bestellen und demselben eine angemessene,
von den Bergwerksbesigern aulzubringende, nölhigenfalls im Verwaltungswege executioisch
belzutreibende Belohnung zulichern.
8. 84.
Der Repräsentant vertrikt die Bergwerksbesitzer in allen ihren Angelegenheiten vor
den Bergbehörden und Bergbeamten, sowie dem Knappschaftsvereine gegenüber und in
den gegen sie anhängig gemachten Prozessen. Diese Vertretungsbefugniß darf den Ver-
tretern nicht entzogen werden. Auch ist der Vertreter verpflichtet, die Bergwerksabgaben,
sowie die Belträge zur Knappschaftokasse zu berichtigen.
K6. 85.
Eine Sprcialvollmacht ist für den ernannten Vertreter dann erforderlich, wenn das
Bergwerk verkaust, verpfändet oder sonst dinglich belastet werden soll.
KS. 36.
Der Vertreter ist berechtlgt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen
an seinen Mandanten mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen.
S. 87.
Die Mleigenthümer eines Bergwerks werden ohne Rücksicht auf den Wechsel der
Personen derselben durch die von dem Vertreter in ihrem Namen geschlossenen Geschäfte
berechtigt und verpflichtet.
G. 88.
Der Vertreter ist aus den von ihm im Namen der Eigenthümer des Bergwerks
vorgenommenen Handlungen Drikten gegenüber für die Verbindlichkelten der Eligenthümer
persönlich nicht verpflichtet.
Handelt derselbe außer den Grenzen seines Auftrags oder den Vorschristen dleses
Tltels entgegen, so haftet er persönlich für den dadurch entstandenen Schaden.
45
218
Fünfter Titel.
Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden
und den Grundbesitzern.
Erster Abschnitk.
Don der Grundablrelung.
8. 89.
Ist fuͤr den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden,
Ablade- und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasser-
läufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Bekriebszwecke bestimmten
Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichkungen, zu den im §&. 52 bezeichneten Aufbereltungs-
anstalten, sowie zu Soollettungen und Soolbehällern die Benußung eines sremden Grund-
stücks nothwendig, so muß der Grundbesiper, er sei Elgenthümer oder Nußungsberechtigter,
dasselbe an den Bergwerksbesiper abtreten.
8. 90.
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses
versagt werden.
Zur Abtretung des mit Wohn., Wirthschafts= oder Fabrikgebäuden bebauten Grund
und Bodens und der damit in Verbindung slehenden eingefriedigten Hofräume, ingleichen
der zum Wohnhause gehörigen Gärten kann der Grundbesiter gegen seinen Willen nie-
mals angehalten werden.
8. 91.
Der Bergwerksbesiher ist verpflichtet, dem Grundbesitzer fuͤr die entzogene Nutzung
jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Benußung zuruͤckzugeben.
Tritt durch die Benuhung eine Werthsverminderung des Grundstücks ein, so muß
der Bergwerksbesityzer bei der Rückgabe den Minderwerth erseßen.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesiper schon bei der Ab-
tretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Caution von dem Bergwerks-
besitzer verlangen.
Auch ist der Eigenthümer des Grundstückes in diesem Falle zu fordern berechtigt,
daß der Bergwerksbesitzer, stast den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grund-
stücks erwirbt.
G. 92.
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als dreil Jahre dauern
219
wird, oder wenn die Benußung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kans
der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerksbesiper das Eigenthum des Grund-
stücks erwirbt.
K. 93.
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbau-
lichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das Grundstück erst in Folge
dieser Anlage erhält, bel der Entschädigung nicht in Anschlag.
g. 94.
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden würde,
daß die übrig blelbenden Theile nicht mehr zweckmähig benußt werden können, so muß
auch für letztere die jährliche Entschädigung (F. 91) auf Verlangen des Grundbesißers
von dem Bergwerksbesiper geleistet werden.
Unter derselben Voraussezung kann der Eigenthümer eines solchen Grundstücks
verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen Grundstücks erwirbt.
KS. 95.
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von Grundstücken
findet ein Vorkaufs, und Wiederkaufsrecht statt, wenn in der Folge das Grundstück zu
den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird.
Den Wiederkauf konn der zeitige Eigenthümer des durch die ursprüngliche Ver-
dußerung verkleinerten Grundstücks in solchem Falle zu jeder Zeit geltend machen;
bestreitet der Bergwerksbesiter die Entbehrlichkeit des Grundstücks zu den Zwecken des
Vergbaues, so krin richterliche Entscheidung ein. Der Bergwersbesiper kann den Eigen-
thümer auffordern, sich zu erklären, ob er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen
will; wird in diesem Falle nicht binnen zwei Monaten eine bejahende Erklärung abge-
geben, so erlischt das Wiederkaufsrecht. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer den
ursprünlichen Kauspreis nach Abzug der durch die blsherlge Benupung entstandenen
Wertbsverminderung des Grundstücks. Verbesserungen kann der Bergwerkobesiper nicht
in Anrechnung bringen; dagegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa er-
richteten Gebäude oder andere Anlagen hinwegnehmen.
Der Vorkauf tritt ein, wenn der Bergwerksbesitzer das entbehrlich gewordene Grund-
stück zu veräußern beabsichtigt. Der Bergwerksbesiter hat dlese Absicht, sowie den ihm
gebotenen Kauspreis dem zeitigen Eigenthümer des durch die ursprüngliche Veräußerung
verklelnerten Grundslücks anzuzeigen, worauf dieser binnen zwei Monaten ein Vorkaufs-
recht geltend machen kann. Unterläßt der Bergwerksbesitzer die Anzeige, so ist er zur
Leistung von Schadenersag verpflichtet; gegen einen Dritten kann der zum Vorkauf
220
Berechligte seinen Anspruch nur dann geltend machen, wenn der Dritte zur Zeit der
Uebergabe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder wenn das Vorkaufsrecht im
Grundbuch eingetragen ist.
8. 96.
Können die Betheiligten sich in den Fällen der §§. 89 bis 93 über die Grund-
abtrekung nicht gütlich einigen, so ersolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem
Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur zwangsweisen Abtretung
des Grundslücks, oder der Bergwerkobesitzer zum zwangsweisen Erwerbe des Eigenthums
verpflichtet ist, durch einen Beschluß des Bergamts.
S. 97.
Vor der Entscheidung müssen beide Theile gehört und die Verhälmisse durch einen
Commissar der entscheidenden Behörde an Ort und Stelle untersucht werden.
Die Ermittelung der für die vorübergehende Benuzzung des Grundstücks oder für
dle Abtretung des Eigenthums zu leistenden vollständigen Entschädigung, sowie der in
8. 91 erwähnten Caution liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Betheiligten
ebenfalls dem Bergamte ob.
Zu dieser Ermittelung sind Sachverständige, über deren Qualistcation die allge-
meinen Vorschriften des Prozesses gelten, zuzuziehen und nach den Bestimmungen des
Gesehes über den summarischen Prozeß vom 24. März 1838 und seiner Nachträge zu
vernehmen.
Jeder Theil ist besugt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen
einer zu bestimmenden Frist nicht, so erneunt das Bergamt die Sachverständigen für
beide Theile.
In jedem Falle hat dasselbe einen dritten Sachverständigen zuzuziehen.
Bel der Vernehmung können die Parteien bezüglich durch Bevollmächtigte zugegen
sein und sind zu derselben vorzuladen.
8. 98. 6
Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines
Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grund-
besier zu lelstende Entschädlgung beziehungsweise Cautlon, fesisehen und die fonstigen
Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten.
8. 99.
Gegen den Beschluß des Bergamts über die zwangswetise Abtmetung oder Er-
werbung eines Grundstücks steht belden Thellen der Recurs an das Ministerlum zu.
221
Derselbe muß nach näherer Vorschrift der 88. 127 und 128 bei dem Bergamte
elngelegt werden. Gegen den Ausspruch des Bergamts über dle Festsezung der Ent-
schädigung und der Caution sindet Berufung nach den Regeln des Gesetzes über den
summarischen Prozeß und resp. seiner Nachträge statt.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Giundstücks ist der Rechtsweg nur in
dem Falle zulässig, wenn die Befrelung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten
Alinea des §. 90 oder eines speciellen Rechtstitels behauptet wird.
& 100.
Durch Einwendung der Berufung gegen den Ausspruch des Bergamts üÜber die
Fesisetzung der Entschädigung oder Caution wird die Besitnahme des Grundstücks nicht
aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt
oder bei verweigerter Annahme gerichtlich deponirt, desgleichen die gerichtliche Depositlon
der festgeseyten Caution erkfolgt ist.
8. 101.
Die Kosten des Expropriationsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerks-
besiper, für die Recursinstanz resp. für die Berufungsinstanz der unterliegende Theil zu
tragen.
Zweiter Abschnitt.
WVon dem Schadenersah für Beschädigung des Grundeigenlhums.
8. 102.
Der Bergwerksbesiger ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigen-
thume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführten
Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unter-
schied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundslück stangefunden hat oder nicht,
ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen
werden konnte oder nichl.
8. 103.
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht, so
sind die Besißer dieser Bergwerke gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen zur Ent-
schädigung verpflichtet.
Im Verhältniß der Bergwerksbesiper unter sich ist der Nachweis eines andern Theil-
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Erstatiung des Zuvielgezahlten nicht aus-
geschlossen.
222
8. 104.
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Schadenersatze verpflichtet, wenn durch den Be-
trieb des Bergwerks solche Gebäude oder Anlagen beschädigt werden, bel deren Errichtung
dem Grundbesiter die berelts durch den Bergbau drohende Gefahr nicht ohne eigenes
grobes Versehen unbekannt blelben konnte.
S. 105.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§8. 102
und 103), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten inner-
halb dreler Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wis-
senschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie
verjährt sind.
8. 106.
Auf Beschädigung des Grundeigenthums oder der Zubehörungen desselben durch
die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die §§. 102 bis 105
ebenfalls Anwendung.
Drilter Abschnitt.
Bon den Verhällnissen des Bergbaues zu öffenklichen Verkebrsanssallen.
8. 107.
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent-
lichen Verkehrömitteln, auf welche das Expropriationsgeseh vom 15. Mätz 1856 und
26. Juni 1856 Anwendung sindet, siebt den Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht
nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über
deren Bergwerke dieselben gefühnt werden sollen, Seitens der zuständigen Behörde
darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung des
Bergwerkseigenthums die Anlage auszuführen sei.
8. 108.
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe fruͤher berechtigt, als die
Genehmigung der Anlage (§F. 107) enhheilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer
der Anlage einen Anspruch auf Schadensersaß.
Einen Anspruch auf Schadensersap bat der Bergbautreibende gegen den Unter-
nehmer solcher Anlagen (F. 107) nur insoweit, als entweder der Hersiellung sonst
nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Besei-
223
tigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen nothwendig
wird.
Können die Betheiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich eini-
gen, so erfolgt die Festsetzung derselben, nach Anhörung beider Theile und mit Vorbehalt
des Rechtswegs, durch einen Beschluß des Bergamtes, welcher vorläußig vollstreckbar ist.
Sechster Titel.
Von der Aushebung des Bergwerkseigenthums.
8. 109.
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vorschrift des
8. 59 an ihn erlassene Aufforderung zur theilweisen oder vollständigen Inbetriebseyung
des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebs nicht befolgt hat, oder
bhaben im Fall des §. 83 drel vom Bergamte zur Uebeinahme der Vertretung aufge-
sorderte Personen solche abgelehnt, so kann das Bergamt die Einleitung des Verfahrens
wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums durch einen Beschluh aussprechen.
8. 110.
Der Bergwerkseigenthuͤmer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe des Tages
an, an welchem ihm der Beschluß, beziehungsweise der Recursbescheid (S. 126) zuge-
stellt ist, bei dem Kreisgerichte gegen das Bergamt auf Aufhebung des Beschlusses zu
klagen. Geschieht dies nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen.
8. 111.
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einspruch oder ist derselbe rechtskrästig
verworfen, so wird der Beschluß von dem Vergamte den aus dem Berg., Grund= und
Hypothekenbuche ersichtlichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und
außerdem durch das Amts- und Verordnungsblatt unter Verweisung auf dlesen und den
folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
S. 112.
Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigie ist befugt, binnen drei Mo-
naten vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungsweise das
die Bekanntmachung enthaltende Ams- und Verordnungsblau ausgegeben worden ist,
bei dem zuständigen Richter die nothwendige Subhastation des Bergwerks, behufs Be-
224
friedigung, bez. Sicherstellung aus dem Erloͤse, auf seine Kosten zu beantragen, vorbe-
haltlich der Erstattung derselben aus den Kaufgeldern.
Wer von dlesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, hat
bel der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das Erlöschen selnes Anspruchs
zu erleiden (F. 113).
Auch der sellherlge Elgenthümer des Bergwerks kann die Subhastation auf seine
Kosten innerhalb jener Präclusivfrist von drei Monaten beantragen.
8. 113.
Wird die Subhastation nicht beantragt, oder fuͤhrt dieselbe nicht zu dem Verkaufe
des Bergwerks, so spricht das Bergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Berg-
werkseigenthums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, von welcher Art
fie auch sein mögen.
8. 114.
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen
Verzicht auf dasselbe, so wird mit dieser Erklärung nach §. 111 ebenso verfahren, wie
mit dem dort bezelchneten Beschlusse.
Die den Hppothekengläubigern und andern Realberechtigten im S. 112 eingeräumte
Besugniß steht denselben auch in diesem Falle zu und hinsichtlich der Aufhebung des
Bergwerkselgenthums finden die Bestimmungen des §F. 113 ebenfalls Anwendung.
S. 115.
Nach 8. 114 ist auch dann zu verfahren, wenn der sreiwillige Verzicht auf das
Bergwerkselgenthum nur einzelne Theile eines Feldes betrisst.
S. 116.
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigenthums darf der bisherige Elgenthümer
die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach
der Entscheldung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen.
S. 117.
Dle Kosten, welche durch das im gegenwäriigen Titel angeordnete Verfahren bei
der Bergbehörde erwachsen, hat der Bergwerkseigenihnmer zu tragen.
225
Siebenter Titel.
Von den Bergwerkoabgaben.
8. 118.
Der Bergwerksbetrieb unterliegt der durch das Gesey, die Einführung einer Klassen-
und klasüfizlrten Elnkommensteuer betreffend, vom 20. Juni 1868 bestimmten Steuer.
S. 119.
Aufgehoben sind folgende seither zur Aufrechnung gekommene Abgaben:
der Vergzehnt, sowie der an die Stelle eines Bergzehnts getretene Bergcanon;
die Quatember., Frist., Stürz, und Zählegelder;
die Revisions= und Justisicationsgebühren;
dle Fahrgebühren und die Receßgelder.
Ebenso kommen die zeitherigen Beiträge aus Freikuxen, wie solche an den Rega-
llatsherrn, Kirche, Landesschulenkasse gewährt worden, in Wegfall.
Dle Geistlichen und Lehrer, welche die Beiträge an Kirche und Landschulenkasse
jetzt als Besoldungstheil vocationsweise beziehen, werden für dle Dauer ihrer Amtsgzeit
entschädigt.
Die desfallsige Entschädigungssumme wird aus der Staatskasse gezahlt.
Achter Titel.
Von den Lergbehörden.
8. 120.
Die Bergbehörden sind;
dle Vergämter zu Gera und Lobenstein,
das Ministerlum, Abthellung für das Innere.
8. 121.
Der Bezirk des Bergamts Gera umfahl den Landesthell Gera; der Bezirk des
Bergamts Lobenstein die Landestheile Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf.
8. 122.
Dle Bergämter bestehen aus
1) dem Vorstande elnes der am Sipe des Bergamtes befindlichen Justlzämter;
2) dem Bergmelster.
226
8. 123.
Die Bergämter bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die 1. Instanz in
allen Geschäften, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze den Bergbehörden obliegen.
Die Bergämter handhaben insbesondere die Bergpolizei und die Beaussichtigung
des Bergbaues nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
8. 124.
Die formelle Behandlung der dem Bergamte obliegenden Geschäfte wird auf dem
Wege der Instruction festgesetzt. Dieselbe hat namentlich zu bestimmen, welche Geschäfte
gemeinschaftlich von belden Beamten und welche bureaumäßig behandelt werden sollen.
Es müssen jedoch der gemeinschastlichen Behandlung jedenfalls alle diejenigen Ange-
legenheiten zugewiesen werden, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein Beschluß des
Bergamts erforderlich ist.
Die Protokollführung, die Registratur, Mundir= und Dienergeschäfte werden mit
von dem entsprechenden Personale des in §. 122 sub 1 bezeichneten Justizamtes besorgt.
8. 125.
Die Bergämter haben innerhalb ihres geographischen Geschäftskreises
8) bie ihnen im gegenwärtigen Gesetze übertragenen Geschäfte zu besorgen,
5) die sreiwillige Gerichtsbarkeit in Beziehung auf das Bergwerkseigenthum zu
verwalten, sowie die Berg-, Grund= und Hypotbekenbücher zu führen,
) die Verbotlegung, Beschlagnahme und Hilfsvollstreckung an Bergwerkseigenthum,
sowie an den auf den Gruben und zugehörigen Hütten und Aufbereitungs=
stellen besindlichen Bergproducten auf Antrag der zusländigen ordentlichen
Gerichtsbehörde. Ferner stehen
4) den Bergämtern innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises die durch
das Gesetz vom 8. Juni 1864 über die Polizeistrafgewalt der Polizeibehörden
in Betreff des Strafandrohungsrechts ertheilten Befugnisse zu.
S
8. 126.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Bergämter ist der Recurs an das Ministerium
zulässig, insofern das Gesetz denselben nicht ausdrücklich ausschließt.
8. 127.
Der Recurs muß binnen zehn Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem die Ver-
fügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, eingelegt werden,
widrigenfalls das Recursrecht erlischt.
227
g. 128.
n den Faslen, wo nach dem gegenwärtigen Gesehe ein Beschluß des Bergamts
ersorderlich, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine Entscheidung zwischen streitenden
Parteien enthalten, muß der Recurs innerhalb der in §. 127 bestimmten Frist bei dem
betreffenden Bergamte eingelegt werden, von welchem dle beschwerende Entscheidung ge-
troffen worden ist. Durch Einlegung bei einer andern Behörde wird das Recursrecht
nicht gewahrt.
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die Recursschrift
zur Beantwortung binnen einer vierwöchenklichen, vom Ablaufe des Tages der Behändi-
gung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb dieser Frist die Beankwortung nicht
ein, so werden die Verhandlungen ohne Weiteres zur Recursentscheidung eingesendet.
8. 129.
Die Bergbeamten des Staats, deren Frauen und unter väterlicher Gewalt stehenden
Kinder können durch Muthung keine Bergwerke oder Antheile an solchen erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäste unter Lebenden ist die Ge-
nehmigung des Ministeriums erforderlich.
8. 130.
Das Ministerium bildet in allen vorkommenden Angelegenhelten die den Bergämtern
vorgesehte Behoͤrde, insbesondere steht dem Ministerium bei allen Recursen zweit- und
endinstanzliche Entschetdung zu.
S. 131.
Für die bei der Bergbehörde anzusetenden Sporteln sind die in der diesem Gesetze
beigefügten Taxordnung normirten Ansäße maßgebend.
Neunter Titel.
von der Lergpolizei.
Erster Abschnitt.
Don dem krlasse bergpolizeilicher Vorschrislen.
8. 132.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aussicht der Bergbehörden.
Dieselbe erstreckt sich auf:
die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der
Arbeiter,
228
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs,
den Schuh gegen gemelnschädliche Elnwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aussicht unterliegen auch die in den §§. 52 und 53 erwähnten Aufbereltungs-
anstalten, Dampfkessel und Trlebgewerke, sowie dle Salinen.
C. 133.
Dlie Pollzeiverordnungen über die im vorhergehenden Paragraphen bezetchneten
Gegenslände werden von dem Ministertum erlassen.
8. 134.
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im §. 132 bezelchneten Gegen-
stände eine Gefahr ein, so hat das Bergamt die geelgneten polizeilichen Anordnungen
nach Vernehmung des Bergwerksbelitzers oder des Repräsentanten durch einen Beschluß
zu treffen.
8. 135.
Ist die Gefahr eine dringende, so hat der Bergmeister sofort und selbst ohne vor-
gängige Vernehmung des Bergwerksbesihers oder des Repräsentanten die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu treffen, gleichzeitig aber dem
Bergamte hiervon Anzeige zu machen.
Das Vergamt hat die getroffenen Anordnungen durch einen Beschluß zu bestäligen
oder wieder aufzuheben. Vorher ist die Vernehmung der genannten Personen nachzuholen.
S. 136.
Die Bekanmtmachung der auf Grund der 9§. 134 und 135 getroffenen polizellichen
Anordnungen an die Bethelligten erfolgt durch Zustellung des Beschlusses des Bergamtes,
bezlehungsweise der Verfügung des Bergmeisters.
Soweit eine Bekanntmachung an die Akbelker erforderlich ist, geschieht dleselbe auf
Anwelsung des Bergmelsters durch Vorlesen und durch Aushang auf dem Werke.
8. 137.
In den Fällen des §. 134 muß mit der Ausführung der pollzellichen Anordnungen
des Bergmelsters ohne Nücksicht auf dle vorbehaltene bergamtliche Bestärtigung oder Wieder-
aufhebung sofort begonnen werden.
Die Ausführung dleser Anordnungen wird durch Einlegung des Recurses G. 126)
nicht aufgehalten.
229
8. 138.
Werden die aus Grund der 88. 134 und 135 getroffenen polizeillchen Anordnungen
nicht in der bestlmmten Frist durch den Bergwerksbelitzer ausgeführt, so wird die Aus-
führung durch den Bergmelster auf Kosten des Bergwerkebesitzers bewirkt. Die Bel-
zlehung des Ersatzes solcher Verläge erfolgt auf dem Executionswege.
8. 139.
Wenn bergpolizelliche Gründe solches erforderlich erscheinen lassen, hat das Bergamt
auch die Verfüllung der auflässig werdenden Schachte und Stollen anzuordnen, und wenn
seiner Anordnung nlcht binnen der dazu bestimmten Frist entsprochen wird, die Verfüllung
auf Kosten des Bergwerkseigenthümers vornehmen zu lassen.
Die Beiziehung des Ersahes solcher Verläge erfolgt auf dem Executlonswege.
4 8. 140.
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die in 8. 132 be-
zeichneten Gegenstaͤnde eintritt, hat der Steiger oder, wenn ein Steiger nicht vorhanden
ist, einer der anwesenden Grubenarbeiter dem Bergmeister Anzeige hiervon zu machen.
Zweiter Abschnitt.
Don dem Verfahren bei Dnglückssällen.
8. 141.
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, welcher
den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so
sind die im §. 140 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an den Bergmeister und
an die nächste Polizelbehörde verpflichtet.
8. 142.
Der Bergmeister ordnet die zur Rettung der verungluͤckten Personen oder zur Ab-
wendung welterer Gesahr erforderlichen Maßregeln an.
Die zur Ausführung dieser Maßregeln nothwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat
der Besiper des Bergwerks zur Versügung zu stellen.
Die Besiper benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
8 143.
Sämmtliche Kosten fuüͤr die Ausfuͤhrung der im 8. 142 bezeichneten Maßregeln trägt
der Besiher des betreffenden Bergwerks, vorbehälllich des Regreßanspruchs gegen Dritte,
welche den Unglücksfall verschuldet haben.
230
Dritter Abschnitt.
Don der Alebertrelung bergpolizeilicher Borschriflen.
8. 144.
Uebertretungen der Vorschristen zu §. 3. 9. 67. 68. 116. 137. 140. 141 und 142
werden mit Geldbuhe bis zu 50 Thalern oder verhältnißmählger Gefängnißstrafe, Ueber-
tretungen der Vorschriften in den §§. 60. 61. 63. 65. 66. 79. 136 mit Geldbuße bis
zu 10 Thalern oder verhälmißmäßigem Gefängniß bestraft.
In den Fällen der §§. 61. 63, sowie 67 und 68 tritt diese Strase auch dann
ein, wenn auf Grund der §§. 64 und 69 der Betrieb von der Bergbehörde ein-
gestellt wird.
8. 145.
Uebertretungen der von den Bergbehörden bereits erlassenen, sowie der auf Grund
des §. 133 noch zu erlassenden Polizeiverordnungen unterliegen einer Strafe bis zu
10 Thalern oder verhältnihmäßigem Gefängniß, soweit nicht eine höhere Strafe aus-
drücklich angeordnet ist.
Dieselbe Strafe findet bel Uebertretungen der auf Grund der §S. 134. 135 und
139 getroffenen volizeilichen Anordnungen Anwendung.
8. 146.
Für das Verfahren bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschristen gelten die Be-
stimmungen des Mandats-Verfahrens, cir. §. 125 sub d dieses Gesetzes und Art. 344
der Strafprozehordnung.
8. 147.
Die Prozeßbehörden haben bei Verfolgung der an sie gelangenden Strassachen nicht
die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der von
den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen.
8. 148.
Die erkannten Strafen werden an die Sportelkasse des betreffenden Justizamts
abgeführt.
Zehnter Titel.
Uebergange- und Schlußbestimmungen.
S. 149.
Die gestreckten Felder der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen
231
Gesetzes eingelegten Muthungen und bestehenden Bergwerke sind auf Antrag des Be-
rechtigten oder auf Anordnung des Bergamtes nach Maßgabe dileses Gesetzes (8§. 25 flg.)
in gevierte Felder umzuwandeln. Wenn die Umwandlung auf Anordnung des Berg-
amtes erfolgt, so darf dem Eigenthümer des umzuwandelnden Feldes von dem ihm ver-
liehenen Gang ohne seine Zusilmmung in keinem Falle etwas entzogen werden.
Ein solcher Umwandlungsantrag hat in Bezlehung auf das begehrte freie Feld
die Wirkung elner Muthung, so welt nicht der S. 150 eine Einschränkung in Beziehung
auf die Lage und Größe des Feldes enthält.
S. 150.
Von dem durch einen solchen Umwandlungsantrag (F. 149) begehrten gevierten
Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder thellweise
umschlossen werden, wenn die Eigenthümer dleser Bergwerke auf eine desfallsige Auf-
sorderung der Bergbehörde sich ennveder mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich
einverstanden erklären oder dem Umwandlungsantrage zu Gunsten ihrer Felder bei-
treten, und wenn im letzteren Falle eine vertragsmäßige Einigung der Betheiligten über
das Theilnahmeverhälmiß an dem gevierten Felde zu Stande kommt.
Treten diese Voraussehungen nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine ent-
sprechende, nöthigenfalls durch einen Beschluß des Bergamtes festzustellende Beschränkung
des begehrten gevierten Feldes gesallen lassen.
S. 151.
Diejenigen Anträge auf Umwandlung gestreckter Felder in gevierte Felder, welche
Iinnerhalb eines Jahres, von dem im §. 149 bezeichneten Zeilpunkte an, bei der Berg-
behörde eingehen, gewähren den auf Grund dileses Gesetzes eingelegten Muthungen
gegenüber ein Vorzugsrecht auf das in §. 26 bestlmmte Feld selbst dann, wenn diese
Muthungen älter sind.
§. 152.
Von den gevierten Feldern der Muthungen, welche innerhalb des im §. 151 be-
zeichneten Jahres eingelegt werden, dürfen die gestreckten Felder bereits bestehender Berg-
werke ohne ausdrückliche Einwilligung der Eigenthümer auch dann nicht umschlossen
werden, wenn Seitens der Letzteren keine Umwandlungsanträge gestellt sind.
8. 153.
Wird das Eigenthum eines Bergwerls, dessen gestrecktes Feld von dem gevierten
Felde eines andern Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel des gegenwärtigen
Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigenthümer des andern Bergwerks, welchen die Berg-
47
232
behörde von der Aufhebung in Kenntniß zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach
dieser Bekanntmachung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten
Feldes mit seinem gevierten Felde.
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verlelhungsurkunde ohne weitere
Förmlichkeiten ausgesprochen.
8. 154.
Wer auf Grund elner vor dem Eintrin der Gesetzeskrast des gegenwärtigen Ge-
setzes eingelegten Mutbung auf das Feld eines zu derselben Zeit bereits bestehenden
Bergwerks oder auf Thelle desselben ein Vorzugsrecht zu haben glaubt, muß lehzteres
innerhalb eine# Jahres von jenem Zeitpunkte an durch gerichkliche Klage gegen den
Bergwerkseigenthümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines eiwaigen Vorzugsrechts auf
das Feld verlustig.
8. 155.
Soweit das gegenwärtige Geseh auf dic bereits bestehenden Bergwerke überhaupt
Anwendung findet, unterliegen den Bestimmungen desselben auch diejenlgen Bergwerke,
welche den seitherigen bergrechtlichen Vorschriften gemäß auf Mineralien betrieben werden,
die der §. 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.
8. 156.
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Grubenvorstände mit besonderen
Vollmachten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewenden.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen im vierten Titel des gegenwärtigen Gesetzes
auch auf die bereits verllehenen Bergwerke Anwendung.
S. 157.
Für Anlegung der von den Bergämtern zu führenden Grund- und Hypotheken-
bücher bleibt Instruction durch das Ministerium vorbehalten.
8. 158.
Alle Bestimmungen in Bezug auf Knappschaftsvereine verbleiben dem Ministerium
im Verwaltungswege.
8. 159.
Die bisher von den Bergbehoͤrden erlassenen Bergpolizeiverordnungen bleiben, so-
weit sie nicht mit dem gegenwärtigen Gesehe in Widerspruch stehen, in Kraft.
233
S. 160.
Für Einzlehung der Gebühren der Bergbehörden find die Bestlmmungen des Ge-
sehes vom 20. April 1869 in Anwendung zu bringen.
S. 161.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jonuar 1871 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle auf den Bergbau bezüglichen allgemeinen und besondern Ge-
sebe, Verordnungen und Gewohnheiten außer Krast. Insbesondere find von diesem Zeit-
punkt ab alle Bergwerksbeleihungen, auch wenn in den Beleihungsurkunden ein anderes
Bergrecht als normgebend bestim mt sein sollte, nach dem gegenwärtigen Gesehe zu be-
urtheilen.
Urkundlich unter Unserer eigen händigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürst-
lichen Insiegels.
Schloß Heinrichsruh, am 9. October 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
234
Inhalt.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel. Von der Erwerbung des unr iachen hin-
Erster Abschnikt. Vom Schürfen ......
Zweite-AbschnittVomMalhea.-...........
Diilier Abschnilt. Vom Verlelhen. ..........
Vierler Abschnitt. Vom Vermessen ..........
FünflnklbfchnillVondek Consoltdalson ..........
Drilter Titel. #o dem Bergwerkseigenihume.
Erster Abschuill. Von bem Bergwerkseigenthume im Algemeinen .
zweiter Abschnill. Von dem 1 der Verwaltung
Dritter Abschnilt. Von den Bergleu .
Vierter Titel. Von den Rechlsverhälimissen 1o Mibeethallcne eines Gerzwerte
Fünster Titel. Von den sns zwischen den Bergbantreibenden und den Vrund-
esiberr
Grsitr auschnun. Von der Grundabtrelung
Zweiler Abschultt. Von dem Schadensersate für Veschäbigung ded Grnndeigenthums
Dritler Abschnitt. Von dem Verhälinisse des ebann zu r**me Verlehre.
stalten
Sechster Titel. Von der Aushebung deo s*
Siebenter Titel. Von den Bergwerksabgaben
Achter Titel. Von den Bergbehörden
Neunter Titcl. Von der Bergpolizei.
Erster Abschnill. Von dem Erlasse bergpolizellicher Vorschriften
r- ln. Von dem Verfahren bel Unglücksfälllen
Abschnilt. Von den Uebertrelungen bergpeliheilicer rie .
Zehuter g#n“ u, und Schlußbestimmungen ·
81— 88
89 —101
102—106
107—108
100—117
118—119
120—131
132—140
141—143
144—118
149—162
235
Gehührentaze
für die Verhandlungen in Bergamtssachen.
*“
Für Präsentation der einlaufenden Schriften, Verordnungen und alles Anderc,
was einzeln eingeht nebst den Beilagen .
Wennkonisc-emeBeschenuqunqoktlanqt nnd fak beten Ausfetltqunq .
Für die Aufnahme einer Megint ur über das 4 Anbringen eines Schurstesuchs,
n Muthung. über Annahme oder Zurückgabe einer Caulion oder elnes.
e. Vernehmung und Befragung einer E oder über sen
einen Eis nach Beschaffenheil der Sache 8 Ser.
Für Ausstellung eines Schursscheins.
Für den Eintrag in das Schurfbuch
Für Verlängerung der Samsenee, einschliehlich der eabals whanchen
Registratur und des * in das Schurtfbuch
Für eine schriftliche Vorlad
Wenn dieselbe an ehrene # gerichlet in, wegen eines Jeden, an
den sie ergehet, no . .
Für eine schriftliche Necegniiton oder Vescheidung EIIIEI
Für eine Anordnung, ein Verbot oder eine Auflage 10 Sgr. bis
Für eine schriftliche Erlonbnißertheilung in Beklriebssachen oder so nebst vor-
ausgehender Erötterung, nach Beschaffeuheit der Sache 1 Thlr. bis
Für gite emidliche Werhandlung zur Fen#tellung — Thatsachen, 3
Tolokolls, nach Weitlänfigkeit der Sache 1 Thlr.
* . itsn und e eines rni- nach rrfolgier zin
bhatsachen, noch Beschafse nheit e e
Iiie eni Reqniiiliondschietben an eine nah Wicliglen v ber * nnd
Umjaͤnglichkeit des Schreiben 6 Ser.
13 Für die Ungiltigkeitserklärung einer Am uhung
14 Für die Verlelhung von Grubenfeld, nnnnglis - Proiokolls und Ein-
tragung in das Lehubn
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# 1 Maßeinheit .
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von jeder“ nelzenen Ein * noch . .. ...
laInrdieVerleihiinqeniesErdslolln,ed nso .
16 Für die Ausferligung der Verlelhungenrtunde dei einem deibitnsange 4% mli
0 Maßeinheiten .
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wegen eines Erbstollns.
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Für die Abhaltung der Vermessungs= und Werlochsteinungs= Expedllionen ein-
Leise eßlich des E—i'i“ ledoch ausschließlich der Morlscheiderge bůhren
bel Setzung von 5 Lochsteinen und daruntkernr .
von jedem bangenden Lochstein n-
1o7 Vergewerkichaffung eines Verggebäeudes einschl. der diessolfigen Ecorlerungen
Btae dle z#,— der !—“ Eintragung eines *mi in das
Aussiellung el schei n
sfchunq einer Gewerschat im G. —i ubuche
0*7 die öffentliche Bekonnlmachung nach der Besäligung oder nach bem Auf·
hoͤren elner Gewerlschafl
Für gerbisrest — Betwiebsplans zribler ber Besahrung nach birin
Sache
arbh 5 2 eines Srubenossiclanten, !—m—m—n—J -. usn
ür Verpflichlung eines solchen, einschli ut . 20 2 bles
d die Einladung zu einer Gewerkenversam
Für Abhaltung einer ——— tla, 5 Protor o
FiiseftellangeinesOiJeislbll ch derSS Grabensviftsnhes
Für die öffentliche Bekanntmachung We ** oder des
bestellten Osficialbevollmächligten
Z# die Erörierung und Entscheidung tei Anträgen auf Exptoprialion von ae
eigenlhum oder Weserbennhungerechte nach Wichtigkeit der Sache 2 Thlr. bis
Für die Vorersrkcrung zu Ausmillelung von Schäden, insoweit die ttn
concurrit!, einschließlich der grore nach Beschaffenheit der Sache 1 Thlr. bis
Für die aehamung der für solche Benutzung zu gewährenden —
einschließlich der rmm“ — Verhandlung und des Protok#
Für die Heteung wegen Höhe einer Kaution, turelem sie nicht 8 den zub
Nr. 31 gerachten Erörlerungen zusgomenselt
Für einen en auf eingewendeten Recu
Für einen Bericht aoußerhalb des Fallcs bdr% r**— ½ Wt“ der
bis.
Für jede #bschreitung lotgesagten Erutenfeld e
Für die öffentliche Bekanmmachung des Auf lässewerkens eines Ointeineriit·
Für ein Zeugniß, nach Beschaffenheil der Sa
Wenn in den bergamtlichen sontem elwas nachsuschlagen oder iwee: r
erkrahiren ist, so giebt derjenige, der dergleichen sucht, — den Gopialien
Sr. s. dio
Deposi kungebuhren für Annahme, Austewahrung. und ashie deponirter
utionen 2c. vom Hundert und d
Desgltion von jedem Hundert Thaler ven Werttes der - und
onderer auf den Inbaber gestellten Effecten nach deren
Für Ausstellung einco i ——- wenn der * oder die Summe bis
Hundert Thaler ansteigt . .
oder wenn sic mehr beträgt
Hierüber
tägliche Auslösungen bei Erxpedilionen, ziesche in der Entsernung von wenigstens
einer halben Stunde vom Sitze des Bergamtes vorzunehmen sind, insoweit
dafür Spen in Ansatz gedrach werden,
u Bergamim iii
deniBerie
dem — (Griawemen eder Netar .
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Fortkommen, einschließlich — Wdiah * die e Cutsernuns von ciner Viertel-
stunde bio mit einer
für jede weitere volle. * le.
Sind bei einer Expedilion mebrere. Beamie teiheiligt, io possit der
einfache Betrag des Forlkommens für je Zwei derselben. Im Uebri-
gen in, insoweit sich im Vorstebenden nicht besondere Ansätze finden,
nach den sonstigen eschlich Beslimmungen und Tarordnungen zu
retfahren.
Hehähren. der Marklcheider.
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Senzu — r#rree #
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Die Gebühren, welche Mansschte den betbeiligten Privot,Personen zu
berechnen haben, werden bestimmt, wie folgt:
A. Bei dem Gebrauche der ganbmichm, vom Markscheider selbst zu haltenden
Markscheider-Instrumente:
Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter langen Schnuren
sunedi der in Schächten und Gesenken abusaigernden Schnuren,
jedoch am eschließlich derer, so nur von einem Anbalte. oder Endpunkie bis
Erhte. abzulothen sind
Hierfür hat der Marlicheider das Winceltuch vorschiftemäsig
onmisertigen und zu halten, den Zug zu Riß zu bringen und
außer dem Originalrisse gleichzeilgg noch eine Copie davon zu
liefern. Rißpapier und sonslige Verläge, als Gebilsenlöbne 2c.
bassiren besonders in Ansa.
Für nahme und Zurißbringung eines — - oder deullichen
angtrumes, mit Bemerkung des Fallens
Für E Tagewinke
Für Bercchnung eines Wintels nach lnge und Breile
Für Abgebung einer Vierung, wenn sir einen —8* Zug nicht besonders
liquidlet wird, von jeder dabei betheiligten Grube
Bei sn von inze nen Flächenräumen über nach ber jũr die Geo,
duͤr —* Wiutel bei Nis Gedien, anschebli des unter 1 oben mit inbegrifsenen
n Exemplars von jedem
Für — (WMinee bei Kompletirung uͤber iwei din nen mieniise
zur jeden mittelst der Eisenscheibe abgezogenen Grubenwinkel .
dbei agewinkel
. Bei Niwvellirarbeile, wobei der Mortscheider, wenn die Arbtii nicht mii
bdem Grabdbogen auszufuͤhren, in welchem Falle nach dem Sade Nr. 3 zu
liquidiren die erforderlichen Nivellirinstrumente zu überanworten sind,
wuisten, mit Einschluß des zur Sicherstellung der erlanglen Resultale
derlichen Rückwärks.Nivellirung:
a) bei ron günstigem W* . hen, nicht moorigen Boden und sreiet
übersehbarer Fläche und wenn nur eine Schlußanzeige des Resultals, mit,
bin #ohne Grund- nnd Piosiltlk, in liefeiniil
Iiiejel0LLö
b) bei ungünstigem midp . in Walbungen, in sehr bergigen Eegenden,
selsigen Bergabhängen, rlrts und wovon ebenfalls nur eine Angeige
des Resultats eingureichen in.
für je 10 br. Länge
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* für mz Seb und d u e
m Fall z8
i Falle 7e b auf je
n Der RKiß ist 1 teewöhnih in 2 Erempiaren eingureichen.
Hierüber ren
C. dar die im Vorstehenden W, speciell austefühen. Geschäfte, z. B. die
Theilnahme an Terminen, bei Werlochsleinungen, bei Regulirung von
Grubenfeldern, für die Freislen von · üebalchn, speclelle Aufnahme
oder Copirung von Tagesituationen, 5entigung flacher Risse und dergl., zu
acht vollen Arbeitsstunden gerechnet, nach bergamtlichem Ermessen
2 T
hir. bis
Für Abschrist des Winkelbuchs, für jedes B
Für dergl., nach Länge und Suie in- für jetes Bl ali
An Wi“mueZ Auslösung in Fälle o die Markscheiderarbeit an einem. „ vom
Wohnort des Markscheiders # ene Meile entsernten Orle vorzunehmen
An Forlkommen auf die Entsernung von einer Mierlelslunde dis mitl einer
Meile und *il bei eintägigen ExpH ebilionen einschließlich der Rückfahrt
10 ene bie Monlsheide erzüge zu dem Zwecke enichtet werden,
raus ein Anhalten für Getzikbomahergel abzuleiten, hat
Manschide 2 Ausrechnung, rißliche Construclion und
histche Aussellng solchen Anhaltens elwas welter nicht
zu empsangen, indem diese Arbeilen durch die obigen Ge-
bührensähe mit gekroffen sind.
Anm. 2) Durch vorstehende Sätze ist nicht ausgeschlossen, daß mit
dem Markscheider 4r Em Rißcopirungen, Rißzusammen=
stellungen, nach Besinden über ganze Nelertheile und der-
gleichen, im Uoraus ein Accorb nach crmäßigten Säten abge-
schlossen werden kann.
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Gesetzsamm lung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Vo. 326.
1) Gesetz vom 24. Octlober 1870, die Kompvelenz dei Entscheidung der Berusungen in Exproprialiond-
angelegenheilen betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtage was folgt:
Ueber die in Art. 31, 35 des Geseyzes vom 15. März 1856, die Eigenthums-
abtretungen bei Anlegung von Eisenbahnen betreffend, sowie in §. 4 des Gesepes vom
26. Juni 1856, die Enteignung für baupolizeiliche Zwecke betreffend, nachgclassenen
Berufungen hak,
a) wenn der Gegenstand der Beschwerden einen schätzbaren Werih von 25 Thalern
nicht erreicht, das betreffende Kreisgericht,
b) wenn der Gegenstand der Beschwerden unschäpbar ist oder mindestens einen
Werth von 25 Thalern erreicht, das Appellationsgericht
in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landes-
fürstlichen Iusiegelo.
Schloß Osterstein, am 24. October 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
Ausgegeben den 2. Rerember 1870. 45
240
2) Gesetz vom 25. October 1870, eine Abänderung von §. 4, Nr. 1 des Gesetzes wegen Einführung
einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zusimmung des Landtags was folgt:
Vom 1 Januar 1871 ab findet die in §. 1 sub 1 des Gesetzes vom 22. Junl 1866
für Angehörige anderer Staaten, welche nicht des Erwerdo wegen im Fürstenthume sich
aufhalten, geordnete einjährige Befreiung von der Klassen= und klassifzirten Einkommen-
steuer dann nicht mehr statt, wenn mit dem Aufenthalte ein Wohnsip im Sinne des
8. 1, Abs. 2 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mal 1870
verbunden ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 25. October 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
3) Ministerial-Bekanntmachung vom 26. October 1870, die Einwirkungen des Bundengesetzes
vom 13. Mai 1870 auf die Veronlagung zur Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer betreffend.
Durch das mit dem 1. Januar 1871 in Kraft tretende Bundesgesetz wegen Be-
seitigung der Doppelbesleuerung vom 13. Mai 18670 (Bundeggesetzblatt S. 119) werden
nachstehende Bestimmungen der Landesgesepgebung über die Klassen= und klassifizirte Ein-
kommensteuer berührt:
1) Zu §. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1868. f
DieBeamtendkSNorddeutschanundes(Postbeamte,Telegkaphenbeqmtesc.)sind
sämmtlich da steuerpflichtig, wo sie ihren dienstlichen Wohnsih haben. Von welcher Ver-
waltung ihre Anstellung bewirkt wird, ist dabei gleichgiltig.
Auch die zufolge der Militärkonvention vom 26. Juni 1867 (cl. §. 6 der In-
struction vom 20. Jull 1868) bisher hierlands nicht besteuerten Offizlere und Milltär-
beamten, welche im Fürstenthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben, unterfallen der hier-
ländischen Steuer mit ihrem gesammten Einkommen, soweit solches nicht nach §. 3 des
gedachten Bundesgesetzes ausgenommen itt.
241
Die Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche verfassungsmähig aus der Kasse
des Norddeutschen Bundes gezahlt werden, sind nicht von demjenigen Bundesstaate,
welcher sie für Rechnung der Bundeskasse auszahlt, sondern von demjenlgen Staate,
in welchem der Empfänger seinen Wohnsig aufgeschlagen hat, zu besteuern.
Auf sämmtliche vorgenannte Steuerpflichtige finden die Bestimmungen in §. 14,
Abl. 3 bis 6 des Gesehes vom 22. Juni 1868, selbstverständlich Anwendung.
2) Zu §. 5 ll. b des Geseyes vom 22. Juni 1868 und §. 5 der
Inüruction vom 20. Juli 1868.
Das Einkommen aus Grundbesitze, welcher in andern Staaten des Norddeutschen
Bundes llegt, ist künltig nicht nur bei den Angehörlgen des Fürstenthums, sondern auch
bei allen Angehörigen anderer Bundesstaaten, welche hierlands ihren Wohnsitz haben,
ohne irgendwelchen Nachweis darüber, daß von dem Grundbesipe in dem betreffenden
andern Staate eine gleiche oder gleichartige Staatssteuer entrichtet werde, von der hier-
ländischen Steuer freizulassen.
Für Einkommen aus Grundbesipxe, welcher nicht im Gebiete des Norddeutschen
Bundes gelegen ist, bleiben die bisherigen Bestimmungen ohne Ausnahme in Giliigket.
Das Einkommen aus jedem im Gebiete des Norddeutschen Bundes außerhalb des
Fürstenthums betriebenen Gewerbe ist künftig sowohl bei Angehörigen des Fürstenthums
wie bei hier wohnenden Angehörigen anderer Bundesstaaten von der diesseitigen Steuer
frei zu lassen, wogegen für das Einkommen aus Gewerbsbetriebe außerhalb des Nord-
deusschen Bundes und für Angehörige anderer, nicht zum Norddeutschen Bunde ge-
höriger Staaten die zeitherigen Vorschristen, namenklich auch die Bestimmung des §F. 5
der Instruction vom 20. Juli 1868, in Gilligkeit bleiben.
Auf den Fall, wo ein Gewerbe in mehreren Staaten zugleich betrieben wird (3. B.
die Fabrlkation in dem einen und der Verkauf in dem andern Staate), hat das Bundes-
gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung keine Anwendung.
3) Zu F. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1868 und S§. 3 Abs. 1
der Instructlon vom 20. Juli 1868.
Jeder diesseillge Staaksangehörige, welcher im Geblete des Norddeutschen Bundes
außerhalb des Fürstenthums selnen Wohnsip ausschlägt, ist von diesem Zeitpunkte ab
von der diesseitigen Klassen- und Einkommensteuer frel, sofern und soweit er nicht Ein-
kommen aus hlerländischem Grundbesitze oder hlerländischem Gewerbsbetriebe oder aus
einer diesseltigen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartegeld bezieht.
Die Kasse der Beamtenwillwenvensionsanstalt und die hauptsächlich aus Staats-
mtteln unterhaltenen Pensionssonds der öffentlichen Lehrer gehören zu den diesselligen
Staatskassen.
242
Dagegen in für die Besteuerung der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche
von Gemeinden, Korporationen und milden Stiftungen des diesseitigen Staats= oder
anderer Bundesstaaten gezahlt werden, der Wohnsig des Empfingers maßgebend.
Für diesseitige Staatsangehörige, welche außerhalb des Gebiets des Norddeutschen
Bundes sich aufhalten, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Geltung.
4) Zu §. 4 Nr. 1 des. Gesehes vom 22. Juni 1868.
Wenn durch §F. 1 des Bundesgesepes die Vesteuctung eines Angehörigen des Nord-
deulschen Bundes im diesseitigen Fürstenthume (abgesehen von dem im Fürstenthume be-
legenen Grunkbesiye und ausgrütten Gewerbsbetriebe) davon abhängig gemacht wird,
daß derselbe bierlands einen Wohnüß hat, während nach S. 4 Nr. 1 des Gesetes vom
22. Juni 1868 der bloße Aufentbalt genügt, so ist auch hier davon auszugehen, daß
der Aufenthalt so beschaffen sein muß, daß er den Erfordernissen eines Wohnsitzes im
Sinne des Bundesgesetzes §S. 1, Absf. 2 entspricht.
Da bei Konkurrenz mehrerer Wobhnsipe der Wohnsip des Heimathsstaates für die
Besteuerung entscheidend ist, das Vorhandensein eines solchen doppelten Wohnsipes aber
von dem Steuerpflichtigen bewiesen werden muß, so lst die bierländische Steuerpflicht
des Bundesangehörigen, welcher hier einen Wohnsip genommen hat, so lange festzu-
halten, als er diesen Nachweis nicht erbracht hat.
Auch dann, wenn begründete Zweifel obwalten, ob ein dem Norddeutschen Bunde
Angehöriger im Bundesgebiete überhaupt einen Wohnsit im Sinne des Bundesgesetzes
hat, ist mit dessen Besteuerung, auch wenn der Aufenthalt im Fürsienthume nicht den
Charakter eines solchen Wohnsites hat, hierlands zu verfahren, bis der Nachweis des
Wohnsipes geführt ist.
Für Angehörige anderer Staaten, als der des Norddeutschen Bundes, bleiben die
zeitherigen gesehyzlichen Bestimmungen in Giligkeit.
Gera, am 26. Octkober 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Hardou.
Semmel.
243
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 32.
1) Gesetz vom 27. October 1870, die Ausführung der Gewerbe-Orbnung für den Norddeutschen Bund betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regleren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags an Stelle der in Unserer Verordnung zu
Aussührung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 24. September
1869 unter Art. I, II, III und V enthaltenen Bestimmungen Folgendes:
Art. J.
1) Die zuständigen Behörden zur Entscheidung der in den 9§. 16—25, 30, 32,
33, 34, 51, 53, und 58 alln. 2 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Angelegenheiten sind
in der ersten Instanz: die Bezirksausschüsse für die betreffenden Landestheile,
in der zweiten Instanz: Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere.
In den Fällen §. 16—25 und 33 krint für den Gemeindebezirk der Stadt Gera
anstalt des Bezirksausschusses der Stadtrath zu Gera als erste Instanz ein.
2) Die Entscheldungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Situng
nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betreffend,
vom 30. April 1866, oder durch eine, vom Bezirksausschusse im Voraus gewählte, durch
dessen Vorsipenden einzuberufende Deputation aus seiner Miuc für den Fall, daß bei
vorliegender Spruchreise der Sache eine volle Siyung des Bezirksausschusses innerhalb
der nächsten 14 Tage nicht in Aussicht steht.
3) Die Deputation besteht mit Einschluß des Vorüitzenden oder seines gesehlichen
Siellvertreters aus fünf Mitgliedern: zur Fassunz giltiger Beschlüsse genügt indeß die An-
Ausgegeben den 9. November 1870. 19
244
wesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es entscheidet die Majorität und bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den
Ausschlag.
4) Der die Errichtung einer Anlage oder die Erthellung einer Genehmigung zum
Geschäftsbetriebe beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus die Entscheidung
durch die Deputatlon des Bezirksausschusses abzulehnen und die des vollen. Bezirksaus=
schusses zu beanspruchen.
5) Die Mitglieder der Deputation sind künstig in der ersten Sihung des Bezirks-
ausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für diesmal in der nächsten Sitzung für
das laufende Jahr zu wählen.
6) Die Entscheidungen des Stadtraths zu Gera erfolgen in voller Sipung dieser
Behörde, in der mindestens zwei Drittheile der Mitglieder anwesend sein müssen.
7) Für die Untersagung des in den §§. 15, Abs. 2, 35, 37, 43 und 58 al. 1
der Gewerbeordnung gedachten Gewerbebetriebs sind die Gemeindevorstände in erster In-
stanz, die Bezirksausschüsse in zweiter Instanz zuständig.
Art. II.
Zur Erläuterung und Ergänzung der für das Verfahren im Allgemeinen maß-
gebenden Bestimmungen des Bundeögesetzes, gelten die nachstehenden Vorschristen:
1) Der Vorsipende des Bezlrksausschusses bezüglich des Stadtraths zu Gera be-
reitet die Entscheidung selbsiständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und
mit geeigneter Berücksichtigung der Anträge der Parteien vor. Nach dem Schlusse der In-
struction macht er die Parteien mit dem Stande der Sache bekannt und fordert sie auf,
etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen einer ausschließlichen achttägigen Frist zu
stellen.
2) Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, sowie des
Stadtraths zu Gera erfolgt in öffentlicher Sipung nach Anhörung der vorgeladenen
Parteien, jedoch auch in Abwesenheit der lehzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung
ungeachtet nicht erschtenen sind. ·
WikdgcgendiectsilnstanzllcheEntscheidungRecukoeingewcadet(§.20ch
Bundesgesehes), so ist der Gegentheil unter Zufertigung einer, von dem Recurrenten
mit zu überreichenden, Abschrift der Recursschrift und der etwaigen Rechtfertigungsschrift
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einreichung einer Gegenschrift binnen einer aus-
schließlichen Frist von 14 Tagen zu überlassen.
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Acten unverweilt an Unser Ministerium ein-
zusenden, dessen Abtheilung für das Innere nach etwaiger Vewvollständigung der In-
struction ihre, mit Gründen versehene, Entscheidung an den Vorsipenden des Bezirks-
245
ausschusses bezüglich den Stadtrath zu Gera zur Eröffnung an die Parteien ge-
langen läßt.
5) Der Vorsigende des Bezirksausschusses bezüglich des Stadtraths zu Gera hat
die ordnungsmähige Ausführung der gegebenen Entscheldungen wahrzunehmen.
Art. Ul.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes in den Fällen der 8§. 15, Abs. 2,
35, 37, 43, 58 al. 1 erfolgt durch die Behörden Amtshalber.
Art W.
Auch in denjenigen Gewerbe-Angelegenheiten, in denen dieß nicht bereits durch
Art. I und Il dieser Verordnung bestimmt ist. kann von den Entscheidungen der Ge-
meindebehörden an den Bezirksausschuß, bezüglich von den Emscheidungen des Bezirks-
ausschusses an Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere recurrirt werden. Es
findet dabei das zeitherige Verfahren statt. ·
UtktmdlichuncckunfmkkiqenhåndigknUnterschriftundUnsmnibkiqefügtmFürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 27. Ockober 1870.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
2) Landesherrliche Verordnung zu Aussührung des §. 155 al. 2 der Bundes-Gewerbe= Orbnung
vom 27. Oclober 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen unter Bezugnahme auf das Gesey vom heutigen Tage die Ausführung der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betr., daß Artikel IV Unserer Verordnung
vom 24. September 1869, welcher lautet:
Unter den in der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund erwähnten
„Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Ortspolizei-
behörden“ ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen.
Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höheren Verwaltungsbehörde“ die
Rede ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden.
40
246
Indeß ist der Vorsitzende des Letztern befugt, im Auftrage desselben selbstständig
nicht nur alle die Entschlleßungen des Bezirksausschusses vorbereltenden und aus-
führenden Versügungen zu treffen, sondern auch die Entschliehung in solchen
Fällen zu tassen, wo die nachgesuchte Genehmigung im Mangel eines Wlder-=
spruchs und sonstigen Bedenkens erthellt werden kann und in dem Bundeggesetze
die Beobachtung des in den 95. 20 und 21 geordneten Verfahrens nicht unter
allen Umständen vorgeschrieben ist. In den Fällen der 8§. 28, 94, 99, 140,
142 ist jedoch Unser Ministerlum, Abtheilung für das Innere zuständig.
Im Uebrigen ist die zuständige Behörde für die Fälle in den
IS. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 61, 106
der Gemeindevorstand,
in den
S. 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungsbehörde), 147 a. E.
der Bezirksausschuß,
im
30 a. E.
das Physicat,
in den
88. 39 (Aufhebung von Kehrbezirken, Aenderung gemischler) 65, 70
Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere,
in
8. 128 al. 2
Unser Ministerium, Abtheilung fuͤr Kirchen- und Schul-Sachen,
in den
88. 38, 80, 128 al. 3, 133 al. 1
Unser Ministerium.
unverändert in Geltung blelbt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Oflerstein, den 27. October 1870.
(L. 8S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwigz.
247
3) Geset vom 27. Oesober 1870, die Sporteln in den nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund zu behandelnden Angelegenheilen bekr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer ##nle regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags:
8. 1.
Die nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Junl 1869
zu behandelnden Angelegenheiten unterliegen der Sportelpflicht nach folgenden Ansätzen:
a) für die Bescheinigung einer Gewerbe-Anmeldung nach §. 15 der Gewerbe-
ordnung und die dabei erforderlichen Verhandlungen — 5 Stilbergroschen;
) für die Ertheilung der Genehmigung zum Gewerbebetriebe, beziehentlich die
Untersagung des Gewerbebetriebs oder die Versagung der Erkaubniß durch die
Gemeindevorstände, namentlich in den Fällen der S. 15, 35, 37, 43, 44,
58, 59 und 67 alin. 2 — 5 bis 10 Silbergreschen;
T) für die Ausfertigung eines Arheitsbuches, & 131 der Gewerbeordnung —
2 Sllbergroschen 6 Pfennige;
4) für die Entscheidung von Sirelugcetten in Oenihben 8. 108 der Gewerbe-
ordnung — 10 Stlbergroschen bis 2 Thale
c) für das Verfahren und die Entscheidung in lerster Instanz, der Bezirksaus-
schüsse, bezüglich der Bezirksausschuß- Deputationen und des Stadtraths zu
Gera, in den Fällen §5. 16—25, 30, 32, 33, 34, 49, 51, 53, 57 und 58
alin. 2 der Gewerbeordnung — 1 Thaler bis 20 Thaler;
s) für ein Verfahren und eine Entschetdung in der Nerurstustanz vor Unserm
Ministerium oder dem Bezirksausschuß — 1 Thaler bis 5 Thaler.
8. 2.
Neben diesen Sporteln, die als Pauschquanta für die gesammten Verhandlungen
vor der Behörde gelten, sind nur noch die baaren Verläge in Ansay zu bringen; weltere
Gebühren dürfen, auch für die Ausfertigung der Genehmigungsurkunden, nicht erhoben
werden.
8. 3.
Die Pauschquanta werden innerhalb der gegebenen Grenzen nach der Wichtigkeit
und dem Umfange des Gegenstandes bemessen.
Gegen die Fesisetzung der Pauschauanta findet Recurs an Unser Ministerium Statt.
248
Die Sporteln und Verläge werden in Gemähheit des Gesetzes vom 20. April 1869
eingezogen. Sie fließen zur Kasse derjenigen Behörde (Gemeindevorstand, Bezirksaus.
schuß, Ministerium), für deren Amtshandlungen sie liquidirt sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Instegel.
Schloß Osterstein, am 27. October 1870.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.
4) Gesetz vom 4. Norember 1870, betreffend die Hilssvollstreckung im Wechselprozeß.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Anie regieren.
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisse s, vom Zeilpunkte der Publikation des-
selben an, sowie eines gerichtlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Unterwerfung unter
die Klagbitte, vom Zeitpunkte der Verlambarung dieser Akte an, ist im Wechselprozeß
der Kläger zu dem Antrag auf sofortige Hilfsvollstreckung berechtigt.
In dem Antrag ist das Hilfsobject besiimmt zu bezeichnen und gelten im Uebrigen
im Betreff des Inhalts dieses Antrags die Bestimmungen in §. 1 des Geseyes vom
31. Dezember 1835.
8. 2.
Der Richter hat nach Eingang dieses Antrages das darin berechnete Liquidum
Amtswegen festzusiellen und sodann wegen Vollstreckung der Hilfe -sofort, ohne Ein-
räumung einer Zahlungsfrist oder Anberaumung eines Berechnungstermins, in Gemäß-
beit der Bestimmungen der §§. 4 ff. des angeführten Gesetzes weiter zu verfahren.
8. 3.
Die Einwendung eines Rechtsmitlels Seitens des Beklagten hat im Wechselproceß
keine Suspensivkrast.
249
8. 4.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Einführungsgesetzes vom 15.
Januar 1849, soweit sie nicht den ohnedies bereils geseylich aufgehobenen Personalarrest
belreffen, sein Bewenden.
8. 5.
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit seiner Publication in der Weise in Kraft,
daß es nur auf diejenigen Wechselproceßsachen keine Anwendung erleidet, in denen
beim Erscheinen desselben das Hilfsverfahren bereits nach den Vorschriften in den §§. 1
und 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1835 eingeleitet worden ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. November 1870.
(L. S Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
251
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 328.
Volksschulgesetz
vom 4. November 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen über das Volksschulwesen mit Zustimmung des Landtages was folgt:
I. Von den Schulgemeinden.
8. 1.
Jede Gemeinde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirke sich
aufhaltenden Kinder eine öffentliche Schule benutzen können, welche in geeigneter Weise
die religiöse und sittliche Erziehung fördert und die zur weitern Ausbildung für das
Leben nothwendigen allgemeinen Kenninisse und Fertigkeiten gewährt.
§. 2.
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu elner Schulgemeinde ist zulässig, wenn
nicht die Länge oder Beschaffenheit des Weges den Schulbesuch zu sehr erschwert.
Ausnahmsweise kann ein Theil eines Gemeindebezirks in eine andere Gemeinde
eingeschult werden.
8. 3.
Dem Antrag einer Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichtigen Kindern auf Einschulung
in eine Nachbargemeinde ist, bei vorhandener Zulässigkeit nach §. 2, Statt zu geben.
Ausgegeben den 9. Norember 1870. 50
252
8. 4.
Auch ohne einen derartigen Antrag kann, bei vorhandener Zweckmäßigkeit und Zu-
lässigkeit nach 8. 2 und §. 39, eine Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichilgen Kin-
dern in eine Nachbargemeinde eingeschult werden.
Die nach §. 3 und 4 eingeschulten Gemelnden haben zu dem Aufwand für das
Schulwesen nach Verhältniß der Kopfzahl ihrer schulpflichtigen Kinder beizutragen.
8. 5.
Will eine eingeschulte Gemeinde eine Schule in ihrem Orte auf eigene Kosten
errichten und gesetzmäßig ausstatten, so ist ihrem Antrag auf Ausschulung Statt zu
geben. Dieselbe hat in solchem Falle, für die Zeit von der Eröffnung ihrer neuen
Schule ab, Beiträge zu der bisherigen Schule nicht weiter zu leisten.
8. 6.
Dem Antrag einer Gemeinde, in welche eine andere Gemeinde eingeschult ist, auf
Ausschulung der letzteren wegen erfolgter Erhöhung des Schulaufwandes ist stattzugeben,
wenn die eingeschulte Gemeinde auf Verlangen der ersteren nicht dazu berelt ist, zu dem
Schulaufwand in Gemäßheit der Bestimmung im §. 4 beizutragen.
8. 7.
Bei Einschulungen hat die eingeschulte Gemeinde für den Eintrilt in die Theil-
nahme an den der Gemeinde des Schulorts für Schulzwecke zustehenden Vermögens-
gegenständen keine Vergütung zu leisten, dagegen aber zur Verzlusung und gesehlich
vorgeschriebenen Tllgung der für Schulzwecke etwa vorhandenen Schulden einen ver-
hältnißmäßlgen Theil (§. 4) beizutragen.
8. 8.
Bei Ausschulungen hat die ausgeschulte Gemeinde eine Vergütung für das Auf-
geben der Theilnahme an den für Schulzwecke vorhandenen Vermögensgegenständen nicht
zu beanspruchen, muh aber von den etwa vorhandenen, im Interesse der vereinigten
Schulgemeinde erwachsenen Schulden, insoweit denselben nicht zinstragende Kapitalien
gegenüberstehen, einen verhältnißmäßlgen Theil (s. 8. 4) übernehmen.
8. 9.
Die Leistungen der Gemeinden fuͤr Schulzwecke sind nach den für Gemeindelelstungen
im Allgemeinen geltenden Normen aufzubtingen.
253
8. 10.
Mehrere zu einer Schule vertinigte Gemeinden haben ihre Leistungen fuͤr dieselbe
entweder gemeinschaftlich nach den allgemeinen Normen, oder nach Quoten, die für jede
der vereinigten Gemeinden in Gemähheit des §. 4 festzustellen sind, aufzubringen.
8. 11.
An den in einigen Gemeinden bestehenden Verpflichtungen Dritter für Schulzwecke
wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
8. 12
Stiftungen für Schulzwecke sollen stiftungsmäßig verwendet werden, insoweit nicht
die Nothwendigkeit eintritt, die Bestimmungen der Stistung abzuändern (F. 105).
8. 13.
Die in §. 1 erwähnte Verbindlichkeit der Gemeinden umfaßt namentlich die Auf-
bringung der Kosten für v
1)die-DecstelltmgundEthalttmgdckSchulgebåude(§.14);
2) die Ausstaktung der Schule mit Inventar, Lehrmitteln und sonstigen Requt-
siten (S. 15);
3) die Besoldung der Lehrer (88. 42 und 43).
8. 14.
Jede Schule muß in der Regel ein lediglich für ihre Zwecke bestlmmtes Gebäude
haben. Ausnahmen hlervon können nur mit Genchmigung des Fürstlichen Ministeriums
statifinden.
Die Schulgebäude müssen in ihrer Lage, Größe und Einrichtung den Bedürfnissen
für Lehrer und Schulkinder genügen, namentlich auch den Rücksichten auf die Gesund-
helt entsprechen. Die Kinder müssen soviel als möglich in der Nähe des Schulgebäudes
binlänglichen Platz haben, sich im Freien zu bewegen.
Das Schulgebäude darf weder mit Hypotheken belastet, noch zwangsweise verkauft
werden. Eine frelwillige Veräußerung ist nicht ausgeschlossen.
8. 15.
Das Schulinventar an Tischen und Bänken muß ebenfalls den Rücksichten auf die
Gesundheit entsprechen.
Die Lehrmittel müssen den Bedürfnissen des Unterrichts, auch in den Leibesübungen,
genügen.
Das für die Schulstuben erforderliche Heizungsmatertal ist rechtzeltig anzuschaffen
und für den Gebrauch bereitet vorräthig zu halten.
5
50“
254
8. 16.
Soweit eine Schulgemeinde den ihr fuͤr die Zwecke der Vollsschule obliegenden
Aufwand nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der Staakskasse der nöthige Beitrag
gewährt.
II. Von der Schulpflichtigkeit.
8. 17.
Die öffentliche Volksschule ist von jedem in der Gemeinde sich aufhaltenden und im
Alter der Schulpflichtigkeit stehenden Kinde, für dessen Unterricht nicht anderweit genügend
gesorgt wird, zu besuchen.
8. 18.
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre, wenn nicht der
geisiige oder körperliche Zustand eines Kindes einen spätern Beginn rechtfertigt.
8. 19.
Die Aufnahme der Kinder in die Schule findet in der Regel nur einmal im Jahre,
und zwar am Anfange des Schuljahres in der Woche nach Ostern statt.
8. 20.
Zur Aufnahme eines Kindes, welches das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht
hat, darf die Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn das Kind wenigstens vor
dem 1. Okkober desselben Jahres das 6. Lebensjahr noch erfüllen wird.
8. 21.
Der Schulbesuch hat das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme der Ferienzeir,
hleichmäßig Statt zu finden.
Die in einzelnen Landestheilen bestebenden Beschränkungen des Unterrichts während
der Sommermonate, sowie für solche Kinder schulpflichtigen Alters, welche in Dienst ver-
miethet sind, treten außer Kraft.
8. 22.
Die Ferien dürfen zusammen höchsteno zehn Wochen im Jahre umfassen.
8. 23.
Die Entlassung der Kinder aus der Schule findet in der Regel mit dem Ablauf
des Schuljahres Statt, in welchem dieselben das 14. Lebensjahr zuruͤckgelegt haben.
Nach vorheriger Erreichung der durchschninllichen Schulreise können indeß mit dem Ab-
255
lauf eines Schuljahres Knaben, die vor dem nächstfolgenden 1. Jult, Mädchen, die vor
dem nächstfolgenden 1. Okiober das 14. Lebensjahr noch vollenden werden, entlassen werden.
Knaben, die nach vellendetem 14. Lebensjahre die zur Konfirmation erforderliche
Religlonskennmiß noch nicht erlangt haben, oder noch nicht geläufig lesen, schreiben und
rechnen können, kann die Enklassung aus der Schule noch auf ein Jahr versagt werden.
Wenn die Eltern oder deren Stellverter es wünschen, können entlassungsfähige
Kinder noch ein Schuljahr hindurch die Schule besuchen.
III. Von den Unterrichtsgegenständen.
§. 24.
Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule sind:
Religion; deutsche Sprache mit Lesen, Schreiben und Aussahübungen; Rechnen;
Geometrie; Erdkunde; Geschichte; Naturgeschichte und Naturlehre; Gesang; Zeichnen.
Dazu kommen für die Knaben Leibesübungen, für die Mädchen weibliche Hand-
arbeiten.
8. 25.
Kinder, deren Eltern nicht der evangelisch-lukherischen Landeskirche angehören, sind
auf Antrag der Eltern von der Theilnahme an dem Rieligionsunterricht in der Volks-
schule zu entbinden. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dah auf andere Weise für den
Religionsunterricht der Kinder Sorge getragen wird.
*iie
Dispensation von der Theilnahme am Turnunterricht ist auf ärztliche Bescheini-
gung der Nothwendigkeit zu ertheilen.
IV. Von der Verantworklichkeit der Eltern oder der Slellverkreter derselben.
8. 27.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind dafür verantworklich, daß die schulpflich-
tigen Kinder, insoweit nicht für deren Unterricht anderweit genügend gesorgt wird, recht-
zeltig und vollständig die Schule besuchen, haben auch dafür zu sorgen, daß sie dle er-
forderlichen Bücher und sonstigen Materialien besiten.
g. 28.
Absichtliche Zuwiderhandlungen hiergegen (6 27) sind nach einmallger Verwarnung
mit Geldstrafen zu belegen, die in Wiederholungsfällen, ohne weitere Verwarnung, bis
256
zu 1 Thaler gesteigert werden kann und, wenn nicht auf Anfordern Zahlung geleistet
wird, zu gerichtlicher Beitreibung, eventuell Berwandlung in entsprechende Gefängniß.
strase, zu überweisen ist.
Die Geldstrafen für nicht oder nicht genügend entschuldigte Schulversäumnisse dürfen
den Betrag von 5 Sgr. für die an einem Schultage stattgefundene Versäumniß nicht
übersteigen.
Die säumigen Kinder können durch einen Schul= oder Gemeindediener zur Schule
abgeholt werden.
Die Geldstrafen fließen in die Schulkasse der betreffenden Gemeinde.
8. 29.
Bei beharrlichem Ungehorsam der Eltern oder deren Stellvertreter können die ver-
wahrlosten Kinder den Eltern oder deren Stellvertretern entzogen und auf Kosten der-
selben Anderen zur Plege und Erziehung übergeben werden.
g. 30.
Wenn ein Kind nicht ohne sittliche Gefahr fuͤr die Mitschuͤler oder Gefährdung der
Gesundheit derselben in der Schule belassen werden kann, so kann dasselbe vom Besuche
der Schule ausgeschlossen werden und ist dann, soweit thunlich, dafür zu sorgen, daß
das Kind den erforderlichen Privatunterricht auf Kosten der Eltern oder deren Stell-
vertreter, im Falle des Unvermögens auf Kosten der Gemeinde erhält, oder in eine An-
stalt für verwahrloste Kinder aufgenommen wird.
V. Von dem Schulgelde.
-
Der Betrag des Schulgeldes für den Besuch der Volksschule kann für einzelne
Schulgemeinden durch Statut festgestelt werden. So lange, bis ein solches ordnungs-
mähig in Krast getreten ist, bewendet es bei den bisherigen Normen.
Den Gemeinden steht es frei, das Schulgeld durch Ortsstatut in Wegfall zu bringen.
g. 32.
Für Kinder, welche, weil für ihren Unterricht anderweit genügend gesorgt wird, die
Volkeschule der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, nicht benuten, darf Schulgeld
für diese Schule nicht erhoben werden.
Die Aufnahme von Kindern aus andern, nicht eingeschulten Gemeinden in die
Schule kann nur mit Genehmigung der Gemeindebehörden erfolgen.
257
VI. Von den Volksschullehrern.
8. 34.
Als Volksschullehrer können nur solche angestellt werden, die entweder von dem
Landesseminar mit dem Zeugnisse der Relfe entlassen worden sind, oder anderwelt ihre
Befähigung für das Lehramt genügend nachgewiesen haben.
Der ersten definitiven Anstellung im Schuldienste hat eine Prüfung vor einer Kom-
mission unter Leitung der Ephorie, in deren Diöcese die Anstellung erfolgen soll, vorher-
ugehen.
zugeh z. 35.
Das Patronatsrecht für Schulstellen wird durch besonderes Gesetz aufgehoben.
Bei Schulstellen, für deren Besehung ein Patronatrecht zur Zeit noch in Geltung
ist, muß der von dem Patron gewählte Lehrer eine Lehrprobe ablegen, nach deren Er-
gebniß, wenn ein begründetes Bedenken gegen den Gewählten nicht erhoben wird, die
landesherrliche Bestätigung einzuholen ist.
8. 36.
Schulstellen für welche ein Patronatrecht nicht in Geliung ist, werden durch landes-
herrliche Ernennung beseyt. Die Aushändigung der desfallsigen Urkunde erfolgt ers,
nachdem der Designirte eine Lehrprobe abgelegt hat und gegen ihn ein begründetes
Bedenken nicht erhoben worden ist.
8 37.
Wenn eine Schulgemeinde zu den ihr obliegenden Leistungen für Schulzwecke
. 13) seit 5 Jahren Staatsbeiträge nicht bezogen hat, so soll ihr, wenn nicht ein
Dritter das Patronat hat, das Wahlrecht bei Erledigung ihrer Schulstellen eingeräumt
werden. Hinsichtlich der Lehrprobe und der landesherrlichen Bestätigung gelten in solchem
Falle die Bestimmungen in 8. 35.
Der Umstand, daß eine eingeschulte Gemeinde Staatsbeiträge erhält, soll dem Wahl-
rechte der Schulgemeinde nicht entgegenstehen.
8. 38.
Wenn das Wahlrecht (8. 35 und 37) nicht innerhalb zwei Monaten vom Tage
der Erledigung einer Schulstelle an ausgeübt wird, so erfolgt die Besetzung durch landes-
herrliche Ernennung (§. 30)
8. 39.
Wenn in einer Volksschule die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden
Kinder nach dem Durchschnitte der leyzten 5 Jahre 80 überstiegen hat, so muß in der
258
Regel ein Lehrer mehr angestellt werden. Nur ausnahmsweise darf gestaktet werden,
daß ein Lehrer mehr als 80 Schüler unlerrlchte.
S. 10.
Wegen Uebernahme einiger Unterrichtsstunden Seitens der Ortsgeistlichen kann für
einzelne Schulgemeinden das Nöthige angeordnet werden.
S. 41.
An dem Unterricht der Kinder während der ersten drei Schuljahre kann eine Leh-
rerin, nach vorgängiger Prüfung ihrer Befähigung durch eine Kommission unter Leitung
der Ephorie, Theil nehmen. Die Rechte und Pflichten der Lehrerin werden durch einen
mit ihr alzuschließenden Vertrag festgesetzt.
Der Unterricht auch der älteren Schülerinnen in weiblichen Handarbeiten ist in
gleicher Weise einer Lehrerin zu übertragen, deren Besähigung dazu vorher nachzuweisen ist.
G. 42.
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll, vom 1. Januar 1871 ab zu rechnen,
außer freier Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür mindestens
200 Thaler auf dem platten Lande,
220 „ in den Marklflecken und kleineren Städten,
240 „ in den Städten Lobenstein und Schleiz,
260 „ in Gera
betragen.
Die Besoldung eines Oberlehrers an den Knaben= und Mädchenschulen soll, außer
Wohnung oder Wohnungsgeld, mindestens betragen:
320 Thaler in den Marktflecken und kleineren Siädten,
310 „ in Loboenstein,
360 „ in Schleig,
420 „ in Gera.
In diese Mindestbesoldungen sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle ver-
bundenen Kirchendienste nur insoweit einzurechnen, als deren jährlicher Betrag nach fünf.
jährigem Durchschnitte 50 Thaler übersteigt.
KS. 43.
Kann ein Lehrer sich eine angemessene Wohnung innerhalb der Schulgemeinde nicht
verschaffen, so hat die Schulgemeinde demselben eine solche zu gewähren.
259
8. 44.
Jedem Wolksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung im
Ante nach fünffähriger Dienstzelt 25 Thaler, nach zehnjähriger Dienstzeit 50 Thaler,
nach fünfzehnjährlger Dienstzelt 75 Thaler, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 100 Thaler
mehr als die in §. 42 festgesetzte Mindestbesoldung der Stelle, welche er bekleidet, aus
der Staatskasse gewährt werden.
Der Anspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nichtan-
nahme einer besser dotirten Stelle insoweit, als dieser Anspruch durch Annahme der letzteren
ausgeschlossen sein würde, verloren.
Die Dienstzelt ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu berechnen.
8. 45.
Denjenigen Schulstellen, mit welchen eine, den Mindestbetrag übersteigende Dotation
verbunden ist, soll diese erhalten bleiben. Jedoch dürfen innerhalb derselben Schulgemelude
Dotatlonstheile von einer Schulstelle auf elne andere übertragen werden, soweit nicht ein
erworbenes Recht dadurch verletzt wird.
Ueber die Besoldungen sämmtlicher Volksschulstellen sind genaue, die elnzelnen Be-
soldungotheile gesondert aufführende Perzelchnisse festzustellen und von fünf zu fünf Jahren
einer Revision zu unterziehen.
8. 47.
Das Schulgeld fließt in die Schulkasse. Aus dieser ist dem Lehrer der in dem
Verzeichnisse (8. 46) dafuͤr aufgesuͤhrte Betrag zu gewaͤhren.
8. 18.
Die Besoldungsbezuͤge der Lehrer aus den Schulkassen sind in bestimmten Terminen
zu gewaͤhren.
8. 409.
Jeder Volkaschullehrer ist, abgesehen von den Schulserien, verpflichtet, woͤchentlich
bis zu 32 Stunden Unterricht zu ertheilen.
Die Turnstunden sind in dieser Zahl nicht mitbegriffen.
Ohne Genehmigung der vorgesehzten Behörde darf der Lehrer keine Unterrichtsstunde
ausfallen lassen. In plöglich eintretenden Behinderungefällen hat er der vorgesetzten
Behörde möglichst bald davon Anzeige zu machen.
8. 50.
Wo das Läuten der Kirchenglocken, das Aufzlehen der Kirchenuhr, die Leistung von
Botendiensten und sonstlgen niedern Kirchendiensten blsher elnem Volksschullehrer vbelegen
5
260
hat, ist derselbe davon auf seinen Antrag, unter Wegfall der dafür bezogenen Vergütung,
zu entbinden. Die gesetzliche Mindestbesoldung darf dabel nicht geschmälert werden.
8. 51.
Während im Allgemeinen die Bestimmungen des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst
vom 16. Juni 1853 auf die nach §. 1 des gedachten Gesetes in dem Rechtsverhältnisse
der Staatodiener stehenden öffentlichen Lehrer Anwendung leiden, sind die Pensionen der
in den Ruhestand versehzten Volksschullehrer nicht nach §. 41 desselben Gesetzes von den
Gemeinden aufzubringen, sondern aus der Staatskasse zu gewähren. Jede Schul-
gemeinde hat aber als Beitrag zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei
Procent der Besoldungen ihrer Schulstellen in zwei Terminen, zu Anfang der Monate
April und Oktober, einzuzahlen.
8. 52.
Wenn ein Schullehrer in Folge Alters oder andauernder Kränklichkeit zwar nicht
ganz dienstunfähig, aber auch nicht mehr zu Erfüllung aller Pflichten seines Amtes im
Stande ist, so kann ihm ein Hilfslehrer beigegeben werden, dessen Remuneralion unter
gleichzeitiger Bestimmung, wie viel dazu der Schullehrer und wie viel die Schulgemeinde
beizutragen hat, fuͤr jeden einzelnen Fall festzustellen ist. Dem Schullehrer ist in solchem
Falle von seiner Besoldung wenigstens soviel zu belassen, wie seine Pension bei Ver-
setzung in den Ruhestand betragen würde.
In Fällen vorübergehender Krankheit kann ihm ein Beilrag zur ekwaigen Remune-
ration eines Hilfslehrers nicht angesonnen werden.
8. 53.
Wenn gegen einen Schullehrer das Besserungsverfahren eingeleitet werden muß, so
soll mit dem im 8. 22 sub b. des Gesepzes vom 16. Juni 1853 erwähnten Verweise
vor der Oberbehörde die Androhung der Entlassung aus dem Dienste verbunden werden
und kommt demnach der daselbst sub c. gedachte Besserungsversuch in Wegfall.
Wenn ein Schullehrer durch Unzucht Aergerniß erregt, so hat derselbe die sofortige
Dienstentlassung verwirkt.
VII. Von der Beaufsichtigung der Volhksschulen.
1) Schulvorstände.
8. 54.
Die Interessen der Volksschule hat in jeder Schulgemeinde der Schulvorstand zu
vertreten.
261
Dieser soll bestehen aus dem Ortsgeistlichen, dem Bürgermeister des Schulorts, be-
züglich seinem Stellvertreter, dem Ortsschullehrer, und zwei von dem Gemeinderathe
bez. von der Gemeindeversammlung des Schulorto auf 3 Jahre zu wählenden Schul-
pflegern.
Wo mehrere Ortsgeistliche oder Ortsschullehrer sich befinden, hat die dem Schul-
vorstande zunächst vorgesetzte Behörde denjenigen unter ihnen zu bestimmen, welcher Mit-
glied des Schulvorstandes sein soll.
Wo die Schulgemeinde aus mehreren Gemeinden besteht, treten von jeder ein-
geschulten Gemeinde der Bürgermeister, bezüglich dessen Stellvertreter und zwei vom
Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung auf 3 Jahre gewählte Schul-
pfleger hinzu.
Für einzelne Schulgemeinden können abwelchende Bestimmungen über die Zusammen-
sehung des Schulvorstandes durch Stakut getroffen werden.
8. 55.
Bezüglich der Ablehnung einer Wahl zum Schulpfleger gelten die Bestimmungen
über Ablehnung einer Wahl in den Gemeinderath.
g. 56.
Die Schulpfleger werden im versammelten Schulvorstande durch den Vorsipenden
auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mlttelst Handschlags in Pflicht genommen.
8. 57.
Die Mitgliedschaft des Schulvorstandes ist ein Ehrenamt und als solches un-
entgeltlich zu verwalten. Die Mitglleder können aber die Vergütung baarer Auslagen
für dieses Amt in Anspruch nehmen.
*# 58.
Wenn ein Schulpfleger sein Amt beharrlich vernachlässigt oder mißbraucht, so ist
dessen Entlassung auf Antrag des Schulvorstandes, eventuell nach Vernehmung desselben,
von der zunächst vorgesezten Behörde zu verfügen.
iie
Den Vorsipenden wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte durch Stimmenmehrheit.
Der Ortslehrer ist nicht wählbar.
8. 60.
Die Zusammenberufung des Schulvorstandes erfolgt durch den Vorsipenden. Sie
muß erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Schulvorstandes darauf antragen.
262
8. 61.
Beschlußfählg ist der Schulvorstand, wenn nach erfolgter Zusammenberufung des-
selben drei Mltglieder bezüglich bei mehr als fünf Mitgliedern mindestens zwei Dritthelle
derselben anwesend sind.
In Fällen, die keinen Aufschub lelden, kann der Vorsipende einen Beschluß fassen,
der dann unverzüglich den anderen Mitgliedern zur nachträglichen Genehmigung mit-
zutheilen ist.
8. 62.
Bei Stimmengleichheit im Schulvorstande ist die Stimme des Vorsitzenden die ent-
scheidende.
8. 63.
Der Vorsißende kann, wenn er gegen die Ausführung eines Beschlusses des Schul-
vorstandes Bedenken trägt, dieselbe aufschieben, hat abet dann unverzüglich die Ent-
scheidung der vorgesetzten Behoͤrde daruͤber einzuholen.
8. 64.
Dem Schulvorstande bleibt es überlassen, seine Geschaͤftsordnung naͤher festzustellen,
dabei auch wegen der über die Beschlüsse zu machenden Niederschristen und wegen der
für einzelne Angelegenheiten oder besondere Geschäftszwelge zu bildenden Kommissionen
das Nöthige zu bestimmen.
8. 65.
Jedes Mitglied des Schulvorstandes hat das Recht, die Schule zu besuchen und
dem Unterrichte beizuwohnen. Der Vorügende des Schulvorstandes hat von dlesem Rechte
wenigstens allmonatlich einmal Gebrauch zu machen. Die Abstellung dabei etwa wahr-
genommener Mängel ist im Schulvorstande zu beantragen.
S. 66.
Der Schulvorstand hat im Allgemeinen für die Vollziehung der das Schulwesen
bekreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der vorgesehten Behörden zu
sorgen.
Insbesondere werden folgende Obliegenheiten desselben hervorgehoben.
S. 67.
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Schulgebäude im gehörigen Stande
und mit Inventar, Lehrmitteln 2c. genügend ausgestattet sind (§6. 13—15).
263
8. 66.
Der Schulvorstand hat zu überwachen, daß den schulpflichtigen Kindern, die sich
in der Schulgemeinde aufhalten, genügender Unterricht ertheilt wird, und daß die in die
Volksschule aufgenommenen Kinder die Schule regelmäßig besuchen (5F§. 17 ff.).
8. 69.
Der Schulvorstand hat demnach darüber zu entscheiden, ob ein in das schulpflichtlge
Alter . 18) eingetretenes Kind, welches nach dem Willen der Eltern 2c. die Volks-
schule nicht besuchen soll, andeiweit genügend unterrichtet wird (§. 17), ingleichen darüber,
ob der Beginn des Schulbesuches eines in das schulpflichtige Alter eingetretenen Kindes
ausnahmsweise aufzuschieben sei (§. 18).
8. 70.
Die Aufnahme eines Kindes in die Schule zu einer anderen Zeit, als zu Anfang
des Schuljahres (8. 19), sowie vor Erreichung des schulpflichtigen Alters (§. 20), bedarf
der Genehmigung des Schulvorstandes.
8. 71.
Ausnahmen von der in Betreff Der Entlassung der Kinder aus der Schule gelten-
den Regel (§F. 23) erfordern die Genehmigung des Schulvorstandes.
8. 72.
Dispensation eines die Vollsschule besuchenden Kindes von einzelnen Unterrichts-
gegenständen (§§. 25 und 26) kann nur vom Schulvorstande ertheilt werden.
8. 73.
Der Schulvorstand hat die Eltern 2c. der die Polksschule besuchenden Kinder zu
Erfüllung ihrer Odliegenheiten der Schule gegenüber nach Maßgabe des §. 28 anzu-
halten, nöthigenfallo nach Anleitung der §S§. 29 und 30 das weiter Nöthige zu versügen.
8. 74.
Der Schulvorstand hat, wenn ein im schulpflichtigen Alter stehendes Kind, dessen
Eltern 2c. in der Schulgemeinde sich aufhalten, auherhalb des Fürstenthums untergebracht
wird, sich nachweisen zu lassen, daß dasselbe dort genügenden Unterricht erhält.
8. 75.
Der Schulvorstand ist berechtigt, zur Ausübung seiner Befugnisse Vorladungen
unter Androhung einer der Schulkasse zufließenden Geldstrafe bis zu einem Tbaler zu
erlassen und hat in Ungehorsamssällen die angedrohten Strafen anzufordern, eventell
264
wegen Beitreibung derselben oder Verwandlung in entsprechende Gefängnißstrafen die
Gerichtsbehörde zu requiriken.
S. 76.
Die Bewirkung der statutarischen Regelung des Schulgeldes (§F. 31) liegt dem Schul-
vorstande im Einverständniß mit den Gemeindebehörden ob.
8. 77.
Der Schulvorstand ist die nächsivorgeseßte Behoͤrde der Lehrer in der Schulgemeinde.
Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, nöthigenfalls denselben Ermahnungen
zu ertbeilen, auch, wenn solche nicht fruchten, das Besserungsverfahren eintreten zu lassen
und den Umständen nach die Dienstentlassung zu beantragen (§F. 53). Bei Verhand-
lungen hierüber im Schulvorstande ist die Anwesenheit des Schullehrers ausgeschlossen,
soweit nicht der Schulvorstand dieselbe für nöthig befindet.
8. 78.
Der Schulvorstand kann dem Lehrer einen außerhalb der Ferien nachgesuchten Ur-
laub hochstens auf drei Tage ertheilen. Zu längerem Urlanb außerhalb der Ferien ist
die Genehmigung der Kirchen= und Schul. Kommission erforderlich. Während der Ferien
bedarf es für den Lehrer, abgesehen von den ihm etwa als Kirchendiener obliegenden
Milichten, eines Reiseurlaubs nicht, sondern genügt eine Anzeige an den Vorsitzenden des
Schulvorstandes.
8. 79.
Der Schulvorstand hat Streitigkeiten der Lehrer unter sich oder mit den Eltern 2c.
der Kinder zu schlichten.
Eltern 2c., welche sich ungebührlich gegen den Lehrer betragen, ist solches von dem
Schulvorstand gehörig zu verweisen; nöthigenfalls hat dieser gerichtliche Bestrafung zu
beantragen.
8. 80.
Der Schulvorstand hat die Auseinandersetzung eines antretenden Lehrers mit seinem
Vorgänger oder dessen Hinterbliebenen, soweit nöthlg, zu vermineln.
8. 81.
Der Schulvorstand hat den Schulfeierlichkeiten, namentlich auch den am Ende jedes
Schuljahres abzuhaltenden öffentlichen Prüfungen beizuwohnen.
8. 82.
Der Schulvorstand hat den Slundenplan für jedes Halbjahr fesizusiellen, auch die
Zeit der Schulferien zu bestimmen.
265
8. 83.
Der Schulvorstand hat alljährlich einen Voranschlag der Schul-Einnahmen und
Ausgaben für das folgende Jahr auszustellen und den Gemeindebehörden behufs dessen
Fesistcllung vorzulegen. Ergeben sich im Laufe des Rechnungsjahres Abänderungen des
Voranschlags als nothwendig, so sind solche in gleicher Weise nachträglich festzustellen.
g. 84.
Die Verwaltung der Schulkasse und die Rechnungsführung über dieselbe ist von
dem Schulvorstand einem dazu geeigneten Manne, welcher angemessene Sicherheit zu
leisten hat, zu übertragen.
8. 5.
Der Kasse= und Rechnungsführer hat die Einnahmen und Ausgaben nach Maaß-
gabe des Voranschlags und der speziellen Anweisungen des Schulvorstandes zu verrechnen.
Der Schulvorstand hat die Kasse von Zeit zu Zeit zu revidiren und sich von der
Uebereinstimmung derselben mit dem Kassenjournal zu überzeugen.
8. 86.
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Rechnung innerhalb drei Mo—-
naten nach Ablauf des Rechnungsjahres, mit den erforderlichen Belegen versehen, ab-
gelegt wird.
Die Rechnung ist mindestens acht Tage hindurch behufs Stellung elwaiger Erinne-
rungen öffentlich auszulegen und dann von dem Schulvorstande, nach vorgenommener
Prüfung, im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden fesizustellen.
KS. 87.
Wenn ein Lehrer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr im Stande ist,
so hat der Schulvorstand wegen Beigebung eines Gehülfen oder wegen Dienstentlassung
die nöthigen Anträge an die vorgesehte Behörde zu richten (F5. 51 und 52).
8. 88.
Der Schulvorstand hat wegen elwaiger Theilnahme des Geistlichen am Unterrichte
(6. 40), wegen Annahme von Lehrerinnen (§. 41), sowie wegen Vermehrung der Lehrer-
zahl (§5. 39 und 52) bei der vorgesezten Behörde das Erforderliche zu beantragen.
g. 89.
Bei Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand wegen inkerimistischer Ver-
waltung und demnächstiger Wiederbesehung derselben das Nöthige einzuleiten (68. 35
bis 38).
266
Die Lehrprobe des Neuanzustellenden ist in Gegenwart des Schulvorstandes abzu-
legen, welcher über das Ergebniß derselben sein Gutachten abzugeben hat.
Die Einführung und Inpflichtnahme neu angestellter Lehrer geschieht durch den
Schulvorstand.
8. 90.
Der Schulvorstand hat dafür zu sorgen, daß den Lehrern ihre Besoldungsbezüge
vollständig und rechtzeitlg zugehen (6. 48).
Wegen etwaiger Uebertragung von Dotationstheilen einer Schulstelle auf elne andere
(6. 45) hat derselbe der vorgesetzten Behörde Vorschläge zu machen.
8. 91.
Der Schulvorstand hat, wenn ein Lehrer die Entbindung von gewissen nlederen
Leistungen beanlragt (8. 50), sich darüber mit den betreffenden Gemeindebehörden ins
Benehmen zu seyen und daun bei der Kirchen= und Schulkommission das Erforderliche
zu beantragen.
2) Distrikts-Inspektoren.
8. 92.
Zum Zwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die Staatsregierung
Juspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schuldistrikte.
8. 93.
Der Distriks-Schulinspektor hat jede Schule seines Distrikts wenigstens einmal im
Sommerhalbjahr, einmal im Winterhalbjahr zu besuchen, dabei theils durch Beobachtung
des Unterrichts der Lehrer, theils durch eigene Prüfung, sich von dem Stande der Schulen
und dem Wirken der Lehrer in Kenniniß zu erhalten, auf vorhandene Mängel sein
Augenmerk zu richten und deren Abstellung dem Schulvorstand anzuempfehlen.
Sowohl die Lehrer, wie die Schulvorstände, sind verpflichtet, dem Distrikts. Inspektor
jede von ihm bezüglich des Schulwesens begehrte Auskunft zu ertheilen.
8. 94.
Der Distrikts-Inspektor hat durch regelmäßige, von ihm zu leitende Konferenzen
der Lehrer seines Distrikts auf die gedeihliche Entwickelung der Volksschulen hinzuwirken.
In diesen Konferenzen ist namentlich auch über zweckmäßige Vertheilung der Unterrichts-
gegenstände und entsprechende Abfassung der Stundenpläne, sowie über die zum Gebrauche
geeigneten Lehrbücher und Leitfäden zu berathen.
267
8. 95.
Ueber den Befund bei den Inspeklionen und über die Verhandlungen der Lehrer-
konferenzen hat der Distrikts-Inspektor innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Schul-
jahres an dle Kirchen= und Schulkommission einen Gesammtberlcht zu erstatten, außerdem
aber derselben die Anträge, zu welchen er sich veranlaßt findet, jederzeit im Laufe des
Schuljahres in besonderen Berichten vorzulegen.
3) Kirchen= und Schulkommissionen.
8. 96.
Die naͤchstvorgesehte Behoͤrde der Schulvorstände sowohl, als der Distrikis-Schul-
inspektoren ist die Kirchen: und Schulkommission der betreffenden Dioͤcese.
Der Schulvorstand der Stadt Gera bleibt jedoch der Ministerial -Abtbeilung für
Kirchen- und Schulsachen unmittelbar untergrordnet.
KS. 97.
Gegen Entscheidungen der Schulvorstände findet Berufung an die Kirchen= und
Schulkommission statt.
8. 98.
Zuͤr Schulen, zu welchen mehrere Gemelnden vereinigt sind, liegt die Bestimmung
über die Beitragsleistung der einzelnen Gemeinden (§. 10), sowie über das Stimm-
verhältniß in Angelegenheiten, über welche die Gemelndebehörden Beschluß zu fassen
haben, der Kirchen- und Schul- Kommission ob.
8. 99.
Die Kirchen- und Schullkommission hat jährlich wenigsiens zweimal die Distrilts-
Inspektoren ihres Bezirks zusammen zu berufen und mit ihnen uͤber die zur Hebung
des Schulwesens erforderlichen Maßregeln zu berathen.
Zu diesen Berathungen können nach dem Ermessen der Kirchen= und Schul-
Kommission geeignete Schulvorstandsmitglieder und Schullehrer zugezogen werden.
8. 100.
Die Kirchen- und Schul· Kommission hat durch ihr geistliches Mitglied im Laufe
von drei Jahren wenigstens einmal sämmtliche Schulen der Dioͤzese vlsiliren zu lassen,
außerdem nach Bedarf Spezlalvifttatlonen einzelner Schulen vorzunehmen und die Ab-
slellung der dabel, sowie sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Mängel zu verfügen, resp.
höheren Orts zu beantragen. k
5
268
8. 101.
Die Kirchen= und Schul-Kommission hat nach Abhaltung der Visitationen, unter
Vorlage der Berichte der Distrikta-Schulinspektoren, einen Jahresbericht an die Mini-
sterialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen zu erstatten und darin die nöthig be-
kundenen Anträge zu stellen.
4) Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
8. 102.
Die Oberaussicht über das Schulwesen liegt der Minislerialabtheilung für Kirchen-
und Schulsachen ob.
Dleselbe hat namentlich wegen der zur Kontrole des Schulbesuchs zu führenden
Schülervexzeichnisse und Versäumnißtabellen, der geelgneten Handhabung der Schulzucht,
der abzuhaltenden Schulprüsungen und zu ertheilenden Censuren, der Classenabtheilungen,
Lehr- und Stundenpläne, der Unterrichtsmittel 2c. die nölhlgen allgemeinen Vorschriften
ergehen zu lassen.
8. 103.
Gegen Verfügungen der Kirchen- und Schul-Kommissionen findet Berufung an die
Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen Statt.
S. 104.
Die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen hat über Ein= und Aus-
schulungen (§F. 2 ff.), sowie über die den Schulgemeinden aus Staakemitteln zu gewäh-
rende Beihülfe für Schulzwecke (§F. 16), ingleicht. über die Einzichung bestehender und
Gründung neuer Schulstellen (§. 39) nach Vernehmung des Bezirksausschusses zu ent-
scheiden.
g. 105.
Nothwendig gewordenc Aenderungen bei Verwendung von Einkünften aus Stif-
tungen für Schulzwecke (F. 12), Veräußerungen unbeweglicher Vermögensstücke, Ver-
minderung des Kapitalvermögens, sowie Anleihen der Schulgemeinden bedürfen der Ge-
nehmigung der Mlnisterial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
8. 106.
# Die landesherrliche Bestätigung gewählter Lehrer und die landesherrliche Ernennung
von Lehrern ergeht durch die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
269
8. 107.
Statutarische Bestimmungen für einzelne Schulgemeinden über Gegenstände des
Schulwesens bedürfen, um Geltung zu haben, der Bestätlgung der Minlsterialabtheilung
für Kirchen= und Schulsachen.
8. 108.
Die Feststellung und die künftige Revision der Besoldungsverzeichnisse der Volks-
schullehrer G. 46) erfolgt durch die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. November 1870.
(L. 8.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.
271
Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 329.
1) Verordnung vom 18. November 1870, enthallend Uebergangsbeslimmungen bel Einführung des
Steafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund.
Wir Heinrich der Vierzehn te von Golkes Gnaden Jüngerer Linie regier ender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz,
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Bezug auf §F. 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesehbuche für den
Norddeutschen Bund mit Vorbehalt der Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Die Vorschriften des neuen Strasgesetz4buches sind auch auf die vor dem 1. Januar
1c71 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, ausgenommen, wenn dieselben
nach dem früheren Rechte gar nicht, oder mit gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären.
Bei Vergleichung des älteren Rechtes mit dem neuen gelten folgende Grundsähe:
1) Es soll in zweifelhaften Fällen angenommen werden, dah die nach dem Straf-
gesehbuche eintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem älterem Rechte.
2) Die Zuchthausstrase des älteren Rechtes ist in gleicher Dauer der Zuchthaus-
strafse des neuen Rechis, die Arbeitshausstrase des älteren Rechtes der Ge-
fängnißstrafe des neuen Rechts in gleicher Dauer, die Gesängnißstrafe des
älteren Rechts den im Strafgesetzbuche vorkommenden Strafarten des Gefäng-
nisses, der Festungshaft und der Haft in gleicher Dauer für gleichartig zu er-
achten. Die Geldstrafen, der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zu-
Ausgegeben den 23. November 1870. 53
272
lässigkeit von Pollzelaussicht nach dem Bundesstrafgesehbuche gelten als gleich-
ariig mit Geldstrafen, Entzlehung der staatsbürgerlichen Rechte und Stellung
unter Polizelaussicht des älteren Rechts.
8. 2.
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in 8. 1
8. 2 aufgestellten Grundsätzen auf die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen.
8. 3.
Die in §5. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höheren Instanz
entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 1. Januar
1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtemittel eingewendet worden ist, über
welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird.
Handelt es sich nach dem 1. Januar 1871 um die Vollstreckung einer vor jenem
Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem neuen Rechte
nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburthellung der fraglichen Handlung
in erster Instanz kompetente Gericht, in Schwurgerichtsfällen aber das Kreisgericht, bei
dem die Untersuchung geführt worden ist, von Amtswegen und nach Gehör der Staats-
anwaltschaft und des Verurtheilten in nicht öffentlicher Sipung zu erkennen, daß die
Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen elne solche Entscheidung, sowie auch gegen die
Entscheidung, daß die strafbare Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher
die früher erkannte Strafe nicht in Wegfall zu bringen sei, können die Staaksanwalt-
schaft und der Verunbeilte binnen 10 Tagen nach der Publikation Berufung auf den
Ausspiuch der nächsten richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebenfalls in
nicht öffentlicher Sipung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegsall der Be-
strafung bewendet es aber bei der Verunbeilung zur Abstattung der Untersuchungskosten.
S. 4.
Wenn in bestehenden landesgesetzlichen Vorschristen über Materien, welche nicht
Gegenstand des neuen Strafgesehbuchs sind, andere, als die in F. 5 des Einführungs-
hesepes zum Strasgesehbuche nachgelassenen Snafarten angedroht sind, kommt diese Straf-
drohung in Wegfall. Ist aber in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus-
oder eine höhere, als zweijährige Gefängnißstrase gedroht, so geht diese Strafdrohung
künftig auf Gefängnißstrafe in einer der bisher gedrohten Strafe gleichen Dauer, aber
böchstens bis zu 2 Jahren. "
5.
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit
noch gültige Strafgesetzbuch den Richter ermächiigen, bel Personen, welche ihren Lebens-
273
unterhalt mit Handarbeit verdlenen, an der Stelle verwirkler, die Dauer von drei Mo-
naten nicht übersteigender Gefängnißstrafe auf Handarbelt von gleicher Dauer, wie die
Gefängnißstrase zu erkennen, oder eine erkannte Geldstrafe statt in Gefängnißstrase in
Handarbelt zu verwandeln, behält es bierbei sein Bewenden.
Wird die Handarbeit auf eine bestlmmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so ist die
volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen erkannt, so
ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
Die Handarbelt wird — und zwar nach der Wahl des Richters entweder als
Forstarbeit oder als Gemeindearbeit — an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen
Tagelohnarbeit geleistek.
Der Verurtheilte wind dabei nicht im Stasgefängnisse seügehalten, erhält aber, falls
er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gefangenen.
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von gleicher
oder der noch übrigen Dauer an die Stelle.
8. 6.
Bei denjenigen Geldstrafen, welche durch das neben dem Bundes-Strasgeseybuche in
Geltung bleibende Landcorecht angedroht sind, wird der Mindestbetrag bei Vergehen auf
Einen Thaler, bei Uebertretungen auf ein Drintheil Thaler erhöht.
S. 7.
Ist vor dem 1. Januar 1871 auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, oder auf
Stellung unter Polizeiaussicht erkannt worden, so werden diese Nebenstrafen nach dem
1. Januar 1871 in der Weise verbüßt, wie dies in §§. 33 und 34, sowie §F. 39 des
Su.-G.,B. in Bezug auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und in Betreff
der Polizeiaussicht angeordnet worden ist.
8. 8.
Diejenigen, welche nach dem älteren Rechte zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden
sind, treten mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage an berechnet, an dem die
Zuchthausstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein.
8. 9.
Das Gesetz über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte vom 10. Junt 1864 ist auf-
gehoben.
8. 10.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Jannar 1871 begangenen straf-
53
274
baren Handlung oder rechtskräftig erkonnten Strase wird entweder ausschließlich nach dem
bisherigen Rechte, oder ausschließlich nach dem neuen Strasgesehbuche beurtheilt, je nach.
dem das eine oder das andere milder ist.
8. 11.
Bei strafbaren Handlungen, welche mit Geldstrafen entweder allein, oder neben an-
deren Strafen oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf die Geld-
strafe erkennende Richter alsbald in dem Straferkenntulsse dem Verurtheilten eine drei
Monate nicht übersteigende Zahlungsfrist zu bestimmen, unter der Andcohung, daß im
Falle der Nichtbefolgung sofortige exekutische Beitreibung der Geldstrase, für den Fall
aber, daß die Geldstrafe nicht beizutreiben sein sollte, statt derselben die Vollstreckung elner
in Gemäßhelt der Vorschristen in S§. 28 und 29 des St-G.-B. nach Art und Zeltdauer
zu beslimmenden Freiheitsstrase oder im Fall des §. 5 statt letzterer Handarbeitsstrafe
von gleicher Dauer eintreten werde.
8. 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem belgefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 18. November 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
2) Nachtrags-Verordnung zur Stirafprozeßordnung, vom 18. November 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte vom Goltes Gnaden Jüngerer Linie regleren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
haben mit Rücksicht auf das neue Strafsgesetzbuch für den Norddeutschen Bund mit Vor-
behalt der Zustimmung des Landtags folgende Nachtragsverordnung zur Strafprozeß-
ordnung zu erlassen beschlossen:
8. 1.
Die Bestimmungen der Strasprozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nach-
tragsgesetze über die Zuständigkeit der verschledenen Gerichte zur Untersuchung und Ent-
275
scheldung behalten hinsichtlich derjenigen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, welche
vor dem 1. Jannar 1871 begangen worden sind, auch nach dem gedachten Zeilpunkte
ihre volle Gililgkeit ohne Unterschied, ob die Untersuchung vor oder nach dem 1. Januar
1871 eingeleltet wird und ob auf die den Gegenstand derselben bildende Handlung die
Vorschristen des gegenwärtig geltenden Strafgesehbuchs oder des Strafgesehbuchs für den
Norddeutschen Bund anzuwenden sind.
Hinsichtlich aller nach dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen
dagegen treien an die Stelle der in der Strasprozehordnung und deren Nachträgen ent-
haltenen Vorschristen über die Zuständigkeit der Gerichte in erster Instanz die nach-
stehenden Beslimmungen:
I. Zur Kompetenz der Geschwornen-Gerichte gehören und sind noch den in den Straf-
prozeßgesetzen für „Verbrechen im engern Sinne" gegebenen Vorschriften zu behandeln:
alle Verbrechen im Sinne des §. 1 al. 1 des Strakgesetzbuchs für den Nord-
deutschen Bund mit Ausnahme
1) der in 8. 176 Ziffer 1 bis 3 des Strafgesehbuchs aufgeführten Ver-
brechen wider die Siltlichkeit;
2) des schweren Diebstahls (. 243 des St.-G.-B.), insofern nicht der
8. 244 des St.-G.,B. zur Anwendung kommt;
3) des einfachen Diebstahls im Falle des S. 244 des St.-G.-Bj
4) der Hehlerei in den Fällen der §5. 258 Ziffer 2 und 260 des St.-G.-B.,
ingleichen der nach 8. 261 des Strafgeseybuchs zu bestrafenden Hehleret,
Iinsofern sie nicht in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschwornen-
gerichts unterfallendes Verbrechen begangen ist;
5) derjenigen Verbrechen, welche von Personen verübt worden sind, die
zur Zeit der That noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hatten
(5. 57 St.-G.-B.).
II. Zur Kompelenz der Krelsgerichte gehören und sind nach den in den jeht be-
stehenden Strasprozehgesepen für „Vergehen“ gegebenen Vorschriften zu behandeln:.
alle nicht den Geschwornen-Gerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen straf-
baren Handlungen. 6
III. Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jegzt be-
stehenden Strasprozeßhgesetzen für Uebertretungen gegebenen Vorschriften zu behandeln:
1) alle Uebertretungen im Sliune des §. 1 al. 3 St.-G.-B.;
2) diejenigen Vergehen (§F. 1 al. 2 St.-G.-B.), welche mit einem Straf-
satze von höchstens drei Monaten Gefängniß, oder mit Geldstrase von
böchstens Einhundert Thalern bedroht sind;
276
3) die im 2. Theile 14. Abschnitt St.-G.-B. bedrohten Beleidigungen,
auher wenn sie
a. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich, oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Dar-
stellungen begangen werden (5. 187 Si.-G.-B.);
h. zu den in §5. 196 und 197 St.-G.-B. aufgeführten Be-
leidigungen gehören;
4) der einfache Diebsiahl im Falle des §. 242 St.-G.-B., die Unter-
schlagung im Falle des § 246 St.= G.-B., der Betrug im Falle des
5. 263 St.-G.,B., die Sachbeschädigung im Falle des S. 303 St.-G.-B.
und die nach dem Gesetze zum Schupe der Holzungen 2c. zu beurtheilenden.
Vergehen, sofern der Werthbetrag des Gegenstandes dieser strafbaren
Handlungen bezüglich, bei dem Betruge oder der Sachbeschädigung, des
vestifteten Schadens fünf Thaler nicht übersteigt;
5) die nach §§F. 257 bis 259 des St.-G.-B. zu beurtheilende Begünstigung.
oder Hehlerei, wenn sie in Bezug auf die unter Ziffer 4 bezeichneten
strafbaren Handlungen begangen worden ist;
6) Desraudationen von Wege- und Gemeindeabgaben;
7) alle Zuwiderhandlungen gegen poligzeiliche Strasvorschriften, welche neben
dem St.-G.-B. Geltung haben.
IV. Findet der Einzelrichter die unter III Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten sirafbaren
Handlungen von der Beschaffenheit, daß voraussichtlich auf eine drei Monate Gefängniß
oder den Betrag von Einhundert Thalern übersteigende Strafe zu erkennen sein würde,
so hat er die Untersuchung an das Kreisgerlcht abzugeben, welches hierdurch zuständig
wird. Gibt aber das Kreisgericht die Sache, bezüglich in den unter Ziffer 4 und 5
bezeichneten Fällen im Einverständniß mit der Staatsanwaltschaft an den Einzelrichter
zurück, weil es nur eine geringere Strafe für gerechifertigt hält, so hat sich der Einzel-
richter der weiteren Erledigung zu unterzlehen und kann dann nicht über das bezeichnete
Strasmaß hinaus erkennen.
V. Findet das Kreisgericht die unter III Ziffer 3 unter a und b ausgenommenen
Beleidigungen, ingleichen leichte Körperverletzungen, soweit sie nicht gegen Verwandte in
aussteigender Linie begangen sind (§. 223 Abs. 1 des St.-G.-B.) und die durch Fahr-
lässigkeit verursachten Körperverlehungen (F. 230 St.-G.-B.) im einzelnen Falle von
der Beschaffenheit, daß die zu erkennende Strase drei Monate Gefängniß oder Ein-
hundert Thaler Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann es, so lange ein Ver-
weisungsbeschluß noch nicht gefällt ist, im Einverständniß mit der Staats-
277
anwaltschaft die Untersuchung an den Einzelrichter abgeben, in welchem Falle dann
das im sechszehnten Kapitel der St.-P.= O. geordnete Verfahren unter Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft elntrin. Der Einzelrichter hat sich dann der Erledigung der Sache
zu unterziehen und kann nicht über das bezeichnete Strafmaß hinaus erkennen.
VI. Bedarf es zur Beurtheilung der Kompetenz nach Ul Ziffer 4 und 5 der Er-
milrelung des Werths einer Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur Zeit der
Verübung der betreffenden strasbaren Handlung zu berücksichtigen und dieser Wertb durch
Sachverständige oder durch Versicherung des Eigenthümers der Sache, oder Desfenigen,
dem sie zur Beaussichtigung oder Verwahrung anvertraut war, oder auf sonst geelgnete
Weise festzustellen.
VII. Sofern nach dem Vorstehenden Strassäße entscheidend sind, kommt es nicht auf
dle für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf den gesehlichen
Strassatz an, dem die in Frage stehende strafbare Handlung unterliegt. Dabei soll die
Möglichkeit, daß wegen Milderungsgründen, oder mildernden Umständen, unter den
niedrigsten gesehlichen Strassatz heruntergegangen werden kann, nicht berücksichtigt werden.
VIII. Die Kompetenz für den Versuch und für die Theilnahme (S§. 47—49 und
§. 257 al. 3 St.-G.-B.) richtet sich nach dem vollendeten, bezüglich dem Haupt-
Verbrechen, gleichvlel, ob ein Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist
oder nicht. «
IX. Sind bei der Theilnahme an einer strafbaren Handlung fuͤr die einzelnen
Theilnehmer verschiedene geseyzliche Strafsähe aufgestellt, so ist der höhere Strafsat für
die Zuständigkeit der Gerichte rücksichtlich aller Theilnehmer entscheidend, auch wenn der
nach dem höheren Strassatze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist.
8. 2.
Zu Art. 57 St.-P.-O.
Der Art. 57 St.-P.-O. wird aufgehoben und es trikt an dessen Stelle folgende
Besilmmung: «
Haben mehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil genommen, so
begründet die Zuständigkeit eines Gerichts über den Hauptverbrecher auch die Zuständig-
keit über die Anstifter und Gehilfen.
Ist der Hauptverbrecher mit in Untersuchung, so kann vor das zu dieser Unter-
suchung kompetente Gericht auch Derjenige gezogen werden, welcher sich der Begünstigung,
oder#Hehlerei (F. 257 al. 1 und 2, §§. 258 und 259 St.-G.-B.) in Bezug auf die
betreffende strafbare Handlung schuldig gemacht hat.
Sind bei mehreren Mitthätern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das zuvor
kommende Gericht über alle Mitthäter zuständig.
278
z. 3.
Zu Art. 174 St.-P. O.
Im Alinea 2 des Art. 174 der St.-P.-O. neten an die Stelle der Worte „nach
Art. 131 Nr. 4 und 5 des St.-G.-B.“ folgende Worte: „nach §. 223 des St.-G.-B.
für den Norddeutschen Bund.“
8. 4.
Als Zusatz und theilweise Abänderung zu Art. 370—377 St.-P.-O. bezüglich zu
§5. 6—12 des Gesetzes vom 18. Juni 1868 gilt:
Das in Art 371—377 St.-P.-O. bezüglich in 5. 6—12 des Geseyes vom
18. Junt 1868 geordnete Verfahren findet Statt bei allen im 2. Theile 14. Abschnitte
St.-G.-B. bedrohten Beleidigungen, auher wenn sie
1) verläumderische Beleidtgungen sind und zugleich öffentlich, oder durch Ver-
breitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen werden
(. 187 St.-G.-B.)
2) zu den in §§. 196 und 197 St-G.-B. aufgeführten Beleidigungen gehören.
8. 5.
Zu Art. 287 St.-P.-O.
Im Falle des §. 20 St.-G.-B. ist den Geschwornen eine Frage dahin vorzulegen,
ob die betreffende strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei.
Wenn das Gesetz die Anwendung eines geringeren, als des regelmäßigen Straf-
sapes von dem Vorhandensein mildernder Umstände im Allgemeinen abhängig macht, so
ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft, oder des Angeschuldigten, eine darauf bezügliche
Frage den Geschworenen bei Strafe der Nichtigkeit vorzulegen. Eine solche Frage kann
den Geschworenen auch von Amtswegen vorgelegt werden.
Steht ein Angeschuldigter vor dem Schwurgerichte, welcher zur Zeit der That das
12. Lebensjahr erreicht und das 18. noch nicht vollendet hatte, oder welcher taubstumm
ist (vergl. §. 2 dleser Verordnung und §5. 56—58 St.-G.-B.), so ist den Geschworenen
eine Frage dahin vorzulegen, ob der Angeschuldigte bei Begehung der That die zur Er-
kenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.
8. 6.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1871 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beifügung Unseres Fürst-
lichen Insiegels.
Schloß OÖsterstein, den 18. November 1870.
(L. S) Heiurich XIV.
2
Gesetzsammlung
far die
Furstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 330.
Ministerial-Versügung vom 22. Dezember 1870, die Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1870,
die Ausübung der Fischerel in sließenden Gewässern betr.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen wir zu Aus-
führung des Gesetzes vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerel in fließenden
Gewässern betr.
1.
Zu kelner Zeit dürsen gefangen werden:
achse von einem geringeren Gewichte als 2 Pfund,
1
Karpfen „ „ » » » »
Alifische
Aeschen « ½ «
Barben
Forellen
Barsche Ü
Schleien von elnem geringeren Gewichte als ¼ Pfund, nach Ein-
Weißsische führung des neuen Gewichts (1. Januar 1872) 13 Neu-Loth.
Rothaugen
Karauschen
Krebse unter 2 Lolh, nach Einführung des neuen Gewichts 3½ Neu-Loth.
2.
Waͤhrend der belgesehten Zeiten duͤrfen folgende Fischgatlungen nicht gefangen
werden:
Ausgegeben den 28. Dezember 1870. 54
280
Lachse im November und Dezember,
Aeschen im März und April,
Forellen von Anfang October bis Mitte Dezember,
Kawpfen, Karauschen, Barsche im April und Mai,
Altsische, Barben, Schleien, Rothaugen, Weißfische im Mal und Juni,
Ellripen im Mai bis mit August,
Krebse von Anfang September bis Ende Aprll.
Abänderungen resp. weitere Festsehungen bezüglich der Schonzeit werden je nach den
naturwissenschaftlichen Erfahrungen vorbehalten.
3.
Fische und Krebse, auch wenn dieselben aus geschlossenen Gewässern oder bloßen
Abzugs= und Verbindungsgräben herrühren, dürfen, wenn ihr Fang überhaupt unter-
sagt ist, gar nicht, während der Schonzeit in frischem Zustande nicht fellgeboten, versandt
oder verkauft werden, bel Vermeidung der im 1. Alinea des §. 24 des eingangsgedachten
Gesetzes angedrohten Strafen.
Die gleichen Strafen gelten auch für die Verabreichung solcher Fische und Krebse
in Wirthshäusern.
4. #
Die Bestimmungen unter 1, 2 und 3 leiden jedoch nicht Anwendung auf Saß,
Köder- und Spelsfische, ingleichen nicht auf solche Fische und Krebse, welche während
der Schonzeit oder unter dem sub 1 bestimmten Minimalgewicht bei dem Abschlagen
eines Fischwassers oder Telches, welches an sich nothwendig gewesen und nicht blos der
Flscherei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind.
5.
Bei Ausübung der Fischerei ist der Gebrauch der Fallen, Leg= und Schlagelsen,
Schlagangeln, Schlaghamen, Streich= und Krahhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen,
Legscheffel, Kleiderkörbe, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen das
Eingraben der Reußen mit dem Scharreisen verboten.
Die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stelluetze dürfen keine engeren
Maschen als von einem Quadratzoll, nach Einführung des neuen Maßes (1. Januar
1872) 5½ Jnadrat-Cenkimeter lichter Weite im nassen Zustande haben.
Gera, am 22. Dezember 1870.
Fürstliches Ministerium.
von Harbou.
Semmel.
281
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 331.
E——23 — ———
Verordnung zum Schutze der Holzungen 2c. vom 27. Dezember 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schlelz,
und Lobenstein u. s. w.
haben in Anbetracht, daß zufolge de#s mit dem 1. Januar 1871 in Krafst tretenden
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgeseyes dazu das
Gesetz zum Schute der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom
14. April 1852 verschiedene Abänderungen erleidet, das besagte Landesgeseh elner
Umarbeitung unterziehen lassen, und verordnen mit Vorbehalt der Zustimmung des
Landtags Folgendes:
8. 1.
Das Gesetz zum Schupe der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und
Gärten vom 14. April 1852 ilssf aufgehoben.
An dessen Stelle treien die nachstehenden Bestimmungen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 2.
Verpflichtung zu dem Schadensersatze.
Jede widerrechtliche Sliftung eines Schadens in Holzungen und Baumyflanzungen,
an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in Gärten ver-
pflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bleß Fahriäsigkeit zur Last fallen,
Ausgegeben den 28. Dezember 1870. 55
282
zum vollen Ersaße des Schadens. Von mehren Theilnehmern haftet jeder fuͤr das
Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Umständen etwa zustehenden Re-
greß- Ansprüche an die anderen Theilnehmer.
8. 3.
Umfang des Schadensersatzes.
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf den gegen-
wärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinüichtlich der Waldungen und Baum-
pflanzungen insbesondere auch in Ansehung des gesiörten Zusammenhanges der Kul-
turen — vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit der hieraus
hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen läht und nicht durch neue Ansaat
oder neue Pflanzung sofort gehoben werden kann. Was aus Anlaß der Beschädigung
auf die neue Saat oder Pflanzung verwendelt werden muß, kommt mit in Anschlag.
8. 4.
Haftpflicht.
In Ansehung des Schadensersaßes haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, Aeltern
und Pflegeältern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und Unterhalt
empfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hutschäden, welche ihre
Hirten verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften aus-
halflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre
Diensiboten, wenn und insoweit das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten
widerrechtlich Erworbene in den Nugen der Lehrherren, Meister und Dienstherren ver-
wendet worden ist.
9
8. 5.
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen.
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche Schuld
eines Menschen geschadet worden, so mifft die Verbindlichkeit zu dem Schadensersatze den
Eigenthümer. Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thieres an den Beschädigten
von seiner Verbindlichkeit nicht befreien.
8. 6.
Anwendbarkelt einer Strase neben der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersaß.
Neben der Verpflichtung zu dem Schadensersatze kreten in den durch die gegenwärtige
Verordnung, oder durch das Strafgesebuch für den Norddeutschen Bund vorgesehenen
Fällen zugleich Strafen ein.
283
8. 7.
Anwendung des Strafgesetzbuchs.
Die in den einleitenden Bestimmungen und in dem ersten Theile des Strafgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund enthaltenen Vorschriften kommen auch hinsichtlich der
gegen die Anordnungen der gegenwärtlgen Verordnung gerlchteten Handlungen zur An-
wendung.
8. 6.
Handarbeitsstrafe.
An der Stelle einer nach dieser Verordnung verwirkten Gefängnißstrafe ist der
Nichter ermächtigt, nach Maßgabe der näheren Vorschristen in §. 5 der Verordnung
vom 18. November 1870, enthaltend Uebergangs-Bestimmungen bei Einführung des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, auf Forst= oder Gemeindearbeit zu
erkennen.
II. Vergehen und Uebertretungen.
8. 9.
Holz. (Forst.)Diebstahl.
Wer Holz, welches noch nicht vom Stamme oder Boden gelenmt ist, ferner durch
Zufall abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, welches nicht bereils eingesammelt oder
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, ingleichen wer sonstige
Erzeugnisse des Waldes z. B. Harz, Rinde, Holzspähne, Baumsoft, Baumfrüchte, Wald-
sämereien, Laub, Gras, Haide, Moos, Stiren aller Art, welche nicht bereils eingesammelt
find, entwendet, wird wegen Holz-(Forst.) Diebstahls mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Geschieht die Eutwendung an Baumfrüchten oder an andern als Nahrungs= oder Ge-
nuhmittel dienenden Walrprodukten zum alsbaldigen Verbrauche, so tritt Be.,
strafung nach Maßgabe des §. 370 Nr. 5 des Strafgesetbuchs ein.
K. 10.
Vollendung des Holz-(Forst.) Diebstahls.
Der Diebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, wenn das Holz vom
Stamme oder Boden getrennt, z. B. der Baum gefällt, der Busch oder Strauch um-
gehauen, der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnitten ist. Harz, Rinde, Walderde,
Moos, Gras, Laub und Stiren aller Art gilt als entwendet, sobald es abgekrazt, ab-
geschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zusammengerecht, oder gekehrt ist.
284
8. 11.
Besondere Erschwerungsgründe.
Bei Begehung eines Holz- (Forst-) Diebstahls ist es als ein besonderer Er-
schwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes zu betrachten,
1) wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge oder bei Entwendung
von Waldsiren eines eisernen Rechens bedient hat,
2) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aussichtsbeamter
die durch seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung
benußt, bezüglich sich an den seiner Verwaltung oder Aussicht anvertrauten
Gegenständen in strafbarer Welse vergriffen hat,
3) wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit oder wenn sie an Sonn., Fest-
oder Bußklagen verübt worden ist,
4) wenn der Thäter eine besondere Geflissenheit (z. B. durch Uebersteigen von
Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat,
5) wenn der Thäter Waffen oder gefährliche zur Begehung des Holz= (Forst.)
Diebstahls nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er, auf
der That betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder
seiner Fesinehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widerset#t hat, sofern
seine Handlung nicht in ein durch das Stkrafgesehbuch mit Strafe bedrohtes
besonderes Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist,
6) wenn der auf der That Betroffene auf Aurufen des Försters oder sonstigen
Aufsehers, des Eigenthümers bezünlich Nutungsberechtigten oder dessen
Vertreters nicht stehen geblieben ist oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat
oder durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich un-
kenntlich zu machen gesucht hat,
7) wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen nach vorgängiger
ausbrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt
worden ist,
8) wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spann-
fuhrwerks bedient hat,
9) wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufs
des Handels gestohlen oder wirklich verdußert worden sind,
10) wenn der Diebstahl an Obst-, Samen, oder Zierbäumen begangen wor-
en ist,
11) wenn widerrechtliches Grasen oder Samensuchen in jungen Schlägen
oder Anpflanzungen geschehen ist,
285
12) wenn der Thäter innerhalb der lepien fünf Jahre vor Begehung des Holz-
(Forst.) Diebstahls bereits wegen des gleichen Vergehens Strase verbüßt hat.
8. 12.
Straflosigkeit in Nothfällen.
Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz, welche zur Abhülfe in augenblick-
lichen Nothfällen geschehen ist (g. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, zer-
brochen ist rc.), ist straflos, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stellvertreter
oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten inländischen Onts bei ersler Gelegenheit,
längstens aber binnen drei Tagen, unter Darbietung baarer Vergünng des Schadens,
Anzeige davon gemacht hat.
Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft.
13.
Begünstigung des Holz.(Forst-Diebstahls.
Die Begünstigung und Hehlerei in Bepug auf einen Holz-(Forst) Diebstahl unter-
liegt der Bestrafung nach Mahgabe der 5§. 257 und 259 des Strasgesetzbuches. Die
Strafe darf jedoch in keinem Falle der Art oder dem Maße nach eine schwerere sein, als
die auf die Handlung selbst angedrohte.
8. 14.
Diebstahl an anderen Boden-Exzeugnissen.
Die Strafbarkeit des Diebstahls an anderen, als den in §. 9 dieser Verordnung
begriffenen Erzeugnissen des Bodens ist nach den Vorschriften des Strafgeseybuchs zu
beurtheilen.
K. 15.
Unbesugtes Weiden.
Wer vorsäglich Bieh auf Grundstücken hütet oder weiden läht, auf denen er dazu
kein Recht hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestrast.
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beaussichtigen
ist, auf Grundstäcke geht, auf denen das Vieh zu hüten er kein Recht hat, ist mit Geld-
strase bis zu zwanzig Thalern zu belegen.
8. 16.
Unerlaubte Nachlese.
Wer unbefugter Weise oder mit Ueberschreitung der verordnungsmäßlgen oder
286
sonst festgesetzten Grenzen einer bestehenden Besugniß in Gärten, Obstanlagen, Wein-
bergen oder auf Feldern oder Wiesen eine Nachlese hält, ist mit Geldstrase bis zu
zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen.
8. 17.
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer.
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst er-
worbene Bau-, Brenn= oder Nupholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten des
Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den Domanial-Waldungen des zuständigen
Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis
zu drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit oder an
Sonne., Fest= oder Bußtagen geschieht. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des
erkausten oder sonst erworbenen Holzes anderes abfährt oder abfahren läßt, sofern darin
nicht der Thatbestand einer anderen mit böherer Strafe bedrohten Gesehywidrigkeit ent-
halten ist.
—
Verlassen eines in Holzungen mit Erlaubniß angezündeten Feuers ohne vorgängige
Löschung.
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters
angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu drei Thalern
bestraft.
8. 19.
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen.
Wer auherhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, junge
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Chrisbäume, Pfingst= oder Kirmes-Maien
oder andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer Holz in
kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden
u. s. w. zum Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, wird falls er sich bierbei nicht
durch ein Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser Gegenstände aus-
weisen kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit Geldstrafe bis zu
zwanzig Groschen bestraft.
KS. 20.
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz., Feld., Wiesen, oder Gartengrundstücken.
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer
287
fremden Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Jußsieiges, ingleichen
wer sich mit Gerähhschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld., Wie-
sen- oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, Wiesen= oder Garten-
grundstücken beircten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit
Geldstrase bis zu zwanzig Groschen bestraft.
8 21.
Zurũcklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrleute.
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde liegen
läßt, oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung abwirft, um seinem
Gespanne eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Hast bis zu vier Tagen oder mit
Geldstrafse bis zu zwölf Thalern zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach seiner Rückkunft
dem Eigenthümer des Holzes Anzeige davon gemacht hat.
8. 22.
Ueberschreitung des Beholzungsrechtes 2c.
Wer bei Ausübung semes Beholzungsrechkes oder eines andern Rechtes zu Gewinnung
von Haupt= und Neben-Nupungen eines fremden Waldes die festgesetzten Bedingungen
und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes oder der Mitzel über-
schreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu zwei Thalern bestraft.
*
Mißbrauch der Erlaubniß zum Holzlesen, Streusammeln und dergleichen.
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere Wald-
produkte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgeseten Grenzen dieser
Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die verordnungsmähigen
Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich gestatteter Werkzeuge be-
dient, ist mit Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz oder Streu-Material, zu
deren Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an Andere ver-
äußert, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
*——
Verkauf des zum eigenen Bedarse erhaltenen Holzes.
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarse oder zum eigenen Geschäfts-
betriebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußer!, wird um den einfachen, in Wieder-
holungsfällen um den doppelten Werth des also veräußerten Holzes bestrast.
268
Bei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rücksällen trit daneben die
zeitweillge Entziehung der ekwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person und nicht
über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der Strafe des vorigen
Rückfalles, wie dieses jedesmal geschehen soll, angedroht worden ist.
8. 25.
Ankauf von Holz oder anderen Wald · Erzeugnissen, welche nicht veräußert werden durften.
Wer Holz= oder andere Wald-Erzengnisse, welche nicht veräußert werden dursten
(§5. 23 und 24 dieser Verordnung), und von denen et weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß die Veräußerung verbotswidrig ist, durch Kauf, Tausch, Ge-
schenknahme und dergleichen an sich' bringt, wird mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern
bestraft.
8. 26.
Unerlaubtes Behauen der Bau-Stämme im Walde.
Wer im Walde außerbalb der besonders dazu angewiesenen Pläte ohne vorher dazu
eingeholte Erlaubniß Bausiämme behaut, (beschlägt, berappt), unterliegt einer Geldstrafe
bis zu sechs Thalern.
8. 27.
Ordnungswidriges Streurechnen, Verletzung von Kultur-Schutmitteln und Marken,
Umwerfen aufgesetzter Klastern und dergleichen.
Wer auf fremden Grundstücken
r. das ihm verstattete Streurechnen u. s. w. aus Fahrlässigkeit an anderen, als
an den hierzu angewiesenen Stellen unternimmt,
b. Kultur= Vermachungen, Häge- oder Entwässerungs-Gräben einreißt oder be-
schädigt, oder Hägezeichen irgend einer Ant#, Abtheilungs-Nummern, Distrikt-
Steine, Distrikt-Tafeln, Wegweiser, Warnungstafeln und dergleichen umwirft,
entfernt oder andere Ungebührnisse begeht, oder
an stehendem oder gesällten Holze das Waldzeichen, Nummern oder sonstige
Bezeichnungen aushauct, wegnimmt oder unkenntlich macht, oder
d. aufgesetzte Klastern, Schecke oder Hausen einreißt oder umwirft,
hat, insoweit nicht elne schwerere Strafbestimmung anwendbar ist, Geldstrafe bis zu
zwanzig Groschen und in dem Falle unter b bis zu drei Thalern verwirkt.
S. 28.
Sonstige Polizeiwidrigkeiten.
Die Uebertretung allgemeiner oder örklicher Verbote, welche von den Forst. oder
289
Orts-Polizei-Behörden, oder von den ihnen vorgesehten Behörden zum Schupe der Hol-
zungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten, zum Zwecke der Ordnung im
Forsthaushalte oder zur Beförderung der Forstkultur erlassen sind oder erlassen werden,
ist mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen zu be-
strafen.
III. Versahren bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung.
8. 29.
Verpflichtung zur Anzeige.
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle strafbare
Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten,
und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Polizei-Diensipersonal, sowie Die-
jenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen sonst die Aussicht über
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, lie seien im
öffenllichen Dienste oder in Privat-Diensten.
§S. 30.
Anhalten, Pfändung und Verhaftung der Frevler.
Wenn Jemand über einem Vergehen an Holzungen 2c. oder bei einer sonstigen
Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung betroffen wird, so ist es dem Betreten.
den gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, und wenn es ein Fremder, ein Unbekannter
oder ein sonst schon verrusener Frevler ist, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an
die zuständige Behörde abzuliefern.
Die Betroffenen sind verbunden, dle Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie bei
dem Vergehen benußt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie Anhaltenden
auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nichl nach Maßgabe des
Strafgesehbuchs der Einziehung unterliegen, erst nach abgeurtheiltem Vergehen, bezüglich
wenn Verurtheilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadensersapes, der Strafe und
der Kosten, wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfande haften, zurückzugeben. Ist die
Jahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt, so werden die ab-
gepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird zur Berichtigung des Schadens-
ersapes, der Strase und der Kosten verwendet.
8. 31.
Pfandgebühren 2c.
Pfand= und Anzeigegebühren, sowte Strafantheile der Denunzianten, sinden nicht
Stalt. Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
290
8. 32.
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungs-Verfahren.
Die Zuständigkeit zur Untersuchung der der gegenwärtigen Verordnung unterliegen-
den Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Strasprozeßordnung und
der zu letzterer erlassenen Nachträge zu beurtheilen.
Das Untersuchungs-Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Strasprozeß=
ordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge.
8. 33.
Schlußbestimmung.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
In Bezug auf ihre Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem. Tage
begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß ihrer Vorschriften zu dem älteren
Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß des neuen
Bundesstrafgesehbuchs zu dem älteren Strafrechte in der Verordnung vom 18. No-
vember 1870, enthaltend Uebergangsbestlmmungen bei Einführung des Strafgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund, gegeben ünd.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten
Fürstlichen Jusiegel.
Schloß Osterstein, den 27. Dezember 1870.
(L. 8) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwip.
291
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 332.
Ministerialbekanntmachung vom 2. Januar 1871, dle Gewährung von Unterstützungen an die Wüllwen
rer im Krleze gesallenen erer in Solge erlittener Verwundungen 1c. gestorbenen Militärpersonen, vom Feldwebel
abwärts, und die Zahlung von Exzlehungsbelhülfen für die Kinder derselben betreffend.
Indem wir die zufolge der Bundesverordnung vom 7. November 1867 (Bundes-
geseblatt S. 126) für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes in Gülligkeit ge-
tretenen Königlich Preußischen Gesetze
a. vom 6. Juli 1865 über die Versorgung der Militärinvaliden, vom Ober-
seuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unteistühung der
Wilwen der im Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben Ranges,
b. vom 9. Februar 1867, betrefsend die Erweiterung mehrerer Besitimmungen der
Gesetze vom 6. Juli 1865 und vom 16. Ollober 1866,
durch den nachstehenden Abdruck zur Kenniniß der diesseitigen Staatsangehörigen
bringen, machen wir zugleich, soviel die Gewährung von Unterstüpungen an die Wittwen
der im Kriege gefallenen oder in Folge erlittener Verwundungen 2c. gestorbenen Militär-
personen, vom Feldwebel abwärts, und die Zahlung von Erziebungsbeihülfen für die
Kinder derselben anlangt, mit Rückücht auf die in Preußen geltenden näheren Be-
siimmungen hierdurch Jolpendes bekannt:
1
Die im Fürsten#thume sich aufhaltenden Witlwen der vor dem Feinde gebliebenen 4. Di# unn
oder an erlittenen Verwundungen gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder sscesnn.
erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung resp. bis zur Auf-
lösung der Kriegssormation verstorbenen Militärpersonen, vom Oberfeuerwerker, Feld-
2
Ausgegeben den 11. Januar 1871. 57
292
webel und Wachtmelster abwärts, haben mit ihren Unterstützungsgesuchen ausschließlich
an die Fürstlichen Landrathsämter sich zu wenden.
2.
Leptere sind verbunden, sich der Prüfung der Verhältnisse der Biustellerinnen zu
unterziehen und eventuell Anträge in der Form des angefügten Formulars zub A. für
jede Wittwe besonders, aufzustellen und an das Fürstliche Ministerium gelangen zu
lassen, von welchem sie sodann an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Königlich
Preußischen Kriegsministerium befördert werden.
In den Anträgen ist ausdrücklich zu bescheinigen, daß die betreffende Wilme der
Unterstügung bedürftig ist, in welchem Falle der volle Betrag der geseplichen Unter-
stüpung gewährt werden wird.
3.
Von der hierauf Seitens der genannten Abtheilung zu trefsenden Entscheidung
wird durch das Fuͤrstliche Ministerium sowohl der Haupistaatskasse behufs Vermittelung
der Auszahlung wie dem Landrathsamte zur weitern Bekanntmachung an die Wiltwe
Kenntniß gegeben werden.
4.
Auf dem der Wittwe vom Landrathsamte zuzustellenden Benachrichtigungsschreiben,
dessen sich dieselbe zu ihrer Legitimation bei der zahlenden Kasse zu bedienen hat, ist
zu vermerken, daß die Witwwe gchalten ist, jede Wohnortsveränderung der zahlenden
Kasse anzuzeigen.
5.
Die Zahlung erfolgt auf Lebenszeit, so lange die Wittwe sich nicht wiederverbeirathet
oder eine erhebliche Verbesserung ihrer Verhältnisse erfährt.
6.
Eine Wittwe, welche sich wiederverheirathet, hat auf die gesehliche Pension nur noch
für den Monat Anspruch, in welchem die Heirath siallfindet; dagegen wird dadurch der
Anspruch der Kinder der verstorbenen Militärperson auf eine Erziehungsbeihülfe aus
Bundesmitleln (el. unten Nr. 10 ff.) — die Bedürftigkeit vorausgeseht — nicht ge-
schmälert. ·
7.
Die Gemeindevorstände haben jede Quittung der Wiltwen mit einem der Bestim-
mung unter 5 entsprechenden Akteste zu versehen und den zahlenden Kassen liegt ob,
auf allmonatliche Beibringung dieses Atesies zu halten.
293
6.
Mit dem Sterbemonat hört die Zahlung der Unterstützung auf und findet eine
Gnadenmonatsbewilligung nicht siakt.
Die Transferirung der Unterstühyungszahlung beim Umzuge der Witlwe nach einem
andern Landrathsamtsbezirke des Fürstenthums oder einem andern Bundesstaate wird
auf Anzeige des Landrathsamt durch das Fürstliche Ministerium vermitzelt.
10.
Anträge für solche Kinder, welche nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Febrnar 1867
zu der Erziehungsbeihülse aus Staatsfonds berechtigt werden, gelangen auf demselben
Wege an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Königlich Preuhischen Kriegs-
minisirrium, welcher unter Nr. 1 und 2 binsichtlich der Anträge für die Willwen vor-
geschrieben ist.
« 11.
Diesen Anträgen sind
B. Die E#z-
bungstelülse
für Kinder
Felreffend.
a) der amtliche Nachweis über den Tod des Vaters (Todtenschein) mit Angabe
des Tages, des Ortes und d. Art des Todes, des Truppentheils und der
millärischen Charge,
4) die Tausscheine der Kinder,
-c) ein amtlicher Ausweis über die Dürftigkeit
beizufügen.
12.
Die Anweisung der auf Grund der Anträge bewilligten Beihülsen und die Benach-
richtigung des betreffenden Landrathsamtes wird durch das Fürstliche Ministerium ver-
mittelt.
13.
Die Zahlung ist dem Vormunde oder, solange die Mutter sich nicht wiederverheirathet,
auch dieser auf Grund einer Quinung, unter welcher vom Gemeindevorstande Leben und
Aufenthaltsort des Kindes und, daß dasselbe in keine aus Bundesmitteln erhallene Er-
ziehungsanstalt aufgenommen ist, bescheinigt werden mußh, monatlich prnenumerando
zu leisten.
14.
Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe hört auf
a) mit dem Monat, in welchem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet,
b) im Falle des Todes mit dem Sterbemonat,
294
c) bei Aufnahme in eine aus Bundesmitteln erhaltene Erziehungsanstalt mit dem
Monat der Aufnahme, wenn letztere im Laufe eines Monats erfolgt, und mit
dem der Aufnahme vorhergebenden Monat, wenn die Aufnahme am 1. eines
Monats stattfindet,
) wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt dauernd
in einem nicht zum Bunde gehörigen Staate nehmen, mit dem Monat, in
welchem die betreffende Aufenthaltsveränderung stanfindet.
15.
Wegen Transferirung der Zahlung auf eine andere Kasse haben sich die Empfänger
beim Wohnortswechsel an dasjenige Landrathsamt zu wenden, in dessen Bezirke bis dahin
die Erziehungsbeihülfe gezahlt worden ist (el. oben unter Nr. 9).
16.
Anträge für Kinder, deren Väter an einem Kriege theilgenommen haben, denen
jedoch auf Erziehungsbeihülfe aus Bundesmitteln nach dem Gesetze vom 9. Februar 1867
kein Anspruch zur Seite steht, weil die Väter erst nach der daselbst in §. 3 und 5 fest-
gestellten Zeit gestorben sind, können an das Direcktorium des Potsdam'schen großen
Militärwaisenhauses in Berlin gerichtet werden, welches nach Maßgabe der Umstände
und der Minel über dieselben befinden wird.
17.
Die Kinder einer Soldatenwittwe aus einer früheren Ehe haben weder auf
die Wohlthaten des Gesetzes vom 9. Februar 1867, noch auf diejenigen des großen
Potsdam'schen Waisenhauses Anspruch.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Kenniniß
vorstehender Bestimmungen durch Vermittelung der Gemeindevorstände oder in anderer
geeigneter Weise zu möglichster Verbreitung gelangt und in eintretenden Fällen die An-
träge sammt Unterlagen, welche dahier nach den unter B und C angefügten Formularen
werden zusammengesiellt werden, mit Beschleunigung anher einzusenden.
Gera, om 2. Junuar 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Antrag
auf Gewährung einer laufenden Unterstützung für N. N., hinterbliebene Wiltwe eines
im Kriege gegen Frankreich 1870 gesallenen (geslorbenen) Soldaten.
Kreis: N. N.
296
SSS
Dalum des Tobes.
Vor= und Zuname,
Charge und Truppentheil 54
des Gebliebenen oder Ver-
storbenen.
Ort
1I
Ursacht
b.
. Vor- und Zunamit
der hinterbliebenen
Witlwe.
Wohnort derselben.
Hinlerbliebene Kinder,
Aller und
Beschäfligung
derseben.
Eilwaiges Gewerbe,
Aller,
Gesucbheitszustand
und Grad der
Erwerbsfähigkeil der
Miltwe.
297
5. 6. 7.
Wermogen, die Wlline urihen
Schulden, anderweite uͤbet Wurdigleit, Bescheinigung
Lasien, Unterstützung genleßt Angate der bBemerkungen
Penson, ober sonsiige. Mollde gebuͤrfulgkeit.
Kinderpflegegelder. zu erwarlen hal. des
Ankrags.
298
Wohnsib Betrag
B.
dan- Versterbenen gor- und der Vllime
sende l
Nr. Vor- der
hen. Zuname.
Charge. ’i ud Wiwe. Ort.
S
der
bewilligten quo.
monallichen
Kreis. Unberstützung. [Anwei,
à
Bemerkung.
299
C.
rn 4ors e Des Empfüngers Dalum 3 /, „
1 und der ns 4
7 # %n Ausenthalt sindes. gu
Nbe. . ell. Eserb Mane. bfh
.I run
300
Geset,
betreffend die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und
Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen
Militairpersonen desselben Ranges. Vom 6. Juli 1805.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zu-
stimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
8. 1.
Diejenigen Soldaten, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts,
welche durch den aktiven Militairdienst invalide geworden sind, sollen nach den näheren
Bestimmungen dieses Gesetzes angemessen versorgt und alle Invaliden des Heeres ohne
Unterschied der Waffengattung oder des Truppentheils nach gleichen Grundsäßen behandelt
werden.
Abschnitt I.
Soldaten, welche unmittelbar aus dem aktiven Dienste als Invalide entlassen werden.
e
Die unmittelbar aus dem aktiven Dienste scheidenden Invaliden sind entweder:
#a. Halbinvalide, d. h. solche, die noch zum Garnisondienst fählg, oder
b. Ganzinvalide, d. h. solche, die zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind.
A. Halbinvalide.
8. 3.
Soldaten, welche entweder
1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Krlege erworbenen Preußischen Millitair= Ehren-
zeichens, oder
3) durch
a. Verwundung vor dem Feinde,
b. Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, oder
. eine während des aktiven Milikairdienstes überstandene kon tagiöse Augen-
krankheit
301
halbinvalide geworden sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Charge (6. 17) ent.
weder mit der Pension der vierten Klasse für Ganzinvalide entlassen, oder einem zur
Aufnahme von Halbinvaliden besitmmten Truppentheil überwiesen, letzteres jedoch nur,
insofern sie es wünschen.
8. 4.
Halbinvalide, welche nach zwölffähriger Dienstzeit ausscheiden und sich gut gefuͤhrt
haben, können auch lediglich durch Verleihung des Anspruchs auf eine Versorgung im
Civildienste mittelst Ertheilung des Civilversorgungsscheins abgesunden werden, wenn sie
diese Abfindung denjenigen Arten der Versorgung vorziehen, auf welche sie nach §. 2
Anspruch haben.
ßU. Ganzinvalide.
8. 5.
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten entweder eine
Invalidenpension und daueben, falls sie sich gut geführt haben, den Clvil-Versorgungs-
schein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt, resp. eine Invalidenkompagnie auf-
genommen, leßteres jedoch nur, insofern sie es wünschen (§. 16).
Dieselben Versorgungsansprüche besipen auch die ohne Nachweis der Invalidität
nach einer Dienstzeit von 30, 24 und 18 Jahren ausscheidenden Militärpersonen (§. 7 ff..
8. 6.
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monatlich:
· in der
1. Klasse. 2. Klasse. 3. Klasse. 4. Klasse.
Mtbtr. Rlr. Uthlr. Sgr. —
1) für Oberfeuerwerker, Feldwebel und
Wachtmeister, sowie für Vice-Feldwebel
und Vice-Wachtmeister, welche einen
Sergeantengehalt 1. Klasse beziehen 10 7 5 15 3 —
2) füc Sergeanten, Feuerwerker 1. und
2. Klasse, sowie nach zurückgelegter
zwölfjähriger Dienstzeit für Regiments=
und Vataillonstambours, für Unter-
offiziere in etatmäßigen Schreiberstellen
und für Lazarethgehülsen 8 6 4 15 2 15
3) für Feuerwerker 3. Klasse und Unter=
offizirers 7 5 3 15 2 —
4) für die übrigen Soldaten. 6 1 2 15 1 —
302
8. 7.
Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzelt von 30 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Diensizeit von 20 Jabren, oder
2) bei dem Besige eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschaͤdigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit
völlig erwerbsunfähig geworden sind.
8. 8.
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie ennveder
1) nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair--Ehrenzeichens, oder-
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
1) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
c) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit
größtentheils erwerbsunfähig geworden sind.
8. 9.
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Diensizeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bel dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
303
c) eine waͤhrend des alliven Dienstes uͤberũandene kontagiöse Augenkrantkheit
theilweise erwerbsunfähig geworden sind.
8. 10.
Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Diensizeit von 8 Jahren, oder
2) bei dem Besipe elnes im Kriege erworbenen Preußischen Militair= Ehrenzeichens,
oder
3) durch eine der im 8. 7 unter Rr. 3. a. b. e. bezeichneten Ursachen
Ganzinvalide geworden sind.
8. 11.
Invalide, welche versiümmelt oder erblindet sind (F. 13), werden als völlig erwerbs-
angesehen.
unfähig angeseh – 12.
Soldaten, welche vor dem Feinde verwundet und in Jolge dessen zur Fortseyung
des Dienstes unfähig geworden sind, erhalten zu der erdienten Pension jeder Klasse eine
Zulage von 1 Thlr. monatlich. Dieser Betrag wird auch neben den im §S. 13 aus-
geworfenen Zulagen für Verstümmelte und Erblindete bewilligt.
F. 13.
Invalide erhalten, wenn sie verstümmelt oder erblindet sind, ohne Unterschied der
Eharge, eine Pensionszulage und zwar
von 5 Thalern monatlich:
bei Erblindung,
bei dem Verluste beider Arme oder Hände,
bei dem Verluste beider Füße,
bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand und eines Fußes;
von 3 Thalern monatlich:
bei dem Verlusie eines Armes oder einer Hand,
bei dem Verluste eines Fußes.
Die gänzliche Lähmung der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluste derselben
gleich geachtet.
Diese Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen werden,
wenn sie nach §. 16 in Invalidenhäuser oder Invalidenkompagnien eintreten.
8. 14.
Den Invaliden wird eine Pensionszulage von 3 Thalern monatlich für den Fall
gewährt, wenn beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste und so lange sie wegen Ver-
304
stümmelung (5. 13), Erblindung, oder wegen eines jede Beschäftigung verhindernden
Schwächezustandes von dem Civil-Versorgungsschein Gebrauch zu machen, verhindert sind.
8. 15.
Für die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts bis zu den Unter-
offizleren einschließlich, denen die Pension erster Klasse nach S. 7 B. zusteht, erhöht sich
vom zurückgelegten 20. Dienstjahre ab die Pension nach jedesmaligen fünf ferneren Dienst-
jahren um 2 Thaler monatlich. Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — un-
beschadet der in den §§. 12, 13 und 14 ausgeworfenen Zulagen — das gesammte
Diensteinkommen nicht übersteigen.
8. 16.
In die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien werden vorzugsweise solche In-
validen aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse haben, und sind
besonders diejenigen zu berücksichtigen, welche nach 8. 13 verstümmelt oder erblindet sind.
C. Bestimmungen für Halb- und Ganzinvalide.
8. 17.
Wenn die im §F. 6 unter 1. 2. 3 bezeichneten Militärpersonen nicht ein Johr lang
die von ihnen erdiente Charge im Etat bekleidet haben, erfolgt nur die Bewilligung der
Pension der nächsifolgenden geringeren Charge. — Von dleser Vorschrift wird indessen
zu Gunsten der im Kriege Verwundeten und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden
müssen jedoch Inhaber etatsmäßiger Stellen gewesen sein.
8. 18.
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen bei Aus-
übung des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Bestimmungen der
9# . 3 bis einschließlich 17 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädi-
gung während oder am Schlusse der Uebung ftügesiellt und die darauf gründenden
Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate nach beendigter Uebung angemeldet werden.
8. 19.
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden, haben
nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maßgabe dieses Geseyzes zu gewährenden Pen-
sionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind.
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ibnen eine der Voraus-
setzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension der ersten oder zweiten
Klasse überhaupt begründet (S§F. 7 und 8), eine Unterstützung von Einem Thaler monat-
lich gewährt werden.
305
8. 20.
Versorgungs-Ansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Bestimmungen
(66. 3 bis 19) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem aktiven
Militärdienste anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Krlege erlittenen
Verwundung oder Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeltraumes von
drei Jahren, vom Abschlusse des Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden.
Auf Versorgungs-Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden,
findrn die Bestimmungen des Abschnitts II dieses Gesezes Anwendung. Eine Verzicht-
leisiung auf Invaliden-Wohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande
weder gefordert noch angenommen werden.
Abschnitt II.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganzinvalide werden, oder als Invalide
aus dem aktiven Dienst geschieden, später Anspruch auf die Pension einer höheren
Klasse erheben.
8. 21.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste ganz-
invalide oder zum Theil erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpension vierter
Klasse, wenn sie entweder
) im Besihe eines im Krlege erworbenen Preußischen Militär-Ehrenzeichens sind, oder
2) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit
invalide geworden sind
Sind dieselben entweder bei dem Besipe eines im Kriege erworbenen Preußischen
Militär-Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehenden unter Nummer 2. a. b. c bezeich-
neten Ursachen größtentheils oder völlig erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die
Pension drimter resp. zweiter Klasse gewährt.
Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde (Nr. 2. a) empfangen
neben der Vension die in §. 12 festgesetzte Zulage von 1 Thaler monatlich, und wenn
im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2. u. b. c bezeichneten Ursachen eine Ver-
siümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür (§. 13) aus-
geworfenen Zulagen.
306
8. 22.
Die Bestimmungen des 8. 21 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren
Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst bereits anerkannt
worden ist, die aber später in Folge der in §. 21 unter Nummer 2. a. b. c bezeichneten
Ursachen in höherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind.
S. 23.
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlitenen
Beschädigung zur Geltung kommen sollen (S. 21. Nr. 2) müssen innerhalb der nächsten
sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst
muß aber vor derselben bereits festgestellt worden sein.
KC. 24.
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut gefübrt baben, auch
der Civil. Versorgungsschein ertheilt werden.
Abschnitt III.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 25.
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise
1) mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vice-Feldwebeln
und Vice-Wachtmeistern,
2) mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Klasse,
3) mit den Feuerwerkern drltter Klasse und den Unterosfizieren,
4) mit den übrigen Soldaten
in gleichem Range stehen, haben dieselben Invaliden-Versorgungs-Ansprüche, welche den
Militärpersonen dieser vier Kategorien zustehen.
Auf die zum Zeug- und Festungspersonal gehörigen Personen des Soldatenstandes,
welche Pensionsbeiträge entrichten, sindet gegenwärtiges Gesetz nur bis zur Erreichung
einer fünfzehnjährigen Dienstzeit Seitens derselben Anwendung.
ueen ganz invalide gewordenen Regiments-, Bataillons= und Zeughaus-Büchsen-
machern wird nach zwanzigjähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 7 Thalern,
nach fünfzehnjäbriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 3½ Thalern bewilligt.
Diese Bestimmungen des §. 13 finden aber unter allen Umständen auch auf diese
Personen Anwendung.
307
8. 26.
Der Verlust der buͤrgerlichen Ehre und die Untersagung der buͤrgerlichen Ehren-
rechte auf Zelt ziehen den Verlusi der in dem §. 13 bezeichneten Zulagen nur während
der Zeit der zu verbüßenden Freiheitsstrase nach sich.
S. 27.
Der Civil. Versorgungsschein (§§. 4. 5 und 24) darf solchen Halb= oder Ganz--
invaliden nicht ertheilt werden, welche an der Epilepsie leiden.
Bedingt diese Krankheit bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste völlige Er-
werbsunfähigkeit, so wird den davon Betroffenen für die Dauer dieses Zustandes die im
d. 14 ausgeworfene Pensionszulage von 3 Thalern monatlich gewährt.
K. 28.
Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erliltenen
Verwundungen gestorbenen Militärpersonen, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wacht-
melster abwärts, erhalten nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und so lange sie unverheirathet
bleiben, eine Unterstütung, welche den Betrag von 50 Thalern jährlich jedoch nicht über-
steigen darf. Hierdurch wird an der Vorschrift des §. 12 des Gesetes vom 27. Fe-
bruar 1850, bekreffend die Unterstütung der bedürftigen Familien zum Dienste ein-
berusener Reserve= und Landwehrmannschaften, nichts geändert.
§S. 29.
Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche
Marine, sowie auf die Invaliden aus den bisherigen Krlegen in Anwendung gebracht.
Alle aus den Feldzügen von 1805 bis 1815 herstammenden Invaliden erhalten
nach Maßgabe ihrer Charge die durch gegenwärtiges Gesetz festgesepte Pension erster Klasse.
8. 30.
Mit der Ausfuͤhrung dieses Gesehes ist der Kriegs= und Marineminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 6. Jull 1865.
(L. §S.) Wilbelm.
(ge.) Bismarck- ** v. Bobelschwingh. v. Noon. Gr. v. Ihenpplit. o. Mähler.
r. zar Lippr. v. Selchow. Gr. ju Eulenbutg.
308
Geset,
betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865
und 16. Oktober 1866. Vom 9. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zusüim=
mung beider Häuser des Landtages der Monarchie, wag folgt:
8. 1.
Die in den 95. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 ausgeworfenen Ver-
wundungs= resp. Versiümmelungszulagen werden:
#. die Verwundungszulage von 1 Thaler auf 2 Thaler,
b. die Verstümmelungszulagen von resp. 3 Thalern und 5 Thalern auf resp.
5 Thaler und 10 Thaler erhöht.
Diese Zulagen werden sortan nicht allein den Militärinvaliden vom Oberfeuer-
werker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Militärbeamten (Klassisikation vom 17. Juli 1862)
nach Maßgabe der Bestimmungen des vorgedachten Geseyes gewährt. Die erwähnten
Zulagen bilden einen integrirenden Theil der Pension.
8. 2.
Diese Pensionszulagen können durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden
und verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung in Invaliden--Instituten, sowie bei
Anstellung im Civildienst neben den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, Pension 2c.
8. 3.
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlititenen Berwundungen ge-
siorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum
Tage der Demobllmachung versiorbenen Militärpersonen der Feldarmee vom Oberseuer-
werker 2c. abwärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwen-
stande bleiben, Unterstütungen aus Staatsmilteln, und zwar:
a. die Wittwen der Oberseuerwerker 2c. (§.6 Pos. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1865)
100 Thaler,
b. die Witlwen der Sergeanten und Unteroffiziere (§. 6. Pos. 2 und 3 des
Gesetzes vom 6. Juli 1865) 75 Thaler,
und
309
c. die Wittwen der uͤbrigen Soldaten (8. 6. Pos. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1865)
50 Thaler
jährlich.
Denselben Anspruch haben die Wittwen der unteren Militärbeamten.
War den Männern ein bestimmter Militärrang nicht beigelegt, so entscheidet für die
Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen, dergestalt, daß
1) die Winwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern jähr-
lich auf die Beihülfe (ad c.) von 50 Thalern,
2) die Winwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 Thalern bis zu
215 Thalern jährlich auf die Beihülfe (al b.) von 75 Thalern, und
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und
darüber jährlich auf die Beihülfe (al u.) von 100 Thalern
jährlich Anspruch haben sollen.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen bekleidete
Militärrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen zuletzt gewährte Beamten-Dienst-
einkommen, so wird den Willwen die höhere Beihülfe gewährt.
8. 4.
Für die Kinder der im §. 3 bezeichneten Militärpersonen wird im Falle des Be-
dürfnisses bis zum vollendeten 15en Lebensjahre derselben eine Erziehungsbeihülfe, für
jedes Kind im Betrage von 30 Thalern jährlich, gewährt. Insofern diese Beihülfe nicht
aus den Einkünften des Potsdamer großen Militär-Waisenhauses geleistet werden sollte,
erfolnt dieselbe aus den allgemeinen Staatemitteln.
S. 5.
Die nach §F. 3 erforderliche Zugehörigkeit zur Felrarmee wohnt allen zur unmittel-
baren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppenkorps bei.
Bei allen anderen Truppenkorps und Militärbehörden sind der Kategorie des §. 3
gleichzuachten: Diejenigen, vom Tage der Mobilmachung resp. der Kriegssormalion ab
im Dienste befindlich gewesenen resp. dazu eingezogenen Militärpersonen, vom Oberfeuer-
werker 2c. abwärks, und die unteren Militärbeamten, denen in Folge der eingetretenen
kriegerischen Verhältnisse außerordentliche Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt,
oder welche dem Leben und der Gesundheit gefäbrlichen Einflüssen ausgesehzt werden mußten.
Die Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall gewesen, wird sowohl für
ganze Tuppentheile, als auch für einzelne Personen durch das Kriegsministerium erfolgen.
Für die Begrenzung des Anspruches gilt auch hier, daß der Tod bis zum Tage
der Demobilmachung resp Auflösung der Kriegsformation eingetreten ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche Anwendung bei Beurtheilung
310
der Anspruͤche der Witiwen und Kinder gestorbener Offiziere und oberen Militärbeamten
(Gesetz vom 16. Oklober 1866).
8. 6.
Dies Geseh wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche
Marine und auf die bereits pensionirten Militärinvaliden und unteren Mililärbeamten
sowie auch auf die Winwen und Waisen der in den bisberigen Kriegen Gebliebenen
und Gestorbenen (§§. 1—5) in Anwendung gebracht.
8. 7.
Durch die Bestimmungen der §§. 3 und 4 wird an der Vorschrift des S. 12 des
Gesetzes vom 27. Februar 1850, betreffend die Unteistütung der bedüftigen Familien
zum Dienste einberufener Resewe= und Landwehrmannschaften, nichts geändert.
§. 8.
Mit der Ausführung des Gesetzes ist der Kriegs= und Marineminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchskeigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867.
(L. 8.) Wilbelm.
Gr. u. Bismarch-Schönhausen. Ffrh. v. d. Heydl. v. Noon. Gr. v. Ihenplitz. v. Mähler.
Gr. zur Lippr. v. Selchom. Gr. zu Gulenburg.
311
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 333.
Landtags · Wahlgesetz
vom 17. Jannar 1871.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Geta,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
haben über die zukünftige Zusammensepung des Landiags und die Wahlen der Ab-
geordneten mit Zustimmung des Landtags Folgendes gesehlich zu verordnen beschlossen:
8. 1.
Der Landtag des Fürstenthums Reuß J. L. besteht aus
a. dem Fürstlichen Besiper des Reuß= Köstritzer Paragiums,
b. drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten und
. zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler.
S. 2.
Wähler bel den allgemeinen Wahlen (5. 1. c.) ist jeder Staatsangehörige, welcher
das 25. Lebenssahr zurückgelegt hat, das Gemelnde-Wahlrecht in einer Gemeinde des
Fürstenthums besiyt, Klassen= oder klassifzirte Einkommensteuer, letztere bis zur 3. Stufe
einschließlich, trägt und an Tragung der Gemeindelasten Theil nimmt.
8. 3.
Wähler bei den Wahlen der Höchstbesteuerten (§. 1. b.) ist jeder Staatsangehörige,
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt bat, das Gemeinde-Wahlrecht in einer Gemeinde
des Fürstenkhums besitzt, zur klafüsizirten Einkommensicuer von der 4. Stufe an auf-
wärtsé herangezogen isit und an Tragung der Gemeindelosien Theil nimmt.
Ausgegeben den 25. Januar 1871. 60
312
8. 4.
Von der Berechtigung zum Wählen sind auggeschlossen:
1) Personen, welche unter Zustandsvormundschaft stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist und
zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenuntersiüpung aus öffentlichen oder Gemeinde-
miteln beziehen, oder im letzten der vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkennmisses der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, fofern
sic nicht in diese Nechice wieder eingeseht sind. 4
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Ver-
gehen oder Verbrechen entzogen, so trin die Berechtigung zum Wählen
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch
Begnadigung erlassen ist;
5) Versonen, welche mit Steuern an Staats= oder Gemeindekassen länger als
zwei Jahre im Rückstand sind.
8. 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wähler (F. 2 und 3), welcher dem Fürsten-
thum seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen
in dem §. 4 von der Berechtigung zum Wählen auggeschlossen ist.
8. 6.
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete in den
Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen freiwilligen Rücktritt
erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren vor. Die Wahl
eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordneter ist und es
für die laufende Landtagsperiode bleibt, ist unwirksam.
S. 7.
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt werden.
8. 8.
Die sämmtlichen Höchstbesteuerten (6. 3) wählen die Abgeordneten (6. 1. b.) ge-
meinschaftlich und direkt in Einer Wahlhandlung.
Die Wahl erfolgt in zwei Wahlbezirken, dem Bezirke Gera und dem Bezirke Schleig-
Ebersdorf, und zwar für den ersteren Wahlbezirk in der Stadt Gera, für den anderen
313
Bezirk in der Stadt Schleiz, unter Leitung von Commissarien, welche das Ministerium
ernennt.
8. 9.
Die Wahlkreise fuͤr die allgemeinen Wahlen sind solgende:
erster bis dritter Wahlkreis: Gemeindebezirk Gera, welcher vom Ministerium
für die jedesmalige Wahlperiode in drei annähernd gleiche Wahlkreise
betheilt wird;
vierter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Collis, Cuba, Debschwiy, Dürrenebers-
dorf, Ernsee, Frankenthal, Geißen, Gorlitzsch, Großsaara, Grüna, Harpers-
dorf, Hundhaupten, Kaimberg, Kaltenborn, Kleinfalke, Kleinsaara, Krafts-
dorf, Langengrobsdorf, Lichtenberg, Lusan, Milbitz, Mühlsdorf, Niederndorf,
Oberröppisch, Ouicha, Pforken, Pohlen, Pörsdorf, Rubitz, Rüdersdorf,
Scheubengrobsdorf, Schöna, Stübnip, Thieschih, Töppeln, Untermhaus,
Waltersdorf, Weißig, Windischenbernsdorf, Wustfalke, Zeulsdorf, Zschippern,
Zwöten;
fünfier Wahlkreis: die Gemeindebezirke Bethenhausen, Biblach, Caaschwip,
Caasen, Culm, Dorna, Gleina, Groitschen, Großaga, Hartmannsdorf,
Hermodorf, Hirschseld, Kleinaga, Kösirip mit Eleonorenthal, Kreyschwip,
Laasen, Langenberg, Lessen, Leumnitz, Nauendorf, Negis, Pohlip, Reichen-
bach, Roben, Noschip, Rusip, Schwaara, Seifartsdorf, Seligenstärt, Söllmnit
mit Lauenhain, Steinbrücken, Siblach, Tinz, Trebnitz, Waaswitz, Werns-
dorf, Zschippach;
sechster Wahlkreis: der Amtsbezirk Hohenleuben;
siebenter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Schleiz, Burkersdorf, Dittersdorf,
Dragensdorf, Göschiy, Pahren, Pörmitz, Röderödorf, Tegau;
achter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Tanna, Frankendorf, Kirschkau, Klein-
wolschendorf, Langenwolschendorf, Leitlitz, Lössau, Mielesdorf, Oberböhmsdorf,
Oberkoskau, Spielmes, Stelzen, Unterkoskau, Weckersdorf, Willersdorf,
Zollgrün;
neunter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Saalburg, Culm, Ebersdorf,
Görkwitz, Gräfenwarth, Künsdorf, Löhma, Oschip, Oettersdorf, Pöripsch,
Raila, Schilbach, Wernsdorf;
zebnter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Wurzbach, Aliengesees, Dürrenbach,
Eliasbrunn, Gahma, Grumbach, Heinersdorf, Helmsgrün, Karolinenfield,
Lothra, Luckenmühle, Oberlemnip, Oßla, Nömersdorf, Rupperodorf, Thierbach,
Thimmendorf, Titschendorf, Unterlemniy, Weitisberga;
314
elfter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Lobenstein, Blankenstein, Harra,
Kießling, Lichtenbrunn, Neundorf, Saaldorf, Schlegel, Schönbrunn, Seibis;
zwölfter Wahlkreis: die Gemeindebezirke Hirschberg, Blintendorf, Dobareuth,
Frössen, Gebersreuth, Göriy, Gönengrün, Langgrün, Lerchenhügel, Mödlareuth,
Pirk, Pottiga, Rothenacker, Seubtendorf, Ullersreuth, Venzka.
In jedem Wahlkreise wird je ein Abgeordneter gewählt.
Auch bei den allgemeinen Wahlen findet das direkte Wahlverfahren slatt.
8. 10.
Jeder dieser Wahlkreise, mit Ausnahme des ersien bis dritien Wahlkreises, wird
zum Zwecke der Stimmenabgabe vom Ministerium in Bezirke getheilt, welche, soweit
nicht Zweckmaßigkeitsruͤcksichten eine Ausnahme erfsordern, mit den Ortsgemeinden zusammen-
fallen sollen.
Die Wahlen in den Wahlbezirken werden durch Wahlvorsieher geleitet, welche zwei
Beisiper und einen Protokollführer aus der Mitte der Wähler beizuziehen haben.
Die Wahlvorsieher und Stellvertreter derselben juͤr Verhinderungsfälle hat in jedem
Wahlkreise der vom Ministerium zu ernennende Wahlkommissar zu bestellen.
In den Wahlkreisen der Stadt Gera haben Mitglieder des Stadtraths, deren Be-
stimmung dem Ministerium zusteht, als Wahlvorsteher zu fungiren.
Der Wahlvorsieher, die Beisitzer und der Prokokollführer bilden zusammen den
Wahlvorstand.
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen bezüglich bei den Wahlen
der Höchstbesteuerten findct durch die Wahlkommissare statt, welche je sechs Beisiger und
je einen Protokollführer aus der Zahl der Wähler des betreffenden Wahlkreises beizuziehen
haben. In den Wahlkreisen der Siadt Gera bedarf es der Bestellung besonderer Wahl-
kommissare nicht.
8. 11.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur
Zeit der Wahl seinen Wohnsip haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
8. 12.
In jedem Gemeindebezirke sind zum Zwecke der allgemeinen Wahlen von den Ge-
meindevorständen Listen anzulegen, in welchen die zum Wählen Berechtigten nach Zu-
und Vornamen, Alter, Stand, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Ebenso haben die Commissare für die Wahlen der Höchstbesteuerten gleichartige Listen
der zu diesen Wahlen berechtigten Wähler anzulegen.
315
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmtn Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung auf die Einsprache-
frist in jeder Gemeinde in ortsüblicher Weise, bezüglich was die Listen der Höchstbesteuerten
bekriffi, durch das Amts= und Verordnungsblat öffentlich bekonnt zu machen. Einsprachen
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei dem Gemeinde-
vorstand bezüglich Wahlkommissar anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage
von derselben Behörde zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Die-
jenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Lislen aufgenom-
men sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten allgemeinen
Wabl statifinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahlliste nicht.
8. 13.
Die Wahlhandlung, sowie die Erminelung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Veisitzer und Prokokollführer bei der Wahlhandlung
in den Wahlbezirken und der Kommissare, Beisiger und Protokollführer in den
Wahlkreisen int ein unentgeltliches Ehrenamt.
S. 11.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende
Stimmzettel ausgeübt. Die Stimmzeltel müssen von weißem Papier und dürsen mit
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.
8. 15.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten,
welchem der Wähler seine Sümme geben will, handschrifllich oder im Wege der Ver-
vielfältigung zu versehen.
8. 16.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abge-
gebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht
beraus, so ist. nur unter den zwel Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten sich eine absolute
Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten nicht heraus, so sind von Denjenigen,
welche bei der Vorwahl die meisten Stimmen erhalten haben, doppelt so viel Namen.
auf die engere Wahl zu bringen, als noch Abgeordnete zu wählen sind.
316
Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchsiens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
S. 17.
Ueber die Giltigkeit und Ungiltigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der
Prüfung des Landtags (vergl. §. 22) zunächst der Wahlvorstand des Bezirks nach
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungiltigen Stimmzenel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Landtag dem
Prolokoll beizufügen. Die giltig befundenen bewahrt der Vorsleher der Wahlbandlung
in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Landtag die Wahl definitiv giltig
erklärt hat. 6
8. 18.
Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstenthum an dem von dem
Minisierium bestimmten Tage von Vormittags 10 Uhr bis Nachmiltags 6 Uhr vorzu-
nehmen.
Die Wahlvorsieher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen Tag in ihren
Wahllbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsüblicher Weisc, bezüglich durch die Lokalblä#ker
sofort nach geschehener Anberaumung und besiimmen dabei die Wahllokale.
8. 19.
Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz feügestellt worden ist, durch ein Wahlreglement.
8. 20.
Die gewählten Abgeordneten werden durch den betreffenden Wahlkommissar von der
auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt und haben sich binnen acht Tagen
vom Tage der Behändigung dieser Notifikation an gegen lepteren über Annahme oder
Ablehnung der Wahl ebenfalls schriftlich zu erklären.
Ist Jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlkreisen gewählt, so hat er sich zu
erklären, von welchem dieser Wahlkreise er die Wahl annehmen will.
Eine Annahmeerklärung unter Proten oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen inner-
d der gesehlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur
Folge.
8g. 21.
Die Kosien für die Drucksormulare zu den Wählerlisten und Wahlprotokollen und
an Portis für die Correspondenz bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den ein-
317
zelnen Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens
von den Gemeinden getragen.
» §.22.
Die Entscheidung über die formelle und materielle Giltigkeit und Ungiltigkeit der
Wahlen steht dem Landtag zu.
8. 23.
EEEEIIIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIy„yIIt»t
Neuwahl des Landtags in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkt an verlieren das Gesetz
über die Zusammensetzung und die Wabl der Landesvertretung vom 16. Mai 1856,
sowie §. 51 des revidirten Staatsgrundgesetzes vom 1 41. April 1852 ihre Giltigkeit.
Urkundlich uner Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 17. Jannar 1871.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
Reglement
vom 20. Januar 1871,
die Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 17. s. Mts. betreffend.
Auf Grund des §. 19. des Gesepes vom 17. d. M. wird für die Wahlen zum
Landtage das nachstehende Reglement erlassen.
8. 1.
Die Wählerlisten zum Zwecke der allgemeinen Wahlen sind für jede Gemeinde in
Gemäßheit §. 12, Abs. 1 des Gesetzes und nach Anleitung des unter 4. aulicgenden
Formulars vom Gemeindevorstande aufzustellen. In denselben sind alle Wahlberechtigten
— (5. 2 und 4 des Gesetzes) in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen
3 die Wählerlisten für die Städte auch in der Art angefertigt werden, daß die Snahen
nach der alphabetischen Reihensolge ihrer Namen, innerhalb derseiben die Häuser nach
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden
318
In der Stadt Gera erfolgt die Ausstellung der Wählerlisten für jeden der drei Wahl-
kreise gesondert.
In den Wähleilisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten, deren Anlegung den
Wahlkommissaren obliegt (F. 12, Abs. 2 des Gesetzes), sind zunächst die Gemeinden und
sodann innerhalb jeder Gemeinde die elnzelnen Wahlberechtigten in alphabetlscher Ordnung
aufzuführen.
8. 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird nach Maßgabe des §. 12 des
Gesetzes von dem Minisierium festgesetzt werden; derselbe ist unter Hinweisung auf §. 3 des
Reglements sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung staufindet, noch vor
dem Anfange der letztern vom Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise, beziehungsweise
was die Lisien der Höchstbesteuerten betrifft, vom Wahlkommissare durch das Amts- und
Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare mit einer
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung staltgefunden hat,
sowie daß die vorsiehend und die im §. 8 des Reglemento vorgeschriebenen Bekannt-
machungen erfolgt sind.
8. 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen
nach dem Beginn der gemäß §. 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung der-
selben bei dem Gemeindevorstande bez. dem Wahlkommissare schriftlich anzeigen oder zu
Protokoll geben und muß die Beweisminel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht
auf Nokorielät beruhen, beibringen. 6
Die Entscheidung darüber muß, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet
erachtet wird, längsiens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wähler-
liste an gerechnet, durch die nämliche Behörde erfolgen und den Betheiligten bekannt
gemacht werden.
8. 4.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Sueichungen
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
Die etwaigen Belagsstücke sind der Liste beizubesten.
Am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung ist die Wählerlisie unter der
Unterschrift des Gemeindevorstandes bez. des Wahlkommissars abzuschließen; alsdann ist
jede weitere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
319
8. 5.
Die Wählerlisten für die allgemeinen Wahlen sind von den Gemeindevorständen
an die Wahlvorsteher behufs der Benuyung bei den Wahlen abzugeben. Die Wähler-
listen für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen, bilden
die Wahlvorsteher durch Zusammenhesten der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen
zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
8. 6.
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens in den Wahlkreisen IV. bis XII.
werden bis auf Weiteres in der aus der Beilage unter O ersichtlichen Weise abgegrenzt.
8. 7.
Die zu den allgemeinen Wahlen berechtigten Wähler in den außerhalb eines Ge-
meindebezirkes liegenden herrschaftlichen Schlössern Osierstein, Heinrichsruhe, Waidmanns-
beil, oberes Schlößchen, unteres Schlößchen und Jägersruhe sind mit in die Wählerlisten
derjenigen Gemeinden einzutragen, bei deren Namen die Schlösser im Verzeichnisse der
Wahlbczirke (IP. 6 des Reglemente) aufgeführt sind.
8. 8.
Die Namen der Wahlkommissore für die Höchstbesteuerten und für die Kreise IV.
bis XII., sowie der Wahlvorsteber in der Stakt Gera, werden von dem Ministerium durch
das Amts- und Verordnungablan, die Namen der Wahlvorsteher in den Kreisen IV. bis XII.
und deren Silellvertreter von den betreffenden Wahlkommissaren durch Vermittelung der
Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
Der vom Ministerium festneseyte Tag der Wahl, die gesehlichen Stunden der Wahl-
handlung sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahltermine von den
Wohlkommissaren der Höchstbesteuerten durch die Lokalbläuer bez. von den Gemeinde-
vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
8. 9.
Der Wahlvorsteher bez. Wablkommissar ernennt aus der Zahl der Wähler seines
Wohlbezirks einen Prokokollführer und zwei Beisiper und ladet dieselben mindesiens zwei
Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des
Wahlvorstandes zu erscheinen.
« 8. 10.
Die Wahlkommissare, Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine
Vergütung.
61
320
8. 11.
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß der-
selbe von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäh (Wohlurne) zum Hineinlegen der Stimm-
zettel geslellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu
überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck des Wahlgesehes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-
lokale auszulegen. 4
—l-
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar
den Protokollführer und die Beisiger mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und
so den Wahlvorstand konstituirk.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-
vorstandes gegenwärkig sein.
Der Wahlvorsleher bez. Wahlkommissar und der Protokollführer dürsen sich während
der Wahlbandlung nicht gleichzeitig entfeinen. Verläht einer von ihnen vorübergehend
das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Verkrekung ein anderes Mitglied des Wahl-
vorstandes zu beauftragen.
S. 13.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen startfinden,
noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen bienvon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes,
welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.
6 S. 11.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste auf-
genommen sind (§ 12 deo Gesehes).
Abwesende können in keiner Weise durch Siellvertreter oder sonst an der Wahl btheil-
nehmen.
S. 15.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem
der Wahlvorstand siyt, neunt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr
als einer Ortschaft bestebt, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste
noch Hausnummern ausgesiellt ist, seine Wohnung an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste
aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem' Wahlvorsteher bez. Wahlkommissare oder dessen
Vertreter C. 12 des Reglements), welcher denselben uncröffnet in das auf dem Tische
stehende Gefäß legt.
321
Der Stimmzettel muß derartig zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete
Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem
Papier, oder welche mit einem äußern Keunzeichen versehen sind (. 14 des Gesetes),
hat der Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe
auch darauf zu achten, daß nicht stant eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
8. 16.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem
Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
S. 17.
Um sechs Ubr Nachmittags erklärt der Wablvorsteher bez. Wahlkommissar die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzetlel mehr
angenommen werden.
Die Stimmzestel werden aus der Wablurne genommen und uneröffnet gezählt.
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls
kestzustellenden Zobl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der
Wählerliste gemacht ist (C. 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem eiwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
8. 18.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzetiel.
Einer der Beilitzer enkfaltet jeren Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-
vorsteher bez. Wahlkommissar, welcher denselben noch lauter Vorlesung dem anderen Bei-
siper weiter reicht, der die Stimmzenel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrk.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf,
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut.
In gleicher Weise führt ein Beisiger eine Gegenlisic, welche ebenso wie die Wählerliste
E. 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu
unterschreiben und dem Prokokolle beizusügen ist.
8. 19.
Ungiltig sind bei den allgemeinen Wahlen:
1) Stimmzeitel, welche nicht von wtißem Papier oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzeltel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu
erkennen ist;
TL
322
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wähl-
baren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Vorstehende Ungileigkeirsgründe gelten auch für die Wahlen der Höchstbesteuerten mit
der Modißtkkation, daß die Stimmzettel nicht mehr als drei Namen enthalten dürfen und
daß Stimmzenel, auf denen ein Name unloeserlich oder eine nicht wählbare Person ver-
zeichnet ist oder aus denen sich die Person eines der Gewählten nicht unzweifelhaft
erkennen läß, im Betreff der übrigen Namen giltig bleiben.
8. 20.
Die Stimmzenel, über deren Giltigkeit es nach 8. 17 des Gesetzes einer Beschluß-
fassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit forklaufenden Nummern versehen,
dem Prolokolle beigehestet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die
Ungiliigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feüstellung des Wahlresultats nicht in Aurechnung.
Trin bei einer Abstimmung im Wahlvorstande Stimmengleichheit ein, so giebt die
Stimme des Wahlvorstehers bez. des Wahlkommissars den Ausschlag.
8. 21.
Alle abgegebenen Stimmzenel, welche nicht nach §. 20 des Reglements dem Protokolle
beizufügen sind, bat der Wahlvorsieher bez. Wahlkommissar in Papier einzuschlagen und
zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für giltig
erklärt hat.
§. 22.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Lit. B. auliegenden
Formulare aufzunehmen.
§. 23.
In den Wahlkreisen der Stadt Gera haben die Wahlvorsieber gleichzeitig als
Kommissare für die Erminelung des Wahlergebnisses zu fungiren. Hinsichtlich der Wahlen
der Höchüibestenerten ersolgt die Ermirtelung des Wahlergebuisses durch den Wahlkommissar
des Bezirks Gera, welchem zu diesem Behufe von dem Wahlkommissare des Bezirks
Schleiz-Ebersdorf das dortige Wahlprotokoll sammt Beilagen zu übersenden ist.
8. 24.
Die Wablprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schrifistüͤcken sind von den Wabl-
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommessar einzureichen, daß sie
spälestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahlteimine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrist verantworklich.
323
8. 25.
Behufs Eimittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten
Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal sechs Wähler aus
dem Wablkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisiyer minelst Handschlags an
Eidesstau.
Auherdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler in dem betreffenden
Wahlkreise sein muß, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
8. 26.
In dieser Versammlung werden die Prokokolle über die Wahlen in den einzelnen
Wahlbezirken durchgeseben und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch das Amts= und Verordnungs-
blatt bekanm gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der
Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die ein-
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wablbezirk ersichtlich sein
muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in den
einzelnen Bezirken efwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahl-
vorstehern, beziebungaweise, was die Wahlen der Höchsibesleuerten anlangt, von dem
Kommissare des Bezirke Schleiz= Ebersdorf aufbewahrten Stimmzettel (S. 21 des Regle-
menko) einzufordern und einzusehen.
S. 27.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise ab-
gegebenen gülligen Stin'hen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.
Hot sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgesiellt, so hat der Wahl-
kommissar die Vornahme einer engern Wahl unter Verücksichtigung der in F. 16, Abs. 3
des Gesetzes besiimmiten Frist zu veranlassen.
8. 28.
Auf die engere Wahl kommen von denjenigen Kandidaten, welche bei der Vorwahl
die meisien Stimmen erbalten baben, bei den allgemeinen Wahlen jedesmal nur zwei,
bei den Wablen der Höͤchsibesteuerien dagegen doppelt so viel als noch Abgeorduele zu
wählen sind (F. 16 des Gesepes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen
gefallen, so entscheidet erfordeklichen Falls das Loos, welches durch die Hand des Wahl-
kommissars gezogen wird, darüber, welcher von ihnen mit auf die engere Wahl zu
bringen ist.
324
In der wegen Vornahme der engern Wahl nach Vorschrift des §. 8 des Uleglements
zu erlassenden Bekanmmachung #nd die Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu
benennen, und es isi ausdrücklich darauf binzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten
follenden Stimmen ungiltig seien.
2
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften
statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wohlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher bez-
Wahlkommissare unverändert, soweit nicht eine Ersehung der leßtern oder eine Verlegung
der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach §F. 8 des Reglements
berufenen Organe geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8 des Reglements bekannt
zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engern Wahl sonst er-
sorderlichen Bekanntmachungen (5. 8 und 28 des Reglemente) die dort vigesehie Frist
eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannmmachungen erfolgt
sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den
Wahlvorsiehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen, beziehungsweise was
die Wahlen der Höchsibestenerten anlangt, von den Wahlkommissaren besonders aus-
zufertigen.
Bei der engern Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten
Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Behufe von den Wahlakten zu trennen und den
Wahlvorstehern bez. bei den Wahlen der Höchstbesteuerten den Wahlkommissarcn zu-
zustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
8. 30.
Triit bei der eugern Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
8. 31.
Im Fall der Ablehnung, oder wenn der Landtag die Wahl fuͤr ungiltig erklärt,
so wird von dem Ministerium sofort eine neue Wahl angeorduet.
Für dieselbe gelten die Vorschristen des §&. 29 des Reglements mit der Mahgabe,
daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen, die in §. 8 dee Reglements bestimmte
achtlägige Frist einzubalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Land-
tags während des Laufs derselben Landtagsperiode Ersahßwahlen siansinden. Trin dieser
Fall jedoch später als ein Jahr nach der lepten allgemeinen Wohl ein, so müssen die
325
gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-
listen erneuert werden.
8. 32.
Sämmtliche Verhandlungen, sowol über die Wahlen in den Wahlbezirken, wie über
die Zusammenstellung der Ergebnisse sind von den Wahlkommissaren unverzüglich dem
Ministerium einzureichen, von welchem sie sodann dem Landtage mitgetheilt werden.
Gera, am 20. Jannuar 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
□
Uebersicht
der zum Zwecke des Stimmobgebens bei den allgemrinen Landlagswohlen fesigesehten Wahlbezirke
in den Wohlbreisen IV. bis All.
Wahlkreis IV.
Wahlbezirk Wahlbezirk
1. Cuba. 13. Lusan, Oberröppisch und Gorligsch.
2. Debschwitz. 14. Mühlsdorf und Pörsdorf.
3. Dürreneberödorf. Weißig und Zeulsdorf, 15. Niederndorf.
4. Frankenthal und Ernsee. 16. Pforten und Zschippern.
5. Großsaara, Kleinsaara, Geißen und 17. Rubip, Thieschih und Milbig.
Langengrobsdorf. 18. Rüderodorf, Stübnit und Grüna.
6. Harperodorf. 19. Scheubengrobsdorf.
7. Hundhaupten und Schöna. 20. Töppeln.
8. Kaimberg und Collis. 21. Untermhaus mit Schloß Osterstein.
9. Kaltenborn. 22. Waltersdorf.
.10. Kleinfalke, Wüstfalke und Pohlen. 23. Windischenbernsdorf.
11. Kraflsdorf. 21. Zwögen.
12. Lichtenberg und Onicha.
Wahlkreis vV.
WVahlbezirk Pahlbezirk
1. Bethenhausen und Caasen. 3. Culm, Groitschen und Waaswih.
2. Caaschwiy und Seifarthsdorf. 4. Dorna, ZIschippach und Negis.
326
Wablbezirk Mablbezirk
5. Großago. 12. Leumnip.
6. Hartmannsdorf. 13. Naundorf.
7. Hermsdorf und Wernsdorf. 14. Pohliz.
8. Hirschfeld. 15. Noben und Iusip.
9. Kleinaga, Lessen, Neichenbach und 16. Söllmnih und Krepschwig.
Seeligenstädt. 17. Slteinbrücken.
10. Köstrip und Gleina. 18. Tinz, Biblach und Noschig.
11. Langenberg und Siublach. 19. Trebnitz, Schwaara und Laasen.
Wahlkreis VI.
Wahlbezirk " Wablbezirk
1. Hohenleuben. 4. Niederböhmersdor.
2. Gönendorf, Neuärgerniß, Pöllwih und 5. Triebes.
Hirschbach. 6. Mieißendorf.
3. Langenwehendorf.
Wahlkreis VlI.
Wahlbezirk Pahlbe
1. Startgemeinde Schleiz. 4. Pahren und Burteredorkf.
2. Dinersdorf und Dragensdorf. 5. Pörmig.
3. Göschip. 6. Tegau und Hlöderodorf.
Wahlkreis VIll.
Wahlbezirk Wohlbezirk
1. Stadigemeinde Tanna. 8. Mielesdorf.
2. Frankendorf. 9. Oberböhmedorf.
3. Kirschkau. 10. Sielzen und Spielmes.
4. Kleinwolschendorf. 11. Umerkoskau, Willersdorf und Ober-
5. Langenwolschendorf. koskau.
6. Leitlip. 12. Weckersdorf.
7. Lössau. 13. Zollgrün.
Wahlkreis H.
Wahlbezirk Pahlbezirk
1. Stadtgemeinde Saalburg. 7. Künsdorf.
2. Ortsgemeinde Ebersdorf. 8. Löhma.
3. Brüdergemeinde Ebersdorf. 9. Oschip mit Heinrichsruhe.
4. Gölkwip. 10. Oentersdorf.
5. Gräfenwarth. 11. Pöripsch.
6. Kulm, Wernsdorf und Naila. 12. Schilbach.
327
Wahlkreis X.
Pahlbczirk Pahlbezirk
1. Wurzbach. 0. Oberlemnip.
2. Altengesees. II. Obla.
3. Eliasbrunn und Thlerbach. 12. Römersdorkf.
4. Gahma. 13. Nuppersdorf.
5. Grumbach und Dürrenbach. 14. Thimmendorf.
6. Heinersdorf. 15. Titschendorf mit Jägersrube.
7. Helmsgrün. 16. Umierlemniß.
B. Lothra. 17. Weitisberga.
9. Lückenmühle und Karolinenfeld.
Wahlkreis XI.
Wablbezirk. Wahlöczirk
1. Stadtgemeinde Lobenstein. 6. Saaldorf mil Waidmannsheil, oberem
2. Harra. und unterem Schlößchen.
3. Kießling und Blankenstein. 7. Schlegel und Seibis.
4. Lichtenbrunn. 8. Schönbrunn.
5. Neunkorf.
Wahlkreis III.
Pablbezirk Wahlbezirk
1. Stadigemeinde Hirschberg. 8. Lerchenhugel.
2. Blintendorf und Göuengrün. 9. Pirk.
3. Dobareukhh. 10. Poniga.
4. Frössen. 11. Rotbenacker.
5. Gebersreuth und Mödlareuth. 12. Seubtendorf.
6. Görip. 13. Ullersreuth.
7. Langgrün. 14. Venzka.
Die hier unter A. und B. folgenden Formulare sind zunächst für die allgemeinen
Wahlen in den Wahlkreisen IV. bis Xll. berechnet; die Abweichungen, deren sie für die
Wahlen der Höchübesteuerten und für die allgemeinen Wahlen in den Kreisen I. bis IIl.
bedürfen, sind so selbstverständlich, daß elne besondere Zusammenstellung derselben über-
#lüssig erscheint.
328
Landtags- Wahl.
Wähler-Liste
des Wablkreises 9r.
Anlage A.
der Gemeinde
Vermerk der ersolglen
Stand Stimmabgabe.
2 oder Wohnori C. 10 des Reglemente.)
7 ter Nachwahl.] Bemerlungen.
Erste
band“
lung
der Wähler.
Brauer
Der Gemeindevorstand.
(nierschrist.
329
Nachtrag.
« Vetmetldekethlglesk
* Vor- Alter, Stand Slimmabgabe.
Zuname name. Jah « oder Wohnort. GE. 16 res Meglements.)
Jahre - Ordentliche
" ewrbe Wahl. Nachwahl.Bemerkungen.
Eiste Eite
Wabl- Engere Wabl- Engert
der Wähler. —. — band W#l.
lung. lung.
1. . 3. 1. 5. 6. 7. S 10. I1.
tnn 4
aun r!EIh !t7it
215|/Lange Pbllipp55 Bauer Köstritz " bWS . !§*i
216.Schmidt Erunt260 Varbier . —i odn
— lr
u. . w.
Abgeschlossen N. den.
Der Gemeindevorstand.
(unlerschrift.)
o bie vorstehende Wöhleree nach vorgängiger s———————
bis zum 1.. 18. u Jedermanns Einsich! ausgelegen hal, sowie daß der Name des %
neser und seines sn 7 Lokal, Tag und Stunde der Wohl acht Tage vor dem Wahllermine
in ortsüblicher Weise bekann! gemacht worden sind, wird hierdurch bescheinigt.
Der Erneindeurrind.
(Siegel.) (Unlerschrist.)
330
Anlage ##
Verhandeelt den..... «I»....................................,....... 18
Bebufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Landtage für
den.. n Wahlkreis
in dem aus der Gemeinde.
und
besiehenden Wahlbezirke Nr.
der unterzeichnete.
zum Wahlvorsteher ernannt.
Derselbe hate aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer den
und zu Beisitze#n
1)
2)
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermine eingeladen, beim Beginne der Wahl-
handlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Dieselben hatten sich eingesunden, und der Wahlvorsieher eröffnete die Wablbandlung
um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Haudschlags an Eidesstan
verpflichtete.
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wunde ein verdeckies
Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahl-
vorstand überzeugt haue, daß dasselbe leer sei.
Von den erschienenen Wählein trat jeder einzeln an den Tisch, an welchem der
Wahlvorstand saß. nannte seinen Namen, sowie seinen Wobnon (seine Mobnung) und
übergab, sobald sein Name ven dem Motokollführer in der Wählerliste ausgefunden war,
seinen zusammengefalteten Summzenel dem Wahlvorsteher, welcher denselben uneröffner
in das auf dem Tische slehende Gesäß legte.
331
Hierbel mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden:
1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war,
zettel von
r7DP Wählern.
Der Protokollführer vermerkte die ersolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz machte.
Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Die Anzahl derselben betrug
2
5
2 r ..................... Stimmzettel.
* 55 2) weil sie nicht von weißem Papier waren,
GNGKG&NN;- Stimmzettel,
*# 3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren,
" EGC„2„2„2„ Stimmzettel,
725 4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die Stimm-
—
ẽ
z222
mWs Dieselbe stimmte mit der Zahl verfenigen Mähler, neben deren Namen in der
#5 2Whlerliste dei Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.
— *
—’ Dieselbe war um. ###n als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen
*#?* 722 in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Differenz,
#m2bsd welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient Folgendes:
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Belsiper jeden
Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsieher übergab, welcher denselben
nach lauter Vorlesung an den andern Beisiper weiter reichte, der die Stimmzettel bis
zum Ende der Wahlhandlung aufhob.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt,
in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme
und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisiper. ..................................... .
eine Gegenlisie, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von
dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Prokokolle beigesügt wurde.
. Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1) nach §. 19 zu 1. des Reglements vom
die Stimmzettel rdo0r.1
die Zabl der gülligen Stimmen beträgt also
—
2)
3)
2) nach 8. 19 zu 2.
L immzettel Nr.
332
3) nach 8. 19 zu 3.
die Stimmzettel Nr.
4) nach 8. 19 zu 4.
die Stimmzettel Nr.
5) nach r 19 zu 5.
die l Nr.
Dagengen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nach-
siehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahl-
vorstandes für gültig erklärt:
I) Sümmzenel Nr..
2) Summzertel Nr.
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff derei es einer Beschluß-
fassung de#s Wahlvorstandes bedurst hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend an-
— gegerenen entsorechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.
Die Zahl der Stimmen bettug ..
in's-isngültignklåttcStinnnzeuclwakcnvorhanden.
s haben erbalten:
GOmbrion Carl in Hermsdors —. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.
. 6. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 21. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31.
zusammen 31 Stimmen.)
zusammen.... Stimmen.
zusammen. Stimmen.
zusammen. Stimmen.
zusammen Stimmen.
333
5)
zusammen Stimmen.
6)
zusammen E Stimmen.
im Ganzen wie oben Stimmen.
Nachdem dieses Resulkat ermittelt und von dem Wahlvorsteber verkündet worden
war, vorsiegelte derselbe alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht dem Protokolle bei-
gesügt sind, und nahm dieselben in Verwahrung.
Zu keiner Zeit der Wahblhandlung waren weniger als 3 Mitglieder des Wahl.
vorstandes gegenwärtig, oder der Wahlvorsteher und der Prokokollfübrer gleichzeitig abwesend.
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wablvorsteher, den Beisipern
und dem Protokollführer überall genehmigt und wie folgt vollzogen.
V. w. o.
Der Wahlvorsleher. Die Beisitzer. Der Protokollführer.
335
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
338.
Ministerial= Betannimachung vom 11. Februar 1871, das s#nies Preußische Geseh wegen der
Krlegsleisungen und deren Vergütung vom 11. Mal 1851 betreffend.
In Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird das nach
#§. 1, Nr. 6 der Verordnung vom 7. November 1867 (Bundesgesetzblatt von 1867,
S. 126) für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes in Gültigkeit getretene
Königlich Preußische Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom
11. Nai 1851 durch den nachstehenden Abdruck unter O noch besonders zur allgemeinen
Kenntniß gebracht und gleichzeitig zu §5. 13 und 18 desselben Folgendes bemerkt:
1.
Zu K§C. 13 des Gesehes.
Die Vergütungen für Bekösligungs= und Fourageverabreichungen an die Truppen
werden von den Landrathsämtern bei dem Ministerium liquidirt. Den Liquidationen
müssen bie vollständigen Quiktungen der betrefsenden Truppentheile beigesügt sein.
Nach erfolgter Prüfung und Festsiellung der Liquidationen stellt das Ministerium
Vergütungsanerkenninisse nach dem unter A. beigefügten Formulare aus, in welchen die
nach den Liquidationen verabreichten Mundverpflegungsportionen und Naturalienquantitä-
ten 2c., sowie die Vergütungssäye dafür genau anzugeben sind.
Hiernächst werden von dem Ministerium allmonatlich die belegten Liquidationen über
Beköstigungs= und Fourageverabreichungen an die Truppen mit einer genauen Zusammen-
stellung der danach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger verabreichten
Portionen und Rationen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenninisse, an
das Königlich Preußische Kriegeministerium (Militairökonomiedepartement, Abtheilung für
die Verpflegung), bez. an die Militairverwalkungen der besonders administrirten Kontingente
des Königreichs Sachsen, der Großherzogthümer Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg-
Streliy sowie des Großherzogthums Hessen, die belegten Liquidationen über die sonst
etwa vorgekommenen Kriegsleislungen dagegen an das Bundeskanzleramt eingesendet.
Ausgegeben den 22. Februar 1871.
336
Demnach ist es nothwendig, hinsichtlich der Beköstigungs= und Fourageverabrelchungen
nach den Kontingenten zu unterscheiden, so dah je nach den bestehenden gesonderten
Militairverwaltungen auch einer getrenuten Ausstellung der fraglichen Liquidationen für
die Preußischen und die unter Preußischer Verwaltung stehenden Truppen, für die Truppen
des Königlich Sächsischen (XII.) Armeccorps, jedes der beiden Großherzoglich Mecklen-
burg'schen Kontingente und des Großherzoglich Hessischen Kontingents bedarf. Uebrigens
erscheint es unerläßlich, daß die fraglichen Liquidationen, welche von den Landraths-
ämtern nach dem unter D. beigesügten Schema anzufertigen sind, für jeden Monat
abschließen und deshalb Leistungen aus verschiedenen Monaten nicht in eine und dieselbe
Liquidation aufgenommen werden.
Sollten Leistungen an die Truppen Süddeutscher Staaten vorkommen, so sind be-
sondere Liquidationen darüber aufzustellen.
2.
Zu 8. 18. des Geseßes.
Im Fürstenthume erfolgt die eiwa nöthige Ausgleichung in Bezug auf einzelne
Gemeinden desselben Landestheils durch den betreffenden Bezirksausschuß, in Bezug auf
die Landestheile durch das Ministerium, Abthellung für das Innere.
Gera, am 14. Februar 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Beilage A.
Vergütungs= Aucrlenutniß
für den Kreis .
Auf Grund der von dem Landrathsamte zu über gewährte Mund-
und Fourageverpflegung eingereichten Liquidation wird nach erfolgter Revision und
Feststellung der letztern in Gemähheit des §. 13 des Gesepes wegen der Kriegsleistungen
und deren Vergütung vom 11. Mat 1851 (Gesepsammlung Bd. XVI. S. 335) hierdurch
anerkannt, daß
der Kreis
für Naturalvenpflegung von
einschließlich (ausschließlich) des Brotes
und
für Lieferung von Marschfourage, nämlich:
Hafer Thlr. Sgr. Bi.
Heu " "„ „
Stroh "„ « «
(Raum für elwa sonst noch vorgekemmene andere als dle vor-
sichend namhaft gemachten Lleserungsgegenstände.)
Mann auf. Tage
Thlr. Sgr. Pf.
Thlr. Sgr. .
Zusammen Thlr. Sgr. Pf.
buchstäblich . Thlr.. Sgr. Pf. nebst 4 Procent Zinsen
vom 1. .. abausdetBundeslassezufokdemhat.
Gera, am ....
Fürstlich Reuß-Plauisches j. L. Ministerium.
(L. S.)
von den an oniglich Hnenhishe (Königlich Sächfische 2c.) Truppen
von den Gemeinden des Kreisse..
im Monat
gewährten Kaenso nssls ,en und Fouragerationen.
338
Beilage B.
Liqnidation
Es ist geliefert worden
(L. 8.)
Fürstlich Reuß-Plauisches Landrathsamt.
an Mundverpflegung an Fourage
*—* Nr.
2 von für ganze halbe Brote Hafer Heu Stroh Geleer
2. der den Portionen —8 aà Geld- werth,Be-
#e rup- ionen3 Pfd. wertbb. Thlr. Thir. der cege
mein-s pen- 8% is Et)| über:eer Vl Ereld-rGeldeGelr-Fourage 6r
il.el.ekcl.]t · pro .werth. werth fwethüberO
de. stheil. Brot J Sor haupt Scheffel. pro pro haupt
4 „à. ue Entur. Cutur. Cutur. p
5 Sgr. 3 So 6 9 H ·
Ist Oixikr. Eig» Eig»
-LI;S)-sss-!L-O
Sa.
, am 18.
339
Gesetz
wegen der
Kriegsleistungen und deren Vergütung.
Vom 11. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilbelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
8. 1.
Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht
wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den
Bestimmungen dieses Gesegzes ein. 52
Diese Leistungen sollen nur in soweit, als die Beschaffung der Bedürfnisse nicht
durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch genommen und, mit
alleiniger Ausnahme der im F. 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.
8. 3.
Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:
1) für die Gewährung des Natural- Quartiers für Offiziere, Militairbeamte,
Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen
Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;
2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und
sonstiger Transporimittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände
eines Magazins in ein anderes benugt werden; ingleichen für die Gestellung
der zum Wege= und Brückenbau und zu sortisikalorischen Arbelken für vor-
übergehende Zwecke erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10
und §. 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und in soweit
a. Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt werden;
A#hemete
Derftichtung zu
Krlegeleistun,
gen.
Enischaͤdl-
nsrcht
des Stastes.
Unentgeltliche
Lelstungeo-
b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Ge-
sammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen;
340
c. die Gespann-Arbeikstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der
vorhandenen Gespanne hinausgehen;
3) für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur
Anlegung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten,
welche für Wachen, Handwerksstätten und zur Unterbringung von Militair-
effekten erforderlich sind; ferner für die Gewährung freier Pläte und un-
bestellter Grundüücke — bis zur Zeit der Saatbestellung — zu Lägern
und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur Ausstellung der
Geschühe und Fahrzeuge.
Lelstungen Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und,
F7 s, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Versorgung der Magazine zu
s, beschaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militair.
behörde bestimmt wird.
8. 5.
Die Veriheilung des Bedarfs erfolgt:
1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichtigung
der Leistungssähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst killige
Ausgleichung Bedacht zu nehmen;
2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Ober-Präsidenten unter
Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses;
3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zu-
ziehung eines von der Krelsvertretung gewählten Ausschusses.
e
Die Höhe der Vergütigung für die nach §§F. 4 und 5 bewirkten Landlleserungen an
Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschulttspreisen der lehten zehn Friedens-
jahre — mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Dabel
werden die Preise nach den in Folge des Gesetes vom 2. März 1850 (Gesetzsamm=
lung 1850, S. 86) festgesetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Bezirke,
und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist,
für jeden Kreis die Preise des Hauptmarktortes des Kreises zum Grunde gelegt.
S. 7.
Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung in das Eigen-
thum des Staats übergehen, ist Sache der Staatsbehörden; die der Etappenmagazine
341
kann jedoch auch den Kommunalbehörden übertragen werden, in sofein am Orte König-
liche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke
benup#t werden können.
8. B.
Die Fourage für die Mobilmachungépferde, von dem Tage der Uebernahme derselben
Seltend der Militairbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in Kanton-
nirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, in sofern
der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattsunden können, und wird nach den
im §. 6 für Landlieterungen bestimmten Sähen vergütigt.
8. 9.
Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten, die auf
Märschen und in Kankonnirungen gewährt werden muß, in soweit die Verpflegung nicht
aus Magazinen stanfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Ent-
schädigung gewährt, pro Kopf und Tag,
#a. wenn das Brod aus den Magazinen in nalura empfangen werden kann, von
3 Sgr. 9 .;
b. wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr.
Die Hälfte dieser Säpe wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benuhung
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das
Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden
konn. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartirte — sowohl
der Offzier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische
seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben
dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung
aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.
&. 10.
Für den Vorspann, soweit er nach §. 3, ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden
die für Friedensgeilen gesehlich bestehenden Vergütigungssätze Anwendung.
8. 11.
Vuͤr die Gewährung der Arbeitokräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des
Vorspanns (F. 10), soweit solche das im 8. 3, sub 2 festgestellte Maaß zu unentgeltlichen
Leistungen übersleigen, — serner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von
Hütten und Varacken, des Lagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger
und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird dle Vergütigung nach den
in gewöhnlichen Zeitverhällnissen ortonblichen Preisen gewährk.
d. Sonsige
Hounknnee,
c. Nalural,
DVe#stegung.
d. Borspann.
c. Sonülge
Trantpori-
mililti, Arbel-
ben #.l
l. Emarstücke
und Gebäude.
Mobil-
machungs
pfertt und
diren Ersah.
342
8. 12.
Außer den Gebänden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die Gemelnden nach
S. 3 Nr. 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung der sonstigen
für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager-, Bivouaks= und Uebungspläße,
sowie der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Matertalien, gegen
eine durch Kommissarien festzustellende Vergütigung verflichtet. In gleicher Welse wird
die Entschädigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzung
fortifkatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter
Berücksichtigung des verminderten Werthe, festgestellt, sofern die Rayongesetze ulcht schon
den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach eingetretener
Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung nach den für
Expropriationen bestehenden geseplichen Vorschristen.
8. 13.
Ueber die nach 88. A— 12 zu gewährenden Vergütigungen stellt der Staat An-
erkenn tnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats mit
vier Prozent jährlich verzinset werden. Die festgestellte Vergütigung wird kreisweise
gewährt, und bleibt es den Kreisen resp. Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter
den Eingesessenen zu bewirken.
S. 14.
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Gardelnuppen (einschließlich der
Garde-Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maaßgabe der Ver-
ordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetzlammlung 1834 S. 56) statt. Die Bestim-
mungen derselben über die Vergütigung finden auch Anwendung auf den Ersatz des
Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges, welcher Ersah von denjenigen Bezirken ge-
leistet werden muß, wo der Abgang eingetreten ist.
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial-Landwehr erfolgt in
Gemähheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehr-Ordnung vom
21. November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr-Bataillonsbezirken gehörigen
Kreisen unentgeltlich. Den Ersat des Abganges während des mobilen Zustandes über-
nimmt die Staalskasse. Beim Eintritt der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen
resp. Landwehr, Bataillonsezirken die von ihnen fröher gestellten, effektiv noch vorhan-
denen oder vom Staate ersehzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind Landwehr-
pferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienst verkauft und nicht ersetzt worden, so gebühr!
der volle Erlös den betreffenden Kreisen.
343
8. 15.
Alle anderen Kriegoleistungen, z. B. die Lieferung von Armalur-, Bekleidungs-,
Leder- und Reitzeug. Stücken, Schanz= und Handwerkezeng, Feldequipage- Gegenständen,
Hufbeschlag, Arzueien, Verbandmilteln und sonstigen cgtraordinären Bedürfnissen zur
Heilung und flege der Kranken und Verwundeten, — die Aufertigung von Beklei-
dungs- und Ausrüstungs--Gegenständen u. s. w. werden nach den am Orte zur Zeit
der Lieserung oder Anferkigung beslehenden Durchschninspreisen aus den bereitesten Ve-
ständen der Kriegskasse vergütigt.
S. 16.
Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieserungen (65. 4—7)
sind die Kreise für alle anderen Leistungen §6 3 und 8 bis 12 und 13) die Ge-
meinden dem Staale vespflichtet.
8. 17.
Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dies zur Erfüllung dieser Ob-
liegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezinke belegenen Grunkstücke und Gebäude
zu benugen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besiy zu setzen.
Eine gleiche Berrchtigung sicht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, in Bezug
auf alle Gegenstände der Kriegsleislungen, wenn sie solche auf andere Art nicht be-
schaffen können.
In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Entschädigung
verpflichtet, deren Fesisiellung nach § 12 erfolgl.
8g. it.
Soliten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise
im Verhälmiß ihrer Leistungsfäbigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung
eintreien zu lassen, Sache der Kreis, resp. Provlnzial- Verkreiungen, gegen deren Ent-
scheidung der Rechtoweg nicht slalifindet.
8. 19.
Die dem Slaate gebörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens
zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pserde derselben, zu Militär.
lazareihen, Magazinen, Depots, Machen, Handwerksstälten und sonsligen Garnisonver=
waltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zunücktleiben.
den nich! mobilen Tinppen, desgleichen von den Ersop- und Besapungstruppen zu
gleichen Zwecken benugtzt werden.
64
b. Sonstige
Ariegeteinna-
gen.
Aechte und
Pürchten der
AKreise und
Gemtiaten.
Präklusioseist
uͤr
Susvension
L
Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt waren, ver-
bleiben auch nach der Mobllmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen. Oifiziere
und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der
Regel nur dann kasernirt werden, wenn sie an dem Orte des Kantonnements länger
als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Kasernen neben den gehörig auagestatteten
Wohnräumen auch vollsländig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalten vorhanden sind,
und wenn der tägliche Bedaif an Verpflegungsgegenständen aller Art nach den für
mobile Truppen bestehenden Vorschristen denselben entweder aus den Magazinen oder
durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert werden kann.
Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vor-
handenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rückichten
nicht eine Ausnabme hiervon gebieten.
8. 20. .
Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und
Militärbeamten nach §. 3. 1. verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobil-
machung ab den Gemeinden aué der Slaatskasse nicht gewährt wird, können auch die
Zorderungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie
sie das Seivisregulativ vom 17. Marz 1810 gestattet; namentlich muß bei Durch-
märschen, in engen Kantonnements und in belagerten Fesungen das Militär sich mit
demjenigen begnügen, was nach Maaßgabe der Ous, und sonstigen Verhältnisse ange-
wiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.
8. 21.
Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den noͤthigen Be-
ur scheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines Jahres nach
erfolgter Demobilmachung anzumelden.
Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonatlichem Präklusiv=
termine öffentlich aufgerufen und nach Avlauf des lepteren, wenn sie auch bis dahin
nicht augemeldet worden sind, von jeder Befriedlgung ansgeschlossen.
8. 22. ·
Dieses Geseß gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; es treten
daher während dieser Zeit alle entgegenslehenden und namentlich die auf den Fricdens-
zustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft.
8. 23.
Gegenwärtiges Gesetz iritt an die Sielle der Verordnung vom 12. November 1850.
Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch
345
nur die Bestimmungen derselben Anwendung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden
Vergütigungs-Ansprüche die im §. 21 angeordneten Präklusivfristen.
8. 24.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruktion
sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beaustragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851.
(I. §.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
347
Gesetzsamm lung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 335.
Minlsterlal-Bekannimachung vom 14. Aprll 1871, Abänderungen des Regulallos über die zollamillche
Behandlung der mit den Posten elngehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände beiressend.
Nachstehende, von dem Bundesrathe beschlossene Abänderungen des Regulativs über
die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durch,
gehenden Gegenstände (Gesetzz. Bd. XV S. 249) werden hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemachte
1) In §. 1 Absat 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von 10 Zollpfund
und mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 5/10 Pfund.“
2) In §. 2 kommt die Vestimmung unter Ziffer 5 in Wegfall.
3) In §. 4 Absapx 2 kommt der Saß:
„Ebenso findet bel den in §. 2 Ziffer 5 aufteführten Waarenproben und
Mustern eine zollamtliche Verabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr
werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zoll-
stelle zur Aeevision und schliehlichen Abferligung (§. 5 ff.) vorgeführt=
in Wegfall.
4) In §. 4 Absatz 3 wird nach den Worten: „Ale sonstigen eingehenden Poststücke
unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von 5/10 Pfund über-
steigene und am Schlusse des Absatzes folgender Zusah aufgenommen:
Ausgegeben den 26. Aprll 1871. 64
348
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im Brutto-
gewichte von 9/10 Pfund und weniger sind als zollfrel auch von jeder zoll-
amtlichen Behandlung befreit.“
5) In §. 7 wird der Absatz 2:
„Die Abfertlgung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann ohne
Zuzlehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden“
gestrichen.
Gera, am 14. April 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Gesetzsammlung
für die
Furstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 336.
Landtagsabschied
vom 1.1. Juni 1871
für den am 24. November 1868 zusammengetretenen Landtag.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotltes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
eröffnen dem Landtag Unseres Fürsienthums Folgendes:
Während des dreijährigen Zeitraums, für welchen der gegenwärtige Landtag ge-
wählt worden war, hat Gones Segen die Geschicke Deutschlands zu einem Ziele gefühnt,
welches lange dem Slreben vorschwebte, dessen Erreichung aber erst in weiterer Ferne zu
boffen stand. Die Heraussorderung des Feindes begegnete dem einmüthigen sesten Willen
gemeinsamer Abwehr.
Die Opfer, welche der Krieg erheischte, wurden freudig gebracht. Unter dem sieg-
reichen Kaiser erstand das Deutsche Reich und der errungene Friede fügte dem Vaterlande
vor Jahrbunderten losgerissene Glieder wieder ein.
Während Solches geschah, mußten wohl die Gedanken auf das große Ganze gerlchtet
sein, dessen Entwickelung alle Herzen bewegte. Zugleich aber wurde nicht unterlassen,
auf die Fortbildung der inneren Verhältnisse hinzuwirken.
Auch in unserm kleinen Lande hat die Sorge für Verbesserungen in der Gesetz-
gebung und Verwaltung nicht geruht.
Ausgegeben den 21. Junl 1871. 66
350
Dos Volksschulgeseßz hat die Einwirkung der Gemeinden auf die Ausbildung
der Schuljugend erweitert und das Einkommen der Schullehrer wesentlich erhöht. Die
Aufbringung der für das Schulwesen erforderlichen Geldmittel wird den Gemeinden,
soweit nöthig, durch Beihilfe des Staats erleichtert. Zu Schulbauten ist mehrfach aus
der Staatskasse Unterstütung gewährt worden. Die Errichtung des Landessemi-
nais hat für die gehörige Ausbildung der Schullebrer einen Grund gelegt, dessen
weiterer Ausbau Gegenstand der Pflege wird sein müssen. Das höhere Schulwesen ist
durch die Neugestaltung des Schleizer Gymnasiums gehoben worden.
An das Gesetz, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betr.,
sowie an das Berggesetz kaupfen Wir die Hoffnung, die Ergiebigkeit der Production
gefördert zu sehen.
Das mit dem Landtag berathene Gesetz über die Benupyung des Wassers
und den Schuß gegen dasselbe hat zu Unserm Bedauern noch nicht publicirt
werden können, weil die Rechtsverhältnisse des Geraischen Mählgrabens einer vor-
gängigen Regelung bedursten und die darüber eingeleiteten Verhandlungen bisher nicht
zu Ende geführt worden sind.
Dem Antrage des Landtages in Betreff der Schonzeiten des Wildes und der Ver-
vachtung der Gemeindejagden sind Wir durch die über die Ausübung der Jagd
erlassene Verordnung entgegengekommen.
Die Bundes= Geseygebung hat in verschiedenen Beziehungen Ausführungs-
bestimmungen nothwendig gemacht, welche durch die Landesgesetzgebung getroffen werden
mußten, namentlich die Gewerbeordnung, das Strafgesehbuch und das Geseh
über den Unterstüpungswohnsig.
Zur Abstellung einzelner Mängel im bürgerlichen Recht dienen die über das
Erforderniß der Großjährigkeit zur Verehelichung der männlichen Staats-
angehörigen, über die Altersgrenze für die Zulässigkeit der Ableistung von
dienstlichen Eiden, über die Veräußerungen Seitens zahlungeunfähiger
Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger und über die Erstreckung des
Hypothekenrechts auf die Brandversicherungsentschädigung erlassenen
Gesehe.
ia Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird durch die
Reichsgesehgebung für ganz Deurschland gleichmähig festgestellt und damit einem dringen-
den Bedürfniß abgeholfen werden. Vorläufig sind für Unser Fürstenthum die Zweisel,
welche in Betreff der Execution der auf freien Gerichtstagen oder vor den
Friedensgerichten geschlossenen Vergleiche sowie in Betreff der Hilfs-
vollstreckung im Wechselproceß bestanden, gesetlich beseitigt worden.
Die Steigerung der Matrikularbeiträge zur Deckung des Bundes-Militärbedarfs hat
351
dazu genöthigt, auf Mehr-Einnahmen für die Staatskasse Bedacht zu nehmen.
Der Ertrag der Classen= und classificirten Einkommen-Steuer ist nicht
unbeträchtlich hinter dem Voranschlag zurückgeblieben; der Fehlbetrag hat aus andern
Einnahmen zugeschossen werden müssen. Die Sporteln und Gebühren in Ge-
richts= und Verwaltungssachen sowie die Abgabe von Collateral= Erbschafts-
sällen haben erhöht werden müssen; das Gesetz, die Beitrelbung von Steuern,
Abgaben und Gefällen betr., soll den Steuerpflichtigen durch Einhaltung regelmäßiger
Zahlungsfristen die Last erleichtern und wird diesen Zweck im Lause der Zeit mehr und
mehr erfüllen. Durch Ueberweisung des ursprünglich zur Errichtung eines Land-
Irrenhauses bestimmten Fonds an die Bezirkskassen und durch Betheiligung der Ge-
meinden an dem Ertrag der Hundesteuer ist auf einige Ermäßigung der Bezirks= und
Gemeindelasien bingewirkt worden, die neben den Staatslasten gewachsen sind. Wle
lehr Wir auch wünschen, den Druck dieser Lasten gemindert zu sehen, so hegen Wir
doch die Ueberzeugung, daß weder der Wille, noch die Kraft, dieselben zu tragen, der
Bevölkerung Unseres Landes sehlt, insoweit es gilt, das aufzubringen, was die Macht
und das Ansehen des Gesammtvaterlandes in Verbindung mit der den Zeitverhältnissen
entsprechenden Landesverwaltung als erforderlich erscheinen lassen. Ein erfreuliches
Zeugniß für jenen Willen und jene Kraft haben die Ergebnisse der Wohlthätigkeit ab-
gelegt, welche während des Krieges in so anerkennenswerther Weise auch in Unserm
Lande hervorgetreten sind.
Die in Uebereinstimmung mit dem Landtage verfügte höhere Verzinsung der
Einlagen in die Sparkassen haben die erhoffte Wirkung in erfreulicher Weise
gehabt.
Auf die verzinsliche Staatsschuld ist der geordnete Abtrag erfolgt. Die
Ausgabe neuer Kassenscheine in Gemäßheit des darüber erlassenen Gesetzes an
Stelle der in Umlauf sich befindenden, wegen ihrer Abnupung dem Verkehr zu entziehen-
den Scheine sieht nahe bevor.
Der Bau der Gera-Eichichter Eisenbahn geht seiner Vollendung im Laufe
dieses Jahres enigegen. Die Ausicht auf die weiteren Eisen bahnen, auf deren Her-
stellung zu Förderung der Wohlfahrt Unseres Landes die Hoffnung gerichtet ist, hat durch
den Krieg nicht näher gebracht werden können; möge der Friede, Wir hoffen es, frisches
Leben auch in dieser Beziehung erwecken!
Nach dem Vorgange Sr. Majestät des deutschen Kaisers und Königs von Preußen
baben Wir die Abhaltung einer Friedens-Dankfeier in den Kirchen des Fürsten-
thums auf den 18. d. M. angeordnet. Gedenke dabei Jeder, wie Großes der Allgütige
in Seiner Gnade an Demischland gethan hat. Wolle Jeder an seinem Theil dazu
beltragen, daß die Tausende, welche für des Baterlands Ehre und Glück ihr Leben hin-
352
gegeben haben, ein nicht zu theures Opfer gewesen seien, daß deutscher Muth und deutsche
Treue immerdar das Erbtheil des großen und mächtigen Vaterlandes bleibe.
Dem Landtage des Zürstenthums, welcher jeht seine Thaätigkeit abschlieht, danken
Wir von Herzen für das einmüthige Zusammenwirken mit Unserer Regierung, dessen
Wir uns ununterbrochen zu erfreuen gehabt haben. Wir bezweiseln nicht, daß die nun-
mehr nach d#m vereinbarten neuen Wahlgesehe zu wählende Landesvertretung in gleichem
Sinne zum Wohl des Landes zu wirken sich wird angelegen sein lassen, und behalten
Uns vor, mit dieser über einige bisher unerledigt gebliebene Anträge des Landtags weiter
zu verhandeln.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckien
Landeshertlichen Insiegel.
Heinrichsruh, am 14. Juni 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v Harbon.
353
Nachtrag
vom 17. Juni 1871
zu der Verordnung zum Schuhe der Holzungen w. vom 27. Dezember 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schlelz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen im Nachtrage zu der Verordnung zum Schupße der Holzungen 2c. vom 27. De-
zember 1870 nach erklärler Zustimmung beziehungsweise auf Antrag des Landtags was folgt:
1.
Die Strafbestimmung am Ende des ersten Alinea des §. 9 der gedachten Verordnung
wird dahin abgeändert, daß sie lautet:
„—. — wird wegen Holz. (Forst.) Dicbstahls mit Geldstrafe bis zu Funßzig
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestrast.“
2.
Wer ein nach §. 9 oder §. 15 der gedachten Verordnung zu beurtheilendes Ver-
geben gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder
Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Ein derartiges von Ver-
wandten aussteigender Linte gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatlen
gegen den andern begangenes Vergehen bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in einem
der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse siehen, keine Anwendung.
354
3.
Im 8. 31 der gedachten Verordnnng kommen die Worte:
„Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten“
in Wegfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schsoß Osterstein, am 17. Juni 1871.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
355
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 337.
Ausführungs-Gesetz «
vom 21. Juni 1871
zum Bundesgesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regieren.
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen zu Au-führung des Bundesgesetzes über den Unterstühungs-Wohnsip vom
6. Juni 1870 (Bundeggeseybl. S. 360 fl.) mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
Umfang der Unterstüttzungspflicht.
8. 1.
Jedem hülfsbedürstigen Deutschen (5. 39) ist von dem zu seiner Unterstüpung ver-
Pflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche
Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß
zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen
wird, mittelst Unterbringung in einem Armen= oder Krankenhause, sowie mittelst An-
weisung der den Krästen des Hülfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten außerhalb oder
innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Ausgegeben den 28. Juni 1871. 67
356
Gebühren für die einem Unterstüpungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amtshand-
ungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht verpflichtet.
Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger.
A OCrlsarmenberbände.
a. Gemeinden.
8. 2.
Jede Gemeinde bildet fuͤr sich einen Ortsarmenverband, sofern sie nicht einem
mehrere Gemeinden oder Armen-Begzirke umfassenden einheltlichen Ortsarmenverbande
(Gesammt- Armenverbande) schon angehoͤrt oder nach den folgenden Bestimmungen ein-
zuverleiben ist.
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall
den für die Verwaltung der Gemeinde= Angelegenheiten durch die Gemeindrordnung
angeordneten Gemeindebehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die
Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiren, insbesondere die Bestimmungen über die
Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für
die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.
8. 3.
Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung können in allen Gemeinden
für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege besondere dem Gemeindevorstand unter-
geordnete Kommissionen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde-
vertretung, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwohner, gebildet werden.
Den Vorsig in solchen Kommissionen führt der Bürgermeister oder ein von ihm abgeord-
netes Mitglied des Gemeindevorstandes. Die Wahl der übrigen Mitglieder steht der
Gemeindevertretung zu.
Ortspfarrer oder deren Stellvertreter, deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politi-
schen Gemeinde ihres Wohnortes sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen
Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortselnwohnern gleich zu achten.
8. 4.
Jedes zu einem Gemeindeamt nach Maßgabe der gemeindegesetzlichen Bestimmungen.
wählbare Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Armen-
verwaltung zu übernehmen und drei Jahre fortzuführen. Von dieser Verpflichtung be-
freien die nicht schon dem Gemeindevorstand oder dem Gemeinderath angehörigen Orts-
357
elnwohner nur folgende Gründe: 1) anhaltende Krankbelt, 2) Geschäfte, die eine häufige
oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, 3) eln Alter von 60 oder mehr
Jahren, 4) sonstige besondere, eine gültige Enischuldigung begründende Verhältnisse, über
deren Vorhandensein von der Gemeindevertretung zu beschlleßen ist.
Wer eine unbesoldete Stelle die geseylich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenom-
men hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung
einer solchen Sielle befreit.
8. 5.
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer
unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung verweigert, oder sich dieser Wahr-
nehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Nechtes zur Theilnahme an den
Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um
ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung zu, der Beschluß bedarf der
Genehmigung der Aussichtsbehörde.
8. 6.
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind verpflichtet,
den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützun-
den zu erthellen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezlrkes aus den unter
ihrer Verwaltung slehenden, einem Zwecke der Wohlthärigkelt gewidmeten Fonds gewährt
werden. Vorsleher, welche diese Auskunft innerhalb einer vlerzehntägigen Frist, von
Empfang der Seitens der Gemeindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu
ertheilen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern bestraft.
b. Armenbezirke.
8. 7.
Grundbesitzungen, welche in Gemäßheit Art. 4 der Gemeindeordnung zu keinem
Gemeindebezirke gehören, werden durch die Deputation für das Heimathwesen (F. 17)
für den Gegenstand des gegenwärtigen Geseyes als eigene Bezirke eingerichtet oder auf
Antrag der Besiper angrenzenden Ortsarmenverbänden zugeschlagen.
In eigenen Bezirken haben die Grundbesiper die Kosten der öffentlichen Armen-
oflege glelch den Gemeinden zu tragen.
c. Gesamml- Drmenverbände.
8. B.
Die einen einheitlichen Ortbarmenverband (Gesammt-Armenverband) gegenwärtig
bereits bildenden Verbände von Gemeinden bleiben als solche bestehen.
358
8. 9.
Gemeinden oder Armenbezirke, welche einem der in den 8. 8 gedachten Verbände
nicht angehören, können mittelst gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt-Armenverbände
eingerichtet oder einem bestehenden Gesammt- Armenverbande einverletbt werden. Die
Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die Vertretung des
Gesamm Armenverbandes nach außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbrin-
gungsweise der Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von
der Deputation für das Heimathwesen zu bestätigendes Statut zu regeln, für welches
nachfolgende Bestimmungen maßgebend sind:
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere aus Abgeordneten der
Gemeinden und Armenbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den
Gemeinden und Armenbezirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie geelgneten Falles
die Zahl der dem Abgeordneten eines Armenbezirkes einzuräumenden Stimmen wird
nach dem Verhälmiß der von den Gemeinden und Aimenbezirken zu leistenden Bei-
träge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege bestimmt mit der Mahgabe, daß jede
Gemeinde und jeder Armenbezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat.
Die Abgcordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Bürgermeister
gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bls sechs Jahre gewählt.
Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt einen Vorsipenden und einen stell-
vertrekenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Milte. Dem Vorsipenden kann eine
Dienstunkosten= Entschädigung gewährt werden. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des
Fürstlichen Landrathsamtes oder eines Beauftragten desselben unter analoger Anwendung
des Art. 87 der Gemeindeordnung durch absolute Stimmenmehrheit (Art. 94. 95 eben-
daselbst). In Beziehung auf die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege steben der
Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte des Gemeinderaths, dem Vorsipen-
den derselben aber die Rechte des Gemeindevorstandes zu. Die Vertheilung der Kosten
der gemeinsomen Armenpflege auf die einzelnen Gemeinde= und Armenbezirke erfolgt
nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern.
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung des auf sie vertheilten Kosten-
beltrags nach den Vorschriften über Aufbringung der Gemeindelasten überlassen.
8. 10.
Die Bestimmungen der §§. 3 bis 6 kommen auch bezüglich der Gesammt-Armen-
verbände und deren Vertretung zur Anwendung.
8. 11.
Die Wiederauflösung eines Gesammt- Armenverbandes kann nur in den Formen,
359
welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenhelten vorgeschrieben
sind und nur mit Genehmigung der Deputatlon für das Heimalhwesen vorgenommen
werden.
8. 12.
Jede Einrichtung und jede Wiederaufläsung eines Gesammt-Armenverbandes ist
durch das Amts= und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
d. Mussichksrechl der Slaatsregierung.
8. 13.
Der Staatsreglerung steht nach Maßgabe der Gemelndeordnung die Aussicht über
die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat insbesondere auch darüber zu
wachen, daß das Armenvermögen selnen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
B. Kandarmenverdand.
8. 14.
Das ganze Fürstenthum bildet elnen Landarmenverband, dessen Funktionen der
Staat übernimmt.
Die Verwaltung der Angelegenhelten des Landarmenverbandes erfolgt durch die
Deputatlon für das Heimathwesen.
Pllichten und Rechte des Landarmenverbandes.
8. 15.
Der Landarmenverband ist befugt, die seiner Fürsorge gesetzlich anheimfallenden
Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher
nach §. 28 des Bundesgesetes vom 6. Juni 1870 zur vorläusigen Unterstühung der-
selben verpflichtet ist.
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände mahgebenden
Tarise werden von der Deputation für das Heilmathwesen aufgestellt.
Der Landarmenverband ist verpflichtet, denjenigen seinem Bezirke angehörigen
Ortsarmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den ihnen obliegenden Ver-
Plichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Beihülfe zu leisten isl, ent-
scheidet nach Anhörung des Bezirksausschusses endgültig die Deputatlon für das Heimatb=
wesen. Die Beihülse kann in Geld oder mittelst Bereitstellung von Mlegeanstalten oder
in sonst geeigneter Weise gewährt werden.
360
S. 16.
Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsip hat, auf Verlangen aus-
ländischer Staatsbehörden (6. 33 des Bundesgesehes) aus dem Auslande übernommen
werden und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürfelgkeit vorhanden oder tritt
derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung
zur Erstattung der Kosten der Unterstüyxung beziehungswelse zur Uebernahme des Hülfs-
bedürftigen dem Landarmenverbande ob.
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände.
8. 17.
Zur Enischeidung von Streitigkeiten, welche gegen einen Armenverband des Fürsten-
thums von einem andern Armenverband desselben oder einem anderen deutschen Armen-
verband erhoben werden, sowie zu Besorgung der dieser Behörde durch das gegenwärkige
Gesetz ferner zugewiesenen Geschäfte, wird in Gera eine collegiale Behörde eingesetzt,
welche den Namen: „Deputation für das Heimathwesen“ führt.
S. 18.
Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus dem Vorstande der Ministerial-
abtheilung für das Innere als Vorsitzendem und zwei von dem Fürsten ernannten Mit-
gliedern, unter denen sich mindestens Ein richterlicher Beamter befindet.
Für Verhinderungsfälle werden zwei ständige Stellvertreter bestellt, von denen ein
Jeder verpflichtet ist, im Bedarfsfall für jedes Mitglied der Deputation einzutreten.
8. 19.
In der, der Deputation einzureichenden Klageschrift ist der Armenverband, dessen
Verurtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen Anspruchs genau zu
bezeichnen; es ist insbesondere ausdrücklich auszusprechen, ob die Uebernahme des betreffen-
den Hülfsbedürstigen oder welche sonstige Leistung verlangt wird.
8. 20.
Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, ihre schrist-
liche Gegenerklärung innerhalb vler Wochen nach der Zustellung einzurelchen, widrigen-
kalls die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zugestanden und die damit über-
reichien Urkunden für anerkannt würden erachtet werden.
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, geeigneten
Falles mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weltere Erklärung
361
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zuslellung einzureichen. Geht eine solche wellere
Erklärung ein, so wird sie der Gegenpartel zur Kenntnißnahme zugefertigt.
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Parkel verlängert werden.
8. 21.
Der Klageschrist und den im §. 20 gedachten weiteren Erklärungen der Parteien
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift
beizufügen. Von allen Schrifistücken und deren Anlagen sind Duplikate eingureichen.
8. 22.
Die Deputation für das Heimathwesen ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle
zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eldlich zu vernehmen, über-
haupt den angetretenen Bewels in vollem Umfange zu erheben. Hinsichtlich der Ver-
Pflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, kommen die ent-
sprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozehnesetze zur Anwendung. Die Depu-
tation erkennt auf die im Ungehorsamsfalle zu verhängenden Strafen, vorbehältlich des
innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Strafbescheides zuläsigen Recurses an
das Bundesamt für das Heimathwesen.
Die Vollstreckung erkannter Strafen erfolgt auf eqguisition der Deputation für
das Heimathwesen durch die Fürstlichen Justigämter.
8. 23.
Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder durch
eine zu dem Ende zu ersuchende Behörde bewirken lassen. Sie kann verordnen, daß die
Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sipung stattfinden solle.
8. 24.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereldeten Protokollfuͤhrers
oder, wenn sie in einem andern Deutschen Staate stattfinden, in den dort vorgeschriebenen
Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen.
8. 25.
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der Deputation nach erfolgter La-
dung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die
Ladung erfolgt unter der Verwarnung, dah beim Ausbleiben der Parteien nach Lage
der Akten entschieden werden würde. Die Entscheldung kann sofort verkündigt werden;
es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß
auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
362
8. 26.
In der öffentlichen Sipung der Deputation dürfen die Parteien neue Thatsachen
oder Beweisminel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dem verspäteten Vorbringen
eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt.
8. 27.
Die Deputation hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen.
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. Insofern nicht etwa eine Ergän-
zung der Instruktion beschlossen wird, kann ihre Entscheidung auf Abwelsung des klagen-
den oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenverbandes gerichtet sein.
Legteren Falles ist in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, ob der Armenverband
zur Uebernahme des betreffenden Hülksbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung
verpflichtet sein soll.
g. 28.
Ueber die oͤffentliche Sipung wird durch einen zuzuzlehenden vereidigten Protokoll-
führer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß
und von den Mitgliedern der Deputatlon, sowie von dem Protokollführer zu unter-
zelchnen ist.
8. 29.
An Kosten wird für das Verfahren, außer den baaren Auslagen und den Ge-
bühren für Zeugen und Sachverständige, ein Pauschauantum erhoben, welches im Höchst-
betrage 20 Thaler nicht übersteigen darf.
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens,
desgleichen die baaren Auslagen des obsiegenden Theils mit Einschluß der Gebühren,
welche derselbe seinem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sipungen.
der Deputation zu entrichten hat, zur Last zu legen. Das Pauschquantum, sämmtliche
zu erstattende Auslagen und Gebühren werden von der Deputation endgültig festgesetzt.
Aus den Einnahmen der Deputatlon sind zunächst die Kosten derselben zu bestreiten.
8. 30.
Soweit dle Organisation oder die örtliche Abgrenzung der elnzelnen Armenverbände
Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der Deputatlon.
Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung unter Auaschluß aller sonstigen Rechts-
mitiel die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen Statt.
8. 31.
In allen Strellsachen zwischen Armenverbänden des Fürstenthums ist die unter-
363
liegende Partei verpflichtet, der Gegenparkei die ihr in der Berufungginstanz entstandenen
baaren Auslagen, sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen Sipung des Bundes-
amtes vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten.
8. 32.
Gegen die in §. 56 des Bundesgesetzes erwähnten Anordnungen findet die Be-
tufung an das Bundesamt für das Helmathwesen auch in denjenigen Fällen statt, in
denen ein Streit zwischen zwei Armenverbänden des Fürstenthums besteht.
Ist ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm endgüliig auferlegten
Kosten und Gebühren ganz oder theilweise auher Stande (§. 59 des Bundesgesehes), so
bleiben die Kosten des Verfahrens außer Ansatz und für die Erstatlung der Auslagen
und Gebühren muß der Landarmenverband aufkommen.
8. 33.
Einen Anspruch auf Unterstüpung kann der Arme gegen einen Armenverband nie-
mals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren
Pilicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen.
Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Orts-Armenverbände darüber,
ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, ent-
scheidet in zweiter Instanz die Deputation für das Heimathwesen endgültig.
Die Landrathsämter sind verpflichtet, mündliche Beschwerden von Angehörigen der
Landgemeinden anzunehmen, zu erörtern und, sofern die gütliche Erledigung derselben
nicht erfolgt, der Deputation für das Helmathwesen zur Entscheidung vorzulegen.
Oeffentliche Unterstützung hülfsbedürstiger Ausländer.
8. 34.
Jeder Auslaͤnder ist, so lange ihm der Aufenthalt im Fürstenthum gestattet wird,
in Bezug auf die Art und das Maß der im Fall der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung einem Deutschen gleich zu behandeln.
Berhältniß der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten und zu den Behörden.
8. 35.
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen unterstützen muß,
können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nach An-
hörung der Betheillgten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche
66
364
Mutter, sowie die ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Bezug auf die Mutter
angehalten werden, dem Hülfsbedürstigen nach Maßgabe ihrer gesehlichen Verpflichtung die
erforderliche lausende Unterstützung zu gewähren.
Die Beschlußfassung steht für die Ortschaften des platten Landes dem Landrathe
desjenigen Bezirkes zu, in welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hülfs-
bedürftigen seinen Wohnsitz hat, für die Städte dem Stadtgemeindevorstand.
Hat der gedachte Angehörige im Fürstenthume keinen Wohnsit, so treten an die
Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes.
8. 36.
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§. 35) steht innerhalb zehn Tagen
nach deren Zustellung sowohl dem in Anspruch genommenen Angehörigen, wie dem be-
theiligten Armenverbande der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen zu, welche
Lettere nach Anhörung der Gegenpartei im Verwaltungswege endgültig entschetdet.
Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren
vorbehalten.
8. 37.
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (§§. 35. 36) sind vorläufig und so
lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwallungswege oder mittelst rechts-
kräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.
In leßterem Falle hat der Armenverband den in Anspruch genommenen Angehörigen
das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten; im Weigerungs-
falle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten.
Halte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht inner-
halb sechs Monaten nach Zustellung deb von ihm angefochtenen Beschlusses der Ver-
waltungsbehörde angebracht, so kann er nur Dassenige zurückfordern, was er für den
Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel gelelstet hat.
S. 38.
Die Erstattung bereits verausgabter Unterslützungskosten kann ein Armenverband
in allen Fällen, sowelt nicht die 88. 17 sad., betreffend das Verfahren in Streitsachen
der Armenverbände, zur Anwendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.
Schlußbestimmungen.
8. 39.
365
Sinne dieses Gesetes ist ein solcher zu verstehen, welcher dem Geltungsbereich des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsig vom 6. Juni 1870 angehoͤrt.
8. 40.
Das gegenwärtige Gesetz tritt den 1. Juli 1871 in Krast. Mit demselben Tage
kommen alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden
oder mit denselben nicht zu vereinlgenden geseplichen Bestimmungen in Wegfall.
Es ist, den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin
zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten
Ortsarmenverbande angehört oder selbstständig als solcher eingerichtet ist.
Das in den §§. 17 fl. vorgeschriebene Verfahren kommt bet denjenigen Strettsachen
der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht
werden (§. 65 unter 6 des Bundesgesehes vom 6. Juni 1870).
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Heinrichsruh, am 21. Juni 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwiß.
367
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 338.
1) Ministerial-Verfügung vom 5. Juli 1871, die Beschaffenheit der Schankgesäße bekreffend.
Auf Grund des Art. 21 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
und in Berücksichtigung der von der Bundesnormaleichungskommission gemachten Vor-
schläge wird über die Beschaffenheit der Schankgefäße hlerdurch Folgendes für das
Hürstenthum angeordnet:
8. 1.
Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten Gefäße
jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschlissenen, eingeschnittenen oder eingebrannten
Strich versehen seln, welcher bel der Ausstellung des Gesäßes auf elner horizontalen
Ebene den Soll-Inhalt begrenzt.
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gesäße, deren Soll.Inhalt einer
der von der Maaß, und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen
Verkehr zugelassenen Maahgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869)
entspricht.
Schankgesäße von ½, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung
ihres Inhalts. ·
AndereImchdethaßsnadGewichwokdmmgzulässigeGrößensinddtnchElns
schleisen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich-
ordnung vorgeschrirbenen Weise besonders zu bezeichnen.
S. 2.
Der Srich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß
a) bei Schankgesähen für Wein wenigstens ½ Centimeter,
b) bei Schankgefäßen für Bier wenigsiens 1 Cenkimeter,
) bei Flaschen wenigstens 2 Cenrimeter
unter dem oberen Rande liegen.
Auogegeben den 12. Jull 1871. 60
368.
z. 3.
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen
oder durch wen immer vornehmen zu lassen.
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
8. 4.
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßlg geeichte und gestempelte Flüssigkeits=
maahe von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im Schanklokale bereit zu
halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die selnen
Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle dies verlangt wird.
g. 5.
Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüssigkeitsmaaße
(5. 4) sind von den vorhandenen Schankgesäßen beliebige Stücke herauszugrelfen und
der Prüfung zu unterstellen.
8. 6.
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist det Verkauf der in verkorkten
Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere.
8. 7.
Die Nichtbeachtung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften unterllegt der Be-
strafung nach §. 369 Ziffer 2 des Bundes-Strafgesebuchs vom 31. Mai 1870.
8. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.
Sie sindet auch auf diejenigen Wirthe Anwendung, welche früher die Maaße
des neuen Systems in Anwendung bringen.
Gera, am 5. Juli 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.
369
2) Ministerlal-Versügung vom 6. Jull 1871, das Maaß der Mauer, und Dachzlegel betreffend.
In Bezug auf das Format der Mauer- und Dachzlegel wird wegen der bevor-
stehenden Aenderung des Maahsystems Folgendes angeordnet:
1
Die in der Reglerungsverordnung vom 3. September 1852 (Gesetzs. Bd. M. S. 197).
über das Maaß der Mauer= und der Dachziegel gegebenen Vorschriften treien außer Krast
2.
In Betreff der Mauerziegel wird den Ziegeleibesitzern, Pachtzieglern und Bauunter-
nehmern empfohlen, das in andern Bundesstaaten, namentlich im Königreiche Preußen
für Staatsbauten vorgeschriebene Format von
25 Centimeter Länge,
12 Centimeter Breite und
6½ Centimeter Dicke
glelchkalls in Anwendung zu bringen.
3.
Hinsichtlich der Dachziegel bleibt die Bestimmung der Größe und Stärke künftig
lediglich der freien Vereinbarung der Bethelligten überlassen.
Gera, am 6. Jull 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Berichtigung.
§. 8 Abs. 2 des Reglements vom 20. Januar 1871, die Ausführung des Landtags-
wahlgesetzes betreffend, soll lauten:
„Der vom Ministerium feslgesehte Tag der Wahl, die gesetzlichen Stunden der
Wahlhandlung, sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahl-
termine von den Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten, den Wahlvorstehern der
drel Wahlkreise der Stadt Gera und den Wahlkommissaren der übrigen Wahl-
kreise für die allgemeinen Wahlen durch die Lokalblälter bez. durch Vermiltelung
der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.“
370
Dmocksehlerberichtigung.
S. 164 J. 2 v. o.
is „Wegsall“ anstatt „Versall“
und S. 347 Z. 7 v. u.
„Vorabferligung“ anstatt „Verabserligung“
zu lesen.
371
Gesetzsammlung
ür die
Fürstlich geußischen Lande jungerer Linic.
339.
Ministertal-Bekanntmachung vom 17. August 1871, dle zwischen mehreren Thüriugschen Staaten wegen
der Kompetenz zur Vornahme der Trauungen verelnbarten Bestlmmunzen betrefsend.
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen= Hildburghausen und Sachsen-Coburg. Gotha, der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuh älterer Linie und Reuß jüngerer Linte sind, um die
Unzuträglichkeiten, welche aus der Verschiedenheit der in den einzelnen Staaten geltenden
Vorschristen in Betreff der Kompetenz zur Vornahme der Trauung entstehen, möglichst
zu beseitigen,
für die Fälle, wenn Bräuttgam oder Braut, oder beide Braut-
leute des einen Staates von einem Pfarrer des anderen Staa-
tes getraut werden sollen,
über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen:
8. 1.
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fällen dem zuständigen Pfarrer im Wohn-
orte der Braut; jedoch wird, wenn hlervon der Wohnort des Bräutigams oder der künstige
Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen
Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol-
gebühren sind in solchem Fallc immer nur einmal und zwar von dem Pfarrer zu erheben,
der die Trauung vollzieht.
Hlerbei ist nur der wesentliche Wohnort (domiciljum lirum), bei denen aber,
welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der Eltern maßgebend.
Doch soll für Schuhgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde anzugehören, in derselben
einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbsiständigen Verhältnissen genommen
haben, namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, für Personen, die in etwatdtent
Ausgegeben den 22. August 1971.
372
oder Arbeit stehen, ohne zum Haushalt ihrer Dienstherren oder Arbeikgeber zu stehen,
solcher zeitweiliger Aufenthalsort als wesentlicher Wohnort gelten.
8. 2.
Wollen sich in den erwähnten Fällen die Brautleute von elnem andern Pfarrer als
dem, durch welchen nach F. 1 die Trauung erfolgen können soll, trauen lassen, so soll.
ihnen auch dies bezüglich gegen die diesfalls bestehende gesetzliche Dispensations-Abgabe
gestattet sein, jedoch nicht eher, als nachdem sie ein amtliches Zeugniß (Dimissortale) von
dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut darüber beigebracht haben, daß sie
gehörig aufgeboten worden sind, oder wegen des Aufgebotes Dispensation erlangt haben,
und daß kein Ehehinderniß hervorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren an diesen
Pfarrer und nicht minder die erwähnte gesetzliche Dispensations-Abgabe, soweit solche in
dem betreffenden Staate besteht, entrichtet haben.
Gera, am 17. August 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.
373
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 340.
Nachtrag
jur Candtshetrlichen Verordunng vom 25. Mai 1861, das ernenerte Meglemen! für die Klagdeborgische
Candseuttsozittt belressend, vom 6. Oklobtr 1871.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jũngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
fügen hiermit zu wissen:
Durch die Landesberrliche Verordnung vom 25. Mai 1664 ist in Folge der ver-
änderten Bestimmungen des erneuerten Reglements für die Magdeburgische Landfeuer-
sozietät der §. 14 der Landesherrlichen Verordnung vom 24. Juni 1844 dahin ab-
geändert worden, daß in Zukunft innerhalb des diesseitigen Bereichs der Magdeburgischen
Landfeuersozietät die Versicherung der Gebäude bis zur Höhe des gemeinen Werthes
nachgelassen ist.
Da hiermit das Motiv zu §. 15 der lepztgedachten Landesherrlichen Verordnung,
wonach die Versicherung von Gebäuden in den Städten Gera und Lobenstein bei der
Magdeburgischen Landseuersozietät ausgeschlossen war, gefallen ist, bestimmen Wir auf
Antrag der Sozietät im Nachtrag zu der Landesherrlichen Verordnung vom 25. Mai 1864,
dah fortan besagter §. 15 aufgehoben und der Magdeburgischen Landfeuersoziclät der
unbeschränkte Geschäftsbetrieb auch in den Slädten Gera und Lobenstein nach Maßgabe
ihres Reglements und der hierländischen Geseygebung, sowie unter Beobachtung der be-
stehenden resp. noch zu erlassenden Lokal-Polizeivorschristen gestattet ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 6. Oktober 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwih.
Ausgegeben den 11. Oktober 1871. 71
Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
1) Winlsterlal-Bekanntmachung vom 17. Ollober 1871, elnen Nachtrag zur Versügung vom
5. Gebruar 1870 wegen Zusammensetzung des Elchamis in Gera betressend.
Untker Bezugnahme auf unsere Versügung vom 5. Februar 1870 bringen wir
bierdurch zu öffentlicher Kenmniß, daß durch höchste Enrschließung Seiner Durchlaucht
des Fürsten die Zusammensehung des hiesigen Eichamtes insofern eine Modiftcation er-
fahren hat, als zum Vorstande desselben an Stelle der für die Folge von der Theilnahme
an den eichamtlichen Geschäften enibundenen Mitglieder des Hauvtsteneramtes der Vorstand
des Katasterbureaus bestellt worden ist.
Gera, am 17. Okkober 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
2) Minkstertal-Bekanntmachung vom 23. Oktober 1871, die Bewilllzungen für die Hlnterbliebenen
der Milltals p#ersonen betreffend.
Zu Ausführung des in dem Reichsgesegbla#t Nr. 31 veröffentlichten Gesehes vom
27. Juni d. J.,
„belreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichs-
heeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen für die Hinter-
bliebenen solcher Personen“
machen wir in Abänderung und Ergänzung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1871
(Ges.-S. Bd. XVI. S. 291) mit Rücksicht auf die Königlich Preußischer Seis ge-
troffenen Bestimmungen Folgendes bekannt:
Ausgezeben den 1. November 1871. 72
376
J. Bewilligungen für Wittwen:
1) Der Nachweis der Hülfsbedürftigkeit in Ansebung der Hinterbliebenen von
Militatr-Personen der Unterklassen, welche im Kriege geblieben resp. gestorben sind, ist
nicht erforderlich.
In den Quinungen derselben bedarf es daher des hierauf bezüglichen Vermerks
künftig nicht mehr.
Anträge auf Anweisung der gesehlichen Bewilligung, welche wegen mangelnden
Nachweises der Hülfsbedürftigkeit bisher haben zurückgewiesen werden müssen, werden
jetzt die entsprechende Berücksichtigung finden können; es sind dieselben daher von den
Landrathsämtern dem Ministerium zu weiterer Beförderung votzulegen.
In Ansehung der Hinterbliebenen von Theilnehmern der vor dem Jahre 1870 ge-
fübrten Kriege finden die vorstehenden Bestimmungen gemäß §. 112 des Reichsgesegtzes
vom 27. Juni d. J. keine Anwendung.
2) Nach den bieherigen Bestimmungen fand ein Anspruch der Wilwen nur dann
stan, wenn der Tod ihrer Ehegatten, sofern nicht Verwundung vor dem Feinde die Ver-
anlassung desselben war, bis zum Tage der Demobilmachung erfolgte. Gemäß §. 91
des Reichsgesepes vom 27. Juni er. ist diese Bestimmung dahin erweitert worden, daß
den Wuiwen aller derjenigen Militair- Personen der Feld Armee rc., welche im Laufe
des Krieges erkrankt oder beschädigt ünd, der Anspruch auf die gelepliche Bewilllgung
zugesichert ist, wenn der Tod ihrte Ehegaten aun den beregten Ursachen vor Ablauf
eines Jahres nach dem Friedensschlusse eintrin.
Der Friede mit Frankreich ist am 20. Mar 1671 geschlossen, das dem Friedensschluß
folgende Jahr läuft daber mit dem 20. Mai 1872 aüb.
Sollten Anträge Hinterbliebener von Theilnehmern des Krieges von 1870/71 auf
Anweisung der gesetzlichen Bewilligung bisher zurückgewiesen sein, weil der Tod der
betreffenden Militallpersonen erst nach der Demobilmachung, beziebungsweise Auflösung
der Krigs-Formation, oder nach der Entlassung aus dem Militairdienst eingetreten ist,
so können diese Anträge nunmehr die entsprechende nachägliche Berücksichtigung finden.
Dieselben sind daher von den Landrakhsämiern dem Ministerium zu weiterer Beförderung
vorzulegen, bezüglich der Hinterbliebenen von Theilnehmern früherer Kriege bewendet es
bei den bisherigen Bestimmungen.
3) Die bisherigen Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Feldarmee (F. 45 des
Reichsgesetzes vom 27. Juni cr. und §. 5 des Bd. XVI. S. 308 fl. der diesseitigen
Gesetzsammlung abgedruckten Königlich Preußischen Gesehes vom 9. Februar 1867) ünd
in der Hauptsache unverändert geblieben.
Es bewendet daber auch sernerhin bei den bisherigen Vorschriften, wonach in allen
bierher gehörigen Fällen die Todesursache als eine aus den Einwirkungen des Militair-
377
dienstes entstandene, nach den näheren Bestimmungen des §. 5 des Preußischen Gesetzes
vom 9. Februar 1867 jept des §. 45 des Reichsgesebes vom 27. Juni cr. nachgewiesen
sein muß. Der diesfällige Nachweis ist von den Landratbs-Aemtern, denen die Vor-
bereitung und Einsendung der Anträge an das Ministerium oblieg:, durch Correspondenz
mit den Milikair-Verwaltungs-Behörden zu erbringen.
4) Zu § 97 des Reichsgeseßes vom 27. Juni cr.
Werden Anträge auf Anweisung der geseplichen Bewilligungen für die Frauen ver-
mißter Militair-Personen gestellt, so muß von dem Truppentheil resp. der Militoir-Ver-
waltungs-Behörde eine Erklärung darüber gefordert werden,
a. seit wann die betreffende Militoir-Person vermißt wird,
b. welche Schrine zu ihrer Erminelung geschehen und
c. ob und welche Thatsachen für die Annahme des erfolgten Ablebens sprechen.
Sollten den beimatblichen Bebörden Tbatsachen bekannt sein, welche auf ein Latitiren
des Vermißten schließen lassen, so müssen dieselben zur Sprache gebracht werden.
5) Die Muitair. Behörden sind angewiesen, in den Fällen ad 3 und 4, sowie über-
baupt allen zur Begründung der Anträge für Winwen der gebliebenen 2c. Militair-
Dersonen nothwendigen, an sie gelangenden Requisitionen ungesäumt Folge zu geben.
6) Die Besiimmungen sub 5 bis 7 der Bekenmmachung vom 2. Jannar k. J.
werden dahin abgeändert, doß die Quinungen der Winwen über die ihnen nach den
geseplichen Bestimmungen angewiesenen Beträge bei denjenigen Wiuwen, welche sich nicht
wieder verheirathet haben, mit der dem entsprechenden Bescheinigung, bei denen, welche
sich wieder verheirathet haben, mit der Bescheinigung des Damms der Wiedewerheirathung
zu versehen sind. In den Fällen lepterer Art wird das Ministerium auf Anzeige der
Hauptstaatskasse den terminns ad ##uem der Zohlung nach dem Dalum der Wieder-
verhelrathung festseyen. Die Zablung der gesenlichen Bewilligung findet in dergleichen
Fällen vom Beginn det auf die Wiederverheirathung folgenden Monats ab für zwölf
Monate siatt.
7) Die Inabgangüellung der Winwen, welche sich wieder verheirathet haben, erfolgt
erst nach Ablauf der ebenerwähnten 12monatlichen Frist.
8) Alle Winwen von Militair-Personen der Unterklassen aus dem Kriege 1870/71,
denen Unterstütungen bisher nach dem Preußischen Gesepe vom 9. Februar 1867 bereits
angewiesen worden sind, haben Auspruch auf die Nachzahlung der höheren Beträge nach
dem Reichsgesey vom 27. Juni d. J.
Demgemäh sind vom 1. desjenigen Monate ab, welcher auf den Todestag ibres
Ebegatten folgte (§. 99 des Reichsgesetzes),
378
den Wiltwen der Feldwebel pro Monat 20 Sgr.
„ „ Unteroffiziere „ » 22 „ 6 Pf.
l .- „ Gemeinen „ » 25 „
nachzuzablen.
Das Fürstliche Ministerium wird diese Nachzahlungen veranlassen, sobald ihm von
der Abtheilung für das Invaliden-Wesen im Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium
die erforderlichen Miltheilungen zugegangen sein werden.
Die im Auslande lebenden Wilmen haben im Inlande Bevollmächtigte zu be-
stellen, gegen deren Quittung die Zablung der gesetzlichen Competenz zu erfolgen hat.
Die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, ist Sache der zahlenden Kasse. Die Zahlung
kann nur erfolgen, wenn der Bevollmächtigte in glaubwürdiger Weise nachweist, daß die
betreffende Witiwe sich noch am Leben findet, und sich nicht wieder verheirathet hat.
Im Falle der Wiederverheirathung einer solchen Wintwe ist eine Bescheinigung über
den Tag der staltgefundenen Eheschließung beizubringen.
10) Zu Geldsendungen in das Ausland oder Correspondenzen mit den im Aus-
lande lebenden Personen üind die diesseitigen Kassen und Behörden nicht verpflichtet.
ist Sache der betreffenden Personen, durch ihre Bevollmächtigten sich die entisprechen-
den Beträge und Versügungen der Behörde übermitteln zu lassen, bezlehungsweise durch
dieselben den Zahlstellen alle diejenigen Vorlagen machen zu lassen, welche für die Zahl-
barmachung der gesetzlichen Bewilligung erforderlich sind.
11) Die Bestimmungen ad 9 und 10 finden auch auf die Witlwen der in den
bisherigen Kriegen gebliebenen Militair= Tersonen Anwendung, deren Anspruch auf den
Bezug der gesehlichen Competenz übrigens wie bisher nur bis zu dem Zeimwunkte ihrer
Wiederverbeiratbung fortdauert.
II. Bewilligungen für Kinder:
12) Die Bestimmungen sub 1 1. 2, 3, 4, 5, 9 und 10 finden eine entsprechende
Anwendung auch auf die den Kindern der im Rriege gebliebenen Militair-Personen der
Unterklassen anzuweisenden Bewilligungen, bezichungsweise auf den Anspruch derselben
auf diese Bewilligung und deren Zahlbarmachung. Die Besitimmungen sub 9 und 10
finden vorkommenden Falls allgemeine Anwendung auf alle Kinder, denen nach dem bis-
herigen Gesetz Erziehungöbeihülfen zu gewähren sind.
13) Der nach § 96 des Reichs-Gesetzes den Kindern der 1870/71 gebliebenen 2c.
Militair-Personen der Unterklassen gegen die bisherige Unterstützung anzuweisende Mehr-
betrag wird für jedes Kind mit 1 Tblr. pro Monat in derselben Weise nachgezahlt wer-
den, wie dies sub 8 für die Witiwen bestimur ist.
14) Für Doppel-Waisen aus dem Kriege 1870/71 und weiterbin ist die höhere Be-
willigung von 5 Thlr. monatlich in bisheriger Weise, unter Vorlegung des Todten-
379
scheins der Mutter, wenn aber für das Kind nach den bisherigen gesetzlichen Bestim-
mungen bereils eine Erziehungsbeihülfe angewiesen ist, nur unter Bezugnahme auf die-
jenige Liste, mintelst deren die erste Bewllligung erfolgt ist, von den Landrathsämtern
bei dem Ministerium in Antrag zu stellen.
Das Vorhandensein einer Stiefmutter oder eines Stiefvaters schließt von der Be.
rechtigung zum Empfang des für Doppelwaisen normirten Betrages nicht aus.
15) Die Jahlung der gesehlichen Bewilligung für Doppelwaisen hat stets an die
vormundschaftliche Behörde zu erfolgen
16) In allen Zällen, in denen Kinder der im Kriege von 1870/71 und weiterhin
gebliebenen 2c. Militair-Personen der Unterklassen in dem Militair= Waisenhause zu
Potoram, in dem Militair-Mädchen-Waisenhause zu Preusch oder auf Kosten des Pots.
damschen großen Militair-Waisenhauses in einer andern Erziehungs- Anstalt Aufnahm,
gefunden haben, hat die Transferirung der betreffenden Bewilligung auf die Militan.
Pensions Kasse in Berlin stattzusinden; von leyterer wird die Zahlung der bezüg
lichen Beträge an die Königliche Hauptkasse des PVotsdamschen großen Militair-Waisen-
hauses in Berlin veranlaßt werden.
III. Bewilligung für Eltern und Großeltern:
1!7) Die dem Vater oder Großvater, der Mutter oder Großmutker einer im Kiiegr
von 1870/71 und wetterhin gebliebenen 2c. Milltair- Person der Unterklassen mit je
3½ Thlr. monatlich zu zahlende Belhülfe ist bei nachgewiesener Berechtigung vom
I. desjenigen Monats ab zahlbar, welcher auf den den Anspruch begründenden Todes-
tag folgt.
18) Der Auspruch auf diese Beihülfe wird gemäß § 96 alin. 2 des Reichsgesetzes
durch den Nachweis der Hülfsbedürfeigkeit, sowie dadurch bedingt, daß der Verstorbene
der „einzige“ Ernährer der hinterbliebenen Angehörigen war.
Daß das letztere der Fall gewesen, kann nur dann angenommen werden, wenn der
Hinterbliebene mit dem Verstorbenen dieselbe Feuerstelle bewohnt und bei mangelndem
eigenen Vermögen und eigener Erwerbsfähigkeit alles Dasjenige, was zu seinem Unter-
halte erforderlich gewesen, von dem Verstorbenen erhalten hat; oder wenn er, ohne die-
selbe Feuerstelle mit ihm zu bewohnen, unter gleicher Voraussehung der Hülfsbedürstig.
keit, in Geld oder Natural-Leistungen seinen gesammten Unterhalt von dem Verstorbenen
bezogen hat.
Das Vorhandensein anderer nach den gesehlichen Bestimmungen allgemein zum
Unterhalte der betreffenden Hinterbliebenen verpflichteter Personen, schließt die Gewährung
der Staatsbeihülfen nur dann aus, wenn diese Personen notorisch bemittelt sind und
wenn sie bei Lebzetten des verstorbenen Sohnes oder Enkels eine nähere, jedoch uner,
380
füllt gelassene Verpflichtung zur Unterstützung der hinterbliebenen Eltern oder Großeltern
hatten, als der Verstorbene.
In allen anderen Jällen können die hinterbliebenen hülfsbedürfilgen Eltern und
Groheltern die Gewährung der gesetzlichen Staatsbeihülse brantragen, ohne zuvor ihre
Alimentlrung von den sonst dazu verpflichteten Personen gefordert zu haben; nur wenn
Lettere ihrer Unterstützungepflicht freiwillig und in dem Maße genügen, daß dadurch
die Hülfsbedürstigkeit der Unterstützten in Wegfall kommt, kann dies auf die Gewährung
der Staatsbeihülfe von Einfluß sein.
19) Die Zahlung der gesetzlichen Bewilligung an die Wittwen und Kinder der im
Krlege Gebliebenen 2c. schließht die Zahlung der Beihülfen un die Eltern oder Groß-
eltern derselben bei sonsiigem Vorhandenseiu der sub 18 gegebenen Voraussetzungen
nicht aus.
20) Die Anträge auf Bewilligungen für Eltern oder Großeltern sind dem Mini-
sterium von den Landrathsämtern in derselben Form vorzulegen, wie solche für die An-
träge auf Bewilligung der Witiwen-Unterstützungen, nach Vorschrist der Bekanntmachung
vom 2. Januar d. J. üblich gewesen.
Ueber die Bedürftigkeit, sowie darüber, daß der Verstorbene der einzige Ernährer
dee Vaters 2c. gewesen, ist, unter Beachtung der sub 18 enthaltenen Bestimmungen,
eine besondere Beschelnigung der Landrathsämter belzubringen.
21) Die Quinungen über die in allen hlerher gehörtgen Fällen gezahlten Bel-
bülfen sind, wie für die Winwen aus den bisherigen Kriegen vorgeschrieben, mit dem
entsprechenden Vermerk über die Fortdauer der Hülfobedürftigkell zu versehen.
Gera, am 23. Oktober 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
381
Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 332.
Eese
vom 21. November 1871,
die Bekanntmachung von Zwangsversteigerungen auf dem platten Lande betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regieren.
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
S. I.
Die Bestimmungen in §. 9 Abs. 5 und §F. 13 Abs. 2 der landeöherrlichen Ver-
ordnung wegen Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse
vom 31. Dezember 1835 werden für alle nach dem lehten März 1872 stansfindenden
Zwangsversteigerungen außer RKrast gesett.
8. 2.
An deren Stelle trint die Vorschrist, daß die nach dem gedachten Zeilpunkte auf
dem platten Lande stausfindenden Versteigerungen abgepsändeter Mobilien oder als Hülfs-
hegenstand ausersehener Grundstücke vorher, neben den sonst vorgeschriebenen Bekannt-
machungen, durch Anschlag am Gemeindebrette und nach Befinden an anderen ge-
eigneten Orten des Gemeindebezirks zu allgemeiner Kenntniß zu bringen Kind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigedruckten Fürst.
lichen Iusiegel.
Schloß Osterstein, am 21. November 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißz.
Ausgegelen den 29. November 1871. 73
383
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 343.
1) Gesetz vom 2. Dezember 1871, die Srelgebung von Abspaltungen betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-.
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen unter Zustimmung des Landtags hlermit was folgt:
8. 1.
Zur Abspaltung von Grundstücken ist künftig die Genehmigung des Bezirksaus-
schusses in slädtischen Fluren gar nicht, in ländlichen Fluren nur dann erforderlich, wenn
neue Feld- oder Wiesenparzellen von weniger als 12 Aren (en. ½ Morgen) oder neue
Holz= oder Hutungsparzellen von weniger als 25 Aren (ca. 1 Morgen) Flächengehalt
entstehen.
Auf Antrag des Bezirksausschusses kann das Ministerium die Fluren einzelner
ländlicher Industrieorte in Ansehung gänzlicher Frelgebung der Abspaltungen den städttschen
Fluren gleichstellen.
8. 2.
Zur Vornahme einer Abspaltung ist nur derjenige berechtigt, welcher sich im Grund-
und Hypothekenbuche als Besiper der betreffenden Liegenschaft eingetragen sindet, aus-
genommen in den, in den S§. 175 und 176 des Hypothekengesetzes vom 20. Novem-
ber 1858 vorgesehenen Fällen.
S. u.
Die Abspaltung von Getäuden ist nur in der Weise gestanet, dah die einzelnen
Spalttheile vertlkal von einander geschieden werden.
Ausgegeben den 6. Dezember 1871. 7“
384
8. 4.
Die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften werden durch gegenwärtiges Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm beigesügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 2. Dezember 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon Dr. E. v. Beulwißh.
2) Gesehß, dle Landratbsamtebezirke belreffend, vom 4. Dezember 1971.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mil Zustimmung des Landiages was folgt:
Die in Uebereinstimmung mit §. 17 des Gesetzes, die Organisation der Der-
waltungsbehörden betrefsend, vom 29. Juli 1852, bestehenden drei Landrathsamts=
bezirke werden vom 1. Januar 1872 ab in zwei zusammengezogen, von denen der
eine unter der Benennung un terländischer Bezirk mit dem Amtssitze in Gera den
bisherigen Landrathsamtsbezirk Gera und die Pllege Hohenleuben, der andere unter
der Benennung oberländischer Bezirk den öbrigen Thell des bisherigen Land-
rathsamtsbezirks Schlelz und den bisherigen Landrathsamtsbezirk Ebersdorf um-
fassen soll.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unierschrift und Unserem belgedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. Dezember 1871.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
385
3) Gesetz, die Bezlrkaausschuͤsse betreffend, vom 1. Dezember 1871.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie—
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichseld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgk:
8. 1.
Statt der bisherigen drei Bezirksausschuͤsse werden vom 1. Januar 1872 ab nur
zwei beslehen, einer für den unterländischen Bezirk, einer für den oberländischen Bezirk.
8. 2.
Die passus a und b des §. 2 des Gesetzes vom 30. April 1866 werden abgeän-
dert, wie folgt:
„a. Einer durch die Wahl der Besiper eines inländischen Grundelgenthums, welches
wenlgstens mit
1500 Steuereinheiten im unterländischen Bezirke,
500 "„ „ oberländischen »
behastet ist;
b. Einer durch die Wahl derjenigen Steuerpflichtigen, welche kerminlich mindestens
5 Thlr. — Sgr. — ff im unterländischen Bezirke,
2 „ 15 „ — „ im oberländischen Bezirke
an classisictrter Einkommensteuer entrichlen.“
Die Wahl dieser Mitglieder des Bezirksausschusses erfolgt für den unterländischen
Bezirk in Gera und für den oberländischen Bezirk in Schleiz.
8. 3.
Der Absay 1 des §. 5 des Gesetzes vom 30. April 1866 wird abgeändert, wie
solgt:
In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder,
der Gemeinderath des Marktfleckens Hohenleuben 1 Mitglied,
die Bürgermeister der beiden Amtébezirke Gera, exc! des von Gera, 4
Mitglieder,
die Bürgermelster des Amtsbezirkes Hohenleuben, exel. des von Hohen-
leuben, 1 Mitglied.
In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen:
der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied,
386
der Gemeinderatb der Stadt Lobenstein 1 Mitglied,
der Gemeinderath des Markifleckens Wurzbach 1 Mitglied,
die Bürgermeisier der beiden Amisbezirke Schleiz, ercl. der von Schleiz,
Tanna und Saalburg 2 Minglieder,
die Bürgermeister der beiden Amtsbezirke Lobenstein, erxcl. der von Loben-
stein und Wurzbach, 2 Mitglieder,
die Bürgermeister des Amtsbezirks Hüschberg, excl. des von Hirschberg,
1 Mitglied."
Die Wahlen der Bürgermeister des platten Landes haben an den Amtssiten der
betrefsenden Justlzämter unter Leitung des Landraths zu erkfolgen.
8. 1.
In Berreff der Uebertragung des Vermögens jedes der drei bisherigen Bezirke
auf den unterländischen, bez. oberländischen Bezirk wird Unsere Entschließung nach Ver-
nehmung der bieherigen Bezirksaueschüsse erfolgen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. Dezember 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißt.
4) MAinistertal-Bekanntmachung, dle Wahlberechillgung und Wählbarkelt zu den Bezlrksausschüssen
belressend, vom 5. Dezember 1871. «
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Folge eines
Antrags des Landtages Nachstehendes bekannt gemacht:
6 1.
Der Schlußfatz des §. 3 des Gesetzes vom 30. April 1866, die Bildung von Be-
zirksausschüssen betreffend, kommt, nachdem die Pilege Hohenleuben zum unterländischen
Bezuk gezogen worden ist, in Wegfall.
387
2.
An Stelle des im vorletzten Alinea des 8. 4 des Gesehea vom 30. April 1866
angezogenen 8. 16 des Wahlgeseßes vom 16. Mai 1856 neten die 88. 14 und 15
des Landtags-Wahlgesepes vom 17. Januar 1871.
An Stelle des letzten Allnea des gedachten §. 4 trilt folgende Bestlmmung:
„Wahlberechtigt ist von den Stieuerpflichttgen, welche den in §. 2, a und b, er-
wähnten Kategorien angehören, nach Mahgabe des §. 3 des Landtagswahlgesetes vom
17. Januar 1871 Jeder, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und das inländische
Staatsbürgerrecht, sowie das Gemeindewahlrecht in elner Gemeinde des betreffenden
Bezirks erlangt hat. Rücksichtlich der Ausschließung von der Wahlberechtigung und
rücksichtlich der Wählbarkeit finden die Bestimmungen der §§. 4 und 5 des Landtags-
wahlgesetes vom 17. Januar 1871 Anwendung.“
3.
Im §. 6 des Gesetzes vom 30. April 1866 sind statt der Worte „des 8 22 des
Wahlgesetzes vom 16. Mal 1856" elnzustellen: „des §. 16 des Landtagswahlgesetzes
vom 17. Januar 1871.“
4.
An Stelle des ersten Allnea im §. 8 des Gesetzes vom 30. April 1866 tritt
Folgendes: #
„Wählbar in den Bezirksausschuß Seitens der Gemeinderäthe und der Land.
bürgermeister sind alle Dlejenlgen, welche nach §§. 2 und 4 des vandtagswahlgesetzes
vom 17. Januar 1871, jedoch ohne Rücksicht auf die Steuerstufe, wahlberechtigt sind,
dem Fürstenthume seit mindestens 1 Jahre angehören und in dem betreffenden Landes.
theile ihren wesentlichen Aufenthalt haben.“
Gera, am 5. Dezember 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou
Semmel.
389
Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 341.
Ministerlal-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1371, die Mintmal--Größen der Mobllmachungs
Plerde betreffend.
(Abgedruckt in Nr. 1 des Amts- und Verordnungs-Blattec vom Jahre 1872.)
Die in den Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde (Bei-
lage A zu dem Reglement, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschähung der Mo-
bilmachungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868) enthaltenen Vorschristen über die
Minimal- Größen der Mobilmachungs-Pferde ändern sich vom 1. Januar 1872 ab
wie folgt:
1) Küraflier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerle und reitende Artillerle, sowie Reilpferde über-
haupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4) Ariillerie, und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
5) Pockpferde nicht unter 1 Meter 55 Centimeter groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber
auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß geliefert werden
können, so dürfen doch Pferde unter 1 Meter 55 Cemtimeter nicht angenommen werden.
Gera, am 28. Dezember 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbon.
Semmel.
ZAusgegeben den 17. Januar 1872. 75