262 Nr. 230. Minisierialverorduung, die Aufhebung des Schuhegeldes fũr den ganzen Umfang der Firstlich Reußischen Lande J. L. beir., vom 0. Jun 1840. (Publizirt im Amis= und Vererdmungsblatte Nr. 24.) Nach Artikel 8. §. 35. der deutschen Grundrechte sollen ohne Enischädlgung ausgeho- ben sein alle, aus dem gurs= und schutzberrlichen Verbande fließenden persönlichen Leisstungen. Zu diesen geböret insonderbeic das sogenaunte Schutzegeld, und nachdem dasselbe in dem Fürstenrthume Gera und in der Pflege Saalburg bereics durch dle Verordnungen vom 22. Juni und vom 4. August vor. Is. abgeschafse worden ist, so wird dessen Erhebung nunmehr auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf auf Grund obiger Reichsgesezlichen Bestimmung hierdurch noch besonders außer Anwendung gesetzt. Gera, am 9. Juni 1840. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium daselbst. von Bretschneider. sch Schsick.