14 b) die einzelnen Flurstücke in ihrer Beschaffenheit als Felder, Wiesen, Lehden, Gärten, Weinberge, Sand-, Lehm-, Mergel= oder Ton- hruben, Steinbrüche, Torfgräbereien, Gewässer aller Art rc. durch besondere Farbengebung (8§ 22) zu markicren; c) alle Gebäude, sonstigen Bauwerke und bleibenden Einfriedigungen einzutragen; alle Straßen, Wege und Stege, welche sich als gangbar und benutzt darstellen, in ihrer Breite, A#nge und Richtung z. B. durch Angabe des Ortes, wohin sie führen, und unter Einschreibung der ihnen vielleicht beigelegten besonderen Namen genau darzustellen. 8 22. Die später anzufertigende Bonitierungs= oder Brouillonkarte ist nur inso- weit zu kolorieren, als dies zur Unterscheidung der Kulturarten und Flurgrenzen umumgänglich notwendig ist. Der gewöhnlichen Kultur unterliegende Felder sind daher ganz unkoloriert zu lassen. Dagegen sind a) Wiesen und Grasränder hellgrüin, b) Lehden und nur zur Hutung benutzte Grundstlicke gelblichgrün, ) Holzungen, Gärten und Obstplantagen grün, mit Einzeichnung einzelner Bäumec, 4) Hofräume, Steinbrilche, Wege — letztere, je nachdem es sich um offentliche Landstraßen, Kommunikations-, Fahr= oder bloße Fußwege handelt, in verschiedenen Abstufungen — hellbraun, J) Eisenbahnen hellgrau, ) Gewässer aller Art hellblau, 6) gewöhnliche Gebäude: blaßrot, Uffentliche: karminrot, kirchliche: schwarz, zu kolorieren. Die Flurgrenzen sind in der Weise zu markieren, daß jede Flurgrenze für sich in ihrer ganzen Ausdehnung mit einem schmalen Farbenstreifen anzudeuten ist. Das Ende einer an die Hauptsflur angrenzenden Nachbarflur ist jedesmal durch einen nach auswärts gehenden Pfeil anzudeuten. Zur Illuminierung der Karten, sowie zur Zeichnung der Grenzlinien sind nur leichte Tuschfarben zu benutzen.