Muller E. In E Zisser III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. (Vergl. Gew O. 88 135, 136, 138 und Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von sigenolschen Arbellern und Arbeiterinnen in Werklätten mit Motorbetrieb, dom 13. Juli 1000, RGBl. G. 500, Zisser .) — — — I. Kinder unter 13 Johren dürsen in Aershen mit Motorbetrieb nicht beschästigt werden (GewO. § 135 Abs. 1, Bek. Zisfer 3 Abf. 1). .Kinder über 13 Jahre drsen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Beluche der Volksschule verpflichtet sind (GewO. § 135 Abs. 1, Bek. Ziffer . Minderjährige dürfen nur * werden, wenn sie mit einem durch die Polizel- behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeits- ortes ausgestcllten Arbeitsbuche versehen sind, das von dem Arbeitgeber einzu- sordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist (GewO. §5 107, 108). Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuch abgedruckten 9§ 111 und 112 der GewO. .Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizei- behörde vorher schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes anzugeben (GewO. 8 138 Abs. 1, Bek. Ziffer 6 Abs. 1). Kinder unter 14 Jahren dürfen in Schleiser= und Poliererwerkställen der Glas-, Stein= und Metallverarbeilung mit Motorbetrieb nicht länger als 6 Stunden be- schäftigt werden. In den Übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb dürfen sie nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. Junge TCente zwischen 14 und 16 Jahren därsen nicht länger als 10 õtunden täglich beschäftigt werden (GewO. § 135, Abs. 2, 3, Bek. Ziffer 3 Abs. 2 Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Zahren dürsen nicht vor 5 ½ Uhr morgens beginnen und nicht über 3 ½ Uhr abends dauern (Gew O. 8 130 Abs. 1, Bek. Ziffer 4 Abl. 1). Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5 ½ Uhr nachmittags beschäftigt werden (GewO. 8§ 137 Abf. 1, Bek. Ziffer 5 Abs. 1.