102 A. Gebührentaxe für die Hebammen. 1. Für einc regelrechte Geburt 9,— bis 25.— 4 2. Für eine Zwillings= oder eine regelwidrige Geburt 11,— „ 35.— „ Anmerkung: In den Sätzen unter 1. und 2. ist die Ge- bühr für die gewöhnliche Wochenpflege während der ersten neun Tage mit enthalten. 3. Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom zehnten Tage ab täglich 1.— „ 1,50 „ 4. Für eine verlangte Nachtwachee 2,.—— „ 3.—,„ 5. Für ein Klystier zu geben ...... 0,50,, 6. Für den Beistand bei einem Abortus . 3,.— „ 6,— „ 7. Für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zur gewöhn lichen Wochenpflege gehört, ei Tag... 0,75 „ 1,25 „ urn Nacht 1050 „ 2—„ 8. Für die Einlegung des Katheters . 0,50» WofürdtcvcxlangtcUntersuchungcmek Schwangeren eder Kranken 10. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnorice der ’ erhöhen sich die Sätze unter 1. und 2. um je 1 bis 3— (ie nach der Entfernung). Unter der gleichen Voraussetzung hat die Hebamme bei den unter 3.—0. auf- geführten Verrichtungen außer der Gebühr sowohl für den Hin= als für den Rückweg Anspruch auf freie Fahrt (bei Eisenbahnfahrten in der III. Wagenklasse) oder auf Gewährung eines Wegegeldes von 15 Pf. für jedes zurückgelegte oder angefangene Kilometer. 2. Der § 14 erhält folgende Fassung: 8 14. Zum Zwecke der Unterstützung der Hebammen im Falle der Invalidität wird für jeden Bezirk eine Hebammenunterstützungskasse gebildet. Dieser gehören alle im Bezirke wohnenden und ihren Beruf auslübenden Hebammen an.