8 §5 7. Der Feldmesser hat Über jede ihm übertragene Zusammenlegungssache besondere Akten zu führen. Die Akten sind möglichst sauber zu halten und mit Seitenzahlen und Inhaltsverzeichnissen zu versehen (vergl. § 12). Die Generalkommission und der Spezialkommissiar haben das Recht, be- liebig Einsicht in diese Akten zu nehmen; letztere sind ihnen daher auf Verlangen zu jeder Zeit vorzulegen oder einzusenden. Ebenso sind die Akten den Beteiligten stets zugänglich zu halten. Nach völliger Erledigung des Geschäftes sind die sämtlichen Feldmesser- akten und Karten an die Generalkommission abzugeben, welche sie zugleich mit den Akten des Spezialkommissars in ihrem Archive aufbewahrt, bis solche an das Fürstliche Ministerium abzugeben sind. 8 8. Der Feldmesser hat die Befugnis, liber Verhandlungen mit den Be- teiligten innerhalb des Gebietes der ihm aufgetragenen Tätigkeit protokollarische Niederschriften aufzunehmen, welchen beweisende Kraft beizulegen ist. Dieselben müssen hierzu mit der erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmt- heit und in gehöriger Form abgefaßt sein. Wortabkürzungen, Korrekturen, Rasuren und Einschaltungen sind unbedingt zu vermeiden. Machen sich Berich- tigungen und Vervollständigungen der einmal bewirkten Niederschrift notwendig, so sind solche mittelst besonderer Rand= oder Nachtragsregistraturen zu bewirken. In den Protokollen und Registraturen, welche zu Beurkundung von ver- pflichtenden Erklärungen der bei den Verhandlungen beteiligten Personen dienen sollen, sind die erschienenen Beteiligten oder ihre Vertreter im Eingange nament- lich aufzuführen. Außerdem miissen dieselben den erschienenen Beteiligten stets vorgelesen und von ihnen durch Unterschrift des Namens oder Handzeichens ge- nehmigt werden. Der Schluß eines solchen Protokolls resp. einer solchen Registratur hat die erfolgte Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift ausdrücklich zu erwähnen. Verweigert ein Beteiligter die Unterschrift, so ist dieses zugleich mit dem Grunde der Weigerung am Schlusse des Protokolls resp. der Registratur zu verlautbaren und dem Spezialkommissar behufs weiterer Entschließung darüber Anzeige zu machen.