6 Die Wahl desselben steht dem Spezialkommissar unter möglichsker Be- rücksichtigung der Wünsche der Beteiligten und unter Befolgung der etwa von der Generalkommission dieferhalb erteilten Instruktionen zu (vergl. § 23 der Ausführungsverordnung vom 30. September 1909 zum Gesetz über Zusammen- legung von Grunmdstücken vom 6. Juli 1909). § 2. Der Feldmesser hat die Stellung eines Sachverständigen des Ukonomischen Spezialkommissars. Als solcher ist er verpflichtet, den Anordnungen des Spezialkommissars unbedingt Folge zu leisten und dessen Aufträge pünktlich auszuführen. Er ist jedoch befugt, den Spezialkommissar auf die ihm etwa gegen dessen Weisungen belgehenden Bedenken aufmerksam zu machen und sich darüber von ihm Be- scheidung zu erbitten. Anträge von Zusammenlegungsbeteiligten, welche die Abänderung früher von dem Spezialkommissar getroffener oder bescheidmäßig festgesetzter Bestim- mungen bezwecken, hat der Feldmesser — sofern sie mündlich an ihn gebracht werden, nach genauer Protokollierung derselben (vergl. § 8) — zunächst unverweilt zur Kenntnuis des Spezialkommissars zu bringen und dessen Entschließung und Amveisung hierauf zu erwarten, bis zu deren Eingang aber sich jedes selbständigen Vorgehens zu enthalten. & # Außer dem Spezialkommissar steht auch der Generalkommission das Recht zu, dem Feldmesser in betreff der Zusammenlegungssache, für welche er angestellt worden ist, durch unmittelbare Verfilgung einzelne Aufträge zu erteilen. Der Feldmesser hat diese Aufträge in gleicher Weise auszuführen, als wenn sie ihm durch den Spezialkommissar erteilt worden wären. 84. Der Feldmesser hat die ihm übertragenen Geschäfte mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, unter steter genauer Einhaltung dieser Instruktion, sowie mit strengster Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten zur Ausführung zu bringen. Ein einmal übernommenes Geschäft ist von lhm möglichst ununterbrochen fortzusetzen. Eine einmal begonnene Vermessung, Versteinung 2c. darf daher von ihm nur unter ganz dringenden Umständen unterbrochen werden. Treten während einer Vermessung, Versteinung 2c. durch ungünstige Witterung oder sonstige