107 Gesetzsammlung Firstentum Neuß jüngerer Linie. N. 75.. Inhalt: Ministerial Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes. Ministerial-Verordnung vom 27. Juni 1910 zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909 (R.-G.-Bl. S. 393). I. Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes ist das Land- ratsamt. 2. Wein, Traubenmost und Traubenmaische dürfen nur über das Haupt- zollamt Gera aus dem Ausland eingeführt werden (§ 1 der Weinzollordnung, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 333). Die Untersuchung der Einfuhrfähigkeit von Wein, Traubenmost und Tranbenmaische, welche in das Zollinland eingeführt werden sollen G 2 ebenda), erfolgt durch einen von dem Ministerium, Abteilung für das Innere, besonders zu verpflichtenden Sachverständigen. Dieser Sachverständige darf für eine Untersuchung in der Regel höchstens 12 .4 berechnen; ein höherer Ansatz ist besonders zu begründen. Die Gebühr ist durch das Hauptzollamt von dem Verfügungsberechtigten in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend, einzuziehen. Ausgegeben am 6. Juli 1910. ri