197 hleichmäßigen Behandlung der Dlelplinar-Vergehen bel ollem im Reichsdlenst befindlichen Truppen, verordnet in Genehmigung der Borschläge der zur Berachung dieses Gegenstandes aus Scellvertretern der m beutschen Armee-Corps zusammengerufenen Commissson, wie folgt: S. 1. Die heut vollzogene Diseiplinar-Stras-Vererdnung für dos deuesche Reschsheer erice urwerzüglich bel allen süc den Reichsdienst ausgebotenen Truppen desselben in Keaft. 6. 2. Ueber die Art und Weise, wie diese Verordnung auch bel allen übrigen Theilen des beurschen Reichsbeeres, mit Räckstchr ouf ihre Abweichung von der zeltherigen Dlsgesplinar= Vorschrift der Cinzelstaaten durch vermictelnde Uebergänge auch für den Dlenst in der Hei- math in Anwendung zu bringen ist, blelbt die weitere Bestimmung vorbehalten. 6. 3. Der Reichsminister des Krieges ist mit der Wollzlehung dleser Verordnung beauferage. Frankfurt, den 22. Aprll 1849. Der Reichsverweser Erzberzog Johann. Der interimlstische Reschs-Minister des Krieges. er. = Nr. 235. Verfasfung des dauch Reichs vom 28. März 1849. (Publizirt im Anuß= und Ver- ordnungsblatte Nr. Die deursche pastgunuarnr) Nallonalversammiung bat beschlossen, und verkuͤndigt als Reichsversossung: Verfassung des deutschen Reiches. Ablschnilt L. Das Reich. Artikel I. . 1. Oas deuesche Reich bestebt aus dem Gebiete des bioberlgen deutschen Bundes. Die Fessehung der Werhälmisle des Herjogthums Schleswig bleibr vorbehalten. 28