81 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 95. X 104. Bedkannmachung, die in das Königreich Preußen gehenden Wagenschubtransports betr., vom 13. März 1848. Abwelchend von der, in den übrigen benachbarken Staaken bestehenden Sinrlchkung kommt im Königrelche Preußen der Grundsah zur Anwendung, daß erkrankee Ausländer, welche mietelst sogenannter Mitleldosuhren durch Königl. Preuhisches Gebiet in ihre Heimath befördert werden sollen, an der dortlgen Gränse nur dann angenommen und weiter befördere werden, wenn süae dlese Are des Transports zuvor dle Einwilligung nicht nur der Helmarbs-= gemelnde des Kranken, sondern auch derjenlgen Gemeinden, welchen dlese Welcerschaffung der Rlcheung nach obllegen würde, nachgewlesen worden (I In dessen Folge werden die diesseirlgen Unterbehörden Hierdurch angewiesen, die von auswäriigen Behbrden durch das biesige Land nach dem Königrelche Preußen dlri- alrten Wagenschubtronsporte nur nach heigebrachtem Nachweis über die, in Preußen zu er- wartende Annahme derselben diesseirs zu übernehmen. Gera, am 43. Maͤr 1848. Fürstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung. von Bretschneider. R. Müller. Ausgegeben den 16. October 1648. 13