120 gegenwärtigen Organe der Landesgesehgebung nach folgenden Bestimmungen herbeigefuͤhrt werden. 1) die durch die Verfassungsurkunden fuͤr den Fall der Verfassungsaͤnderungen vorge- schriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung, vielmehr ust in den Formen der gewöhnlichen Gesebgebung zu verfahren; 2) wenn in Scaaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereiulgung berbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch ein- soche Seimmenmeyrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Uebrigens bleibe cs den gegenwärtigen Organen der Landesgesebgebung unbenommen, sich darüber, dah die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesversamm- lung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung dle Bestimmungen un- ter 1) und 2) gleichsalls mahgebend fund. Sind in der bezeichneten Frist die betressenden Gesee nicht erlassen, so hat die Relchs- gewält die Regierung des einzelnen Seaates auszufordern, ungesäumt auf Grundlage des Reichswahlgesehes eine aus einer einjigen Kammer bestehende Landesversammlung zur Ze- vision der Landesversassung und übrigen Gesetgebung in Ueberelnstimmung mit den Beschlüs- sen der Narlonaloersammlung zu berufen. Frankfurt, den 27. December 1848. Der Reich Sverweser Erzberzog Johann. Die Relchsmin iste H. v. Gagern. o. Peucker. v. Beckerath. Dar#olt. R. Mobl. 211. Reziemugsbekanntmachung, das Amts= und Verordmungsblat, sowie die Gesesammlung beir., vom 2. Jannar 1849 (publizirt im Amts= und Vererduungöblate Nr. 1.) Unter Bezugnahme auf unsere vorlzufige, durch dle geilherigen Ames= und Nachrichits- bezüglich durch die amelichen Wochenblätter veröffentlichte Bekanntmachung vom 21. Dezbr. 1848, dle Einfübrung eines Amté= und Verordnungsblaktes sür das Gürstenthum Reuß jüngerer Linie berresfend, verordnen wir hierdurch Folgendes: