122 sehe und Verordnungen erhalten vom achten Tage nach der lebten Ausgabe des bekreffenden Blactes an verbindliche Kraft, insofern niche in der Bekann#machung selbst noch ein anderer Zelipunke bestimme wird. 7. Werpflichtee, das Ames- und Verordnungsblate zu halken, sind alle Gerichts= und Ver- walrungsbehörden, ingleichen alle Gemeinden des Landes. 8. Die Gemeindevorstände haben dafür Sorge zu kragen, daß das Ames- und WVerord- nungsblate sowie die mit demselben erschelnenden Gesetze innerhalb lbrer Gemeinde gehörlg bekannt werden und zu diesem Ende Jedermanns Elnsiche sornäbrend zugänglich sind. 9. Der Preis des Amts- und WVerordnungsblattes ist auf Zwanzig Silbergroschen jährlich, im Voraus zahlbar, festgesebr worden. Wegen des künselgen Prelses der Gesehsammlung werden weltere Bestimmungen erfol- gen, sobald der lausende Band derselben geschlossen seyn wird. Gera, am 2. Januar 1849. Fürstlich Reuß-Mlautsche Regierung. Dr. Kreßner. Schlic. X212. Muntslerialverordnung, Über elnige Sportelsäle, vom 13. Jannar 1840 C(publizirt im Amts= und Verordnungsblatte Nr## 3.) Mit löchster Genehmigung wird In Folge eines Antrags des konstltuirenden Landtags andurch Folgendes verordnet: