13 Jeder Karte ist eine dementsprechende Maßeinteilung in Form eines Trausversalmaßstabes beizufügen. 8 19. Als Maße sind in allen Vermessungs= und Berechnungsarbeiten die durch die Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 — Reichsgesetzblatt S. 349 ff. — festgestellten Längen= und Flächenmaße ausschließlich in Amvendung zu bringen. 8 20. Zu allen Karten hat der Feldmesser nur gutes, starkes und dauerhaftes Zeichenpapier zu verwenden. ie Berechnungskarte, die Bonitierungs- (Brouillon-)Karie und die Rein- karten sind auf gute schlichtfreie Leinwand aufzuziehen. Alle Karten sind mit leinenem oder baumwollenem Bande einzufassen und mit Bindebändern zu ver- sehen, größere Karten aber überdies an den beiden Schmalseiten in Holzstäbe einzuspannen. Auf jeder Karte ist außerdem die Linie des magnetischen Meridians auf- zutragen. Jede Karte ist ferner genau als das, was sie sein soll, (Berechnungskarte, Bonitierungs= oder Brouillonkarte, Reinkarte) zu bezeichnen, auch mit dem Namen des Feldmessers, welcher sie gezeichuct hat, und mit der Angabe des Jahres, in welchem sie gefertigt worden ist, zu versehen. ind wegen der Größe der Flur die Karten in zwei oder mehrere Sektionen zu zerlegen, so sind bei der Anfertigung derselben die feststehenden Grenzen innerhalb der Flur dergestalt zu berücksichtigen, daß die Linien, an welchen die Karten zusammenstoßen, sich möglichst an die Flur durchschneidende Wasserläufe, Straßen und Wege anschließen. Alle Karten sind so aufzubewahren, daß sie vor Feuchtigkeit und großer Hitze möglichst geschützt sind. Ihr Transport und ihre Versendung von einem Orte zum andern hat nur in gehörig verschlossenen Holzkästen zu erfolgen. 8 21. Bei der Aufnahme selbst hat der Feldmesser mit größter Sorgfalt alles zu berücksichtigen, was für die Deutlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Arbeit von Wichtigkeit ist. Insbesondere sind auf der Berechnungskarte a) alle Flurstücksgrenzen genau ihrer natürlichen Form gemäß mit scharfen Linien auszuziehen: 1