71 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. l12. kgemmanbok nach die Beslenerung des, im Inlande erzeugten Rübenguckers ben., vom 20. Juli In Gemäßbeit des Aceikels 7. der Uebereinkunfe zwischen den Staaten des Zoflver-= eihe vom 8. Mai 1841 wegen der Testeuerung des Runkelrübenjuckers (Gemeinschafeliche Gesezs. Bd. V. St. 68. Seite 2.) und auf Grund weikerer Verbandlungen unfer den Regierungen dieser Staaten wird auf Höchsten Besehl Durchlauchtigster Londesberrschaften, zur Ausführung der Bestimmungen in §. 1. des, unter dem 2. Novbr. 1846 ergangenen Gesetzes über die Besteuerung des, im JInlande erzeugten Rübenjuckers (Gemeinschaftliche Gesetztammlung Bd. VI. Seck. 90. S. 245. ffl.) bierdurch verordnet: daß die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 10. Juli 1844 (Gemeinschaftliche Gesehsommlung Bd. VI. Stäck 81. Seite 53.) binstchelich der Zollsähze von aus- ländischem Zucker und Syrop, sowie Hinstchtlich des Steuersates vom inländischen Röäbenzucker vorerst noch auf ein weiteres Jahr, bis zum 1. September 1848 (u Krast bleiben. Gera, den 20. Juli 1847. Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftliche Landesregierung daselbst. von Bretschneider. R. Muͤller. Tusgegeben den 9. August 1847. 11