101 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie No. 96. M 216. Minlsterialbekanmtmachung, den amtlichen Sxrachgebrauch belr., vom 11. December 1848. (publizirt im Amts= und Nachrichtsblau Nr. 52.) Da es nach Anologie der vom Reichsministerium gerroffenen, anch in anderen Staaten berells angenommenen Bestimmungen angemessen erscheint, bei den durch die höchste Werord- nung vom 12. August 1835 (Gemeinschaftliche Gesesammlung Bd. III. Nr. 47. Seite 19P.) vorgeschriebenen, sowie in dem sonst geleher üblich gewesenen amtlichen Sprachgebrauche eine gröhere Verelnfachung elnereten zu sassen, so sind mie böchster Genehmigung Sr. Durch- laucht des Fürsten nachstebende Bestimmungen hierüber geiroffen worden: 1) Die Vorschrift si. 3. der gedachten Verordnung, nach welcher den Landeskollegien die Bezeschnung „Hochpreißlich"“ den Depurationen oder Commisssonen aus deren Mittel „Hochlöblich“ und den Unterbehörden „Wohllöblich“ zu ertheilen war, wird hiermit aufgehoben, und Ist den Landesberrlichen Behörden ohne Unterschied lediglich die Begeichnung „Fürstlich“ belgulegen. 2) Dle zeither in amelichen Zuschrisren und Ausfertigungen gebraucheen Anreden und Aufschriseen: „Ercellen)“, „Magnisizenz“, „Hochgeboren“, „Hochwohlgeboren“, „Wohlgeboren“ rc. sind ferner nicht in Anwendung zu bringen. Es werden demnach dlese Bestimmungen blerdurch zur allgemelnen Nachachtung mit dem Bemerken bekonnt gemacht, doß es im Uebrigen bei den Vorschristen der Verordnung vom 12. August 1835 bewendet. Gera, den 11. Drzember 1848. Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium das. von Bretschneider. Schlick. Auegegeben den 29. Jannar 1849.