94 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 6. Mai 1910. *. Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. Berichtigung. In den § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Ges. S. Bd. XXVI. S. 383 ff.) sind unter Ziffer 1 zwischen den Worten „welche seit“ und „länger als zwei Jahren“ die Worte „noch nicht“ einzufügen.