ob Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 95. J# 201. Höchste Verordnung, die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft, der Dmensensan bei Uebernahme bürgerlicher Versflichtungen betefsend, vom J. October Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Loben- stein 2c. 2c. thun biermie kund: In Erwägung, daß die Geschlechtsvormundschasfe und dle Beschränkung der Frauens- personen bei Uebernaohme bürgschaftlicher Verpflichtungen nach der Erfahrung zu einer Form geworden ist, die bei dem Heurigen Stande der Frauenbildung lästig und überflüssig erscheine, baben Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände Tolgendes zu verordnen beschlossen: . 1 Die Geschlechtsvormundschafe, welche auf otrigkeillche Bestaͤtigung beruht, wird hier- mit ausgehoben. KC. 2. Diesem zu Folge haben in Zukunse alle von volljährigen Frauenspersonen unternomme. nen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen dieselben rechtlichen Wirkungen, welche ihnen bisher durch die Zuziehung elnes *4/„ ru baben verschaffe werden sollen. Die gesetlichen „ellimmungea. nach - die Bürgschafeen und die Arzessen Auêgegeben den 27. Dezemb#r 1848.