Tulage 1. In Roschultt E. Die Heschäftigung un suzendlicen Arbeitern und von Arbeiterinntn in Werkfätten mit Motorbetriceb nach den Vorschriften de Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im § 154 Abs. 3 der Gew O. getroffenen Bestimmung, vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung, betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900 (RGBl. S. 565 ff.). I. Unberührt von den Vorschriften der Verordnung und der Bekanntmachung bleiben diejenigen Werlstätten mit Molorbetrieb, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt. Für diese Werkstätten gilt hinsicht= lich der Beschäftigung eigener Kinder das Gesetz, beir. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Rol. S. 113). II. Für die Motorwerkstälten der Klelder- und Wäscheltonsektion gelten die Be- stimmungen der Verordnungen, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des § 130b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfeklion, vom 31. Mai 1897 (Re##l. S. 459) und vom 17. Februar 1004 (NG#l. S. 62) III. Für Bächereien und Kondikorelen, die mit Motoren betrieben werden, ohne daß sie als Fabriken anzusehen sind, sind mit dem 1. Jannar 1901 solgende Vorschriften neu in Krast getreten: 1. (GewO. J 136 Abs. 1). Kinder unter dreizehn Jahren dürsen in solchen Werk- stälten Uberhaupt nicht, Kinder über dreizehn Jahre nur daun beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. . (ewO. 8 137 Abs. 40. Arbeikerinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittags- pause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. . (Gcsng. §137Ab1.5).WöchnerinnendklkIcuwährendmekWochcanachlhket Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur be- schäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. Im üÜbrigen bewendet es für diese Werkstätten bei den Vorschriften der Bekanntmachung, betr, den Bekrieb von Bäckereien und Konditoreien, vom 4. März 1906 (RGBl. S. 55). #