C. Taxordnung für die Feldmesser in Grundstückszus legungssach 81. Dem Feldmesser sind die von ihm ausgeführten Arbciten, soweit hierliber nicht ein Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen im § 23 Absatz 4 der Ausilhrungsverordnung zum Zusammenlegungögesetze vom 30. Sepitember 1900 abgeschlossen worden ist, nach solgenden Vorschriften zu vergilien: A. Bezahlung nach Arbeitszeit. 82. ie Feldmesserarbeiten, ingleichen die rbeiten für Grenzfeststellung und Abrainung werden 2 der darauf verwendeten Zeit vergüt 88. Die Verglltung der Arbeilszeit beträgt eine Mark fünfzig Pfennig (1 M 505) für jede Stunde Arbeit. Bei Berechnung der Arbeit, die auf Zehnteil-Stunden abzurunden ist, dürsen an einem Tage kelnesfalls mehr als zehn Stunden, einschließlich der zur Reise und zu ciwaigem Warlen verwendeien Zeit, in Anrechnung kommen. Für eine Arbeit auf Terrain, welche weniger als drei Stunden beträgt, kann der Betrag von vier Mark fünfzig Pfennig (1•4 bo 4) in Ansatz Areebrec werden. Der Feldmesser ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Arbeiten slets diejenige Methode anzuwenden, die unbeschadet der erforderlichen Genauigkeit den wenigsten Zeitauswand und die geringsten Kosten verursacht. B. Tagegelder. 84 Bei Arbeiten ub ahels der Flur seines Wohnortes erhäll der Feldmesser neben der Verglitung nach Arbeitszeit Vier Mark (1.6—59) Tagegelder für jeden Tag, * er in Folge der Arbeit außerhalb der Flur seines Wohn- ortes zuzubringen gendtigt i Bei Arbeiten im Freie jm der Iun eines Wohnortes betragen die Tagegelder Zwe — 9) für den Tag.