172 Nr. 226. Höchste Verorduung, die Kreirung von Papiergeld beir., vom 27. März 1840. (u- bliztirt im Amis= und Verordmungöblatte Nr. 16.) Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester, Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. r. finden Uns unter Zustlmmung der Landesverrrelung, um dle Landeskassen des Fürstenehume Reuß jüngerer Linie in den Stand zu seben, die durch die Ansorderungen der gegenwäreigen Zeit bervorgerusenen Bedürfnisse des Staates zu bestreiten, ohne dabei dle Kräfte der Sctaatsangehörigen durch Ausschreiben neuer Auslagen zu sehr in Anspruch zu nehmen, und um dem Mangel an Geldrepräsentarlonsmitteln abzuhelsen, zu solgenden gesetzlichen Bestün- mungen veranlaße. 8. 1. Es wird eine Summe Paplergeldes im Nomlnalbetrage von Drelhundert Tausend Thalern Iim Vierzehnthalerfuße angeserkigt. . 2. Vondiesen kreirten drei hundere Tausend Thalern Papiergeldes werden nach und nach die von der Landesvertrekung bewilligten Summen durch die Scteuerkassen des Landes ausgegeben und in Umlauf gesetzt. G. 3. Die Kassenscheine lauten auf den Inhaber und bestehen in unverzinslichen Stücken zu Einem Thaler. K 4. Mit der Anfertigung, sowie mie der unmlteelbaren Leitung und Kontrole bel Krelrung der Kassenscheine wird ein von Uns zu ernennender Staarsbeameer und eln aus der Mltte der Landesvertretung von dieser zu wählendes Mieglled beauftrage. Die Namen dieser beiden Kommissarien werden den Kassenschelnen ausgedrucke, auher- dem werden Lettere uoch von einem sür dle Verausgabung des Popiergelds besonders zu verpflichtenden Buchhalter und Kassteer bei der nach §. 2. ersolgenden Werausgabung mit der eigenhändigen Namensunterschrist und mie Beischreiben der lausenden Nummer vollsogen. Für die treue, den gesetlichen Bestimmungen gemäße Ausföhrung dieser ihnen über-