103 Von jeder Geburt, zu der einc der Kasse angehörende Hebamme zugczogen wird, gleichviel ob die Geburt innerhalb des Bezirkso stattfindet oder nicht, ist ein zur Hälfte von der Hebamme, zur Hälfte aus der Bczirkskasse zu zahlender Beitrag zu der Kasse zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags sowic überhaupt die Satzungen der Kasse werden vom Bezirksausschuß mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere, festgestellt. Die zwangsweise Beitreibung der Hebammenbeiträge erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 3. Bis zu der gemäß Ziffer 2 erfolgenden Feststellung der Höhe des Kassen- beitrages durch den Bezirksausschuß bleibt der § 14 Abs. 2 in seiner gegen- wärtigen Fassung in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- gedrückten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 7. Mai 1910. (. S) Heinrich XXVII. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.