24 182. Regierungs-Bekanntmachung, einen gemeinen Bescheid des Gesammt-Oberapellationöge- nichts zu Jena, öber die Gimwendung und Justification der Oberberufungen betr., vom 21. Dechr. 1846. Nachdem von dem Fürstlich Reußlschen und Gesammtoberapellatlonsgerschte zu Jena nachfolgender gemelner Bescheid: Das Großberzogl. und Herzogl. Sächusche, auch Fürstlich Reußlsche gemelnschaftll. che Oberappellatlonsgerlcht zu Jena ertheilt in Gemäßßele des ihm durch H. 95. der provssorlschen Oberappellationsgerschts-Ordnung vom 8.Okoober 1816 eingerdum- den Rechtes zur Erläuterung des F. 58. der gedachten Ordnung, die Einwendung und Jaustification der Oberbernfungen betressend, mit Höchster Genehmigung fol- genden Gemeinen Besch.e i daß , wenn bei der Einwendung einer Berusung an das Oberappellationsge= richt dle Einreichung einer besonderen Oberappellationsdeduction binnen der geseblich dazu nachgelassenen Frist von dreißig Tagen, vom Oberappellanten nicht ausdrücklich in der Einwendungsschrist vorbehalten worden, diese Unter- lassung als stillschweigende submissio odl aeln Priora anzusehen und demge- mäß das Weitere Iin der Sache zu versägen ist. Beschlossen Jeno, am 5. Februar 1846. (LIl. S) Großherzoglich auch Herzoglich Sachsisches und Fürstlich Reußisches gemeinschaftli- ches Oberappellationsgericht das. Ortlo gefaßt worden ist, und die Höchste Genehmigung der Durchlauchtigsten Landesberrschaften er- halcen hat, so wird derselbe aus Höchsldero Besehl bierdurch zur allgemelnen Nachricht und Nachachteung bekanne gemache. Gera, den 21. December 1846.7 Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschnei der. R. Muͤller.