37 8 16. Außer den im § 41 unter 8 des Gesetzes über Zusammenlegung von Grundstücken vom 6. Juli 1900 geordneten Leistungen hat der Feldmesser anderweite Leistungen von den Beteiligten nicht zu beanspruchen oweit die Beteiligten nich, wie im angezogenen § 41 unter 6 vorgeschrieben ist, auf ihre Kosten Wohnung und Expeditionslokal mit Heizung und Beleuchtung gewähren, die zu den Vermessungen und Einschätzungen der Grundstücke ersorderlichen Mehgehilfen und Handarbeiler stellen und die ubtigen Grenzsteine, Stangen und Pfähle beschaffen, hat der Feldmesser die ihm durch eigene Beschaffung dieser Bedürfnisse erwachsenden Ausgaben als Verläge in Rechnung zu stellen und zu belegen. E. Allgemeine Vorschriften für die Kostenberechnungen. § 17. Ueber sämtliche Arbeilen, Zeitversäumnisse und Verläge, deren Vergülung der Feld- messer beausprucht, müssen die von ihm gehaltenen Akten deutlich Nachweis geben. Soweit letzteres nicht der Fall ast, verfällt er in eine Ordnungsstrase von drei bis dreißig Mark. Behufs dieses Nachweises sind Über den Aufenthalt des Feldmessers außerhalb seines Wohnortes Registraturen aufzunehmen, worin die Zeitbauer des Aufenthaltes anzugeben ist. Diese Registraturen sind von den Beteiligten oder deren Beauftragten mit zu vollziehen. ie Gebühren und Verläge sind getrennt zu berechnen; hierbei sind die Kosten für Abschriften und Bestellungen selbst dann zu den Verlägen zu rechnen, wenn sie der Feldmesser selbst ausgeführt hatte. 8 18. Bei Feststellung der Kostenrechnungen der Feldmesser ist bezüglich der angesetzten Arbeitszeit zu erwägen, in welcher Zeit die betressende Arbeit durch einen sleißigen Feldmesser von mittlerer Leistungsfähigleit hätte ausgeführt werden können. Höhere Ansätze sind ent- sprechend abzumindern. 19. Soweit ein Vertrag mit dem Feldmesser über die ihm zu gewährenden Verglilungen nach Maßgabe von § 23 Absa 1 der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungsgesetze vom 30. September 1900 abgeschlossen ist, sind die Arbeilen, Zeitversäumnisse und Verläge soweit nachzunveisen und festzustellen, als sic für die Berechnungen der im Vertrage verein- barten Vergsltungen maßgebend sind. 20. Bei Feststellung der durch den Feldmesser für die Tätigkeit von Gehilfen angesetzten Vergütungen ist dem im § 18 bestimmten Grundsatze nachzugehen.