23 M 182. Höchste Verordnung, eine Erläuterung des Gesetzes wegen Verpslichiung der Unitrihauen zum Kricgödiensle vom 2. Jannar 1823 betr. rom 2. Februar 1847. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebenzigste, der Jungern Linie souveraine Fursten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Do durch die für Unsere elnzelnen Landesthelle erlossenen Spezialverordnungen das Alter der Militairpflicheigkelc von dem durch das Rekrutirungsgeseh vom 2. Januar 1823 sestgesetzenn Zeitpunkte auf das 21. Lebensjahr Hinausgerückt, lernächst auch das Gröhen= Mmaaß der militaiepflichtigen jungen Mannschafe von 5 Fuß 7 Zoll auf 5 Fuß 8 Zoll er- böht worden ist, dadurch aber der Fall, daß ein nach Maßgabe des Rekrutirungsgeseces we- gen Mahmangels zurückzustellender Mann erst späcer noch die erforderliche Größe erreichr, gegenwäctig welt seltener vorkommen kann, als früher, so baben Wir Uns, in Berückscch- tigung, daß eine solche Zurückstellung und die damie verbundene wlederholte Zuziebung zu den Aushebungen der nächsten Jobrgänge für die berhelllgten Individuen ulcht selten mie mannichfachen Beschwerden verbunden ist, bewogen gefunden, Hierdurch unter Aufbebung der im §. 8. unker Nr. 2. des Gesetzes wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kriegsdieenste vom 2. Januar 1823 enthaltenen Bestimmung zu verordnen, daß diejenigen sungen Leute, wesche mie dem Elntritte ihrer Milikairpflichtigkeit das vorschristsmäßige Moß nicht haben, fernerbin nicht mehr zurückgestelllt, sondern vom Militairdienste sosort völlig sreigesprochen werden sollen. Urkundlich haben Wir gegenwäriige Verordnung elgenhändig unterschrieben und mit Unseren Fürstlichen Wappen besiegeln laslen. Gegeben Schloß Schleig und Schloß Ebersdorf, den 2. Februor 1847. (TL. S.) H. d. 62. J. L. Fürst Reuß und in Auftrag Ihro des 7211 Herrn Fursten und Vettern Loden von Ebersdorf.