16 Treten hierbei Grenzstreitigkeiten zutage und können solche nicht sofort ausgeglichen werden, so sind die streitigen Grenzen nach den verschiedenen An- haben der Beteiligten mit schwarz punktierten Linien in die Karten einzuzeichnen, zugleich aber ist diejenige Grenzlinie, welche der Feldmesser nach Lage der Sache und in Gemäßheit der eingezogenen Erkundigungen, der etwa vorgefundenen Grenzmerkmale, älteren Flurkarten oder aus anderen Gründen für die eigentlich richtige hält, mit einer rotpunktierten Linie anzudeuten. Hierauf hat der Feld- messer unter Angabe des Maßzs der dabei streitigen Flächen und unter Heraus- stellung der für jede der erhobenen Anspriüche geltend gemachten Gründe einen gutachtlichen Bericht an den Spezialkommissar zu erstatten, bis zu dessen weiterer Anordnung in der Sache aber die Regelung der fraglichen Differenz auszusetzen. Ueber alle Verhandlungen, welche zum Zwecke der näheren Feststellung der Flur= und Flurstücksgrenzen stattgesunden haben, sind von dem Feldmesser formgerechte Protokolle aufzunehmen und zu den Akten zu bringen. § 25. Bei der Bezeichnung der Flurstücke sind überall diejenigen Nummern zu- grunde zu legen, welche denselben nach dem bei dem Fürstlichen Katasteramte aufbewahrten evident erhaltenen Kroki zukommen. Der Feldmesser hat sich hierbei an dasjenige Kroki zu halten, welches ihm nach § 14 durch den Spezialkommissar zu diesem Behufe zugefertigt werden wird. Nach Maßgabe dieses Krokis hat daher auf den Karten die Einschreibung der Flurstücksnummern mit kleinen arabischen Ziffern und der denselben nach- gesetzten Treunbuchstaben mit kleinen lateinischen Buchstaben zu erfolgen. Eine Eintragung der Kulturbuchstaben ist dagegen zu unterlassen. Die Numerierung von Trakten, deren Unterscheidung sich ctwa bei gröszeren Fluren notwendig macht, hat mit großen römischen Ziffern zu geschehen. g 26. Ueber die Resultate der Vermessung hat der Feldmesser a) ein Berechnungsmanual zu führen und b) ein Flächenregister anzulegen. Das Berechnungsmannal hat für jedes einzelne vermessene Flurstlick die sämtlichen Faktoren anzugeben, welche nach der Vermessung gewonnen und bei der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.