72 10 3. Regicrungsbekaumtmachung, den Beitrilt zu dem untenn 13. Mai 134“4 zwischen den Kronen Preusiens und Großbritannicus algeschlessenen Verlrags über Achensene gen Schutz der Anteren-Rechte gegen Nachrruck und Nachlildung, vem 27. Julv 1467. Nachdem die Regierungen der Fürstlich Reubischen Lande Jängerer Linie zugleich mie den Großbeczeglich und Herzoglich Sächsischen und den Fürstlich Schwarjzburgischen Re- glerungen den Bestimmungen des nachstehenden, unter dem 13. Mai 1846 zwischen den Königreichen Preußen und Großbritannlen abgeschlossenen Vortrages über gegenseitigen Schuß der Autorrechte gegen Nachdruck und Nachbildung, und über Herabsetzung der englischen Einfubrzölle von hierlands erschienenen Büchern rc., sowie den Bestimmungen des daju ge- börigen Protocolls vom nämlichen Tage beigetceken und von den uesprünglich contrahirenden beiden Mächeen in den Vererag ausgenommen worden sind: so wird dieß auf Höchsten Be- sebl der Durchlauchtigsten Landesherrschasten andurch zur Nachricht und Nachachtung be- kannt gemacht und dabei zuglesch zur Erläuterung und Ergänzung bemerke und verordnek, wie solgt: 1) der gedachte Vertrag sollte Hinsschtsich der Fücstlich Reußischen Lande Jüngceer Linie und der übrigen genannten Seaaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins am 15. July d. J. in Kcase creten, er har ludessen unter den obwalenden Umständen erst jett zur Veräffentlichung gebracht werden können; der Beierice der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regie- rung zu demselben Vertrage ist bereits früher durch Accessionsacte vom 24. August 1846 und 30. März 1847 erfolge; dle, nach Aceikel II. des Wertrags ersorderliche Eluregistelrung der zu schütenden englischen Werke bei dem Königlich Preuhischen Ministerium der gelsstlichen, Unter= richts= und Medicinalangelegenheiren zu Berlin ist bis auf Welceres auch süc dle Fürstlich Reuhischen Lande und für dle übrigen beltretenden Seaaken des Thüringl- schen Vereins wirksam; dle Stempelung der, in den Fürstlich Reußifchen Landen Jüngerer Linie oder n le- gend einem andern der, an dem Wererage Theil nehmenden deueschen Staaten erschle- nenen Bücher und Musikalien, welche nach Areikel V. des Vercrags die Anwendung der im Artikel IV. stipulirten Zollermöäßigungen bel der Einfuhr in das verelulgee Königreich Großbricannlen bedinge, ist bei der unkerzeichneten Landesreglerung zu be. antragen; eine gesetzliche Folge dieses, mit der Krone Oroßbritannien abgeschlossenen Vertrages ist, daß in den Fuͤrstenthuͤmern Reuß Juͤngerer Linle sowohl Unsere Verordnnng vom —i E# a S5 D