L in die zu diesem Behufe entworfenen Kartenkoupons unter Bemerkung der Länge und Breite derselben, sowie unter Angabe der Klassen in römischen Ziffern mit Bleifeder einzutragen hat (8 26 derselben Ausführungsverordnung). Die auf diese Weise in die Koupons eingetragenen Klassenabschnitte, Maße und Klassenzahlen sind an jedem Tage der Bonitierung sofort nach Beendigung der Arbeit im Freien mit roter Farbe zu überziehen und beziehent- lich zu überschreiben. Nach Vollendung der speziellen Bonitierung sind sodann aus den Koupons die Probestücke und Bonitätsabschnitte samt Angabe der Bonitätsklassen und zwar mit roter Farbe, die Bonitätsklassen mit roten römischen Ziffern baldigst in die Bonitierungs-(Bronillon-) Karte überzutragen, hierauf die Flächen der einzelnen Bonitätsabschnitte und nach erfolgter Feststellung der Reinertragsein- heiten für die einzelnen Bonitätsklassen (§ 30 derselben Ausführungsverordnung) die Werte der Flurstücke selbst zu berechnen. Das Berechnungsmanual (Vonitierungsberechnung) ist von dem Feldmesser zu den Akten zu bringen. 8 20. Die Resultate der Bonitierung sind von dem Feldmesser zugleich mit dem Ergebnisse der Vermessung in einem besondern Register, dem Bonitierungs- register, tabellarisch zusammenzustellen. Dasselbe hat neben den bereits (vergl. § 26) erwähnten Spalten des Flächenregisters für jedes Flurstück in besonderen weiteren Spalten nach Hektaren und Aren resp. Zehntel-Aren anzugeben, wie viel von der Gesamtfläche in die einzelnen Bonitätsklassen eingeschätzt worden, resp. was etwa ohne Bonitierung geblieben ist. 8 30. Sind neben den Flurstücken, welche zur Zusammenlegung eingeworfen worden sind, noch andere Flurstücke oder Flurstücksteile vermessen und beziehent- lich bonitiert worden, welche von der Zusammenlegung auggeschlossen geblieben sind, so ist über diese Flurstücke ein besonderes Register anzulegen. In das Besitzstandsregister (& 31) sind die von der Zusammenlegung ausgeschlossen gebliebenen Grundstücke in keinem Falle mit aufzunehmen. § 31. Aus dem Bonitierungsregister ist hierauf unter Benutzung des Schemas des § 29 ein Besitzstandsregister dergestalt zu bearbeiten, daß für jeden einzelnen