4 80. für die Richtigkeit der von ihm oder seinen Gehilfen bewirkten geo- metrischen Aufnahmen, Berechnungen und Niederschreibungen ist der Feldmesser sowohl den ihm vorgesetzten Behörden (Spezialkommissar und Generalkommission), als auch den Beteiligten unbedingt verantwortlich. 8 10. In disziplinärer Beziehung steht der Feldmesser zunächst unter der Auf- sicht des Spczialkommissars. Derselbe ist befugt, an den instruktionswidrig handelnden oder pflicht- säumigen Feldmesser Erinnerungen und anmahnende Vorhaltungen zu richten. In schwereren Fällen wird die Disziplinargewalt auf erstattete Anzeige oder auch von Amts wegen von der Generalkommission als der vorgesetzten Dis- ziplinardienstbehörde ausgeübt. Die Generalkommission ist diesfalls befugt, wider den Feldmesser nicht bloß förmliche Strafverweise auszusprechen, sondern auch nach Befinden denselben durch Geldstrafen bis zur Höhe von 100 Mark zur pünktlichen Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten. Bleibt der Feldmesser vorgängiger Erinnerung ungeachtet mit Arbeiten säumig oder läßt sich derselbe ein parteiisches, ungetreues oder sonst seine Stellung kompromittierendes Benehmen zu schulden kommen, so kann die Generalkommission selbst die sofortige Entlassung des Feldmessers verfügen. Wegen der Verglltung der bis zur Entlassung gelieferten Arbeiten greift alsdann die Bestimmung im Schlußsatz des § 5 Platz. § 11. Gegen Verfügungen, welche der Spczialkommissar innerhalb seiner Zu- ständigkeit in betreff des Feldmessers erläßt, ist demselben nur der einmalige Rekurs an die Generalkommission, gegen Verfügungen, welche die Generalkom= mission in erster Instanz trifft, nur der einmalige Rekurs an das Fürstliche Ministerium binnen zehntägiger Notfrist gestattet. Weitere Rechtsmittel finden überall nicht statt.