Gesetzsammlung für das Firstethum Reuh jüngerer Linie. Nr. 748. * Durchlaucht der Erbprinz haben Sich infolge eingetretener dauernder Verhinderung Seiner Durchlaucht des Fürsten an der Führung der Regierung genötigt gesehen, auf Grund § 9 der Verfassungsurkunde die Regentschaft des Fürstentums zu übernehmen. Auf Höchsten Befehl bringen wir solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß die in unserer Bekanntmachung vom 27. November 1892 (Gesetz- sammlung Bd. XXI S. 185) erwähnte Stellvertretung in der Regiermg sich durch die Uebernahme der Regentschaft erledigt hat. Gera, den 2. April 1910. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. Ausgegeben am 5. April 1910.