9.3 Gesetzsammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 752. Inhalt: Geset, die Einwirkung von Armenunteistübung auf ösientliche Rechte betr. — Berichtigung S. 14. Gesetz vom 6. Mai 1910, die Einwirlung von Armenunterstütung auf öffentliche Rechte betreffend. Im amen Seiner Durchlaucht des HFürsten Dßeinrich XIV. Reuß j. k. verordnen Wir Heinrich der Siebenund)wanjigste, Erbprinz Reuß, Regent des Fürstentums Reuß f. E. mit Zustimmung des Landtags, was folgt: oweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen: die Krankenunterstützung; die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege; Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; r. — Ausgegeben am 18. Mai 1010.